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Flashcards

Schuldrecht- Allgemeiner Teil

ninaz Alemão 147 flashcards

Flashcards do conjunto (147)

  1. 1Auslobung (860)Schuldverhältnis durch einseitiges Rechtsgeschäft
    Auslobende verspricht Belohnung für bestimmte Leistung
    Versprechen wird öffentl bekanntgemacht, kann aber bis zur Vollendung der Leistung widerrufen werden. Wird Leistung in schuldloser Unkenntnis des Widerrufs erbracht, hat er dennoch Anspruch auf Belohnung
  2. 2vorvertragliches Schuldverhältniswird durch Kontaktaufnahme begründet
    umfasst Schutz- & Aufklärungs- & Sorgfaltspflichten (=unselbständige Nebenpflichten)
    entstehen aufgrund des Gesetzes
    schuldhafte Verletzung=culpa in contrahendo (verschulden bei Vertragsschluss) macht SE-pflichtig
  3. 3Inhalt der Schutz-, Sorgfalts-, AufklärungspflichtenSchutz- &Sorgfaltspflichten bedarf es keines vertragl. Schuldverhältnisses
    Aufkärungspflichten bestehen, wenn andere Aufklärung erwarten durfte(Leistungshindernisse, Gefahren die mit Leistung verbunden sind...)
  4. 4Schadenersatzpflicht bei culpa in contrahendowurden Aufklärungspflichten verletzt ist Vertrauensschaden zu ersetzen, wurden Schutz-&Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt und dadurch Person geschädigt (Körper od EG)=> Deliktsrecht
  5. 5Schuld/Haftung (Def)Schuld= Verpflichtung zu Leistung (Schuldner haftet persönl und mit gesamten Vermögen für die Pflicht, außer Existenzminimum)
    Haftung= Einstehenmüssen für Schuld
  6. 6wissentliche Verleitung zum Vertragsbruch= rechtswidriger Eingriff in Forderungsrecht des Gläubigers
    => SE-Anspruch, ist auf Naturalrestitution (Herausgabe der Sache) gerichtet, subsidiär Wertersatz
  7. 7Wann kommt Forderungsrechten absolute Wirkung zu?wenn sie besitzverstärkt sind=> durch Bestz erkennbar und offenkundig waren
  8. 8essentialia negotiigesetzl Mindestinhalt
    je nach Vertragstyp unterschiedlich
    sind sie nicht bestimmt, kommt Vertrag nach §869 nicht zustande
  9. 9Unterschied Erfolgsverbindlichkeiten/ SorgfaltsverbindlichkeitenErfolgsverbindlichkeit: konkreter Erfolg ist geschuldet
    zB Kauf- oder Werkvertrag
    Sorgfaltsverbindlichkeit: nur sorgfältiges bemühen geschuldet (kein Rücktritt/ Gewährleistung wenn kein Erfolg eintritt)
    zB: Dienstvertrag
  10. 10Gattungsschuldnach generellen Merkmalen bestimmt
    Schuldner kann innerhalb der festgelegten Gattung wählen, gehen Sachen aus Gattung unter, bleibt Erfüllungsanspruch aufrecht=> Schuldner muss andere Sachen der Gattung leisten--> erst bei Konzentration führt zufällige Untergang zur Aufhebung
  11. 11Konzentrationwenn Schuldner bei Fälligkeit der Leistung bestimmte Stücke aus der Gattung absondert und Gläubiger anbietet
  12. 12Stück- bzw Speziesschuldnach individuellen Merkmalen bestimmt
    es kann keine andere Sache gefordert oder gegeben werden, zufälliger Untergang hebt Leistungspflicht auf
  13. 13WahlschuldRecht zwischen mehreren Leistungen zu wählen (steht iZw Schuldner zu)
    hat Schuldner irrtümlich beide Leistungen erbracht besteht Rückforderungsanspruch
  14. 14Verzögerung bei der Wahlschuldist Schuldner wahlberechtigt=> Schuldnerverzug=> Gl kann nur auf eine Leistung klagen, aber Schuldner kann sich durch Erbringung der anderen Leistung befreien
    ist Gl wahlberechtigt=> gerät durch Verzögerung d Wahl in Annahmeverzug => S kann unter Nachfristsetzung zurücktreten oder Wahl (vorher androhen!) selbst treffen
  15. 15Verteitelung der Wahl durch Untergangbei besonderem Interesse der Wahl: verbliebene Leistung wählen oder Rücktritt
    hatte Gl Wahlrecht und S Untergang verschuldet: Gl verbliebene Sache wählen oder SE fordern
    hatte Schuldner Wahlrecht: muss noch verbliebene Sache leisten
  16. 16Alternativermächtigung (Ersetzungsbefugnis)bestimmte Leistung ist geschuldet, nur die darf Gläubiger fordern, aber Schuldner hat Recht, an Stelle der geschuldeten Leistung eine andere zu erbringen (Aufzahlung bei laesio enormis)
  17. 17FälligkeitZeitpunkt bei dem Schuldner seine Verpflichtung erfüllen muss und Gläubiger annehmen soll
    Leistungszeit richtet sich nach Parteienvereinbarung bzw Zweck der Leistung
    Gl muss Leistung vor Fälligkeit nicht annehmen
  18. 18Stundung"volle" Stundung =nachträgliche Vereinbarung, dass Fälligkeit hinausgeschoben wird
    "reine" Stundung lässt Fälligkeit unberührt, Schuldner bleibt im Verzug => nur Klage und Rücktrittsrecht des Gl ausgeschlossen
  19. 19Leistung Zug-um-Zugergibt sich aus Einrede des nicht erüllten Vertrags
    Prinzip für alle gegenseitigen Verträge
  20. 20Unsicherheitseinredeist eine Partei zur Vorleistung verpflichtet, kann er Sicherstellung der Gegenleistung verlangen, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse gefährdet ist
    wird weder sichergestellt noch geleistet => Schwebezustand, solange bis erfüllt oder unter Nachfristsetzung beendet
  21. 21Leistungsortrichtet sich nach Parteienvereinbarung, ansonsten Natur und Zweck des Geschäfts
    iZw Holschuld, wo Schuldner bei Vertragsschluss Wohnsitz bzw Niederlassung hatte
  22. 22HolschuldSchuldner braucht Leistung bei Fälligkeit nur an Sitz bereit halten, Gläuber muss sie abholen
  23. 23BringschuldSchuldner hat Leistung am Sitz des Gläubigers zu erbringen
  24. 24SchickschuldSchuldner ist verpflichtet Leistung an Gläubiger zu versenden
    die Transportgefahr trägt der Gläubiger
  25. 25Geldschulden=qualifizierte Schickschulden
    Erfüllungsort = Sitz des Schuldners, aber er trägt Kosten und Risiken der Übermittlung=> geht Geldsendung verloren, muss Schuldner nochmal leisten, allfällige Verzögerungen trifft Gläubiger
  26. 26Abschluss- und Wurzelmängelverhindert das Zustandekommen des Vertrags oder führen zu rückwirkender Auflösung
  27. 27Leistungsstörunggültig begründetes Schuldverhältnis wird nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt
    jede Abweichung vom Schuldinhalt ist Nichterfüllung, jede Nichterfüllung ist Leistungsstörung
  28. 28Arten von Leistungsstörungen*Verzug
    *Unmöglichkeit
    *Gewährleistung bei mangelhafter Leistung
  29. 29Schuldnerverzug (Leistungsverzug)wenn ein entgeltlicher Vertrag nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird
    objektiver Verzug= Schuldner trifft kein Verschulden am Verzug, subjektiver Verzug= S trifft Verschulden
  30. 30Objektiver Schuldnerverzug (918)Gl kann auf Erfüllung bestehen oder unter Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten
    gefahr des zufälligen Untergangs bleibt beim S, bei Gattungsschuld muss er nochmals leisten
    Verzug endet wenn S ordnungsgemäß anbietet
  31. 31Rücktritt nach 918Erklärung bedarf keiner besonderen Form, es muss nur der Wille des Gläubigers nicht mehr an den Vertrag gebunden zu sein zum Ausdruck kommen
    Nachfrist muss angemessen sein, S muss die Chance haben Leistung nachzuholen
  32. 32Subjektiver Schuldnerverzugwie beim objektiven Verzug + Anspruch auf SE
    besteht Gl auf Erfüllung ist Verspätungsschaden zu ersetzen=alle Nachteile die durch Verspätung entstanden sind
    wird Vertrag wegen Rücktritts aufgelöst ist Nichterfüllungsschadenzu ersetzen
  33. 33Nichterfüllungsschaden nach abstrakter BerechnungsmethodeDifferenzanspruch: Wertdifferenz zwischen ausgebliebenen Leistung und eigener
  34. 34Nichterfüllungsschaden nach konkreter BerechnungsmethodeDeckungsgeschäft: Schaden wenn Deckungsgeschäft ungünstiger als aufgelöste Vertrag
    Gl muss sich um möglicht günstiges Deckungsgeschäft bemühen (Schadensminderungspflicht)
  35. 35TeilverzugS bietet unvollständige Leistung an Voraussetzung = Teilbarkeit der Leistung
    Sind Leistung +Gegenleistung teilbar, berechtigt Teilverzug nur zum Teilrücktritt
  36. 36Verzug mit Nebenleistungenbei selbständigen Nebenpflichten, wie bei Teilbarkeit
    bei unselbständigen Nebenpflichten--> Gesamtrücktritt wenn Hauptleistung allein ohne Interesse ist; ansonst kein Rücktritt weil keine Entgeltlichkeit
  37. 37Fixgeschäft (919)nach Vereinbarung wird spätere Leistung nicht mehr als Erfüllung angenommen => Gl erklät schon bei Vertragsschluss Rücktritt im Fall einer Verspätung, genügt aber auch wenn sich aus Natur des Geschäfts ergibt, dass an verspäteter Lieferung kein Interesse besteht
    durch S-Verzug wird Vertrag aufgelöst
    schuldhaft= Nichterfüllungsschaden
  38. 38Gläubigerverzug (Annahmeverzug)wenn obligationsgemäß angebotene Leistung nicht angenommen wird
    =bloße Obliegenheitsverletzung, kein durchsetzbarer Anspruch aus Abnahme
  39. 39Rechtsfolgen des Gläubigerverzugsgeht Leistungsgegenstand zufällig unter, trägt Gl Preisgefahr
    hA: S hat leichte Fahrlässigkeit nicht mehr zu vertreten
    Gl muss zusätzliche Kosten des S tragen(Transport), S kann Sache gerichtlich hinterlegen
  40. 40Nachträgliche Unmöglichkeitwenn Sache zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit untergeht
    zufällige UM: führt zum Zerfall des Vertrags (genus non perit => nur Untergang der gesamten Gattung = schuldbefreiend)
  41. 41stellvertretendes commodumbei nachträglicher UM: S muss das was an Stelle des untergegangenen Leistungsgegenstands getreten ist auf Verlangen des Gläubigers herausgeben
    Gl muss seine Leistung dann auch erbringen
  42. 42Unmöglichkeit vom Schuldner verschuldet (920)im S-Verzug untergangen, oder S verschuldet=> Gl hat Wahlrecht:
    1.) Austauschanspruch: eigene Leistung erbringen und Wert der Ggleistung fordern
    2.)Rücktritt ohne Nachfristsetzung + SE durch Differenzanspruch
  43. 43TeilunmöglichkeitLeistung teilbar steht Gl nur Teilrücktritt zu
    unteilbare Leistung--> Gl Gesamtrücktritt
  44. 44Unmöglichkeit der Nebenleistungenist Hauptleistung allein ohne Interesse--> Gesamtrücktritt
    Hauptleistung allein von Interesse--> Teilrücktritt wenn äquivalente Nebenpflicht
    bei inäquivalenter Nebenpflicht -->Teilrücktritt mangels Entgeltbeziehung ausgeschlossen
  45. 45Gläubiger zu vertretende Unmöglichkeit* wenn sich Gl im Annahmeverzug befindet und Sache zufällig untergeht
    *Gl führt vor Fälligkeit selbst den Leistungserfolg herbei => Gl schuldet Entgelt, S-->anrechnen lassen was erspart
    *Gl verschuldet vor Fälligkeit UM der Leistung
  46. 46Gewährleistung (922-933b)Einstehenmüssen des S für Mängel seiner Leistung, kommt nicht auf Verschulden an
    Sachmangel= Sache entspricht qualitativ oder quantitativ nicht Schuldinhalt
    Rechtsmangel= gewünschte Rechtsposition wurde nicht verschafft
    Störung der subj Äquivalenz
  47. 47Anderslieferung (aliud)*bei Speziesschuld => jede andere Sache als vereinbarte = aliud => trotz Übernahme liegt Nichterfüllung vor => S befindet sich im Verzug
    *bei Gattungsschuld: "absolutes" oder "einfaches" aliud --> konnte S mit der Genehmigung der Anderslieferung rechnen
  48. 48Mangel=jede Abweichung der tatsächlichen Leistung vom Schuldinhalt
    *Abweichen von Muster/Probe
  49. 49Qualitätsmangel=Sache weicht hinsichtlich Qualität, Eigenschaft, Funktionsfähigkeit ab
    *bei Verbrauchergeschäften auch Montagefehler, wenn U zur Montage verpflichtet war und dadurch Sache beschädigt
    *IKEA-Klausel
  50. 50Quantitätsmangeles wird weniger als geschuldete Menge geliefert (meistens bei Gattungsschulden)
  51. 51Rechtsmangel*rechtl Belastungen einer Sache
    *öffentl-rechtl Mängel (zB Fehlen einer Genehmigung)
  52. 52Zeitpunkt des Mangelsmuss schon bei Übergabe vorhanden sein, reicht aber wenn Mangel seiner Anlage nach bereits bestanden ist und erst später erkennbar wird
    Vermutung, dass Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe bereits bei Übergabe vorhanden war
  53. 53primäre GewährleistungsbehelfeVerbesserung & Austausch => Prinzip der 2. Chance
    Verbesserung = Behebung des Mangels
    Austausch(nur bei Gattungsschuld)= Ersetzung der fehlerhaften Sache durch mangelfreies
    Übernehmer hat Wahlrecht (Ausnahme= unverhältnismäßiger Aufwand für S)
  54. 54in welchen Fällen kann man Wandlung/Preisminderung begehren?*UM der Mangelbehebung
    *Unverhältnismäßigkeit
    *Verweigerung
    *Verzug
    *erhebliche Unannehmlichkeiten für Gl
    *Unzumutbarkeit für Gl wegen Gründen in Person des Übergebers
  55. 55Kann Übernehmer Verbesserung auch selbst vornehmen bzw 3. beauftragen und Ersatz verlangen?Ja, aber Betrag ist begrenzt mit dem was sich Übergeber erspart hat
  56. 56in Person des Übergebers liegender Grund für sekundäre Gewährleistungsbehelfewenn Art des Mangels besondere Sorglosigkeit oder Untüchtigkeit nahelegen
  57. 57sekundäre GewährleistungsbehelfeWandlung/Preisminderung
    Wahlrecht hat Gläubiger, aber Wandlung nur wenn es sich nicht bei geringfügigen Mangel
  58. 58WandlungWandlung führt zur Auflösung des Vertrags ex nunc => gem 1435 zurückzustellen
    auch wenn mangelhafte Sache nicht mehr zurückgestellt werden kann
  59. 59PreisminderungHöhe der Gegenleistung wird angepasst
    zugrunde gelegte Wertrelation bei Vertragsabschluss bleibt beibehalten
  60. 60Gewährleistungsfristenbewegl 2 Jahre
    unbewegl 3 Jahre (auch für Arbeiten an unbewegl Sache zB Installationen, Maurerarbeiten, Tepeten...)
    bei Sachmängeln ab Übergabe (=Überprüfungsmöglichkeit)
    bei Rechtsmängeln ab Tag an dem Mangel Übernehmer bekannt wird, Erkennbarkeit genügt nicht
  61. 61anfängliche Unmöglichkeit--> nach Gewährleisungsregeln zu beurteilenanaloges Rücktrittsrecht aus 918/920
    ist Sache mit unbehebbaren Mangel behaftet und Gl weist sie zurück (TeilUM) => auch Rücktrittsrecht
  62. 62Händlerregress (933b)U der V Gewähr geleistet hat, kann von seinem Vormann auch nach Ablauf der Fristen Gewährleistung fordern
    innerhalb von 2 Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistung geltend machen (absolute Frist = 5Jahre)
    Betrag beschränkt mit Höhe des eigenen Aufwands
    nur ggüber U & V Absatzkettenende ist
  63. 63Gewährleistungsausschlussgründe*Augenfälligkeit des Mangels
    *Gewährleistungsverzicht
    *Leistung in Pausch & Bogen
  64. 64Augenfälligkeit des MangelsGewährleistung ausgeschlossen bei Mängeln, die ganz offenkundig sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses(Gesetz geht davon aus, dass diese Mängel bei Preisbestimmung berücksichtigt wurden)
    Schulden die an Sache haften müssen stets vertreten werden
    wenn Eigenschaft vertrgl zugesichert, oder Mangel listig verschwiegen-->tdem GW-pflichtig
  65. 65Gewährleistungsverzicht allgGW-Regeln grds dispositiv, aber vertrgl Ausschluss jeglicher GW bei fabriksneuen Waren=sittenwidrig
    GW-Ausschluss in AGB --> häufig gröblich benachteiligend(879/3)
  66. 66Gewährleistungsverzicht bei VerbrauchergeschäftenGW-Rechte vor Kenntnis d Mangels können weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden
    auch Vereinbarung einer kürzeren Frist ist nach 9/1 KSchG unwirksam
  67. 67Mängelrügeobliegenheit (377 UGB)beidseitiges U-Geschäft
    Käufer muss erhaltene Ware untersuchen und Mängel in angemessener Frist anzeigen, sonst verliert er GW-Ansprüche, Anfechtung wegen Irrtums über Mangelfreiheit
  68. 68Leistung in Pausch und BogenGesamtsache wird veräußert, deren Umfang nur grob umgrenzt ist und Einzelobjekte nicht näher beschrieben sind => GW für Qualitäts- & Quantitätsmängel ausgeschlossen
  69. 69unechter Garantievertraggesetzl GW-Frist wird verlängert
  70. 70echter GarantievertragGarant verpflichtet sich für einen bestimmten Erfolg einzustehen & Gefahr des künftigen Schadens zu übernehmen
  71. 71Gewährleistung und andere RechtsbehelfeErwerber--> Wahlrecht zwischen GW und Vertragsanfechtung
    praktisch wegen längerer Anfechtungsfrist
  72. 72Schadenersatz wegen mangelhafter Leistung (933a)Mangel =Vertragsverletzung, trifft ihn Verschulden wird er SE-pflichtig
    => statt GW Ersatz des Mangelschadens
    3Jahre ab Kenntnis von Schaden+Schädiger
    Beweislastumkehr nach 1298 wenn Mangelhaftigkeit feststeht
  73. 73Inhalt bei SE statt GWzunächst nur Verbesserung/Austausch
    Geldersatz wenn Mangelbehebung: UM,
    verweigert, Verzug, Unverhältnismäßig, unzumutbar => Nichterfüllungsschaden
    für Mangelfolgeschaden --> nur Wertersatz
  74. 74Mangelfolgeschaden=Schaden aufgrund mangelhaften Sache
    wenn Mangel verschuldet wurde
  75. 75Leistungsstörungen im DauerschuldverhältnisAufkösung aus wichtigem Grund: für einen Teil wird die Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung unzumutbar
    während Abwicklung --> Verbesserung oder Preisminderung
  76. 76Leistung an und durch 3.Leistung an 3. ist nur dann schuldbefreiend, wenn er Ermächtigung zum Empfang hat
    Leistung von 3. ist nur dann schuldbefreiend, wenn Gl oder S zugestimmt haben
  77. 77Pflichten des GläubigersAusstellung einer Quittung/Rückgabe eines Schuldscheins
  78. 78Leistung an Zahlungs stattS erbringt mit Einverständnis des Gl eine andere als die geschuldete Leistung
    entgeltliches Geschäft => G hat GW wenn mangelhaft
  79. 79Leistung zahlungshalbersetzt Einverständnis beider Teile voraus
    Schuld erlischt nur, wenn G aus Ersatzleistung Befriedigung erlangt
    => Forderungen, Schecks... iZw zahlungshalber
    körperl Sachen iZw zahlungsstatt
  80. 80KompensationAufrechnung= Tilgung gleichartiger gegenseitiger Forderungen ohne Leistungsaustausch
    erspart Hin-&Herschieben der gegenseitigen Leistungen
  81. 81Voraussetzungen zur Kompensation*Gegenseitigkeit: G muss S seines S sein und umgekehrt
    *Gleichartigkeit: bei Gegenstand der Forderungen
    *Richtigkeit= Forderung muss wirksam entstanden, unbedingt, klagbar sein
    *Fälligkeit
    *Aufrechnungserklärung= zur Ausübung d Gestaltungsrechts
  82. 82Wirkung der Aufrechnungbeide Forderungen soweit sie sich decken werden zum Erlöschen gebracht
    rückwirkend zu dem Zeitpunkt in dem beide Forderungen erstmal aufrechenbar gegenüberstanden
  83. 83Aufrechnungsvertrages kann die Aufrechnung von ungleichen oder noch nicht fälligen Forderungen vereinbart werden
  84. 84KonfusionVereinigung von G und S Position aus demselben Schuldverhältnis => Forderung erlischt
    wenn G S beerbt oder umgekehrt
  85. 85VerzichtG verzichtet zum Vorteil des S Verbindlichkeit aufzuheben
    =Verfügungsgeschäft
  86. 86Inhaltliche Änderungen im Schuldverhältnisdurch:*Novation
    *Schuldänderung
    *Vergleich
    *Anerkenntnis
  87. 87NovationNeuerungsvertrag: Parteien ändern Rechtsgrund oder Hauptgegenstand
    => vorige Hauptverbindlichkeit hört auf, neue nimmt Anfang, aber nur wenn alte Schuld wriksam war
  88. 88Unterschied Novation/Leistung an ZahlungsstattNovation begründet neue Schuld
    Leistung an Zahlungsstatt wird die Hauptleistung ausgetauscht
  89. 89Vergleichstreitige oder zweifelhafte Rechte werden unter beiderseitigen Nachgeben neu festgelegt
    =einvernehmlich, wirkt endgültig & konstitutiv--> schafft neuen Rechtsgrund
    wesentlich ist Nachgeben beider Teile
  90. 90AnerkenntnisVertrag zur Streitbereinigung
    eine Partei gesteht bezweiflte Recht in vollem Umfang zu => Recht entsteht unabhängig davon ob vorher bestanden hat oder nicht => schafft neuen Rechtsgrund
  91. 91Zession=Forderungsabtretung
    Forderung stellt Vermögenswert da, kann auf andere Person übertragen werden
    => personelle Änderung auf Gläubigerseite
    gegen Zessus (S) gerichtete Forderung steht nicht mehr Zedenten (AltG) sondern Zessionar (NeuG) zu
    Üertragung durch Vereinbarung zwischen AltG +NeuG
  92. 92Welche Rechte können abgetreten werden?alle veräußerlichen, nicht höchstpersönl Rechte
    auch künftige Forderungen wenn ihr Entstehungsgrund bekannt ist
    verboten ist Abtretung von Lohnforderungen eines V an U (ist aber tdem wirksam)
  93. 93vertragliches Zessionsverbot (1396a)Abrede zwischen S+G, dass Forderung nicht zediert werden darf
    beschränkt sich auf: Geldforderungen aus 2-seitigen UGeschäft
    => nur gültig wenn einzeln ausgehandelt und G nicht gröblich benachteiligt wird
    ABER: auch verbotswidrige Zession ist wirksam! S hat nur SE, keinen Einwand bei Anwendung d 1396, ansonsten absolute Wirkung
  94. 94Übertragung der ForderungTitel=Kauf, Schenkung...
    Modus= Einigung zwischen AltG+NeuG, bei Sicherungszession--> analoge Anwendung d Pfandrechtsnormen => Publizität erforderlich= Verständigung d Zessus
  95. 95Schuldnerverständigung bei der ZessionWirksamkeit ist nicht von Zustimmung/Kenntnis abhängig, aber Zessus kann solange an Altgläubiger mit schuldbefreiender Wirkung leisten(Schutz d S), mit Zugang d Zession kann S nur noch an NeuG leisten
  96. 96Dreiecksbeziehung*Deckungsverhältnis zwischen S+AltG
    *Einlösungsverhältnis zwischen S+NeuG
    *Valutaverhältnis zwischen AltG+NeuG
  97. 97Verschlechterungsverbotdient Schutz d S => ihm bleiben Einwendungen gegen Forderung erhalten
  98. 98Einlösungsverhältniserlangt Zessus (S) nach Leistung Kenntnis von Einwendungen (zB Bereicherungsansprüche) kann er Anspruch gegen Zessionar geltend machen
    vereinbartes Abtretungsverbot das nicht von 1396a erfasst ist(kein bs UGeschäft od nicht auf Geld gerichtet ist)wirkt absolut; Einwendungen gg Zessionar kann Zessus unbeschränkt geltend machen
  99. 99ValutaverhältnisZedent haftet für:*Einbringlichkeit= Durchsetzung der Forderung
    *Richtigkeit=Freiheit von Rechtsmängeln
    als GW-Behelfe alle außer Austausch, bei Verschulden auch SE
  100. 100mehrfache Abtretung einer Forderung*es erwirbt sie derjenige, dem zuerst wirksam abgetreten wurde
    *gutgläubiger Forderungserwerb vom
    Nichtberechtigten ist ausgeschlossen
    *Zahlung an vermeintlichen Zessionar wirkt schuldbefreiend, wenn Zessus Unrichtigkeit d Abtretungsanzeige nicht bekannt war
  101. 101stille ZessionZedent und Zessionar einigen sich, dass Schuldner nicht verständigt werden soll
    Zedent ist zur Herausgabe der Leistung verpflichtet
  102. 102GlobalzessionMehrzahl von Forderungen wird abgetreten (meistens gg versch Schuldner)
  103. 103InkassozessionZessionar wird G-Position übertragen, ist aber zur Herausgabe der eingehobenen Leistungen verpflichtet =>Zessionar übernimmt nur Eintreibung
  104. 104FactoringAbtretung von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen
    Zessionar=Factor
    =Finanzierungsfunktion
  105. 105Legalzession (1358)"wer fremde Schuld bezahlt, tritt in Rechte des Gläubigers ein."
  106. 106notwendige Zessionzahlt 3. fremde Schuld für die er nicht haftet, kann er vom G die Abtretung seiner Rechte verlangen (Zustimmung des G bedarf es nicht)
    =Einlösung
  107. 107AnweisungAnweisende bewirkt dass S nicht an ihn, sondern 3. leistet
    = doppelte Ermächtigung: Angewiesene wird ermächtigt auf Rechnung des Anweisenden zu leisten, Empfänger wird ermächtigt Leistung als auf Rechnung des Anweisenden anzunehmen
    =einseitiges Rechtsgeschäft
  108. 108Wird durch die Anweisung ein Anspruch des Empfängers ggüber Angewiesenen begründet?Nein, außer Angewiesener nimmt Anweisung ggüber Empfänger an
  109. 109Anweisung auf SchuldAnweisung bezieht sich auf Leistung, die Angewiesener Anweisenden bereits schuldet
    => Angewiesene verpflichtet Anweisung Folge zu leisten, diese tilgt aber Schuld
  110. 110Verhältnis von Anweisendem und Angewiesenem=Deckungsverhältnis
    Angewiesene ist nicht zur Leistung der Anweisung verpflichtet, bloß ermächtigt (außer bei Anweisung auf Schuld)
  111. 111Anweisung auf Kreditwenn Angew Anw Leistung nicht schuldet
    hat Angew sich bereits zur Kreditgewährung verpflichtet, ist das eine Schuld
  112. 112Verhältnis zwischen Anweisenden und Anweisungsempfänger=Valutaverhältnis
    meistens besteht Schuld des Anw ggüber Empf => Anweisung zur Zahlung
    Schuldtilgung = Leistung d Angew
  113. 113Verhältnis zwischen Angewiesenem und Empfänger= Einlösungsverhältnis
    dient nur zur Verkürzung der Leistungsabwicklung in Deckungs- &Valutaverhältnis
    Annahme ist einseitiges Vesprechen des Angew ggüber Empf, diesem Leistung zu erbringen
  114. 114Widerruf der Anweisungdurch einseitige Willenserklärung ggüber beiden
    leistet Angew tdem gibt es keine Rechtswirkung (er hat bereicherungsrechtl Rückforderungsanspruch
    Widerruf = ungültig, wenn Leistung schon erfolgt ist bzw Angew angenommen hat
  115. 115BanküberweisungSonderform der Anweisung
    Bankkunde weist Bank an für Leistungsempfänger Gutschrift auf dessen Bankkonto zu begründen => Bank leistet keine Zahlung sondern begründet Gutschrift, wodurch er eine Forderung ggüber der Bank hat
    => Anweisung auf Schuld wenn Anw ggüber Bank Guthaben hat
  116. 116Schuldübernahme=personelle Änderung auf Schuldnerseite
    *befreiende Schuldübernahme
    *kumulative Schuldübernahme
    *bloße Erfüllungsübernahme
    *Hypothekenübernahme
  117. 117Schuldeintritt (befreiende Schuldübernahme)neuer S tritt anstelle des alten S
    Zustimmung d Gläubigers nötig
    2 Fälle: 1.durch Vertrag zwischen Alt- &Neuschuldner mit Zustimmung d Gl
    2.durch Vertrag mit Gl kannNeuS ohne Zustimmung d AltS Schuld übernehmen
    NeuS kann Einwendungen aus Verhältnis AltS-Gl geltend machen (Gestaltungsrechte nur wenn von AltS abgetreten)
  118. 118Kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) durch Vereinbarungneue S tritt neben alten=>Gl bekommt zusätzlichen S, die solidarisch haften
    kann ohne Mitwirkung des Gl erfolgen
    eigentl keine Formvorschrift aber §1346/2 analog=> schriftl.
    NeuS hat Einwendungen aus AltS-Gl
    Legalzession wenn NeuS begleicht
  119. 119Gesetzlicher Schuldbeitritt (1409)Übertragung eines Vermögens oder U
    soll Gläubiger die S im Vertrauen auf sein Vermögen Kredit gewährten vor Verlust des Haftungsfonds schützen => Erwerber haftet neben Veräußerer für dessen Schulden
    Haftung ist mit Höhe der übernommenen Aktiven beschränkt
  120. 120ErfüllungsübernahmeÜbernehmer verpflichtet sich ggüber S zur Befriedigung d Gl
    Gl hat keinen Anspruch gg Erfüllungsübernehmer, kann aber dessen Leistung nicht zurückweisen
  121. 121Hypothekenübernahmejmd erwirbt Liegenschaft, die mit Hypothek belastet ist => wird Realschuldner
    wenn Tilgung vom Veräußerer nicht vereinbart wurde verpflichtet sich Erwerber zur Schuldübernahme
  122. 122VertragsübernahmeÜbertragung der gesamten Rechtsposition einer Partei des Schuldverhältnisses
    zulässig wenn alle zustimmen
  123. 123Mehrere Schuldner bei teilbarer LeistungiZw geteiltes Schuldverhältnis=> jeder S leistet nur seinen Anteil
    einzelne Teilschulden sind unabhängig voneinander
  124. 124Gesamtschuldnerschaftjeder S haftet für Ganze (=solidarische Haftung): Gl hat Wahl welchen S er in welchem Ausmaß in Anspruch nehmen will, Erfüllung des einen befreit auch übrige
    Vereinbarungen zwischen Gl+S wirken nicht zugunsten der übrigen
    derjenige der leistet hat Regressanspr
  125. 125Gesamtgläubigerschaftmehreren Gl steht Gesamtforderung zu, jeder kann gesamte Leistung verlangen
    S hat Wahl an wen er leistet, bis er in Anspruch genommen wird
    Ausgleichspflicht zw Gl richtet sich nach internen Regelung, gibt es keine gibts es keine Ausgleichspflicht
  126. 126Gesamthandschuld/Gesamtforderungmehrere S sind zu Leistung verpflichtet, die sie nur gemeinsam erbringen können
    Gesamthandforderung= nur alle Gl gemeinsam können die Leistung verlangen
  127. 127Vertrag zugunsten 3.Versprechende verpflichtet sich ggüber Versprechensempfänger zur Leistung an 3.
    unechter Vertrag zugunsten 3.: Versprechender verpflichtet sich nur ggüber Empfänger
    echter: Versprechender verpflichtet sich auch ggüber 3.
  128. 128Deckungsverhältnis (Vertrag zugunsten 3.)= Rechtsgrund für Leistungspflicht
    Versprechender+Versprechensempfänger
  129. 129Valutaverhältnis (Vertrag zugunsten 3.)begründet Anspruch des 3. ggüber Versprechensempfänger
  130. 130Forderungsrecht des 3. (bei Vertrag zugunsten 3.)iZw erwirbt 3. Recht gg Versprechenden, wenn Leistung hauptsächlich zu seinem Vorteil ist
    aufgrund d Vertrags zwischen Versprech+Empfänger
  131. 131Vertrag mit Schutzwirkung zugunst 3.Hauptleistungspflicht besteht ggüber Vertragspartner aber Schutz-& Sorgfaltspflichten werden auf 3. erstreckt
    (meistens eh deliktische Pflichten, aber durch Einbeziehung in Vertrag sollen Vorzüge der vertrgl Haftung zustehen)
  132. 132Personenkreis bei Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten 3.*Personen in Interessensspähre d Vertragspartners (Familienangehörge, Dienstnehmer, Partner)
    *Rechtsgüter d 3. durch Erfüllungshandlung in erhöhtem Maß gefährdet sind (nur absolut geschützte)
    + * bei Vertragsschluss muss anderen Teil erkennbar sein, dass 3. bei Erfüllung im Gefahrenbereich sind
  133. 133Verträge zulasten 3.mit Prinzip d Privatautonomie unvereinbar => nicht möglich
  134. 134Bürgschaft=Sicherstellung einer Verbindlichkeit
    Bürge verpflichtet sich Gl zu befriedigen, wenn S seine Verbindlk nicht erfüllt
    =Vertrag zwischen Gl und Bürge
    Verpflichtungserklärung muss schriftl abgegeben werden (Warnfunkt)
  135. 135Besondere Schutzvorschriften für Verbraucher beim BürgschaftsvertragGl muss Bürgen auf wirtsch Lage des HauptS hinweisen, wenn dieser voraussichtlich nicht leisten wird (Bürge haftet nur dann, wenn er bei ordnungsgemäßer Info auch übernommen hätte
  136. 136Akzessorietät der BürgschaftHaftung des Bürgen ist von Hauptschuld abhängig, ist diese nicht wirksam begründet, ist auch Bürgschaft ungültig
    Bürge kann Einwendungen die HauptS zustehen geltend machen
    Bürge kann sich nicht für mehr verpflichten, aber für weniger
  137. 137richterliches Mäßigungsrecht bei Verbrauchern bei BürgschaftenRichter kann Verpflichtung mäßigen oder ganz erlassen, wenn sie im Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit d Bürgen steht, wenn Gl Missverhältnis erkennbar war bei Vertragsschluss
  138. 138Gemeine BürgschaftGl kann Bürgen erst in Anspruch nehmen wenn HauptS trotz Mahnung nicht geleistet hat
    wurde für selbe Forderung Pfand bestellt, das Gl später aufgegeben hat, wird Bürge insoweit frei, als sein Rückgriffsanspruch uneinbringlich wurde
  139. 139Ausfalls- & SchadlosbürgschaftGl muss erst alle anderen Befriedigungsmöglichkeiten ausschöpfen, bevor er auf Aufallsbürgen greifen kann
  140. 140Bürge und ZahlerBürge und Zahler haften solidarisch mit HauptS
  141. 141EntschädigungsbürgeEntschädigungsbürge verpflichtet sich ggüber Bürgen zum Ersatz d Schadens, den dieser durch Bürgschaft erleidet
  142. 142Rückgriffsansprüche des Bürgen (1358)hat Bürge geleistet tritt er in Rechte des Gl ein und ist befugt vom S Ersatz für bezahlte Schuld zu fordern =>Legalzession
  143. 143Kann Bürge Sicherstellung für Regressanspruch verlangen?ja, wenn Bürgschaft mit Einwilligung des HauptS übernommen wurde, und er nach Fälligkeit nicht leistet
  144. 144Mehrere Sicherungsrechtemehrere Bürgen haften solidarisch (nicht der Ausfallsbürge), im Innenverhältnis Anteilshaftung => leistender Bürge kann entweder HauptS in Anspruch nehmen, oder Mitbürgen, dann muss er seinen Anteil selbst tragen
  145. 145Erlöschen der Bürgschaft*Akzessorietät: wenn Verbindlk getilgt wird
    *aus Haftung entlassen wird
    *befristete Bürgschaft
    *3 Jahre nach Tod des Bürgen
  146. 146GarantievertragGarant übernimmt ggüber Begünstigten Haftung für noch ungewissen Erfolg oder entstehenden Schaden
    Garant haftet für volle Genugtuung wenn Erfolg nicht eintrtt
  147. 147Geltendmachung der Garantiegenügt die Behauptung Garantiefall ist eingetreten
    Garantie muss schriftl sein

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FlashCards sobre Schuldrecht- Allgemeiner Teil, criado por ninaz em 31-05-2015.
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ninaz
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