Flashcards
Schuldrecht- Allgemeiner Teil
Flashcards do conjunto (147)
- 1Auslobung (860)Schuldverhältnis durch einseitiges Rechtsgeschäft
Auslobende verspricht Belohnung für bestimmte Leistung
Versprechen wird öffentl bekanntgemacht, kann aber bis zur Vollendung der Leistung widerrufen werden. Wird Leistung in schuldloser Unkenntnis des Widerrufs erbracht, hat er dennoch Anspruch auf Belohnung - 2vorvertragliches Schuldverhältniswird durch Kontaktaufnahme begründet
umfasst Schutz- & Aufklärungs- & Sorgfaltspflichten (=unselbständige Nebenpflichten)
entstehen aufgrund des Gesetzes
schuldhafte Verletzung=culpa in contrahendo (verschulden bei Vertragsschluss) macht SE-pflichtig - 3Inhalt der Schutz-, Sorgfalts-, AufklärungspflichtenSchutz- &Sorgfaltspflichten bedarf es keines vertragl. Schuldverhältnisses
Aufkärungspflichten bestehen, wenn andere Aufklärung erwarten durfte(Leistungshindernisse, Gefahren die mit Leistung verbunden sind...) - 4Schadenersatzpflicht bei culpa in contrahendowurden Aufklärungspflichten verletzt ist Vertrauensschaden zu ersetzen, wurden Schutz-&Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt und dadurch Person geschädigt (Körper od EG)=> Deliktsrecht
- 5Schuld/Haftung (Def)Schuld= Verpflichtung zu Leistung (Schuldner haftet persönl und mit gesamten Vermögen für die Pflicht, außer Existenzminimum)
Haftung= Einstehenmüssen für Schuld - 6wissentliche Verleitung zum Vertragsbruch= rechtswidriger Eingriff in Forderungsrecht des Gläubigers
=> SE-Anspruch, ist auf Naturalrestitution (Herausgabe der Sache) gerichtet, subsidiär Wertersatz - 7Wann kommt Forderungsrechten absolute Wirkung zu?wenn sie besitzverstärkt sind=> durch Bestz erkennbar und offenkundig waren
- 8essentialia negotiigesetzl Mindestinhalt
je nach Vertragstyp unterschiedlich
sind sie nicht bestimmt, kommt Vertrag nach §869 nicht zustande - 9Unterschied Erfolgsverbindlichkeiten/ SorgfaltsverbindlichkeitenErfolgsverbindlichkeit: konkreter Erfolg ist geschuldet
zB Kauf- oder Werkvertrag
Sorgfaltsverbindlichkeit: nur sorgfältiges bemühen geschuldet (kein Rücktritt/ Gewährleistung wenn kein Erfolg eintritt)
zB: Dienstvertrag - 10Gattungsschuldnach generellen Merkmalen bestimmt
Schuldner kann innerhalb der festgelegten Gattung wählen, gehen Sachen aus Gattung unter, bleibt Erfüllungsanspruch aufrecht=> Schuldner muss andere Sachen der Gattung leisten--> erst bei Konzentration führt zufällige Untergang zur Aufhebung - 11Konzentrationwenn Schuldner bei Fälligkeit der Leistung bestimmte Stücke aus der Gattung absondert und Gläubiger anbietet
- 12Stück- bzw Speziesschuldnach individuellen Merkmalen bestimmt
es kann keine andere Sache gefordert oder gegeben werden, zufälliger Untergang hebt Leistungspflicht auf - 13WahlschuldRecht zwischen mehreren Leistungen zu wählen (steht iZw Schuldner zu)
hat Schuldner irrtümlich beide Leistungen erbracht besteht Rückforderungsanspruch - 14Verzögerung bei der Wahlschuldist Schuldner wahlberechtigt=> Schuldnerverzug=> Gl kann nur auf eine Leistung klagen, aber Schuldner kann sich durch Erbringung der anderen Leistung befreien
ist Gl wahlberechtigt=> gerät durch Verzögerung d Wahl in Annahmeverzug => S kann unter Nachfristsetzung zurücktreten oder Wahl (vorher androhen!) selbst treffen - 15Verteitelung der Wahl durch Untergangbei besonderem Interesse der Wahl: verbliebene Leistung wählen oder Rücktritt
hatte Gl Wahlrecht und S Untergang verschuldet: Gl verbliebene Sache wählen oder SE fordern
hatte Schuldner Wahlrecht: muss noch verbliebene Sache leisten - 16Alternativermächtigung (Ersetzungsbefugnis)bestimmte Leistung ist geschuldet, nur die darf Gläubiger fordern, aber Schuldner hat Recht, an Stelle der geschuldeten Leistung eine andere zu erbringen (Aufzahlung bei laesio enormis)
- 17FälligkeitZeitpunkt bei dem Schuldner seine Verpflichtung erfüllen muss und Gläubiger annehmen soll
Leistungszeit richtet sich nach Parteienvereinbarung bzw Zweck der Leistung
Gl muss Leistung vor Fälligkeit nicht annehmen - 18Stundung"volle" Stundung =nachträgliche Vereinbarung, dass Fälligkeit hinausgeschoben wird
"reine" Stundung lässt Fälligkeit unberührt, Schuldner bleibt im Verzug => nur Klage und Rücktrittsrecht des Gl ausgeschlossen - 19Leistung Zug-um-Zugergibt sich aus Einrede des nicht erüllten Vertrags
Prinzip für alle gegenseitigen Verträge - 20Unsicherheitseinredeist eine Partei zur Vorleistung verpflichtet, kann er Sicherstellung der Gegenleistung verlangen, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse gefährdet ist
wird weder sichergestellt noch geleistet => Schwebezustand, solange bis erfüllt oder unter Nachfristsetzung beendet - 21Leistungsortrichtet sich nach Parteienvereinbarung, ansonsten Natur und Zweck des Geschäfts
iZw Holschuld, wo Schuldner bei Vertragsschluss Wohnsitz bzw Niederlassung hatte - 22HolschuldSchuldner braucht Leistung bei Fälligkeit nur an Sitz bereit halten, Gläuber muss sie abholen
- 23BringschuldSchuldner hat Leistung am Sitz des Gläubigers zu erbringen
- 24SchickschuldSchuldner ist verpflichtet Leistung an Gläubiger zu versenden
die Transportgefahr trägt der Gläubiger - 25Geldschulden=qualifizierte Schickschulden
Erfüllungsort = Sitz des Schuldners, aber er trägt Kosten und Risiken der Übermittlung=> geht Geldsendung verloren, muss Schuldner nochmal leisten, allfällige Verzögerungen trifft Gläubiger - 26Abschluss- und Wurzelmängelverhindert das Zustandekommen des Vertrags oder führen zu rückwirkender Auflösung
- 27Leistungsstörunggültig begründetes Schuldverhältnis wird nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt
jede Abweichung vom Schuldinhalt ist Nichterfüllung, jede Nichterfüllung ist Leistungsstörung - 28Arten von Leistungsstörungen*Verzug
*Unmöglichkeit
*Gewährleistung bei mangelhafter Leistung - 29Schuldnerverzug (Leistungsverzug)wenn ein entgeltlicher Vertrag nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird
objektiver Verzug= Schuldner trifft kein Verschulden am Verzug, subjektiver Verzug= S trifft Verschulden - 30Objektiver Schuldnerverzug (918)Gl kann auf Erfüllung bestehen oder unter Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten
gefahr des zufälligen Untergangs bleibt beim S, bei Gattungsschuld muss er nochmals leisten
Verzug endet wenn S ordnungsgemäß anbietet - 31Rücktritt nach 918Erklärung bedarf keiner besonderen Form, es muss nur der Wille des Gläubigers nicht mehr an den Vertrag gebunden zu sein zum Ausdruck kommen
Nachfrist muss angemessen sein, S muss die Chance haben Leistung nachzuholen - 32Subjektiver Schuldnerverzugwie beim objektiven Verzug + Anspruch auf SE
besteht Gl auf Erfüllung ist Verspätungsschaden zu ersetzen=alle Nachteile die durch Verspätung entstanden sind
wird Vertrag wegen Rücktritts aufgelöst ist Nichterfüllungsschadenzu ersetzen - 33Nichterfüllungsschaden nach abstrakter BerechnungsmethodeDifferenzanspruch: Wertdifferenz zwischen ausgebliebenen Leistung und eigener
- 34Nichterfüllungsschaden nach konkreter BerechnungsmethodeDeckungsgeschäft: Schaden wenn Deckungsgeschäft ungünstiger als aufgelöste Vertrag
Gl muss sich um möglicht günstiges Deckungsgeschäft bemühen (Schadensminderungspflicht) - 35TeilverzugS bietet unvollständige Leistung an Voraussetzung = Teilbarkeit der Leistung
Sind Leistung +Gegenleistung teilbar, berechtigt Teilverzug nur zum Teilrücktritt - 36Verzug mit Nebenleistungenbei selbständigen Nebenpflichten, wie bei Teilbarkeit
bei unselbständigen Nebenpflichten--> Gesamtrücktritt wenn Hauptleistung allein ohne Interesse ist; ansonst kein Rücktritt weil keine Entgeltlichkeit - 37Fixgeschäft (919)nach Vereinbarung wird spätere Leistung nicht mehr als Erfüllung angenommen => Gl erklät schon bei Vertragsschluss Rücktritt im Fall einer Verspätung, genügt aber auch wenn sich aus Natur des Geschäfts ergibt, dass an verspäteter Lieferung kein Interesse besteht
durch S-Verzug wird Vertrag aufgelöst
schuldhaft= Nichterfüllungsschaden - 38Gläubigerverzug (Annahmeverzug)wenn obligationsgemäß angebotene Leistung nicht angenommen wird
=bloße Obliegenheitsverletzung, kein durchsetzbarer Anspruch aus Abnahme - 39Rechtsfolgen des Gläubigerverzugsgeht Leistungsgegenstand zufällig unter, trägt Gl Preisgefahr
hA: S hat leichte Fahrlässigkeit nicht mehr zu vertreten
Gl muss zusätzliche Kosten des S tragen(Transport), S kann Sache gerichtlich hinterlegen - 40Nachträgliche Unmöglichkeitwenn Sache zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit untergeht
zufällige UM: führt zum Zerfall des Vertrags (genus non perit => nur Untergang der gesamten Gattung = schuldbefreiend) - 41stellvertretendes commodumbei nachträglicher UM: S muss das was an Stelle des untergegangenen Leistungsgegenstands getreten ist auf Verlangen des Gläubigers herausgeben
Gl muss seine Leistung dann auch erbringen - 42Unmöglichkeit vom Schuldner verschuldet (920)im S-Verzug untergangen, oder S verschuldet=> Gl hat Wahlrecht:
1.) Austauschanspruch: eigene Leistung erbringen und Wert der Ggleistung fordern
2.)Rücktritt ohne Nachfristsetzung + SE durch Differenzanspruch - 43TeilunmöglichkeitLeistung teilbar steht Gl nur Teilrücktritt zu
unteilbare Leistung--> Gl Gesamtrücktritt - 44Unmöglichkeit der Nebenleistungenist Hauptleistung allein ohne Interesse--> Gesamtrücktritt
Hauptleistung allein von Interesse--> Teilrücktritt wenn äquivalente Nebenpflicht
bei inäquivalenter Nebenpflicht -->Teilrücktritt mangels Entgeltbeziehung ausgeschlossen - 45Gläubiger zu vertretende Unmöglichkeit* wenn sich Gl im Annahmeverzug befindet und Sache zufällig untergeht
*Gl führt vor Fälligkeit selbst den Leistungserfolg herbei => Gl schuldet Entgelt, S-->anrechnen lassen was erspart
*Gl verschuldet vor Fälligkeit UM der Leistung - 46Gewährleistung (922-933b)Einstehenmüssen des S für Mängel seiner Leistung, kommt nicht auf Verschulden an
Sachmangel= Sache entspricht qualitativ oder quantitativ nicht Schuldinhalt
Rechtsmangel= gewünschte Rechtsposition wurde nicht verschafft
Störung der subj Äquivalenz - 47Anderslieferung (aliud)*bei Speziesschuld => jede andere Sache als vereinbarte = aliud => trotz Übernahme liegt Nichterfüllung vor => S befindet sich im Verzug
*bei Gattungsschuld: "absolutes" oder "einfaches" aliud --> konnte S mit der Genehmigung der Anderslieferung rechnen - 48Mangel=jede Abweichung der tatsächlichen Leistung vom Schuldinhalt
*Abweichen von Muster/Probe - 49Qualitätsmangel=Sache weicht hinsichtlich Qualität, Eigenschaft, Funktionsfähigkeit ab
*bei Verbrauchergeschäften auch Montagefehler, wenn U zur Montage verpflichtet war und dadurch Sache beschädigt
*IKEA-Klausel - 50Quantitätsmangeles wird weniger als geschuldete Menge geliefert (meistens bei Gattungsschulden)
- 51Rechtsmangel*rechtl Belastungen einer Sache
*öffentl-rechtl Mängel (zB Fehlen einer Genehmigung) - 52Zeitpunkt des Mangelsmuss schon bei Übergabe vorhanden sein, reicht aber wenn Mangel seiner Anlage nach bereits bestanden ist und erst später erkennbar wird
Vermutung, dass Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe bereits bei Übergabe vorhanden war - 53primäre GewährleistungsbehelfeVerbesserung & Austausch => Prinzip der 2. Chance
Verbesserung = Behebung des Mangels
Austausch(nur bei Gattungsschuld)= Ersetzung der fehlerhaften Sache durch mangelfreies
Übernehmer hat Wahlrecht (Ausnahme= unverhältnismäßiger Aufwand für S) - 54in welchen Fällen kann man Wandlung/Preisminderung begehren?*UM der Mangelbehebung
*Unverhältnismäßigkeit
*Verweigerung
*Verzug
*erhebliche Unannehmlichkeiten für Gl
*Unzumutbarkeit für Gl wegen Gründen in Person des Übergebers - 55Kann Übernehmer Verbesserung auch selbst vornehmen bzw 3. beauftragen und Ersatz verlangen?Ja, aber Betrag ist begrenzt mit dem was sich Übergeber erspart hat
- 56in Person des Übergebers liegender Grund für sekundäre Gewährleistungsbehelfewenn Art des Mangels besondere Sorglosigkeit oder Untüchtigkeit nahelegen
- 57sekundäre GewährleistungsbehelfeWandlung/Preisminderung
Wahlrecht hat Gläubiger, aber Wandlung nur wenn es sich nicht bei geringfügigen Mangel - 58WandlungWandlung führt zur Auflösung des Vertrags ex nunc => gem 1435 zurückzustellen
auch wenn mangelhafte Sache nicht mehr zurückgestellt werden kann - 59PreisminderungHöhe der Gegenleistung wird angepasst
zugrunde gelegte Wertrelation bei Vertragsabschluss bleibt beibehalten - 60Gewährleistungsfristenbewegl 2 Jahre
unbewegl 3 Jahre (auch für Arbeiten an unbewegl Sache zB Installationen, Maurerarbeiten, Tepeten...)
bei Sachmängeln ab Übergabe (=Überprüfungsmöglichkeit)
bei Rechtsmängeln ab Tag an dem Mangel Übernehmer bekannt wird, Erkennbarkeit genügt nicht - 61anfängliche Unmöglichkeit--> nach Gewährleisungsregeln zu beurteilenanaloges Rücktrittsrecht aus 918/920
ist Sache mit unbehebbaren Mangel behaftet und Gl weist sie zurück (TeilUM) => auch Rücktrittsrecht - 62Händlerregress (933b)U der V Gewähr geleistet hat, kann von seinem Vormann auch nach Ablauf der Fristen Gewährleistung fordern
innerhalb von 2 Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistung geltend machen (absolute Frist = 5Jahre)
Betrag beschränkt mit Höhe des eigenen Aufwands
nur ggüber U & V Absatzkettenende ist - 63Gewährleistungsausschlussgründe*Augenfälligkeit des Mangels
*Gewährleistungsverzicht
*Leistung in Pausch & Bogen - 64Augenfälligkeit des MangelsGewährleistung ausgeschlossen bei Mängeln, die ganz offenkundig sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses(Gesetz geht davon aus, dass diese Mängel bei Preisbestimmung berücksichtigt wurden)
Schulden die an Sache haften müssen stets vertreten werden
wenn Eigenschaft vertrgl zugesichert, oder Mangel listig verschwiegen-->tdem GW-pflichtig - 65Gewährleistungsverzicht allgGW-Regeln grds dispositiv, aber vertrgl Ausschluss jeglicher GW bei fabriksneuen Waren=sittenwidrig
GW-Ausschluss in AGB --> häufig gröblich benachteiligend(879/3) - 66Gewährleistungsverzicht bei VerbrauchergeschäftenGW-Rechte vor Kenntnis d Mangels können weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden
auch Vereinbarung einer kürzeren Frist ist nach 9/1 KSchG unwirksam - 67Mängelrügeobliegenheit (377 UGB)beidseitiges U-Geschäft
Käufer muss erhaltene Ware untersuchen und Mängel in angemessener Frist anzeigen, sonst verliert er GW-Ansprüche, Anfechtung wegen Irrtums über Mangelfreiheit - 68Leistung in Pausch und BogenGesamtsache wird veräußert, deren Umfang nur grob umgrenzt ist und Einzelobjekte nicht näher beschrieben sind => GW für Qualitäts- & Quantitätsmängel ausgeschlossen
- 69unechter Garantievertraggesetzl GW-Frist wird verlängert
- 70echter GarantievertragGarant verpflichtet sich für einen bestimmten Erfolg einzustehen & Gefahr des künftigen Schadens zu übernehmen
- 71Gewährleistung und andere RechtsbehelfeErwerber--> Wahlrecht zwischen GW und Vertragsanfechtung
praktisch wegen längerer Anfechtungsfrist - 72Schadenersatz wegen mangelhafter Leistung (933a)Mangel =Vertragsverletzung, trifft ihn Verschulden wird er SE-pflichtig
=> statt GW Ersatz des Mangelschadens
3Jahre ab Kenntnis von Schaden+Schädiger
Beweislastumkehr nach 1298 wenn Mangelhaftigkeit feststeht - 73Inhalt bei SE statt GWzunächst nur Verbesserung/Austausch
Geldersatz wenn Mangelbehebung: UM,
verweigert, Verzug, Unverhältnismäßig, unzumutbar => Nichterfüllungsschaden
für Mangelfolgeschaden --> nur Wertersatz - 74Mangelfolgeschaden=Schaden aufgrund mangelhaften Sache
wenn Mangel verschuldet wurde - 75Leistungsstörungen im DauerschuldverhältnisAufkösung aus wichtigem Grund: für einen Teil wird die Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung unzumutbar
während Abwicklung --> Verbesserung oder Preisminderung - 76Leistung an und durch 3.Leistung an 3. ist nur dann schuldbefreiend, wenn er Ermächtigung zum Empfang hat
Leistung von 3. ist nur dann schuldbefreiend, wenn Gl oder S zugestimmt haben - 77Pflichten des GläubigersAusstellung einer Quittung/Rückgabe eines Schuldscheins
- 78Leistung an Zahlungs stattS erbringt mit Einverständnis des Gl eine andere als die geschuldete Leistung
entgeltliches Geschäft => G hat GW wenn mangelhaft - 79Leistung zahlungshalbersetzt Einverständnis beider Teile voraus
Schuld erlischt nur, wenn G aus Ersatzleistung Befriedigung erlangt
=> Forderungen, Schecks... iZw zahlungshalber
körperl Sachen iZw zahlungsstatt - 80KompensationAufrechnung= Tilgung gleichartiger gegenseitiger Forderungen ohne Leistungsaustausch
erspart Hin-&Herschieben der gegenseitigen Leistungen - 81Voraussetzungen zur Kompensation*Gegenseitigkeit: G muss S seines S sein und umgekehrt
*Gleichartigkeit: bei Gegenstand der Forderungen
*Richtigkeit= Forderung muss wirksam entstanden, unbedingt, klagbar sein
*Fälligkeit
*Aufrechnungserklärung= zur Ausübung d Gestaltungsrechts - 82Wirkung der Aufrechnungbeide Forderungen soweit sie sich decken werden zum Erlöschen gebracht
rückwirkend zu dem Zeitpunkt in dem beide Forderungen erstmal aufrechenbar gegenüberstanden - 83Aufrechnungsvertrages kann die Aufrechnung von ungleichen oder noch nicht fälligen Forderungen vereinbart werden
- 84KonfusionVereinigung von G und S Position aus demselben Schuldverhältnis => Forderung erlischt
wenn G S beerbt oder umgekehrt - 85VerzichtG verzichtet zum Vorteil des S Verbindlichkeit aufzuheben
=Verfügungsgeschäft - 86Inhaltliche Änderungen im Schuldverhältnisdurch:*Novation
*Schuldänderung
*Vergleich
*Anerkenntnis - 87NovationNeuerungsvertrag: Parteien ändern Rechtsgrund oder Hauptgegenstand
=> vorige Hauptverbindlichkeit hört auf, neue nimmt Anfang, aber nur wenn alte Schuld wriksam war - 88Unterschied Novation/Leistung an ZahlungsstattNovation begründet neue Schuld
Leistung an Zahlungsstatt wird die Hauptleistung ausgetauscht - 89Vergleichstreitige oder zweifelhafte Rechte werden unter beiderseitigen Nachgeben neu festgelegt
=einvernehmlich, wirkt endgültig & konstitutiv--> schafft neuen Rechtsgrund
wesentlich ist Nachgeben beider Teile - 90AnerkenntnisVertrag zur Streitbereinigung
eine Partei gesteht bezweiflte Recht in vollem Umfang zu => Recht entsteht unabhängig davon ob vorher bestanden hat oder nicht => schafft neuen Rechtsgrund - 91Zession=Forderungsabtretung
Forderung stellt Vermögenswert da, kann auf andere Person übertragen werden
=> personelle Änderung auf Gläubigerseite
gegen Zessus (S) gerichtete Forderung steht nicht mehr Zedenten (AltG) sondern Zessionar (NeuG) zu
Üertragung durch Vereinbarung zwischen AltG +NeuG - 92Welche Rechte können abgetreten werden?alle veräußerlichen, nicht höchstpersönl Rechte
auch künftige Forderungen wenn ihr Entstehungsgrund bekannt ist
verboten ist Abtretung von Lohnforderungen eines V an U (ist aber tdem wirksam) - 93vertragliches Zessionsverbot (1396a)Abrede zwischen S+G, dass Forderung nicht zediert werden darf
beschränkt sich auf: Geldforderungen aus 2-seitigen UGeschäft
=> nur gültig wenn einzeln ausgehandelt und G nicht gröblich benachteiligt wird
ABER: auch verbotswidrige Zession ist wirksam! S hat nur SE, keinen Einwand bei Anwendung d 1396, ansonsten absolute Wirkung - 94Übertragung der ForderungTitel=Kauf, Schenkung...
Modus= Einigung zwischen AltG+NeuG, bei Sicherungszession--> analoge Anwendung d Pfandrechtsnormen => Publizität erforderlich= Verständigung d Zessus - 95Schuldnerverständigung bei der ZessionWirksamkeit ist nicht von Zustimmung/Kenntnis abhängig, aber Zessus kann solange an Altgläubiger mit schuldbefreiender Wirkung leisten(Schutz d S), mit Zugang d Zession kann S nur noch an NeuG leisten
- 96Dreiecksbeziehung*Deckungsverhältnis zwischen S+AltG
*Einlösungsverhältnis zwischen S+NeuG
*Valutaverhältnis zwischen AltG+NeuG - 97Verschlechterungsverbotdient Schutz d S => ihm bleiben Einwendungen gegen Forderung erhalten
- 98Einlösungsverhältniserlangt Zessus (S) nach Leistung Kenntnis von Einwendungen (zB Bereicherungsansprüche) kann er Anspruch gegen Zessionar geltend machen
vereinbartes Abtretungsverbot das nicht von 1396a erfasst ist(kein bs UGeschäft od nicht auf Geld gerichtet ist)wirkt absolut; Einwendungen gg Zessionar kann Zessus unbeschränkt geltend machen - 99ValutaverhältnisZedent haftet für:*Einbringlichkeit= Durchsetzung der Forderung
*Richtigkeit=Freiheit von Rechtsmängeln
als GW-Behelfe alle außer Austausch, bei Verschulden auch SE - 100mehrfache Abtretung einer Forderung*es erwirbt sie derjenige, dem zuerst wirksam abgetreten wurde
*gutgläubiger Forderungserwerb vom
Nichtberechtigten ist ausgeschlossen
*Zahlung an vermeintlichen Zessionar wirkt schuldbefreiend, wenn Zessus Unrichtigkeit d Abtretungsanzeige nicht bekannt war - 101stille ZessionZedent und Zessionar einigen sich, dass Schuldner nicht verständigt werden soll
Zedent ist zur Herausgabe der Leistung verpflichtet - 102GlobalzessionMehrzahl von Forderungen wird abgetreten (meistens gg versch Schuldner)
- 103InkassozessionZessionar wird G-Position übertragen, ist aber zur Herausgabe der eingehobenen Leistungen verpflichtet =>Zessionar übernimmt nur Eintreibung
- 104FactoringAbtretung von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen
Zessionar=Factor
=Finanzierungsfunktion - 105Legalzession (1358)"wer fremde Schuld bezahlt, tritt in Rechte des Gläubigers ein."
- 106notwendige Zessionzahlt 3. fremde Schuld für die er nicht haftet, kann er vom G die Abtretung seiner Rechte verlangen (Zustimmung des G bedarf es nicht)
=Einlösung - 107AnweisungAnweisende bewirkt dass S nicht an ihn, sondern 3. leistet
= doppelte Ermächtigung: Angewiesene wird ermächtigt auf Rechnung des Anweisenden zu leisten, Empfänger wird ermächtigt Leistung als auf Rechnung des Anweisenden anzunehmen
=einseitiges Rechtsgeschäft - 108Wird durch die Anweisung ein Anspruch des Empfängers ggüber Angewiesenen begründet?Nein, außer Angewiesener nimmt Anweisung ggüber Empfänger an
- 109Anweisung auf SchuldAnweisung bezieht sich auf Leistung, die Angewiesener Anweisenden bereits schuldet
=> Angewiesene verpflichtet Anweisung Folge zu leisten, diese tilgt aber Schuld - 110Verhältnis von Anweisendem und Angewiesenem=Deckungsverhältnis
Angewiesene ist nicht zur Leistung der Anweisung verpflichtet, bloß ermächtigt (außer bei Anweisung auf Schuld) - 111Anweisung auf Kreditwenn Angew Anw Leistung nicht schuldet
hat Angew sich bereits zur Kreditgewährung verpflichtet, ist das eine Schuld - 112Verhältnis zwischen Anweisenden und Anweisungsempfänger=Valutaverhältnis
meistens besteht Schuld des Anw ggüber Empf => Anweisung zur Zahlung
Schuldtilgung = Leistung d Angew - 113Verhältnis zwischen Angewiesenem und Empfänger= Einlösungsverhältnis
dient nur zur Verkürzung der Leistungsabwicklung in Deckungs- &Valutaverhältnis
Annahme ist einseitiges Vesprechen des Angew ggüber Empf, diesem Leistung zu erbringen - 114Widerruf der Anweisungdurch einseitige Willenserklärung ggüber beiden
leistet Angew tdem gibt es keine Rechtswirkung (er hat bereicherungsrechtl Rückforderungsanspruch
Widerruf = ungültig, wenn Leistung schon erfolgt ist bzw Angew angenommen hat - 115BanküberweisungSonderform der Anweisung
Bankkunde weist Bank an für Leistungsempfänger Gutschrift auf dessen Bankkonto zu begründen => Bank leistet keine Zahlung sondern begründet Gutschrift, wodurch er eine Forderung ggüber der Bank hat
=> Anweisung auf Schuld wenn Anw ggüber Bank Guthaben hat - 116Schuldübernahme=personelle Änderung auf Schuldnerseite
*befreiende Schuldübernahme
*kumulative Schuldübernahme
*bloße Erfüllungsübernahme
*Hypothekenübernahme - 117Schuldeintritt (befreiende Schuldübernahme)neuer S tritt anstelle des alten S
Zustimmung d Gläubigers nötig
2 Fälle: 1.durch Vertrag zwischen Alt- &Neuschuldner mit Zustimmung d Gl
2.durch Vertrag mit Gl kannNeuS ohne Zustimmung d AltS Schuld übernehmen
NeuS kann Einwendungen aus Verhältnis AltS-Gl geltend machen (Gestaltungsrechte nur wenn von AltS abgetreten) - 118Kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) durch Vereinbarungneue S tritt neben alten=>Gl bekommt zusätzlichen S, die solidarisch haften
kann ohne Mitwirkung des Gl erfolgen
eigentl keine Formvorschrift aber §1346/2 analog=> schriftl.
NeuS hat Einwendungen aus AltS-Gl
Legalzession wenn NeuS begleicht - 119Gesetzlicher Schuldbeitritt (1409)Übertragung eines Vermögens oder U
soll Gläubiger die S im Vertrauen auf sein Vermögen Kredit gewährten vor Verlust des Haftungsfonds schützen => Erwerber haftet neben Veräußerer für dessen Schulden
Haftung ist mit Höhe der übernommenen Aktiven beschränkt - 120ErfüllungsübernahmeÜbernehmer verpflichtet sich ggüber S zur Befriedigung d Gl
Gl hat keinen Anspruch gg Erfüllungsübernehmer, kann aber dessen Leistung nicht zurückweisen - 121Hypothekenübernahmejmd erwirbt Liegenschaft, die mit Hypothek belastet ist => wird Realschuldner
wenn Tilgung vom Veräußerer nicht vereinbart wurde verpflichtet sich Erwerber zur Schuldübernahme - 122VertragsübernahmeÜbertragung der gesamten Rechtsposition einer Partei des Schuldverhältnisses
zulässig wenn alle zustimmen - 123Mehrere Schuldner bei teilbarer LeistungiZw geteiltes Schuldverhältnis=> jeder S leistet nur seinen Anteil
einzelne Teilschulden sind unabhängig voneinander - 124Gesamtschuldnerschaftjeder S haftet für Ganze (=solidarische Haftung): Gl hat Wahl welchen S er in welchem Ausmaß in Anspruch nehmen will, Erfüllung des einen befreit auch übrige
Vereinbarungen zwischen Gl+S wirken nicht zugunsten der übrigen
derjenige der leistet hat Regressanspr - 125Gesamtgläubigerschaftmehreren Gl steht Gesamtforderung zu, jeder kann gesamte Leistung verlangen
S hat Wahl an wen er leistet, bis er in Anspruch genommen wird
Ausgleichspflicht zw Gl richtet sich nach internen Regelung, gibt es keine gibts es keine Ausgleichspflicht - 126Gesamthandschuld/Gesamtforderungmehrere S sind zu Leistung verpflichtet, die sie nur gemeinsam erbringen können
Gesamthandforderung= nur alle Gl gemeinsam können die Leistung verlangen - 127Vertrag zugunsten 3.Versprechende verpflichtet sich ggüber Versprechensempfänger zur Leistung an 3.
unechter Vertrag zugunsten 3.: Versprechender verpflichtet sich nur ggüber Empfänger
echter: Versprechender verpflichtet sich auch ggüber 3. - 128Deckungsverhältnis (Vertrag zugunsten 3.)= Rechtsgrund für Leistungspflicht
Versprechender+Versprechensempfänger - 129Valutaverhältnis (Vertrag zugunsten 3.)begründet Anspruch des 3. ggüber Versprechensempfänger
- 130Forderungsrecht des 3. (bei Vertrag zugunsten 3.)iZw erwirbt 3. Recht gg Versprechenden, wenn Leistung hauptsächlich zu seinem Vorteil ist
aufgrund d Vertrags zwischen Versprech+Empfänger - 131Vertrag mit Schutzwirkung zugunst 3.Hauptleistungspflicht besteht ggüber Vertragspartner aber Schutz-& Sorgfaltspflichten werden auf 3. erstreckt
(meistens eh deliktische Pflichten, aber durch Einbeziehung in Vertrag sollen Vorzüge der vertrgl Haftung zustehen) - 132Personenkreis bei Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten 3.*Personen in Interessensspähre d Vertragspartners (Familienangehörge, Dienstnehmer, Partner)
*Rechtsgüter d 3. durch Erfüllungshandlung in erhöhtem Maß gefährdet sind (nur absolut geschützte)
+ * bei Vertragsschluss muss anderen Teil erkennbar sein, dass 3. bei Erfüllung im Gefahrenbereich sind - 133Verträge zulasten 3.mit Prinzip d Privatautonomie unvereinbar => nicht möglich
- 134Bürgschaft=Sicherstellung einer Verbindlichkeit
Bürge verpflichtet sich Gl zu befriedigen, wenn S seine Verbindlk nicht erfüllt
=Vertrag zwischen Gl und Bürge
Verpflichtungserklärung muss schriftl abgegeben werden (Warnfunkt) - 135Besondere Schutzvorschriften für Verbraucher beim BürgschaftsvertragGl muss Bürgen auf wirtsch Lage des HauptS hinweisen, wenn dieser voraussichtlich nicht leisten wird (Bürge haftet nur dann, wenn er bei ordnungsgemäßer Info auch übernommen hätte
- 136Akzessorietät der BürgschaftHaftung des Bürgen ist von Hauptschuld abhängig, ist diese nicht wirksam begründet, ist auch Bürgschaft ungültig
Bürge kann Einwendungen die HauptS zustehen geltend machen
Bürge kann sich nicht für mehr verpflichten, aber für weniger - 137richterliches Mäßigungsrecht bei Verbrauchern bei BürgschaftenRichter kann Verpflichtung mäßigen oder ganz erlassen, wenn sie im Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit d Bürgen steht, wenn Gl Missverhältnis erkennbar war bei Vertragsschluss
- 138Gemeine BürgschaftGl kann Bürgen erst in Anspruch nehmen wenn HauptS trotz Mahnung nicht geleistet hat
wurde für selbe Forderung Pfand bestellt, das Gl später aufgegeben hat, wird Bürge insoweit frei, als sein Rückgriffsanspruch uneinbringlich wurde - 139Ausfalls- & SchadlosbürgschaftGl muss erst alle anderen Befriedigungsmöglichkeiten ausschöpfen, bevor er auf Aufallsbürgen greifen kann
- 140Bürge und ZahlerBürge und Zahler haften solidarisch mit HauptS
- 141EntschädigungsbürgeEntschädigungsbürge verpflichtet sich ggüber Bürgen zum Ersatz d Schadens, den dieser durch Bürgschaft erleidet
- 142Rückgriffsansprüche des Bürgen (1358)hat Bürge geleistet tritt er in Rechte des Gl ein und ist befugt vom S Ersatz für bezahlte Schuld zu fordern =>Legalzession
- 143Kann Bürge Sicherstellung für Regressanspruch verlangen?ja, wenn Bürgschaft mit Einwilligung des HauptS übernommen wurde, und er nach Fälligkeit nicht leistet
- 144Mehrere Sicherungsrechtemehrere Bürgen haften solidarisch (nicht der Ausfallsbürge), im Innenverhältnis Anteilshaftung => leistender Bürge kann entweder HauptS in Anspruch nehmen, oder Mitbürgen, dann muss er seinen Anteil selbst tragen
- 145Erlöschen der Bürgschaft*Akzessorietät: wenn Verbindlk getilgt wird
*aus Haftung entlassen wird
*befristete Bürgschaft
*3 Jahre nach Tod des Bürgen - 146GarantievertragGarant übernimmt ggüber Begünstigten Haftung für noch ungewissen Erfolg oder entstehenden Schaden
Garant haftet für volle Genugtuung wenn Erfolg nicht eintrtt - 147Geltendmachung der Garantiegenügt die Behauptung Garantiefall ist eingetreten
Garantie muss schriftl sein
Informações
- Descrição
- FlashCards sobre Schuldrecht- Allgemeiner Teil, criado por ninaz em 31-05-2015.
- Criado por
- ninaz
- Visualizações
- 24
- Avaliação