Criado por bernd-tablet
mais de 10 anos atrás
|
||
§ 6 Formkaufleute (1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung. (2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.
Neue Seite
Quer criar suas próprias Notas gratuitas com a GoConqr? Saiba mais.