Flashcards
1.2 Öffentliches Recht - Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden
Flashcards do conjunto (35)
- 1VERWALTUNGSRECHT= Bereich von Rechtsnormen, der von Verwaltungbehörden zu vollziehen ists
- 2GLIEDERUNG DES VERWALTUNGSRECHTS- ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT: Grundlagen des Handelns von Verwaltungsbehörden
- BESONDERES VERWALTUNGSRECHT:
"Materiengesetz" (Schulrecht, etc.)
- VERWALTUNGSSTRAFRECHT
- VERWALTUNGSVERFAHRENSRECHT
> Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (allg. Regelungen über Einbringung von Anträgen, Firsten, ermittlungsverfahren, Beweismittel)
> Verwaltungsstrafgesetz (allg. Bestimmungen zum Verwaltungsstrafrecht und des -verfahrens zur Erlassung von Strafbescheiden und Strafvollstreckung)
>Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Vollstreckung von Bescheiden) - 3VERFASSUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN IM VERFAHRENSRECHT- Gewaltenteilung
- Verwaltungsorgane
- Weisungsgebundenheit
- Legalitätsprinzip
- Amtsverschwiegenheit
- Auskunftspflicht
- Amtshilfe - 4FORMEN DES VERWALTUNGSHANDELNS- VERORDNUNG
- BESCHEID
- AKT UNMITTELBARER VERWALTUNGSBEHÖRDLICHER BEFEHLS- UND ZWANGSGEWALT
- WEISUNGEN - 5VERORDNUNG= an generellen Adressantenkreis gerichtete, allgemein abstrakte Fälle erfassende Regelungen
-> Recht im materiellen Sinn
- DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG = Konkretisierung von Gesetzen
- verfassungsunmittelbare Verordnungen
> gesetzesergänzende Verordnungen
(ortspolizeiliche Verordnungen)
> gesetzesvertretende Verordnungen
(Berufstitel durch Bundespräsident)
> gesetzesabändernde Verordnungen
(Notverordnungen) - 6BESCHEID= an individuellen Adressatenkreis gerichtete konkrete Fälle, aufgrund eines Verwaltungsverfahrens förmlich erassene Entscheidung
- LEISTUNGSBESCHEIDE: begründen Verpflichtungen zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlssen und sind vollstreckbar
- RECHTSGESTALTUNGSBESCHEIDE: begründen ein Rechtsverhältnis, ändern es oder heben es auf
- FESTSTELLUNGSBESCHEIDE: stellen Bestehen oder Nichtbestehen von Recht verbindlich fest - 7AKTE UNMITTELBARER VERWALTUNGSBEHÖRDLICHER BEH`FEHLS- UND ZWANGSGEWALT= Anordnungen (Anhalten eines Kfz) oder Zwangsmaßnahmen (Festnahme), die ohne besonderes Verfahren erlasssen werden bzw. gesetzt werden
- 8WEISUNGEN= verwaltungsinterne Anordnungen, die von von vorgesetzten Verwaltungsorganen, gegenüber nachgeordneten erlassen werden
können individuell-konkret oder generell-abstrakt (= Erlässe) sein - 9PRIVATWIRTSCHAFTSVERWALTUNGverwaltet jene Bereiche, in denen der Staat privatwirtschaftliche Verträge abschließt
es sind privatrechtliche Regeln anzuwenden und ordentliche Gerichte zuständig - 10GESETZ IM MATERIELLEN SINN= generell-abstrakte Regelungen, die Außenwirkung haben, dies können Gesetze sein oder Verordnungen
(Inhalt der Regelung wird betrachtet) - 11GESETZ IM FORMELLEN SINN= Regelungen, die von einem Gesetzgebungsorgan in einem bestimmten Rechtserzeugnungsverfahren erzeugt wurden
- 12PARTEISTELLUNG- PARTEIGEHÖR
- AKTENEINSICHT
- ZUSTELLUNG DER ENTSCHEIDUNG
- RECHTSMITTEL - 13SCHUTZNORMTHEORIEWenn nicht ausdrücklich normiert ist, ob eine Regelung ein subjektives Recht einräumt, geht man im Zweifel davon aus, dass diejenigen, in dessen (überwiegenden) Interesse eine Regelung erlassen wurde, ein subjektives Recht hat
- 14JURISTISCHE PERSONEN= außermenschliche Gebilde, die träger
von Rechten und Pflichten sein können
sie können nur durch natürliche Personen handeln, es entfaltet sich aber die Rechtswirkung des Handelns bei der juristischen Person - 15ABLAUF EINES VERWALTUNGSVERFAHRENS1. Einleutung des Verfahrens, auf Antrag einer Person oder von Amts wegen
2. Beweise sind einzuholen, "freie Beweiswürdigung
3. Gelegenheit zur Stellungnahme der Parteien = Parteiengehör
4. Sachverhalt wird rechtlich beurteilt. Entscheidung = in "Spruch" zu fassen,
Wesentliche Überlegung = in Begründung
5. Zustellung des Bescheids
6. Einspruchsfrist
sonst:
- verbindlich
- unanfechtbar
- unabänderlich und unwiderruflich
- keine neuerliche Entscheidung in derselben Sache - ne bis in idem - 16ABGEKÜRZTES VVERFAHRENSTRAFVERFÜGUNGEN - können binnen 2 Wochen beeinsprucht werden
ANONYMVERFÜGUNGEN - Geldstrafe gegen unbekannten Täter
ORGANSTRAFVERFÜGUNGEN - bei geringer Verwaltungsübertretung, unmittelbar von besonders geschulten Organen der öffentlichen Aufsicht, wegen bestimmter dienstlich wahrgenommenen
(bei letzten beiden wird Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, wenn Strafbetrag nicht eingezahlt)
VStG regelt auch Sicherungsmaßnahmen - 17RECHTSSCHUTZ IM VERWALTUNGSVERFAHRENGegen Bescheid hat man Einspruchsfrist
-> Beschwerde an
- Bundesverwaltungsgericht
- Bundesfinanzgericht
- Landesverwaltungsgericht
Beschwerde hat aufschiebende Wirkung
Säumnisbeschwerde -> VwG Erkenntnis
-> Revision an VwGH
-> Beschwerde an VfGH, wenn Grundrechte verletzt (Kassationsprinzip)
AuvBZ -> Maßnahmenbeschwerde an VwG
(wenn rechtswidrig, dann Amtshaftungsverfahren)
Verordnungen -> VfGH (Kassationsprinzip)
Privatwirschaftsverwaltung -> ordentliche Gerichte -> OGH) - 18STRAFRECHTEin bestimmtes Verhalten wird verboten und das Zuwiderhandeln wird mit Sanktionen (insb. Strafe) bedroht.
- Verwaltungsstrafrecht
- gerichtliches Strafrecht - 19GENERALPRÄVENTIONStrafen werden angedroht und verhängt um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere (allgemein) entgegenzuwirken.
- 20SPEZIALPRÄVENTIONZielt darauf ab, Täter selbst von strafbaren Handlungen abzuhalten.
- 21ART 7 EMRK Keine Strafe ohne GesetzKeiner Kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit der Begehnung nach in- und ausländischem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine höhere Strafe verhängt werden.
nulla poena sine lege
-> Rückwirkungsverbot und Analogieverbot - 22ART 85 B-VG TODESSTRAFE(auch in EMRK geregelt)
Die Todesstrafe ist abgeschafft und darf als nicht mehr vorgesehen oder verhängt werden - 23ART 91 B-VG Mitwirkung des Volkes an der RechtssprechungNach dem demokratischen Grundprinzip darf das Volk bei der Rechtssprechung mitwirken.
GESCHWORENE - bei allen politischen Verbrechen und Vergehen, haben sie über die Schuld des Beklagten zu entscheiden
SCHÖFFEN - in Strafverfahre wegen anderen strafbaren Handlungen an der Rechtssprechung beteiligt, wenn die Strafe ein gewisses Maß überschreitet - 24ART 90 B-VG AnklageprozessIm gerichtlichen Strafverfahren gilt der Anklageprozess. Der berechtigte Ankläger (Staatsanwalt oder Privatkläger) und das Organ, das das Urteil erlassen soll (Richter), sind getrennt.
Der Staatsanwalt untersteht dem Bundesminister für Justiz und diesem gegenüber weisungsgebunden.
Im VERWALTUNGSVERFAHREN ist das verfahrenseileitendes Organ auch das entscheidendes Organ (= Inquisitionsprinzip) - 25ART 6 EMRK Recht auf ein faires VerfahrenUnter das Recht auf ein faires Verfahren fallen ua das Recht auf Verteidigung, sich also von einem Rechtsbeistand beraten zu lassen auch um Argumente gegen die Beschuldigung einbringen zu können.
- 26ART 6 ABS 2 EMRK UnschuldsvermutungEs gilt die Unschuldsvermutung, bis die Schuld nachgewiesen werden kann, so lang bleibt der Beklagte straffrei
- 27ART 90 ABS 1 B-VG Das VerfahrenFür das Verfahren sind Mündlichkeit und Öffentlichkeit vorgesehen, Ausnahmen sind in bestimmten Fällen zulässig.
- 28VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE STRAFBARKEIT- die Handlung muss einen im Gesetz genannten TATBESTAND erfüllen
- RECHTSWIDRIGKEIT muss gegeben sein
- der Täter muss SCHULDHAFT gehandelt haben - 29OBJEKTIVE TATBESTANDSMERKMALE- Handlung erfüllt einen im Gesetz genannten Tatbestand
- Bei Erfolgsdelikten die Kaualität
- Risikozusammenhang (nur dann zugerechnet, wenn er sich als Realisierung des Risikos erweist, dessen Abwendung die verletzte Verhaltensnorm bezweckt) - 30SUBJEKTIVE TATBESTANDSMERKMALEVORSATZ oder FAHRLÄSSIGKEIT
VORSATZ = wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem im Gesetz beschriebenen Tatbild entspricht. Der Täter muss diese Verwirklichung ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden = DOLUS EVENTUALIS
ABSICHTLICH = wenn es jemandem darauf ankommt, den Erfolg/Umstand zu verwirklichen
WISSENTLICH = wenn man den Umstand/Erfolg nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen/Eintreten für gewiss hält
Bei Vorsatzdelikten ist auch der VERSUCH strafbar.
FAHRLÄSSIG handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen gesitgen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zugemutet ist, und der deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichem Tatbild entspricht. Zudem auch wer er für möglich hält einen solchen Sachverhhalt zu verwirklichen, ihn aber nicht herbeiführen will. - 31RECHTSWIDRIGKEITRechtswidrig handelt, wer einen gesetzlichen Tatbestand, der in einer Strafnorm umschrieben ist, erfüllt.
Entfällt bei Rechtfertigungsgründen:
NOTWEHR - bei Verteidigung, um einen gegenwärtigen unmittelbare drohenden Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen
RECHTFERTIGENDER NOTSTAND - wenn unmittelbar ein Nachteil für ein Rechtsgut des Täters oder eines Dritten droht und der Eingriff das schonendste bzw. einzige Mittel darstellt um ein höherwertiges Rechtsgut zu schützen - 32SCHULDStrafbar ist nur jemand, der Schuldhaft handelt, dh dem das Verhalten persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann.
Schuldunfähig sind:
- Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
- Menschen bei vorliegender psychischer Störung (Zurechnungsunfähigkeit) - 33TÄTERSCHAFTSFORMEN- UNMITTELBARER Täter (jener, der die Tat unmittelbar verübt)
- BESTIMMUNGSTÄTER (jener, der jemanden dazu anstiftet eine strafbare Handlung zu begehen, somit den Vorsatz bezweckt)
- BEITRAGSTÄTER (in irgendeiner Weise an der Tat mitgewirkt) - 34GERICHTLICHES STRAFVERFAHREN I1. ERMITTLUNGSVERFAHREN - Staatsanwaltschaft leitet Ermittlungen ein, KriPo ermittelt oft selbstständig und schickt Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft
-> Verfahren wird eingestellt oder
-> Anklage wird erhoben
-> bei leichten bis mittelschweren Taten, kann das Verfahren gegen Einbringung bestimmter Leistungen eingestellt werden (= DIVERSION) -> nicht bestraft und kein Schuldeingeständnis
2. HAUPTVERFAHREN - Erhebung der Anklage - je nach Zuständigkeit - vor
- Bezirksgericht
- Landesgericht (Einzelrichter, Schöffen- (=2) oder Geschworenengericht (=3+8))
idR: Öffentliches mündliches Hauptverfahren, Unmittelbarkeit (Gericht entscheidet aufgrund von Beweisen und persönlichem Eindruck), freie Beweiswürdigung, Parteigehör
-> Verurteilung oder Freispruch
MANDATSVERFAHREN = vereinfachtes Verfahren -> ohne Hauptverfahren kann eine schriftliche Strafverfügung erlassen werden aber nur wenn GEldstrafe oder bedingte 1J Freiheitsstrafe verhängt wird. Dagegen kann ohne Gründe Einsruch erhoben werden und es kommt zum Hauptverfahren, sonst wirkt es wie Urteil - 35GERICHTLICHES STRAFVERFAHREN IIStrafen = Freiheits-/Geldstrafe
Geldstrafe in Tagessätzen bemessen
bedingte Strafen = unter Festlegung einer Probezeit, wird erst vollstreckt, wenn Bedingungen nicht eingehalten werden
vorbeugende Maßnahmen
3. RECHTSMITTELVERFAHREN - wenn gegen ein Urteil ein Rechtsmittel ergriffen wird (idR Berufung)
- gegen Schöffen-/Geschworenengericht: Nichtigkeitsbeschwerde an OGH
- Berufung wegen der Strafhöhe an Oberlandesgericht
VERSCHLECHTERUNGSVERBOT - Verbot der "reformatio in peius"), wird ein Rechtsmittel zu Gunsten des Beschuldigten ergriffen, darf Strafe nicht höher ausfallen
Strafregister - bei rechtskräftigen Verurteilungen, nach einer gewissen Frist werden die meisten Verurteilunge ex lege gelöscht
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- O usuário eliminou as informações de disciplina FlashCards sobre 1.2 Öffentliches Recht - Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden, criado por Usuário eliminado em 08-11-2020.
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- Usuário eliminado · nov 2020
- Atualizado
- 8 nov 2020
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- Criado por Marie Zotter · 4 nov 2020
- Copiado por Marie Zotter · 8 nov 2020
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