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Notas

Fallbetrachtungen (Arztrecht - leicht gemacht)

snoopytravelling Medizinrecht Klausur Alemão 8 páginas

Conteúdo das notas (8)

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Fall 40

A ist inzwischen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen worden. Eines Tages kommt P wegen Magenbeschwerden in A´s Sprechstunde. A untersucht und behandelt P. P ist glücklich; er meint, A werde ihn nun heilen. Wie ordnen Sie diesen alltäglichen Vorgang juristisch ein?

P hat dadurch, dass er sich wegen seiner Beschwerden in A´s Praxis begeben hat, zu erkennen gegeben, dass er den Willen hat, von A untersucht und behandelt zu werden.

-> P hat dem A ein Angebot auf Abschluss des Behandlungsvertrags gemacht (§ 145 BGB). Dieses Angebot hat A angenommen, indem er P untersucht und behandelt hat. Zwischen A und P ist somit durch konkludentes Verhalten aufgrund übereinstimmender Willenserklärungen (Angebot und Annahme) ein ärztlicher Behandlungsvertrags zustande gekommen.

Da es sich bei einem Behandlungsvertrag um einen Dienstvertrag handelt, schuldet A P nicht den Heilerfolg, sondern lediglich die fachgerechte Bemühung um Heilung; sprich: eine Behandlungsleistung

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Fall 46

Als H den B bewusstlos auf einer Parkbank findet, läuft er zur angrenzenden Praxis des Allgemeinmediziners F. F eilt sofort zu B, untersucht ihn und leitet sofort die nötigen Behandlungsschritte ein. Ist zwischen F und B ein Behandlungsvertrag zustande gekommen?

In der Regel wird bei bewusstlosen oder nicht ansprechbaren Patienten von einem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Arzt und Patient in Form einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) angenommen.

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Fall 54

Mutter M kommt mit ihrem 3-Jährigen Kind K zur Vorsorgeuntersuchung beim Kinderarzt F. Zwischen wem kommt der Behandlungsvertrag zustande?

K ist gemäß § 104 I BGB nicht geschäftsfähig. K wird gem. 1629 I BGB grds. von seinen Eltern vertreten. Diese kommen ihrer Fürsorgepflicht für K nach.

§ 1629

Vertretung des Kindes

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

Im Regelfall wollen die Eltern nicht nur im Namen des K handeln und eine fremde Willenserklärung abgeben, sondern selbst Vertragspartner werden.

Eine Vorsorgeuntersuch des K, kann unter ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs subsumiert werden, sodass M auch im Namen ihres Mannes handelt.

§ 1357

Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

Es kommt ein Behandlungsvertrag zwischen M und ihrem Mann und dem Kinderarzt F zugunsten des K zustande.

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Fall 55

Die 15-Jährige J kommt wegen Halsschmerzen in die Sprechstunde der Hausärztin H. Wer sind die Parteien des Behandlungsvertrags?

In diesem Fall können unterschiedliche Konstellationen eintreten:

1. J ist selbst Vertragspartner der H geworden.

Dies tritt dann ein, wenn die Eltern die J wegen ihrer Halsschmerzen aufgefordert haben zu H in die Sprechstunde zu gehen, um die Halsschmerzen behandeln zu lassen. J könnte dann, indem sie sich von H untersuchen und behandeln ließ, eine eigene Willenserklärung abgegeben haben, die, nachdem J's Eltern in den Besuch bei H eingewilligt hätten, wirksam wäre (§ 107 BGB = vorherige Zustimmung der Eltern)

2. Der Behandlungsvertrag käme auch dann zustande, wenn J's Eltern erst hinterher von J's Besuch bei H erfahren würden, und den zustande gekommenen Behandlungsvertrag nachträglich genehmigen würden (§ 108 BGB)

3. Gem. § 36 I SGB I werden in der GKV mitversicherte Minderjährige außerdem mit der Vollendung des 15. Lebensjahres sozialmündig und können selbstständig alle Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Auch wenn J privat versichert sein sollte, werden ihre Eltern für sie i.d.R. eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, sodass der rechtliche Nachteil des Arztvertrags für J - das Entstehen eines Honoraranspruchs der H - entfällt.

4. Wenn J von ihren Eltern zur Hausärztin H geschickt worden ist, könnte sie als Botin ihrer Eltern deren Willenserklärung auf Abschluss eines Behandlungsvertrags zu Gunsten der J übermitteln. Dann käme der Behandlungsvertrag zwischen J's Eltern und H zustande. J wäre berechtigte Dritte i.S.d. § 328 BGB.

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Fall 56

Die verheiratete F ist frustriert. Zur Besserung ihrer Probleme möchte sie eine Fettabsaugung und eine Brustvergrößerung durchführen lassen. Dies macht Sie ohne vorherige Absprache mit ihrem Ehemann. Da F die Rechnung des Schönheitschirurgen nicht zahlen kann, überlegt S, ob er sich an den Ehemann der F wenden kann. Ist der Ehemann auch Vertragspartner geworden?

Der Ehemann selbst hat keine Willenserklärung gegenüber dem Schönheitschirurgen abgegeben. Es bestünde aber die Möglichkeit, dass gem. § 1357

I BGB der Ehemann zur Zahlung des Behandlungsvertrags verpflichtet ist.

§ 1357

Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

Maßgebend für die Frage, was zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs gehört, ist ein Vergleich der zu tragenden Kosten mit den allgemeinen Einkommens - und Lebensverhältnisse der Familie.

Allgemein gilt: medizinisch gebotene Behandlungen ohne Inanspruchnahme von Sonderleistungen zählen zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs jeder Familie. Besonders aufwendige bzw. nicht medizinisch notwendige Behandlungen führen nur dann zu einer Verpflichtung des Ehepartners, wenn sich die Partner zuvor über die Durchführung der Behandlung in der aufwendigen Form ausdrücklich verständigt haben.

Dies ist in diesem Fall nicht so gewesen, da der Ehepartner von der Frau überrascht worden ist. E ist somit kein Vertragspartner von S geworden.

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Fall 41

B lässt sich von seinem Zahnarzt Z eine von Z gefertigte Zahnprothese einsetzen. B kann damit nicht kauen. Z hat B zwar fachgerecht behandelt, aber die Prothese ist fehlerhaft. Was jetzt?

Zwischen Z und B ist ein Behandlungsvertrag zustande gekommen. Im Dienstvertragsrecht wird aber kein Erfolg geschuldet. Die grundsätzliche Einordung des Behandlungsvertrags als Dienstvertrag (§§ 611 i.V.m. §630a BGB) schließt nicht aus, dass dem Dienstvertrag zugleich auch werksvertragliche Elemente innewohnen können. Hier: die technische Anfertigung der Prothese unterfällt dem Werksvertragsrecht, während aber alle auf die prothetische Versorgung gerichteten Leistungen Dienste höherer Art bleiben, und damit dem Dienstvertragsrecht unterfallen. B kann somit zunächst verlangen, dass die Prothese nachgebessert wird (§ 633 BGB i.v.m. § 635 BGB).

Das gleiche gilt für: Herstellung und Lieferung von Prothesen, Korsetts oder Schuheinlagen durch den Orthopäden.

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Fall 42

Der Lungenfacharzt L schickt M zum Röntgenarzt R, damit dieser eine Aufnahme von M's Lunge macht. L stellt klar, dass er nur eine Röntgenaufnahme benötigt und dass eine Auswertung der Aufnahme nur durch L, nicht durch R erfolgen solle. Daraufhin röntgt R die Lunge des M. Wie beurteilen Sie die Rechtsbeziehung zwischen M und R?

Auch hier ist durch konkludentes Verhalten ein Arztvertrag zwischen M und R zustande gekommen. R schuldet dem M aber lediglich die technische Aufnahmeleistung, nämlich die Erstellung einer brauchbaren Röntgenaufnahme. Weitere Leistungen, wie zum Beispiel die Befundung des angefertigten Bildes, werden hier aufgrund des begrenzten Auftrages von R nicht verlangt. Aus diesem Grunde ist der zwischen R und M geschlossene Arztvertrag ausnahmsweise gänzlich dem Werkvertragsrecht zu unterstellen.

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Fall 43

H soll im Krankenhaus einen Herzschrittmacher implantiert bekommen. Ändert sich dadurch, dass M stationär behandelt wird, etwas an der Qualifizierung des Behandlungsverhältnisses als Dienstvertrag?

Im Krankenhaus kommen neben der ärztlichen Leistung Leistungen noch andere Elemente anderer Vertragstypen hinzu: Mietrecht hinsichtlich des Zimmers, Beherbergungsrecht hinsichtlich der Versorgung mit Essen und Säuberung des Zimmers sowie Kaufrecht hinsichtlich des Herzschrittmachers. Trotz dieser unterschiedlichen Leistungsinhalte bildet aber die ärztliche Behandlung den rechtlichen und wirtschaftlichen Schwerpunkt, so dass auch bei stationärem Aufenthalt hinsichtlich der Behandlung Dienstvertragsrecht anzuwenden ist.

(Abwandlung hinsichtlich Kassenpatient evtl. hinzufügen.)

Informações

Descrição
Klausur Medizinrecht Notas sobre Fallbetrachtungen (Arztrecht - leicht gemacht), criado por snoopytravelling em 25-03-2016.
Criado por
snoopytravelling · mar 2016
Atualizado
13 jan 2017
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