Flashcards
Zivilrecht - Zivilprozessrecht Streitigkeiten
Flashcards do conjunto (21)
- 1Sachvorträge von Kläger und Beklagter deuten auf unterschiedliche RechtswegentscheidungMeinung 1 (OLG Bremen): Bedeutungslosigkeit des Vorbringens des Beklagten; Sachvortrag des Klägers = alleinige Grundlage für Rechtswegsentscheidung nach § 17a GVG (Kläger bestimmt Streitgegenstand)
Meinung 2 (BGH; BAG): Beweiserhebung erforderlich; Grundsatz der Waffengleichheit und Anspruch auf gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG) - 2Streitgegenstand iSd ZPO zu verstehen istMeinung 1 (hM): Bestimmung durch (Klage-)Antrag und Sachverhalt im Sinne eines Lebensvorgangs (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff); Antrag und Sachverhalt müssen identisch sein, damit einer neuen Klage die Rechtskraft der ersten entgegensteht
Meinung 2: Verzicht auf Sachverhalt bei Bestimmung des Streitgegenstandes, allein Antrag
Kritik: Ohne Sachverhalt kann Streitgegenstand nicht bestimmt werden
Meinung 3 (materiellrechtliche Sichtweise): Bestimmung des Streitgegenstandes danach, ob der materiellrechtliche Anspruch ein einheitlicher Verfügungsgenstand ist
Kritik: Voraussetzung schwer zu bestimmen - 3Keine rechtskräftige Entscheidung des Streitgegenstandes - selbstständige negative Sachurteilsvoraussetzung?Ne bis in idem Lehre: Materielle Rechtskraft verbiete eine gerichtliche Entscheidung = als negative Prozessvoraussetzung
Bindungslehre: Aus rechtskräftiger Entscheidung folgt nicht schlechthin Unzulässigkeit der neuen Klage, sondern nur Bindung an vorheriges Urteil (Präjudizialität) - 4Vorgehen, wenn in der Klageänderung zugleich eine Einschränkung/Ermäßigung des ursprünglichen Antrags liegtMeinung 1 (hM): Der bisherige weitergehende Antrag nicht durch den neuen ermäßigten Antrag ersetzt, sodass über den ursprünglichen Antrag noch entschieden werden muss
Meinung 2: Nur über neuen Antrag zu entscheiden (Vorrang des § 264) - 5Erheblichkeit/Prüfung ob Klageforderung besteht -> erlischt in jedem Fall durch AufrechnungKlageabweisungstheorie: Klage sofort mit Begründung abzuweisen, dass die Klageforderung jedenfalls durch Aufrechnung erloschen ist
Beweiserhebungstheorie: Erst Feststellung ob Klageforderung – von der Aufrechnung abgesehen - besteht - 6Aufrechnung mit einer rechtswegfremden ForderungMeinung 1 (hM): Letzte Wort in einer Streitfrage sollte das Gericht des Rechtsweges haben, das nach den einschlägigen Bestimmungen zuständig war
Arg.: Das mit der Klage angerufene Zivilgericht wird mit der Endentscheidung bis zur anderwärts zu treffenden Entscheidung über die Aufrechnungsforderung warten (§ 148 ZPO); kann aber bereits ein Vorbehaltsurteil erlassen (§§ 145 III, 302 ZPO), wenn Klageforderung besteht oder abweisen, wenn diese nicht besteht
Meinung 2: Zivilgerichten soll es erlaubt sein, über eine rechtswegfremde Aufrechnungsforderung mitzuentscheiden; § 17 II 1 GVG
Arg.: Zweck der Vorschrift: Rechtswegstreitigkeiten und die damit verbundenen Verzögerungen und Kosten zu verhindern - 7Behandlung und Durchführung: gewillkürter ParteiwechselMeinung 1 (Rspr.): Klageänderung -> § 263 Einwilligung der neuen Partei oder Sachdienlichkeit des Wechsels (Klageänderungstheorie)
Meinung 2(Lit.): Gesetzeslücke angenommen, die zu füllen ist = Prozessuales Rechtsinstitut eigener Art - 8Wesen, Bedeutung und Wirkung materielle RechtskraftMaterielle Theorie: Rechtskräftiges Urteil gestaltet Rechtsbeziehungen der Parteien entsprechend seinem Inhalt Auswirkungen auf materielle Rechtslage
Prozessuale Theorie: Auswirkungen nur auf die prozessuale, nicht auf die materielle Rechtslage - 9Durchbrechung der Rechtskraft über § 826 BGB (Sittenwidrige Schädigung durch Vollstreckung des Urteils)Schrifttum: Unzulässig, Anerkennung bedroht Rechtssicherheit, niemals endgültiger Rechtsfrieden
Rechtsprechung und Teil der Lit.: Besondere Ausnahmefälle wegen Vorrang der materiellen Gerechtigkeit Voraussetzungen
o Urteil offensichtlich unrichtig
o Urteilsgläubiger kennt Unrichtigkeit des Titels
o Besondere sittenwidrigkeitsbegründende Umstände zB Urteil in unredlicher oder arglistiger Weise erwirkt („erschlichen“) oder Urteil mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar - 10Wirksamer Verzicht auf Zustellung des Titels durch VollstreckungsschuldnerhM: Verzicht, den der Schuldner erst nach dem Vollstreckungszugriff erklärt, ist wirksam
(P) vorheriger Verzicht
Meinung 1: Zustellung als Ankündigung der Vollstreckung, -> dient lediglich Schuldnerinteressen; Verzicht ist zuzulassen
Meinung 2: Zustellung als nicht disponible Garantie des staatlichen Vollstreckungsverfahrens und dem Vollstreckungsorgan kann zudem eine Prüfung der Wirksamkeit des Verzichts nicht zugemutet werden - 11Erforderlichkeit eines Titels gegen Mitbesitzer bei familienrechtlicher Bindung zum SchuldnerMeinung 1: Mitbesitz des Ehegatten = abgeschwächter Besitz, da vom Besitz des Ehepartners abhängig
Kritik: Derartige Abstufung des Besitzes ist dem Gesetz unbekannt
Meinung 2: Entsprechende Anwendung des § 738 I ZPO: Dem Gläubiger gegenüber gilt nur der Schuldner aber nicht der Ehegatte als Besitzer beweglicher Sachen, soweit die Vermutung des § 1362 BGB reicht
Kritik: Keine planwidrige Regelungslücke, da Räumungsvollstreckung in §§ 885 f. ZPO abschließend geregelt
BGH: Titel gegen Mitbesitzer stets erforderlich: Formalisierung der Zwangsvollstreckung; Prüfung eines Besitzrechts ist dem Gerichtsvollzieher entzogen - 12Arrestgrund: Zulässigkeit oder BegründetheitMeinung 1: Zulässigkeit
o Argument: Nähe zum Rechtsschutzbedürfnis
Meinung 2: Begründetheit
o Bezug zum Arrestanspruch
o Einigkeit: Bei offensichtlich fehlendem Arrestanspruch ist eine Sachabweisung geboten und der Arrestgrund muss nicht näher geprüft werden - 13Arrest: Fälle, in denen die Gefährdung der Vollstreckung daraus folgt, dass konkurrierende Gläubiger auf das Vermögen zuzugreifen drohenhM + BGH: Drohende Gläubigerkonkurrenz bildet keinen Arrestgrund, weil Wettlauf der Gläubiger nicht stattfinden solle, vielmehr die Gläubiger gleich behandelt werden müssen
- 14Natur des Pfändungspfandrechts (hat Auswirkung auf die Entstehung)M1 – privatrechtliche Theorie (mehr vertreten): Vorstellung, dass die Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher als Beauftragter des Gläubigers im privatrechtl. Sinn durchgeführt wird und keine öff.-rechtl. Beziehungen zwischen Gläubiger und Vollstreckungsorgan bestehen
o Pfändungspfandrecht als dritte Art privatrechtlicher Pfandrechte
o Materiell-rechtl. Voraussetzungen, die auch für das Entstehen der sonstigen Pfandrechte gegeben sein müssen, insbesondere Forderung und Schuldner als Eigentümer der Sache
M 2 – öff.-rechtl. Theorie: Entstehung des Pfändungspfandrechts ist an die Verstrickung geknüpft unabhängig von Bestehen der Forderung oder Eigentum an der Sache
o Keine eigenständige Bedeutung des Pfandrechts; sondern öff.-rechtl. Natur und dient der Befriedigung des Gläubigers
o Analoge Anwendung des § 1247 S. 2 BGB
M3 – gemischt privatrechtl. – öff.-recht. Theorie: Verstrickung als Grundlage der Verwertung;
o Pfändungspfandrecht entsteht unter Voraussetzungen, die für die gesetzlichen und vertraglichen Pfandrechte gelten (kein Pfandrecht an schuldnerfremden Sachen) - 15Fehlen einer der Voraussetzungen für Entstehung des PfändungspfandrechtsRechtsnatur abstellen
Meinung 1 (früher): Dritte Arte des privatrechtlichen Pfandrechts Entstehung nur bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Pfandrechts-Voraussetzungen und ist Grundlage der ganz weiten Vollstreckung
Meinung 2 (gemischt-privatrechtlich-öffentlich-rechtliche Theorie): Dritte Art des privatrechtlichen Pfandrechts, akzessorisch, kann nur an schuldnereigenen Gegenständen entstehen; Grundlage der Verwertung ist allein Verstrickung
Meinung 3 (öffentlich-rechtliche Theorie): rein öffentlich-rechtliche Natur, Entstehung mit jeder wirksamen Verstrickung - 16Fehlerhafte Zwangsvollstreckung, durch spätere Beseitigung geheilt -> str., mit Rückwirkung oder nur für die ZukunftMeinung 1: grds. Keine Rückwirkung, ex nunc
Arg.: Keine Vorzugstellung vor anderen korrekt vorgehenden Gläubigern
Meinung 2: ex tunc
Arg.: von Anfang an wirksam, lediglich auflösend bedingt - 17Pfändungsschutzbestimmungen auch bei einer Pfändung gläubigereigener SachenMeinung 1: Berufung des Schuldners auf § 811 treuwidrig, Pfändung daher zulässig
Meinung 2 (hM): § 811 greift ein, unzulässige Pfändung - 18Pfändung einer „offenen Kreditlinie“ (im Rahmen einer Kontokorrentverbindung)Meinung 1: (-), wegen persönlicher Vertrauensbeziehung zwischen kreditgebener Bank und Schuldner
Meinung 2 (BGH): (+), soweit Schuldner Kredit in Anspruch nimmt - 19(Präklusion,§ 767 II ZPO) Entstehungszeitpunkt der Einwendung bei Beruhen dieser auf einem GestaltungsrechtMeinung 1 (Rspr.): Abstellen auf objektives Bestehen der Einwendung in dem Sinne, dass es ausreicht, wenn die Ausübungsbefugnis besteht zum Zweck eines zügigen Vollstreckungsfortgangs
o Für Präklusion ausreichend, wenn z.B. der Anfechtungsgrund bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung bestand, der Vollstreckungsschuldner die Anfechtung (oder die Aufrechnung) aber erst danach erklärt
Meinung 2 (hM in Lit.): Maßgeblich ist die Erhebung der Einrede
o Rechtsänderung tritt erst in diesem Moment ein und ansonsten würde eine systemwidrige Vermischung von materiellem Recht und Prozessrecht eintreten - 20Geltendmachung der Anfechtung durch Vollstreckungsgegenklage möglich?Meinung 1 (Literatur): Einwendung entsteht mit Ausübung des Gestaltungsrechts, sodass entscheidend ist wann die Anfechtung vom Schuldner erklärt worden ist
Meinung 2 (hM): objektiven Entstehung des Gestaltungsrechts maßgeblich
Arg.: Vorrang der Rechtskraft - 21Geltendmachung der AufrechnungMeinung 1 (hM): Entstehung der Aufrechnungslage
Meinung 2: Aufrechnungserklärung
hM: keine Prüfungspflicht des Gerichtsvollziehers auf Mangelhaftigkeit des anzubietenden Gegenstandes; wegen Formalisierung der Zwangsvollstreckung nur Prüfung, ob Gegenstand mit dem im Titel genannten übereinstimmt
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- Die Streitigkeiten im Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht als Online-Karteikarten.
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- Usuário eliminado · out 2016
- Atualizado
- 5 out 2016
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- Criado por myJurazone · 29 out 2014
- Copiado por Janjar Molavipour · 4 out 2016
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