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Flashcards

Fragen Prüfer BFA gemischt

Bianca Guggenberger BFA 0 Alemão 122 flashcards

Flashcards do conjunto (122)

  1. 1Antragsprinzip in der Krankenversicherung?1) Sachleistungsberechtigter GSVG
    Antrag auf 1/2 od. volle GL-Berechtigung
    2) Geldleistungsberechtigter GSVG
    Antrag auf 1/2 GL-Berechtigung
    3) Angehörige können ihre Leistungsansprüche geltend machen, wenn der Vers. die Antragstellung ohne triftigen Grund verweigert.
    4) Vertragsarzt Kostenanteil GSVG
    Kostenanteil kann bei Vorliegen eines positiven Gutachtens im Rahmen d. "SVA-Gesundheitsversicherung" auf Antrag auf 10% reduziert werden.
    5) Befreiung v. der Rezeptgebühr auf Antrag, wenn....
    6) Privatrezepte
    können, wenn sie den Richtlinien d. HVB über die ökonomische Verschreibweise entsprechen, über Antrag auf ein Kassenrezept umgeschrieben werden.
    7) medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
    8) Rehabilitationsgeld
    9) Betriebshilfe/Wochengeld nach GSVG/BSVG
    10) Kinderbetreuungsgeld
    11) Beihilfe zum pauschalen KBG
    gebührt höchstens für die Dauer von
    12 Monaten ab Antragstellung in der Höhe von € 6,06 täglich.
    12) Selbstvers. ASVG
    13) Verlängerung d. Kindeseigenschaft
    über Antrag bis zum 27. LJ...
    14) Sonderkrankengeld
    Gegenteil ist ex-offo-Prinzip von Amts wegen
  2. 2Erwerbsunfähigkeit / Erwerbslosigkeit in der KV?ERWERBSLOSIGKEIT
    Anspruchsberechtigt in der KV nach Ende der Vers.
    1) Schutzfristfälle: es muss Erwerbslosigkeit vorliegen
    2) Toleranzfrist: es muss u.a. Erwerbslosigkeit vorliegen
    3) Fallgruppe 4 - VF d. Mutterschaft
    4) Kindeseigenschaft - Angehörigeneigenschaft höchstens 24 Monate bei Erwerbslosigkeit nach Beendigung d. Schul-/Berufsausb. + Vollend. 18. LJ
    5) Erhöhung KG durch Familienzuschläge - erwerbslose Angehörige können berücksichtigt werden
    ERWERBSUNFÄHIGKEIT
    1) Kindeseigenschaft: durch Krankheit od. Gebrechen erwerbsunfähig ist
  3. 3Wäre Teilarbeitsfähigkeit in der KV möglich?Ja, wäre möglich. Im Falle einer Doppelvers., die nur bei einer Beschäftigung hinderlich ist
    (z.B. Sänger - Buchhalter => Heiserkeit)
  4. 4Vergleiche Kollektivvertrag - Gesamtvertrag!Rechtlich gesehen ist ein Gesamtvertrag nicht anderes als eine besondere Art eines Kollektivvertrages.
    Gesamtvertrag gilt für eine definierte Gruppe v. Leistungserbringern (ein Kollektiv) und wird im Interesse und mit Wirkung für die Mitglieder dieser Gruppe (das Kollektiv) abgeschlossen.
    Abschluss eines Vertrages durch und für ein Kollektiv soll verhindern, dass der Einzelne von einem mächtig(er)en Gegenüber übervorteilt wird - es geht wie im Arbeitsrecht um ein Gleichgewicht der Kräfte.
  5. 5Kausalitätsprinzip in der KV?1) Verlängerung d. Ang.eigenschaft bei Kinder - Erwerbsunfähigkeit od. Erwerbslosigkeit durch Krankheit od. Gebrechen
    Verlängerung bei Schul- od. Berufsausb.
    2) Verwirken/Versagen
    3) Ausnahmen zum Kostenbeitrag zur Anstaltspflege - Mutterschaft, Asylierung, Organspende
    4) keine Übernahme d. Transportkosten ins Tal bei Sport und Touristikunfällen
    5) AU infolge Krankheit - Teilarbeitsfähigkeit (Sänger-Buchhaltung)
    6) Prüfung Fortsetzungserkrankung innerhalb von 13 Wochen wird zusammengezählt bei gleicher Krankheit
    7) Aussteuerung von Krankengeld entsteht Anspruch erst wieder, wenn Wartezeit erfüllt ist (13 od. 52 Wochen)
    8) Leistung aus Zusatzvers. nach GSVG (KG bei AU)
    9) Wochengeld bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburten, ...
    10) KG bei Familienangehörige im Inland
  6. 6Spielt Zwischenstaatlichkeit in der KV eine Rolle?1) Ja, spielt eine Rolle bei Pensionisten (Übergangsgeldbezieher), die sich ständig im Ausland aufhalten, in einem Staat, mit dem ein zwischenstaatl. Abkommen besteht - hier werden 5,1% für KV-Beiträge einbehalten
    2) bei Entsendung
    Beachten der Rechtsvorschriften d. Entsendestaates
    3) Europäisches Soz.Vers.Gesetz
    VO (EG) 883/2004
    - EU-Staatsbürger, die Tätigkeiten in EU-Staaten verrichten
    - Drittstaatenang. mit regelmäßigem Wohnsitz in EU-Staaten, sofern Tätigkeit in EU-Staaten verrichtet werden
    - Staatsangehörigkeit der 3 EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) bei Berührung mit EU-Staaten + Schweiz
    - Schweizer Staatsbürger bei Berührung mit EU- und EWR-Staaten
    4) Versicherte der BVA, die eine Pension (Rente) aus einem EU-Staat od. bestimmten Vertragsstaaten erhalten, haben von der Auslandspension einen KV-Beitrag in Höhe des DN-Anteils zur KV für Pens. (4,90 %) zu bezahlen.
  7. 7Vergleiche Geldleistungen GSVG - BSVG in der Krankenversicherung!nach GSVG
    sind alle Leistungen, die in Geld erbracht werden
    - Kostenersätze für nicht in Anspruch genommen SL
    - Kostenersätze, wenn kein Anspruch auf SL besteht (GL-Berechtigter)
    - Leistungen, die nur in Geld erbracht werden (Wochengeld, KG aus Zusatzvers., Unterstützung bei lang andauernd Krankheit)
    nach BSVG
    sind alle Leistungen, die in Geld erbracht werden
    - Kostenzuschüsse
    - Leistungen, die begriffsnotwendig in keiner anderen Form als in Geld erbracht werden können
  8. 8Größter Ausgabebrocken in der Sozialversicherung?Pensionsleistungen
    (KV: Anstaltspflege, ärztl. Hilfe, Heilmittel)
    (UV: Versehrtenrente, Unfallheilbehandlung)
  9. 9Welche Krankenanstalten verursachen die größten Kosten?allgemein öffentlich rechtliche Krankenanstalten
    Zentralkrankenanstalten
  10. 10Gibt es in der Krankenversicherung Bundesmittel?1) KV der Asylwerber in Bundesbetreuung - Beiträge trägt der Bund
    2) KV f. Familienangehörige v. Wehrpflichtigen - je Fam.Ang./Monat
    3) SVA - Senkung d. Mindestbeitragsgrundlage - Beitragsgutschrift
    4) Wochengeld/Betriebshilfe
    5) Mutter-Kind-Pass-Untersuchung
    6) Kinderbetreuungsgeld
    7) KG von Arbeitslosen
    8) Vorsorge (Gesunden)-Untersuchung für Nichtversicherte
    9) Leistungen für Versorgungsberechtigte
    10) Leistung d. bedarfsorientierten Mindestsicherung
    11) Einhebungsvergütungen
    12) Kieferregulierung
    ("Gratis-Zahnspange")
    13) Jugendlichenuntersuchungen
    (siehe Seite 13 Finanz. Skript)
  11. 11Welche Arten von Gesamtverträgen gibt es?Kurative Gesamtverträge
    1) Gesamtvertrag d. §2 Kassen
    (GKK, BKK, SVB)
    2) Gesamtvertrag d. BVA
    3) Gesamtvertrag d. VAEB
    4) Gesamtvertrag d. SVA
    Sonstige Gesamtverträge
    1) Gesamtvertrag Vorsorgeuntersuchungen gilt f. alle
    KV-Träger
    2) Gesamtvertrag MuKi-Pass-Untersuchung gilt f. alle KV-Träger
    3) Gesamtvertrag über die Tätigkeit von freiberuflich tätigen Ärzten im Rahmen der Arbeitsmedizin
    (Zustimmung AUVA/VAEB notwendig)
    4) Gesamtvertragliche Vereinbarung über die Handhabung der e-Card d. österr. SV gilt für alle Träger
  12. 12Höhe des Erwerbseinkommens im Versicherungsrecht? (nur KV)KV
    WG/KG
    - KBG (Zuverdienstgrenze)
    - Beihilfe zum Konto-KBG
    - Geringfügigkeitsgrenze
    - Erwerbslosigkeitsgrenze
    - HBGL
    - Reha-Geld - Zusammentreffen m. Erwerbseinkommen
    - Sonderkrankengeld
    - GSVG KG aus Zusatzvers.
  13. 13"Opting-in" und "Opting-out" in der KV?"Opting-out"
    Alle freiberufl. tätigen Gruppen haben sich in der KV nach §5 GSVG hinausoptiert - da es für diese Gruppen eine gleichwertige Gruppenkrankenvers. gibt seitens der Interessensvertretungen
    Opting-out auch möglich bei Mitgliedern d. Wirtschaftskammer (Kleinunternehmerregelung)
    "Opting-in"
    GSVG - wenn Neuer Selbstständiger Versicherungsgrenze nicht erreicht - auf Antrag Einbeziehung in die KV
    jeder Neue Selbstständige, der gruppenkrankenversichert ist, kann sich GSVG versichern
    Bezieher einer nichtkrankenversicherungspflichtigen Pension od. Versorgungsleistungen, deren Interessensvertretungen Opting-out beantragt haben
  14. 14Wie kann es in der Krankenversicherung zu einer besseren Finanzierungssituation kommen - ohne Gesetzgeber?- Leistungen die lt. Satzung gewährt werden einschränken
    z.B.: ASVG Hilfsmittel, Körperersatzstücke
    – Mustersatzung Höchsunterstützung reduzieren, Zahnbehandlung Leistungen einschränken.
    Krankengeld Zuschläge für Angehörige könnten reduziert werden.
    - Kostenbeteiligungen lt. Satzung
    Vorsicht: im B-KUVG können nur die Leistungen zu denen lt. Satzung Kostenbeteiligungen zu zahlen sind erweitert werden, die 10 % sind per Gesetz vorgeschrieben.
    Im GSVG können die Kostenbeiträge auf max. 30% angehoben werden, die SVA Gesundheitsvorsorge könnte man wieder streichen.
    BSVG könnte der Behandlungsbeitrag erhöht werden, weiters könnte für alle die e-card Gebühr einführt werden
    - freiwillige Leistungen
    Reisekostenzuschüsse könnten reduziert werden, Kuraufenthalte reduzieren usw.
  15. 15Zusatzversicherung im GSVG?aus dieser gebührt: Krankengeld für SVA Versicherte
    => Anspruch nach einer Wartezeit von 6 Monaten ab Beginn d. Zusatzvers.
    (entfällt, wenn AU Folge eines Arbeitsunfalls ist)
    Höhe:
    Satzung d. SVA legt Höhe d. Krankengeldes mit 60% d. vorläufigen BGL fest
    Dauer:
    ab dem 4. Tag d. AU infolge Krankheit
    bis zur Höchstdauer von 26 Wochen für ein und denselbe Krankheit
    Satzung kann Höchstdauer auf bis zu 52 Wochen verlängern
    -> tut sie derzeit aber nicht.
  16. 16Geringfügigkeitsgrenze - Versicherungsgrenze - Mindestbeitragsgrundlage?Geringfügigkeitsgrenze ist ein Betrag, den das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten darf.
    (2017: € 425,70) - bis dahin nur teilversichert in der UV im B-KUVG und ASVG
    Versicherungsgrenze
    Als Neuer Selbständiger nur nach dem (GSVG) pflichtversichert, wenn Einkünfte über der Versicherungsgrenze liegen. (2017: € 5.108,40
    12x ASVG-Geringfügigkeitsgrenze)
    Wird diese nicht erreicht => keine Pflichtvers.
    Für alle, die unter die Versicherungsgrenze fallen, aber trotzdem versichert sein wollen, gibt es die Möglichkeit des Opting In
    (über Antrag in die KV).
    Mindestbeitragsgrundlage
    ist ein im Gesetz festgelegter Betrag, der jährlich mit der Aufwertungszahl aufgewertet wird
    GSVG
    KV € 425,70
    PV € 723,52
    UV Fixbetrag
    BSVG
    KV/UV 2017: € 785,56
    PV 2017: € 425,70
  17. 17Regelung der Anstaltspflege in Österreich?Anstaltspflege ist zu gewähren solange es die Krankheit erfordert.
    f. Zeiten d. Anstaltspflege besteht kein Anspruch auf Leistungen d. Krankenbehandlung.
    Bei Notwendigkeit der Anstaltspflege ist Erkrankte in die nächstgelegene für die Behandlung geeignete LGHF finanzierte Krankenanstalt einzuweisen. Mit Pauschalbeitrag der SV-Träger und Kostenbeitrag der Vers. ist Anspruch der KA abgegolten. Verpflichtung d. Versicherten od. Anspruchsberecht. besteht kraft Gesetz.
    Aufnahme in eine PRIKRAF Krankenanstalt kann auf Wunsch des Pfleglings erfolgen, wenn Vertrag mit dem SV Träger besteht, ansonsten wird vom PRIKRAF nur Kostenzuschuss gewährt.
    Ist Anstaltspflege nicht bzw. nicht mehr durch Notwendigkeit ärztl. Behandlung sondern durch Pflegebedürftigkeit od. durch Anhaltung zur Sicherheitsverwahrung bedingt, so ist sie nicht zu gewähren (Asylierung).
    Für Gewährung Anstaltspflege auf Rechnung KV-Träger kommen in Betracht:
    1) LGHF-finanzierte Krankenanstalten
    2) PRIKRAF-Krankenstalten, wenn ein Vertrag mit dem SV Träger besteht.
    3) nicht LGHF-finanzierte Krankenanstalten, mit denen....
  18. 18Wahlärztliche Hilfe in der KV in den einzelnen Gesetzen?ASVG
    Kostenerstattung in Höhe von 80% d. Vertragstarife, die der Vers.Träger zu zahlen gehabt hätte, wenn d. Vers. einen Vertragsarzt in Anspruch genommen hätte.
    B-KUVG
    Kostenerstattung in Höhe d. Vertragstarife, die der Vers. Träger zu zahlen gehabt hätte, wenn d. Vers. einen Vertragsarzt in Anspruch genommen hätte, vermindert um den vom Vers. zu zahlenden Behandlungsbeitrag (10% d. Vertragstarife bei bestimmten Leistungen)
    GSVG - SL-Berecht.
    Kostenersätze bis zu jenem Betrag, den die SVA bei Inanspruchnahme d. Leistung als Sachleistung bei einem VP zu bezahlen hätte, abzgl. d. (individuellen) Kostenanteils.
    GSVG GL-Berecht.
    Kostenersatz nach einem Vergütungstarif lt. Satzung - darf jedoch 80% d. tatsächlich erwachsenden Kosten nicht übersteigen.
    BSVG
    Kostenzuschüsse in Höhe von 80% eines in der Satzung festgelegten Tarifes.
    Bei vertragslosem Zustand wird Vers. bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe jener Beitrag gewährt, welcher beim Wahlarzt zusteht. Durch Satzung ist dann eine Erhöhung möglich.
  19. 19Wie groß ist das Finanzvolumen der Sozialversicherung?Das Gebarungsvolumen ist die Summe der Erfolgsrechnungen aller Sozialversicherungsträger inklusive Transferzahlungen
    innerhalb der Sozialversicherung
    (2017 60,19 Mrd. Einnahmen und
    60,15 Mrd. Ausgaben)
  20. 20Wie kommt die Sozialversicherung zu ihrem Geld?- Beiträge d. Versicherten (ca. 80%)
    - Bundesmittel
    - Kostenbeteiligungen
    - Ersätze f. Leistungsaufwendungen
    - Verzugszinsen und Beitragszuschläge
    - Vermögenerträgnisse
    - Auflösung von Rücklagen
  21. 21Welche Bundesbeiträge kennen Sie? (KV/UV/PV)1) KV d. Asylwerber in Bundesbetreuung => Beiträge trägt der Bund
    2) KV f. Familienang. von Wehrpfl. => je Fam.Ang./Monat
    3) SVA: Senkung d. Mindestbeitragsgrundlage im Ausmaß d. Beitragsgutschriften
    4) Ausfallshaftung
    Differenz Aufwendungen - Erträge wird den PV-Trägern vom Bund in Form eines Bundesbeitrages ersetzt
    5) Partnerleistung d. Bundes nach GSVG/BSVG => Ergänzung d. bestehenden Beitragslücken auf 22,8%
    6) Rechenkreis PV => leitet Mitteln d. AlV und des FLAF an die PV-Träger weiter
    7) Selbstvers. f. Zeiten d. Pflege naher Angehöriger => Beiträge trägt der Bund
    8) Selbstvers. f. Zeiten d. Pflege eines behinderten Kindes
    KV => Beiträge werden zur Gänze aus Mitteln d. FLAF getragen
    PV => Beiträge werden zu 2/3 FLAF + 1/3 Bund betragen
    9) Schülerunfallversicherung => aus Mitteln FLAF
    10) Laienrichter, Schöffen, Geschworene => Bund überweist AUVA jährlich einen Pauschbetrag
    11) SVB => Rückerstattung von Beiträgen (in allen 3 Zweigen)
  22. 22Was benötige ich um den SV-Beitrag zu berechnen?1) Allgemeine Beitragsgrundlage
    (ist der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger SZ)
    2) Beitragssätze
  23. 23Was ist die allgemeine Beitragsgrundlage im ASVG?Allgemeine Beitragsgrundlage ist der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger SZ.
  24. 24Welche Entgeltbestandteile sind beitragsfrei?1) Auslagenersätze, durch welche Aufwendungen des DN abgegolten werden (z.B. Tages- u. Nächtigungsgelder, Fahrtkostenvergütung), sofern sie nicht d. Einkommenssteuer-(Lohnsteuer)pflicht unterliegen
    2) Schmutzzulagen, soweit sie nicht einkommens-(lohnsteuer)pflichtig sind
    3) Abfertigungen
    4) kostenloser od. verbilligter Bezug von Waren u. Dienstleistungen, die der DG im allgem. Geschäftsverkehr anbietet (sog. Mitarbeiterrabatte) - betraglich beschränkt und nur dann, wenn der Vorteil nicht bereits in der Sachbezugsverordnung geregelt ist.
    5) Zuschüsse d. DG, die für die Zeit d. Anspruches auf lfd. Geldleistungen aus der KV gewährt werden, sofern diese Zuschüsse weniger als 50% der vollen Geld- u. Sachbezüge betragen
    6) Jubiläumsgeschenke, zu DN- od. Firmenjubiläen (betraglich begrenzt)
    7) freiwillige soziale Zuwendungen d. DG (z.B. Zuschüsse zur Betreuung v. Kindern)
    Um Verwaltungsverfahren zu vermeiden gibt es ein Feststellungsrecht des HVB und des Bundesministers für Arbeit Soziales und Konsumentenschutz.
  25. 25Gibt es eine Versichertengruppe nach einem anderen Gesetz, welche auch vom §49 ASVG betroffen ist?Ja, neue VB nach B-KUVG, Arbeitnehmer an den Universitäten und DN der BVA.
    VB des Bundes, deren Dienstverhältnis ab 01.01.1999 begründet wurde
    VB d. Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden, deren Dienstverhältnis ab 01.01.2001 begründet wurde
    Bei den DN der Universitäten und den DN der BVA ist der Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses egal.
  26. 26Geringfügigkeitsgrenze - spielt diese für andere als ASVG-Versicherte auch eine Rolle?B-KUVG:
    1) werden mehrere Beschäftigungen innerhalb d. B-KUVG ausgeübt => Summe Einkommen über Geringfügigkeitsgrenze => Pflichtvers. in der KV für alle Beschäftigungsverhältnisse
    2) wird neben einem geringf. Vers.Verhältnis nach B-KUVG ein solches nach ASVG ausgeübt - > Summe Einkommen oberhalb d. Geringfügigkeitsgrenze
    => KEINE Zusammenrechnung d. Verdienste
    Es bleibt bei Teilvers. in der UV
    1x nach B-KUVG
    1x nach ASVG
    Alte und neue VB dürfen ebenfalls nicht zusammen gezählt werden, da der alte VB in der KV UV und PV nach ASVG versichert ist.
  27. 27Nach welchen Prinzipien richtet sich die soziale KV?Antragsprinzip, Kausalitätsprinzip (in wenigen Fällen ruhen KG, verw., vers. ...), Prinzip der Mehrfachversicherung, Prinzip des Teilungsfaktors, Territorialitätsprinzip,
    Prinzip der Pflichtversicherung, Ausstrahlungsprinzip, Beschäftigungslandprinzip, Solidaritätsprinzip, Subsidiaritätsprinzip, Finanzierungsprinzip
    Finalitätsprinzip
    Beim Finalitätsprinzip wird eine Leistung aufgrund des Bedarfs ausgerichtet, unabhängig davon, weshalb der Bedarf entstanden ist, also unabhängig von der Ursache.
    Sachleistungsprinzip
    Durch das Sachleistungsprinzip erhalten die Vers. medizinische Leistungen, ohne selbst in Vorleistung treten zu müssen.
  28. 28Was bedeutet Finalitätsprinzip und wo ist dies in der KV durchbrochen?Finalitätsprinzip
    Beim Finalitätsprinzip wird eine Leistung aufgrund des Bedarfs ausgerichtet, unabhängig davon, weshalb der Bedarf entstanden ist, also unabhängig von der Ursache.
    wird durchbrochen bei:
    - Verwirken
    - Versagen
    - Fortsetzungserkrankung
    mehrere Fälle AU durch gleiche Krankheit verursacht
    => sind zusammenzurechnen
    (sofern AU innerhalb v. 13 Wochen nach alter AU eintritt)
    - Verlängerung d. Angehörigeneigenschaft bei Kindern (Erwerbslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit durch Krankheit od. Gebrechen, Verlängerung d. Schul- oder Berufsausbildung)
    - Ausnahmen von Kostenbeitrag zur Anstaltspflege (Mutterschaft, Asylierung, Organspende)
    - keine Übernahme der Transportkosten ins Tal bei Sport und Touristikunfällen
    - AU infolge Krankheit (Heiserkeit bei Buchhalter und gleichzeitig Sänger)
    - nach Aussteuerung von KG entsteht Anspruch erst wieder, wenn Wartezeit erfüllt ist (13 Wochen oder 52 Wochen)
    - Leistungen aus Zusatzvers. nach GSVG (Arbeitsunfall)
    - WG-Dauer bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten
  29. 29Vertragspartnerrecht - wo ist das geregelt?6. Teil des ASVG
  30. 30Welche Verträge gibt es?Einzelverträge
    Vertrag, der auf Basis eines Gesamtvertrages abgeschlossen wird.
    Wesentlich ist, dass Inhalt Gesamtvertrag, auf den sich Einzelvertrag bezieht, auch Inhalt dieses Einzelvertrages wird.
    Gesamtverträge:
    Vertrag, der für eine bestimmte Gruppe v. Leistungserbringern gilt und besondere Kriterien in Bezug auf Form und Inhalt erfüllen muss.
    Bezieht sich auf alle Angehörigen einer Berufsgruppe und regelt deren Rechte und Pflichten in Bezug auf den Vertragsgegenstand.
    Wesentliches Merkmal: wird NICHT von Einzelpers. abgeschlossen, sondern von Berufs- od. Interessensvertretungen
  31. 31Was steht im Gesamtvertrag, was im Einzelvertrag?1) Stellenplan - legt Anzahl d. Einzelverträge, die auf Basis des betreffenden Gesamtvertrages abgeschlossen werden können, fest und regelt Verteilung d. Einzelverträge
    2) Regelungen betreffend Auswahl Einzelvertragsinhaber - wie kann/muss man sich um den Vertrag bewerben (z.B. freie Stellen sind auszuschreiben), welche Kriterien sind wesentlich für die Auswahl unter den Bewerbern (z.B. Berufserfahrung)
    3) Bestimmungen über Kündigung/Auflösung Gesamt-/Einzelvertrag
    4) Bestimmungen über Leistungen/Tarife
    5) Inanspruchnahme von Leistungen (direkt mit e-Card od. mittels Überweisung, Verordnung etc.)
    6) Öffnungszeiten von Ordinationen
    7) Regelungen für Vertretungen, bei Krankheit/Urlaub
    8) Verschreibung von Heilmitteln
    9) Meldung von Arbeitsunfähigkeit (Qualitätsauflagen, ....)
    Einzelvertrag
    durch normativen Teil d. Gesamtvertrages weitgehend vorgegeben
    weiters noch
    - Ordinationssitz
    - Ordinationszeiten d. einzelnen Vertragsarztes
  32. 32Bundesmittel - was gibt es neben den Bundesbeiträgen noch? Welche kennen Sie in der KV und PV?Leistungs –und Verwaltungskostenersätze
    KV
    1) Wochengeld 70% d. Aufwendungen aus Mitteln d. FLAF
    2) MuKi-Pass-Untersuchung 2/3 d. Aufwendungen aus Mitteln FLAF + 1/3 KV-Träger
    3) KBG - Ersatz durch FLAF
    4) Krankengeld Arbeitslose - 100% aus Mitteln d. AlV
    5) Vorsorge(Gesunden)untersuchung f. Nichtversicherte - Bund ersetzt gesamten Aufwand - Voraussetz.: Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
    6) Leistungen f. Versorgungsberechtigte (HVG/OFG/KOVG) Ersatz BMASK
    7) Einhebungsvergütungen - f. Einhebung d. AlV-Beiträge u. Sonderbeiträge sowie Zuschläge
    8) Leistungen d. Bedarfsorientierten Mindestsicherung
    Unterschiedsbetrag zw. Leistungsaufwendungen d. GKK und den für diese Pers. durch die Länder geleisteten Beiträge
    PV
    Ausgleichszulage - Bund ersetzt den gesamten Aufwand
    Pflegegeld – Bund ersetzt Leistungsaufwand und Verwaltungskosten
    KV und PV
    Nicht abziehbare Vorsteuer
  33. 33Wer schließt Gesamtverträge ab? Für WGKK? Für SVA?Berufs- od. Interessensvertretungen wie Ärztekammer, Wirtschaftskammer od. HVB d. Sozialvers.Träger
    Für WGKK / SVA wird Gesamtvertrag vom HVB abgeschlossen.
  34. 34Beitragsrecht: Welche Zusatzbeiträge kennen Sie?Für Angehörige ist ein Zusatzbeitrag von 3,4% der für den Versicherten heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten.
    Zahlungspflichtiger: zur Gänze v. Versicherten zu entrichten
    Für
    1) anspruchsberechtigte Kinder
    2) Angehörige, die sich der Erziehung von im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern widmen od. durch mind. 4 Jahre hindurch gewidmet haben,
    3) Angehörige, die Pflegegeld zumindest der Stufe 3 beziehen
    4) Angehörige, die den Versicherten pflegen, welcher Pflegegeld zumindest der Stufe 3 bezieht,
    ist kein Zusatzbeitrag einzuheben.
    bei Vorliegen sozialer Schutzbedürftigkeit lt. Richtlinien des HVB hat Vers.Träger von der Einhebung des Zusatzbeitrages abzusehen bzw. ihn herabzusetzen
    GSVG SL-/GL-Berechtigter -
    2 unterschiedlich hohe Zusatzbeiträge
    PV – knappschaftliche Pension 5,5%
    Für Angehörige von Wehrpflichtigen (Bund)
    Bei der Beitragsgrundlagenoption im BSVG ist ein Zusatzbeitrag von 3% der Beitragssumme zu entrichten.
  35. 35Sachleister - Geldleister, was hat ein Sachleister davon Geldleister zu werden?GL-BERECHTIGTER erhalten ärztl. Hilfe, Heilmittel, Zahnbehandlung und Zahnersatz nur als Geldleistung.
    Sie treten gegenüber den Ärzten als Privatpatienten auf, daher freie Arztwahl.
    Sie erhalten Kostenersatz nach einem in der Satzung d. SVA vorgesehenen Vergütungstarif, welcher höher ist als bei Vertragstarif - wichtig bei der Arztwahl.
    Kostenersatz darf aber 80% d. für die jeweilige Leistung tatsächlich erwachsenden Kosten nicht übersteigen.
    Sie erhalten aber alle übrigen Leistungen wie Anstaltspflege, Heilbehelfe usw. als Sachleistung, haben jedoch bei der Anstaltspflege für sich und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen bei der Inanspruchnahme der Sonderklasse das Recht auf Kostenersätze und Sondergebühren bei Operationen.
  36. 36Was ist ein Kostenersatz im GSVG?Geldleistung (Leistung, die in Geld erbracht wird)
    für SL-Berechtigte: für nicht in Anspruch genommene Sachleistungen
    für GL-Berechtigte: wenn kein Anspruch auf Sachleistungen besteht - nach einem in der Satzung d. SVA vorgesehenen Vergütungstarif - darf 80% d. tatsächlich erwachsenden Kosten nicht übersteigen
    Kostenersatz für Sondergebühren und Operationen bei Sonderklasse
  37. 37VP-Recht Was bedeutet "verpflichtende Zwangsschlichtung"?Die Kommissionen sind wie Tribunale dazu befugt einen vertragslosen Zustand durch Entscheidungen und Beschlüsse hinten an zu halten oder Streitigkeiten zwischen den Vertragspartien zu schlichten, somit ist ein vertragsloser Zustand (kein Gesamtvertrag) nahezu unmöglich.
    Somit hat der Versicherte weiter Anspruch auf die KV-Träger finanzierten Sachleistungen.
  38. 38Ausgleichsfonds d. Krankenanstalten-Finanzierung Wie wird er finanziert? Wer zahlt ein? Welcher SV-Träger nicht?wird durch
    1) Pauschalbeträge d. SV-Träger
    2) 2/3 Tabaksteuer
    finanziert
    VA d. österr. Notariat zahlt nicht mit.
  39. 39Wie wirkt sich die Höhe des Einkommens versicherungsrechtlich aus?ASVG + B-KVUG:
    Geringfügigkeitsgrenze (2017: EUR 425,70) liegt Vollversicherung vor
    GSVG:
    Als Neuer Selbständiger nur dann pflichtversichert, wenn Einkünfte über der Versicherungsgrenze liegen. Wird diese nicht erreicht => Ausnahme von der Pflichtversicherung. Für alle, die unter die Versicherungsgrenze fallen, aber trotzdem versichert sein wollen, gibt es die Möglichkeit des Opting-in.
    BSVG: versicherungsrechtlich sind die Einheitswerte der landwirtschaftl. Betriebe zu beachten
    (EUR 150,00 und EUR 1.500,00)
  40. 40Wie wirken sich landwirtschaftliche Nebentätigkeiten auf das Beitragsrecht aus?Aufzeichnungspflicht + Meldung d. Einnahmen
    Einnahmen aus dieser Tätigkeit müssen detailliert aufgezeichnet werden
    diese muss Betriebsführer bis spätestens 30.04. des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr d. SVB bekannt geben
    bei Nichtabgabe Beitragszuschlag von 5% d. gesamten nachzuzahlenden Betrages
    Beitragsgrundlage im Pauschalsystem
    3 Gruppen sind zu unterscheiden:
    1) Nebentätigkeiten ohne gesonderte Beitragspflicht (bei Ermittlung d. Einheitswerts vom FA schon berücksichtigt)
    z.B. Vermarktung von Urprodukten, Wein-Buschenschank
    2) Beitragspflichtige Nebentätigkeiten unter Berücksichtigung eines Freibetrages
    Übersteigen Einnahme aus dieser Tätigkeit Freibetrag von
    EUR 3.700,00 sind Beiträge zu entrichten
    z.B. Ver-/Bearbeitung eigener Produkte, Mostbuschenschank, "Urlaub am Bauernhof"
    3) Beitragspflichtige Nebentätigkeiten unabhängig von der Höhe des Einnahmen
    für alle anderen bäuerlichen Nebentätigkeiten sind zusätzlich Beiträge zu entrichten z.B. Dienstleistung f. einen anderen Landwirt - Pflügen d. Feldes
    BGL f. Nebentätigkeiten nach ESt-Bescheid (kleine Option)
  41. 412 Personen befindet sich in Anstaltspflege und haben die gleiche Operation hinter sich, einer zahlt jedoch mehr als der andere. Woran könnte das liegen?z.B. einer nach ASVG und einer nach BSVG versichert
    einer zahlt Kostenbeitrag nach SV-Recht, der andere nach KA-Recht
    Mit 01.01.2017 Angehörige bis 18 LJ kein SV-Kostenbeitrag und kein KA-Recht Kostenbeitrag.
  42. 42Was steht im obligatorischen, was im normativen Teil des Gesamtvertrages?obligatorischer (=zwingender) Teil:
    regelt Beziehungen zw. den vertragsschließenden Parteien
    Bsp. Auflösung/Kündigung d. Gesamtvertrages, Stellenplan, Regelungen über die Auswahl d. Vertragsärzte
    normativer Teil:
    geht in den Einzelvertrag über (vereinbart zw. KV-Träger & Arzt)
    Bsp. Honorarordnung, Zusammenarbeitsverpflichtung, Verpflichtung zur ökonomischen Behandlung
  43. 43Entgeltfortzahlung im Leistungsrecht der Krankenversicherung?Pflichtvers. endet bsp.weise vor Ende d. Beschäftigungsverhältnisses, wenn Entgeltfortzahlungsanspruch infolge Krankheit bereits ausgeschöpft ist
    KG ruht zwingend (obligatorische Ruhensgründe) bei Entgeltfortbezug über 50% d. vollen Geld-/Sachbezüge
    Wochengeld ruht bei Anspruch auf Fortbezug von mehr als 50% des vollen Entgeltes, besteht Anspruch auf Weiterleistung von 50%, so ruht Wochengeld zur Hälfte.
    Trotz Entgeltfortbezug ruht Anspruch auf KG aber nicht
    - bei Lehrlingen mit Anspruch auf Teilentgelt nach Bestimmungen d. Berufsausbildungsgesetzes
    - bei Hausbesorgern während des Bezuges des bei Dienstverhinderung gebührenden Entgeltes nach dem Hausbesorgergesetz
    besteht mehrfacher Anspruch auf KG, so ist die Bestimmung über Ruhen des Anspruches wg. Entgeltfortzahlung auf jeden KG-Anspruch gesondert anzuwenden.
    Auf Höchstdauer d. KG-Anspruches (26/52 bzw. 78 Wochen) sind Zeiten, für die der Anspruch auf KG wg. Fortbezuges von 50% d. Entgeltes zur Hälfte ruht, anzurechnen. Nicht angerechnet werden hingegen Zeiten, für die der Anspruch wg. Weiterzhlg. von mehr als 50%...
  44. 44Welche Möglichkeiten hat eine nicht versicherungspflichtige Person im ASVG einen KV-Schutz zu erhalten?Abschluss einer Selbstversicherung, diese ist vom Erfordernis einer Vorversicherung unabhängig.
    Beiträge sind grundsätzlich zur Gänze vom Vers. zu zahlen.
    Beginn:
    - schließt bei Pers., die nach dem ASVG od. einem anderen Bundesgesetz (außer GSVG/BSVG) krankenvers. waren, zeitlich unmittelbar an das Ende der vorangegangenen Vers. an, wenn Antrag auf Selbstvers. binnen 6 Wochen nach Ende d. Vers. gestellt wird
    - in allen übrigen Fällen mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag
    - bei Pers. die aus Pflichtvers. nach BSVG/GSVG ausgeschieden sind, beginnt Selbstvers. frühestens mit dem Ablauf von 60 Kalendermonaten nach dem Ausscheiden aus der jeweiligen Pflichtvers.
    Zuständigkeit:
    - war Antragsteller nach ASVG bereits vers. => KV-Träger zuständig bei dem er zuletzt vers. war, wenn er in dessen Bereich seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt hat
    - ist dies nicht der Fall, so ist GKK des Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthaltes) zuständig
    Ende:
    - mit dem Wegfall d. Voraussetzungen
    - mit Ende d. Kalendermonats, in dem der Vers. seinen Austritt erklärt...
  45. 45Gibt es auch im Bereich der AUVA einen Gesamtvertrag und gibt es in einem Gesamtvertrag Mindestinhalte?Vertrag von HVB mit AUVA: HVB schließt mit der österr. Ärztekammer unter Zustimmung AUVA und VAEB einen Gesamtvertrag über die Tätigkeit der freiberuflich tätigen Ärzte im Rahmen der Arbeitsmedizin ab.
    Ja, Mindestinhalte gibt es:
    1) Stellenplan - legt Anzahl d. Einzelverträge, die auf Basis des betreffenden Gesamtvertrages abgeschlossen werden können, fest und regelt Verteilung d. Einzelverträge
    2) Regelungen betreffend Auswahl Einzelvertragsinhaber - wie kann/muss man sich um den Vertrag bewerben (z.B. freie Stellen sind auszuschreiben), welche Kriterien sind wesentlich für die Auswahl unter den Bewerbern (z.B. Berufserfahrung)
    3) Bestimmungen über Kündigung/Auflösung Gesamt-/Einzelvertrag
    4) Bestimmungen über Leistungen/Tarife
    5) Inanspruchnahme von Leistungen (direkt mit e-Card od. mittels Überweisung, Verordnung etc.)
    6) Öffnungszeiten von Ordinationen
    7) Regelungen für Vertretungen, bei Krankheit/Urlaub
    8) Verschreibung von Heilmitteln
    9) Meldung von Arbeitsunfähigkeit (Qualitätsauflagen, ....)
  46. 46Sachleistungs-/ Geldleistungsberechtigte inkl. Optionsmodelle im Leistungsrecht KV (Motive, Vorteile, Beispiele,...)SL-Berechtigter
    1) volle Geldleistungsberechtigung
    € 102,24/Monat
    2) 1/2 Geldleistungsberechtigung
    € 81,81/Monat
    => nur für die "Spital-Sonderklasse", alles andere weiterhin SL
    GL-Berechtigter
    Option 1/2 Geldleistungsberechtigung kostenlos
    erhalten ärztl. Hilfe, Heilmittel, Zahnbehandlung und Zahnersatz nur als Geldleistung.
    Sie treten gegenüber den Ärzten als Privatpatienten auf, daher freie Arztwahl.
    Sie erhalten Kostenersatz nach einem in der Satzung d. SVA vorgesehenen Vergütungstarif, welcher höher ist als bei Vertragstarif - wichtig bei der Arztwahl.
    Kostenersatz darf aber 80% d. für die jeweilige Leistung tatsächlich erwachsenden Kosten nicht übersteigen.
    Sie erhalten aber alle übrigen Leistungen wie Anstaltspflege, Heilbehelfe usw. als Sachleistung, haben jedoch bei der Anstaltspflege für sich und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen bei der Inanspruchnahme der Sonderklasse das Recht auf Kostenersätze und Sondergebühren bei Operationen.
  47. 47Schutzfrist - Fallgruppen - genau!NUR IM ASVG + FÜR B-KUVG VB
    - Eintritt VF vor auf das Ende d. Vers. nächstfolgenden Arbeitstag
    - während der ersten 3 Tage der AU infolge Krankheit, für die kein Anspruch auf KG besteht
    - während des Anspruches auf KG od. Wochengeld (auch wenn dieser Anspruch ruht)
    - während Anstaltspflege auf Rechnung SV-Träger
    ----------------------------------------------------
    Schutzfristfälle
    Eintritt VF innerhalb 6-wöchiger Schutzfrist (f. Anspruch auf KG nur
    3 Wochen) nach Ausscheiden aus der Pflichtvers., wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
    - bei Ausscheiden aus einer durch Beschäftigung begründeten Pflichtvers. und Vorliegen von Erwerbslosigkeit unmittelbar im Anschluss an diese Pflichtvers.
    - Erfüllung von Vorvers.Zeiten
    (26 Wochen innerhalb letzten 12 Monate od. von 6 Wochen unmittelbar vor dem Ende d. Pflichtvers.)
    Leistungsanspruch nur für 26 Wochen
    ---------------------------------------------------------
    Eintritt VF d. Mutterschaft nach Ende d. Vers. UND Beginn d. 32. Woche vor Eintritt d. VF während d. Bestandes d. beendeten Pflichtvers.
    !Fortsetzung siehe Skript S. 14!
  48. 48Hilfsmittel aus der gesetzl. KV - erläutern Sie!Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen od. körperlichen Gebrechen, welche Gesundheit, Arbeitsfähigkeit od. Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtigen, kann Satzung Zuschüsse f. die Anschaffung d. notwendigen Hilfsmittel vorsehen.
    Ohne Satzungsregelung besteht KEIN Leistungsanspruch.
    Kostenbeteiligung
    10% d. Kosten (GSVG 20%), mind. 20% d. tgl. HBGL
    Kostenanteilsbefreiung
    1) bei Vers./Angehörigen, die das 15. LJ noch nicht vollendet haben (im BSVG solange die Kindeseigenschaft besteht)
    2) bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht
    3) bei Pers., die wg. besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind
    (Richtlinien d. HVB)
    Werden Hilfsmittel als Leistung d. med. Reha erbracht => KEINE Kostenbeteiligung
    ständig benötigte Hilfsmittel, die nur 1x od. kurzfristig verwendet werden können:
    10% (GSVG 20%) d. Kosten
    Mindestbetrag (20% d. HBGL) kommt hier nicht zur Anwendung
    Lt. Gesetz kann Satzung Höchstbetrag d. Kosten festsetzen.
  49. 49Ausgleichsfonds im HVB?1) Ausgleichsfonds d. GKK
    (alle GKK) - Strukturausgleich
    ausgleichende Gebarung bzw. ausreichende Liquidität der am Fonds beteiligten GKK zu gewährleisten
    MITTELN
    - Beiträge d. GKK (1,64% ihrer Beitragseinnahmen)
    - Pauschalbeitrag nach §1a GSBG
    - Beiträge Dienstgeberabgabe (23,5 %)
    - Zinserträge d. Ausgleichfonds f.
    KA-Finanzierung
    - sonstige Einnahmen (Zinserträge Ausgleichsfonds d. GKK, Mittel aus Tabaksteuer - Durchläufer)
    2) Ausgleichsfonds f. KA-Finanzierung
    (alle SV-Träger, außer VA österr. Notariat)
    Überweisung d. Mittel d. SV-Träger an die bei den Ländern eingerichteten LGF durchzuführen
    MITTELN
    - Pauschalbeträge d. SV-Träger
    - 2/3 Tabaksteuer
    Weitere Fonds:
    Gesundheitsförderungsfonds
    Fonds für die Vorsorge(Gesunden)untersuchung und Gesundheitsförderung
    Fonds für die Zahngesundheit
    Rechenkreis Pensionsversicherung Rechenkreis Kassenstrukturfonds
  50. 50Wie übt der Hauptverband sein Feststellungsrecht aus? Erläutern Sie den Vorgang!Kommt es im Einzelfall zum Streit über die Beitragspflicht => Klärung über Verwaltungsverfahren => um Verfahren zu vermeiden, hat HVB Feststellungsrecht.
    Er kann nach Anhörung Interessensvertretung der DN/DG feststellen, ob und in welchem Ausmaß Bezüge, die nach kollektivvertraglichen Regelungen als Aufwandsentschädigungen, Schmutzzulagen od. soziale Zuwendungen gewährt werden, beitragsfrei sind.
    Feststellungen sind im Internet zu verlautbaren und sodann für alle
    SV-Träger und Behörden verbindlich.
  51. 51Wirkt sich ein Erwerbseinkommen in der KV aus? Hat die Höhe des Erwerbseinkommens eine Auswirkung auf das Leistungsrecht in der KV?FÜR ALLE GESETZE
    1) Rezeptgebühr (Rezeptgebührenobergrenze)
    2) Bemessung beim KG/WG
    3) Ruhen v. KG bei Entgeltfortzhlg.
    4) Maßnahmen z. Festigung...
    Zuzhlg. unter Bedachtnahme auf finanzielle Leistungsfähigkeit d. Vers.
    5) med. Rehab. - Höhe Zuzhlg. v. Einkommen abhängig
    6) Übernahme d. Reisekosten
    7) Zusatzbeitrag f. nicht beitragsfreie Angehörige - Befreiung/Herabsetzung
    8) Höhe d. einkommensabhängigen KBG + individuelle Zuverdienstgrenze
    9) Beihilfe zum pauschalen KBG
    ASVG
    1) Serviceentgelt e-card (Befreiung, wenn Einkommen d. Vers. den AZ-Richtsatz nicht übersteigt)
    2) Höhe d. Rehab-Geldes
    3) Höhe d. Sonderkrankengeldes
    B-KUVG
    1) Höhe d. Rehab-Geldes (nur neue VB)
    GSVG
    Einstufung f. SL-/GL-Berechtigter
    Höhe d. KG bei Zusatzversicherung
    Pers. mit besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (nach Richtlinien d. HVB) haben eine
    1) Befreiung v. Rezeptgebühr
    2) Befreiung v. Kostenanteilen f. Heilbehelfe/Hilfsmittel
    3) Befreiung v. Service-Entgelt f. e-card
    4) Befreiung/Herabsetzungsmöglichkeit f. Zusatzbeitrag f. Angehörige - insbesondere, wenn Nettoeinkommen d. Vers.....
  52. 52Leistungsrechtliche Konsequenzen eines Schutzfristfalles?Krankenbehandlung, Anstaltspflege und Krankengeld werden längstens für 26 Wochen gewährt.
    Im GSVG Leistungseinschränkung für VF d. Krankheit, d. Mutterschaft und Leistungen d. Zahnbehandlung bei längstens 13 Wochen, sofern kein Anspruch auf Leistungen gegenüber einem anderen KV-Träger besteht.
    (gilt auch f. Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit)
  53. 53Sie fahren mit dem PKW von Linz nach Wien. Es wird Ihnen schlecht, sie werden in ein Krankenhaus eingeliefert. Wie kommt das Krankenhaus zu seinem Geld?Arten v. Krankenanstalten
    1) Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds (LGHF) finanziert werden
    2) Krankenanstalten, die nicht über einen LGHF sondern vom PRIKRAF (privater KA-Fonds) mitfinanziert werden
    3) nicht fondsfinanzierte Krankenanstalten (z.B. Heeres-KA) mit denen der Vers.Träger in einem Vertragsverhältnis steht
    ==============
    ad 1) SV-Träger leisten Pauschalzhlg. an den HVB, der die Mitteln via Ausgleichsfonds f. KA-Finanzierung auf 9 Landesgesundheitsfonds aufteilt
    Bund, Länder und Gemeinden leisten ebenfalls Zhlg. an die LGF
    LGF verteilen die Mittel an die LGHF-finanzierten KA nach leistungsorientierten Kriterien
    mit den Zhlg. d. SV-Träger + Kostenbeteilig. sind alle Leistungen d. KA f. Vers. und Angehörige zur Gänze abgegolten
    ad 2) Zhlg. Pauschalbetrag KV-Träger an PRIKRAF - PRIKRAF zahlt an Krankenanstalt, aber Träger benötigt auch noch einen Vertrag mit der Krankenanstalt.
    =======================
    Kostenbeteiligung nach SV-Recht
    Kostenbeteiligung nach KA-Recht
  54. 54Wo gibt es im Leistungsrecht der KV Obergrenzen?Vertragsarzt GSVG - Höhe d. Kostenanteils durch Satzung festgelegt, wobei Kostenanteil 30% der dem Vers. Träger erwachsenden Kosten nicht überschreiten darf (Kostenanteil derzeit 20%)
    Wahlarzt - wenn flächendeckende Versorgung d. Vers. durch Verträge nicht in ausreichendem Maß gesichert ist, kann Satzung d. Vers. Trägers Kostenerstattung mit mehr als 80%, höchstens jedoch mit 100% d. Betrages, der bei Inanspruchnahme eines VP anzuwenden gewesen wäre, festgesetzt werden (=satzungsmäßige Mehrleistung d. Höhe nach).
    Wahlarzt GL-Berechtigter: Kostenersatz nach einem Vergütungstarif lt. Satzung, darf jedoch 80% d. tatsächlich erwachsenden Kosten nicht übersteigen
    Heilbehelfe: Satzung kann Höchstbetrag d. Kosten festsetzen - darf nicht höher sein als das 10-fache d. tgl. HBGL, Kosten über Höchstbetrag werden nicht von der KV übernommen.
    Körperersatzstücke und Krankenfahrstühle höchstens im Ausmaß d. 25-fachen tgl. HBGL
    Sonderklasse GSVG GL-Berechtigter: Kostenersätze f. Sondergebühren + Operationen - Leistung darf aber 80% der in Rechnung gestellten Beträge nicht übersteigen.
    usw.
  55. 55Neue Selbstständige, welche Versicherungsgrenzen gibt es?Neue Selbständige werden nur dann in die Pflichtvers. einbezogen, wenn deren Einkünfte aus allen der Pflichtvers. nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten die Versicherungsgrenze von € 5.108,40 jährlich (2017) überschreiten.
    (12 x ASVG Geringfügigkeit)
    Höchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG (Wert 2017: € 5.810,--) , d.h. Einkünfte, welche die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten, sind in der PV und KV nicht mehr beitragspflichtig.
  56. 56Beispiel ASVG-Tätigkeit + GSVG-Tätigkeit (Auswirkung, Mehrfachversicherung)?Pflichtversicherung in allen 3 Zweigen, wenn Pers. mehrere vers.pflichtige Beschäftigungen ausübt (Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze)
    KV - Mehrfachvers.
    ASVG/GSVG
    Möglichkeit d. Differenzvorschreibung (Überschreiten d. HBGL + Beitragsrückerstattung kann damit verhindert werden)
    PV - bei Zusammentreffen von vers.pfl. Erwerbstätigkeiten nach dem GSVG/FSVG besteht gleichfalls eine Mehrfachvers., jeodch mit beitragsrechtl. Sonderbestimmungen.
    In der Mehrfachvers. ist Pflichtvers. nach dem ASVG vorrangig gegenüber GSVG/FSVG.
    Pflichtvers. ASVG/GSVG/FSVG vorrangig gegenüber BSVG.
    Möglichkeit d. Differenzvorschreibung (Überschreiten d. HBGL + Beitragsrückerstattung zu verhindern)
    UV - Differenzvorschreibung od. Beitragserstattung in der UV NICHT vorgesehen.
    Sachleistungen werden dort gewährt, wo beantragt.
  57. 57Wer schließt einen Gesamtvertrag, wer schließt einen Einzelvertrag ab?GESAMTVERTRAG
    Berufs- od. Interessensvertretungen wie Ärztekammer für ihre Mitglieder, Wirtschaftskammer nur für Gruppen, die sie vertritt und nur mit dem HVB
    od.
    HVB für Sozialversicherungen
    wird NICHT von einer Einzelperson abgeschlossen
    EINZELVERTRAG
    abgeschlossen zw. KV-Träger und z.B. freiberuflich tätigem Arzt
  58. 58Wer ist Vertragspartner? Welche Vertragspartner?Beim Gesamtvertrag die jeweilige Interessensvertretung (Kollektiv), beim Einzelvertrag eine juristische Person (z.B. der Betreiber eines Ambulatoriums) oder die jeweilige natürliche Person ein Arzt, eine Hebamme, die gegen Direktverrechnung mit der SV Leistung am Patienten erbringen (Sachleistungsprinzip).
    1) freiberufl. tätige Ärzte
    2) freiberufl. tätige Physiotherapeuten
    3) freiberufl. tätige Logopäden
    4) freiberufl. tätige Psychotherapeuten
    5) freiberufl. tätige klinische Psychologen
    6) freiberufl. tätige Ergotherapeuten
    7) freiberufl. tätige Heilmasseure
    8) Optiker, Bandagisten, Hörgeräteakkustiker
    9) Transportunternehmen (Fahrtendienste)
    10) Krankenanstalten
    11) Apotheken
  59. 59Welche Institutionen sind bei Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag - aus dem Gesamtvertrag zuständig?1) Paritätische Schiedskommission - Einzelvertrag
    2) Landesschiedskommission - Gesamtvertrag, Kündigung Einzelvertrag
    3) Bundesschiedskommission - Gesamtvertrag
    4) Bundesverwaltungsgericht Gesamtvertrag + Einzelvertrag
  60. 60Wie werden Streitigkeiten aus Verträgen geregelt? (Einzel- und Gesamtvertrag)Im Streitfall werden eigene Gremien eingesetzt, denen die Entscheidung übertragen wird.
    Besonderheiten Ärzte:
    Gesetzgeber hat eigene Schiedsinstanzen dafür vorgesehen, die rechtlich verbindliche Entscheidungen treffen können
    Wesentliches Kennzeichen aller Schiedskommissionen ist es, dass es es sich um paritätisch besetzte Kommissionen handelt, in denen Richter den Vorsitz führen. Kommissionen sind Tribunale i.S. der Menschenrechtskonvention und haben Gerichtsstatus, d.h., dass sie rechtsverbindliche Entscheidungen treffen können.
    Genaue Zusammensetzung und Zuständigkeit d. Kommissionen richtet sich nach Art d. Streitigkeit und danach, ob es sich um Streitigkeiten zw. KV-Träger und einzelnen Vertragsarzt od. um Streitigkeiten zw. KV-Träger und Ärztekammer handelt.
    Amikale Aussprache:
    Gespräch KV-Träger mit Arzt wegen auffälligem Verhalten als Vertragspartner
  61. 61Wie werden die Beziehungen zu den Ärzten geregelt?BEZIEHUNGEN WERDEN GEREGELT
    - Regelung in Gesamtverträgen
    - Regelung in Einzelverträgen
    GESAMTVERTRAG
    - abgeschlossen zw. HVB und örtlich zuständiger ÄK
    - normativer Teil
    (enthält z.B. Honorarordnung,
    geht in den Einzelvertrag über)
    - obligatorischer Teil
    (regelt Beziehungen zw. den vertragsschließenden Parteien)
    EINZELVERTRAG
    - abgeschlossen zw. KV-Träger und freiberuflich tätigem Arzt
    - enthält neben den Regelungen des normativen Teils des Gesamtvertrages vor allem Angaben zu Standort und Ordinationszeiten
  62. 62Kündigungsfrist für Gesamtverträge?Gesamtverträge können nur mittels eingeschriebenen Brief zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhalten einer 3monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
  63. 63Was bedeutet vertragsloser Zustand? Kann der aufgekündigte Vertrag verlängert werden? Was kann die Bundesschiedskommission machen?Ein Gesamtvertrag wird gekündigt - gelingt es nicht eine neue Regelung zu treffen, so tritt der vertragslose Zustand mit Fristablauf ohne weiteres ein.
    Um rechtswirksame Kündigung d. Gesamtvertrages sowie damit verbundene Beendigung aller Einzelverträge zu verhindern, kann Bundesschiedskommission auf Antrag d. Österr. ÄK od. HVB die Wirkung der Kündigung sistieren (= Gültigkeit d. gekündigten Gesamtvertrages für die Dauer von max. 3 Monaten - gerechnet vom Tag d. Festsetzung - verlängern).
  64. 64Was wären Gründe für Sie GSVG versichert zu sein, welche "Zuckerl" gibt es da?Geldleitsungsberechtigter: Sonderklasse, Privatpatient frei Arztwahl RÖV gilt nicht,
    nur im GSVG: Optionsmöglichkeit halbe und volle Geldleistungsberechtigung, Leistungen beim Arzt werden einzeln verrechnet keine Pauschalabgeltung.
    Mehrfachversicherung Differenzvorschreibung
    In der PV gibt es noch die Erwerbsunfähigkeitspension.
    UV Beitrag EUR 9,33 im Monat
  65. 65ASVG - B-KUVG VB neu Rolle der Satzung im Beitrags- und Leistungsrecht der KV?Satzung kann Höchstdauer des KG-Anspruches bis auf 78 Wochen verlängern. (satzungsmäßige Mehrleistung der Dauer nach)
    Prozentuelle Zuschlag für die SZ ist in den Satzungen d. KV-Träger einheitlich mit 17% festgesetzt, darf jedoch 1/6 der HBGL nicht übersteigen. (verbindliche Bestimmung der Mustersatzung des HVB).
    Familienzuschläge – KG um prozentuellen Zuschlag erhöht
    Als satzungsmäßige Mehrleistung kann das KG von einem durch die Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt an, wenn der Versicherte Angehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland hat, um einen prozentuellen Zuschlag erhöht werden. (bis max. 75% der BMGL)
    SZ beim WG
    SZ sind bei der Bemessung des WG in Form von prozentuellen Zuschlägen (verbindliche Regelung in der Mustersatzung) zu berücksichtigen.
    Auszahlung der Geldleistungen in der KV: lt. Gesetz wöchentlich im Nachhinein, durch Satzung: alle 4 Wochen im Nachhinein
    Durch Satzungsänderungen kann satzungsmäßige Mehrleistung erhöht werden, nicht herabgesetzt, wenn der VF bereits eingetreten ist.
  66. 66GSVG Rolle der Satzung im Beitrags- und Leistungsrecht der KV?GL-Berechtigter
    Ärztliche Hilfe, Heilmittel, Zahnbehandlung und Zahnersatz: Kostenersatz nach einem in der Satzung der SVA vorgesehenen Vergütungstarifes. Kostenersatz darf 80% der für die jeweilige Leistung tatsächlich erwachsenden Kosten nicht übersteigt.
    Sonderklasse bei GL-Berechtigung: Kostenersätze für Sondergebühren und Operationen
    - 80% d. Anstaltsgebühr, max.
    EUR 254,35
    - tarifmäßige Tagespauschalsätze
    - tarifmäßig festgesetzte Vergütung v. OP-Kosten
    - Leistung darf 80% der in Rechnung gestellten Beträge nicht übersteigen
    Kostenersatz bei Wahlärzten
    Optionsmöglichkeit für SL-Berechtigter
    Soweit dies Satzung vorsieht, sind Vers., die Anspruch auf SL haben, berechtigt über Antrag gegen Entrichtung eines Zusatzbeitrages Geldleistungen in Anspruch zu nehmen.
    Für die Anschaffung notwendiger Hilfsmittel kann die Satzung Zuschüsse (satzungsmäßige Mehrleistung dem Grunde nach, d.h., ohne Satzungsregelung besteht kein Leistungsanspruch) vorsehen.
    Leistung aus der Zusatzvers.
    Satzung d. SVA legt Höhe d. KG mit 60% d. vorläufigen BGL
  67. 67BSVG Rolle der Satzung im Beitrags- und Leistungsrecht der KV?Kostenzuschuss bei Wahlärzten: Vers. erhält Kostenzuschuss in der Höhe von 80% des jeweiligen Satzungstarifes.
    Satzung kann Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen Hilfsmittel (satzungsmäßige Mehrleistung dem Grunde nach, d.h., ohne Satzungsregelung besteht kein Leistungsanspruch) vorsehen.
    Kostenerstattung bei vertragslosem Zustand, gibt es keinen Vertrag (Psychotherapeuten) so werden Kostenzuschüsse gewährt
    Pflegekostenzuschuss der ausbezahlt wird, wenn eine Anstaltspflege in einer nicht LGHF-KA oder PRIKRAF, mit der kein Vertrag besteht, ohne Einweisung durch den Versicherungsträger
    Anstaltspflege - allgemeine Gebührenklasse - Kostenbeitrag:
    10% d. in der Satzung festgesetzen Pflegekostenzuschusses bei Unterbringung in nicht LGHF-finanzierten Krankenanstalt
  68. 68Selbstversicherung in der KV?Selbstversicherung nur nach dem ASVG in der KV möglich
    - Willenserklärung des Vers.
    - Eintritt aufgrund einer Antrages
    - Versicherungsverhältnis besteht nur nach Anmeldung beim Vers.Träger
    - Selbstfinanzierung durch den Vers.
    Personenkreis
    - Alle Pers., die nicht in einer gesetzl. KV pflichtvers. sind, solange Wohnsitz im Inland gelegen ist
    - Studenten sind auch zur Selbstvers. berechtigt, wenn sie nur ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben
    - Seit 2013 f. Pers., die ein behindertes Kind pflegen und keiner Pflichtvers. unterliegen/keine Anspruchsberechtigung haben und sozial schutzbedürftig sind (Finanzierung durch FLAF).
    - Seit 2016 auf Antrag bei sozialer Schutzbedürftigkeit f. Pers., die einen nahen Ang. mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest Stufe 3 unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft im Inland pflegen (keine Pflichtvers. in KV/keine Anspruchsberechtigung)
    Anspruch auf Leistungen erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten (lt. Satzung) ab Beginn d. Selbstvers.
    Wartezeit entfällt, wenn
    - in den unmittelbar vorangegangenen 12 Monaten mind. 26 Wochen....
  69. 69Zusatzvers. in der KV?jeder aktive GSVG-Krankenvers., vor Vollendung d. 60. LJ
    Leistungen: Anspruch auf Krankengeld bei AU infolge Krankheit
    Wartezeit von 6 Monaten ab Beginn d. Zusatzvers.
    Wartezeit entfällt, wenn AU Folge eines Arbeitsunfalles ist. (Kausalitätsprüfung!)
    Satzung d. SVA legt Höhe d. KG mit 60% d. vorläufigen BGL fest.
    Höchstdauer 26 Wochen für ein und diesselbe Krankheit
  70. 70Gibt es Geldleistungen in der Krankenversicherung, die keinen Bezug zum Einkommen haben?Krankengeld für Selbstvers. bei geringfügiger Beschäftigung Fixbetrag € 157,89/Kalendermonat
    GSVG Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit € 29,46 tgl.
    (ab Beginn d. 43. Tag d. AU,
    Höchstdauer 20 Wochen)
    Kinderbetreuungsgeld-Konto
    Familienzeitbonus
    (für 28 - 31 Tage, € 22,60 tgl.)
  71. 71Wie werden im GSVG Beitragsgrundlagen gebildet?vorläufige BGL
    Einkünfte d. lfd. Jahres werden immer erst im Nachhinein von der Steuerbehörde festgelegt!
    Beiträge sind aber bereits im Beitragsjahr vorzuschreiben.
    Es gelten die Bestimmungen über die Mindest- und Höchst-BGL!
    2 Fallgruppen:
    1) keine GSVG-Pflichtvers. im drittvorangegangenen KJ
    2) GSVG-Pflichtvers. im drittvorangegangenen KJ
    ad 1) Mindest-BGL
    € 723,52 PV / € 425,70 KV
    für alle Pflichtvers. mit Ausnahme d. Neuen Selbstständigen
    € 425,70 f. Neue Selbstständige
    ad 2) endgültige BGL dieses Jahres vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor
    Aktualisierungsfaktor= Aufwertungszahl d. Beitragsjahres x Aufwertungszahl der beiden Vorjahre
    endgültige BGL
    Vers.pflichtige Einkünfte d. jeweiligen KJ (Einkünfte aus selbstst. Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
    + Pflichtbeiträge KV+PV (inkl. Beiträge zur GSVG-Zusatzvers. und freiwilligen AlV)
    - Sanierungs- od. Veräußerungsgewinn
    -----------------------------------------------------
    Jahresbetrag : Anzahl d. im Beitragsjahr vorliegenden Monate d. Pflichtvers.
    => mtl. Beitragsgrundlage
    HBGL = 35-fache d. tgl. HBGL nach ASVG
  72. 72Eine in der KV pflichtvers. Person nimmt wahlärztliche Hilfe in Anspruch - gibt es unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Gesetzen? Wenn ja, erläutern Sie bitte die wichtigsten Abweichungen!ASVG
    Kostenerstattung in Höhe von 80% d. Vertragstarife, die der Vers.Träger zu zahlen gehabt hätte, wenn der Vers. einen Vertragsarzt in Anspruch genommen hätte.
    B-KUVG
    Kostenerstattung in Höhe d. Vertragstarife, die der Vers. Träger zu zahlen gehabt hätte, wenn der Vers. einen Vertragsarzt in Anspruch genommen hätte, vermindert um den vom Vers. zu zahlenden Behandlungsbeitrag (10% d. Vertragstarife bei bestimmten Leistungen)
    GSVG
    SL-Berechtigter: KostenERSÄTZE bis zu jenem Betrag, den die SVA d. gewerbl. Wirtschaft bei Inanspruchnahme der Leistung als SL bei einem VP zu zahlen gehabt hätte, abzgl. d. (individuellen) Kostenanteils
    GL-Berechtigter: können Ärzte nur als Privatpatienten in Anspruch nehmen
    bezahlen Arztkosten selbst und erhalten von SVA einen KostenERSATZ nach einem Vergütungstarif lt. Satzung.
    KostenERSATZ darf jedoch 80% d. tatsächlich erwachsenden Kosten nicht übersteigen
    BSVG
    Kostenzuschüsse in Höhe von 80% eines in der Satzung festgelegten Tarifes
  73. 73Der VF d. AU tritt bei einer in der KV pflichtvers. Person nach Ende der Versicherung ein. Welche leistungsrechtlichen Folgen könnten unter bestimmten Voraussetzungen eintreten?NUR IM ASVG + FÜR B-KUVG VB
    - Eintritt VF vor auf das Ende d. Vers. nächstfolgenden Arbeitstag
    - während der ersten 3 Tage der AU infolge Krankheit, für die kein Anspruch auf KG besteht
    - während des Anspruches auf KG od. Wochengeld (auch wenn dieser Anspruch ruht)
    - während Anstaltspflege auf Rechnung SV-Träger
    ----------------------------------------------------
    Schutzfristfälle
    Eintritt VF innerhalb 6-wöchiger Schutzfrist (f. Anspruch auf KG nur
    3 Wochen) nach Ausscheiden aus der Pflichtvers., wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
    - bei Ausscheiden aus einer durch Beschäftigung begründeten Pflichtvers. und Vorliegen von Erwerbslosigkeit unmittelbar im Anschluss an diese Pflichtvers.
    - Erfüllung von Vorvers.Zeiten
    (26 Wochen innerhalb letzten 12 Monate od. von 6 Wochen unmittelbar vor dem Ende d. Pflichtvers.)
    Leistungsanspruch nur für 26 Wochen
    ---------------------------------------------------------
    Eintritt VF d. Mutterschaft nach Ende d. Vers. UND Beginn d. 32. Woche vor Eintritt d. VF während d. Bestandes d. beendeten Pflichtvers.
    !Fortsetzung siehe Skript S. 14!
  74. 74Unterschied Unfallheilbehandlung - Krankenbehandlung?Unfallheilbehandlung wird ohne zeitiche Begrenzung, solange Besserung d. Folgen od. Steigerung d. Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist, gewährt.
    ... hat mit allen geeigneten Mitteln zu erfolgen.
    Mittel:
    - ärztliche Hilfe
    - Heilmittel
    - Heilbehelfe
    - Pflege in Kranken-, Kur od. sonstigen Anstalten
    ... ist jene Behandlung nach AU/BK, die der UV-Träger in eigenen Einrichtungen/Vertragseinrichtungen durchführt
    Zweck: Körperschaden, der durch VF eingetreten ist zu beseitigen/zumindest zu bessern/Verschlimmerung zu verhindern
    Anspruch: SE/Selbstvers. ASVG/KIGA-Kinder/Schüler/Studenten ab Beginn d. 3. Monats nach EdVF
    KRANKENBEHANDLUNG
    muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf Maß d. Notwendigen nicht überschreiten
    - ärztliche Hilfe
    - Heilmittel
    - Heilbehelfe
    - Hilfsmittel (B-KUVG/GSVG)
    Pflichtleistung
    während Versichung für Dauer d. Krankheit ohne zeitliche Begrenzung zu gewähren
    Richtlinien über Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung RÖK
    Zweck: Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Fähigkeit f. lebensnotwendige Bedürfnisse zu sorgen nach Möglichkeit...
  75. 75Übergangsgeld - Voraussetzungen?Geldleistung während berufl. Ausbildung
    nur im ASVG/BSVG
    ASVG 60% d. BMGL
    wird f. Ang. erhöht
    +10% d. BMGL f. Ehegatten/EP
    + 5% f. jeden weiteren Ang.
    Obergrenze: Übergangsgeld + Erhöhung darf BMGL nicht übersteigen.
    BSVG 40% d. BMGL
    Erhöhung wie im ASVG
    mtl. 1/12 d. Jahresbetrages
    folgende Geldleistungen sind anzurechnen:
    - Geldleistungen aus der UV
    - allenfalls gebührendes Erwerbseinkommen
    - Pens. aus dem VF d. geminderten Arbeitsfähigkeit
    - Beitrag zur Deckung d. Lebensunterhaltes durch AMS
  76. 76UV BMGL Unterschiede B-KUVG - ASVG?- B-KUVG mtl. BMGL
    - keine Höchst-BMGL im B-KUVG
    - keine Zusammenrechnung von BMGL, weder innerhalb des B-KUVG noch mit ASVG- od. BSVG-versicherten Tätigkeiten
    - Zeitraum B-KUVG: Kalendermonat im Zeitpunkt d. EdVF
  77. 77UV Witwenabfertigung - Höhe? Kann es auch eine andere Höhe geben?Im Falle Wiederverehelichung erlischt Anspruch auf Witwenrente
    Abfertigung in Höhe d. 35-fachen Bezuges der 20% Witwenrente bzw. der mit dem Unterhalt begrenzten Rente
    "geschiedene" Witwen erhalten als Abfertigung das 35-fache d. bezogenen Rente
    im B-KUVG ist Abfertigung/Wiederaufleben f. GESCHIEDENE Witwen nicht vorgesehen, es kommt lediglich zum Erlöschen
  78. 78UV Gibt es Situationen in denen sie sagen "Gott sei Dank, dass es die Zusatzversicherung gibt"?Ja, wenn Mitglied der freiwilligen Feuerwehr einen Arbeitsunfall gleichgestellten Unfall im Rahmen der Ausbildung, Übung oder während des Einsatzes hat.
    Mitglieder der freiwilligen Hilfsorganisationen, die im ASVG taxativ angeführt sind. (Rotes Kreuz, Freiwillige Feuerwehr, Hunderettungsstaffel, Lawinenwarnkommission, …)
    Die Einbeziehung in die Zusatzversicherung erfolgt durch Verordnung (Einbeziehungsverordnung) des zuständigen Bundesministers (Gesundheitsminister).
    Eine garantierte Bemessungsgrundlage in Höhe des 1,5-fachen der festen Bemessungsgrundlage für selbstständig Erwerbstätige und einen erweiterten Versicherungsschutz (es ist ein zweiter Antrag erforderlich)
    Ohne erweiterten Versicherungsschutz sind versichert die Ausbildung, Übung und der Einsatz - mit erweitertem Versicherungsschutz sind auch satzungsmäßige und gesetzliche Aufgaben geschützt.
    Beitrag je Mitglied EUR 1,16
    bei Zusatzversicherung
    +
    EUR 1,02 für den erweiterten Versicherungsschutz
    Gesamt EUR 2,18
  79. 79Was ist ein Arbeitsunfall?Ein Unfall ist ein plötzliches bzw. zumindest zeitlich eng begrenztes Ereignis, eine Einwirkung von außen oder eine außergewöhnliche Belastung, die zu einem Gesundheitsschaden geführt hat.
    Damit ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, muss ein örtlicher, zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit bestehen.
    Umstände, die den ursächlichen Zusammenhang ausschließen:
    - eigenwirtschaftliche Tätigkeit
    - durch betriebsfremde Motive selbstgeschaffene Gefahr, durch völlig unsinniges und unvernünftiges Verhalten herbeigeführt
    - aufgrund einer allgemein wirkenden Gefahr
    - innere Ursache
    anlagebedingtes, krankhaftes Geschehen
  80. 80UV Bemessungsgrundlagen ASVG/BSVG/ B-KUVG?ASVG (Jahres-BMGL)
    BMGL unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen
    BMGL für unselbstständige Erwerbstätige
    Bemessungszeitraum ist das KJ vor EdVF
    Besondere BMGL für Personen unter 30 Jahren
    Kommt für junge Versicherte zur Anwendung, die sich noch in Berufsausbildung befinden und daher geringes Einkommen haben
    BMGL nach festen Beträgen
    Selbstständig Erwerbstätige (Mitglieder Kammer der gewerbl. Wirtschaft, freiberuflich tätige Ärzte, Neue Selbstständige)
    Nebenerwerbslandwirt mit ASVG-Versicherungsfall
    BMGL nach festen Beträgen für Kindergartenkinder, Schüler und Studenten
    BMGL in sonstigen Fällen
    gilt bei AU gleichgestellten Unfällen, sofern Versehrte unfallversichert ist, ebenso für Schöffen, Geschworene und fachkundige Laienrichter
    BMGL nach billigem Ermessen
    Regelung wird herangezogen, wenn BMGL nach anderen Möglichkeiten nicht gebildet werden können. z.B. wenn Hausfrau als Lebensretterin einen AU gleichgestellten Unfall...
    B-KUVG (keine Höchst-BMGL)
    BMGL aus Beitragsgrundlagen
    BMGL nach festem Betrag
    BSVG
    Gesamtsolidarische BMGL
    Feste BMGL
  81. 81UV Ein Rentenbezieher stirbt - welche Leistungen gebühren?Leistungen der UV nach dem Tod eines Versicherten werden nur gewährt, wenn der Tod eine Folge bzw. Spätfolge des Arbeitsunfalles/Dienstunfalles od. BK ist.
    1) Teilersatz d. Bestattungskosten
    ASVG 1/15 d. BMGL, mind. 1 1/2fache d. Einzelrichtsatzes
    BSVG 1/15 d. gesamtsolidarischen BMGL
    B-KUVG (mtl.) BMGL
    2) Teilersatz d. Ersatzarbeitskräfte (BSVG) nur bei kausalem Tod, wenn Hinterbliebene den landwirtschaftl. Betrieb weiterführen - bis zu einem Zeitraum von 2 Jahren
    3) Witwenbeihilfe
    KEINE Hinterbliebenenleistung!
    Stirbt ein Schwerversehrter NICHT an den Folgen eines AU/BK + Witwe hat KEINEN Anspruch auf Witwenrente
    einmalige Zahlung
    ASVG 40% d. BMGL
    B-KUVG 6-fache (mtl.) BMGL
    BSVG Leistung nicht vorgesehen
    4) Witwenrente
    20% d. BMGL
    Erhöhung von 20% auf 40% im
    ASVG/B-KUVG, wenn
    - Witwe das 60. LJ/Witwer 65. LJ vollendet hat OD.
    - Witwe/Witwer vor Erreichen dieser Altersgrenze mind. 50% d. Erwerbsfähigkeit durch Krankheit od. Gebrechen für länger als 3 Monate eingebüßt hat
    5) Waisenrente
    Rente gebührt bis zum 18. LJ, darüber hinaus bis max. 27. LJ, wenn Arbeitskraft...
  82. 82UV Hinterbliebenenleistungen bei Tod Unfallfolge? Höchstausmaß Hinterbliebenenleistungen?1) Teilersatz d. Bestattungskosten
    ASVG 1/15 d. BMGL, mind. 1 1/2fache d. Einzelrichtsatzes
    BSVG 1/15 d. gesamtsolidarischen BMGL
    B-KUVG (mtl.) BMGL
    2) Überführungskosten
    (freiwillige Leistung)
    2) Teilersatz d. Ersatzarbeitskräfte (BSVG) wenn Hinterbliebene den landwirtschaftl. Betrieb weiterführen - bis zu einem Zeitraum von 2 Jahren
    3) Witwenrente
    20% d. BMGL
    Erhöhung von 20% auf 40% im
    ASVG/B-KUVG, wenn
    - Witwe das 60. LJ/Witwer 65. LJ vollendet hat OD.
    - Witwe/Witwer vor Erreichen dieser Altersgrenze mind. 50% d. Erwerbsfähigkeit durch Krankheit od. Gebrechen für länger als 3 Monate eingebüßt hat
    5) Waisenrente
    Rente gebührt bis zum 18. LJ, darüber hinaus bis max. 27. LJ, wenn Arbeitskraft durch Schul- od. Berufsausbildung überwiegend in Anspruch genommen wird.
    Höchstausmaß 80% d. BMGL - wenn nötig ist verhältnismäßig zu kürzen - im ASVG/BSVG werden geschiedene Ehepartner bei Kopfzahl nicht berücksichtigt
  83. 83UV Vorläufige Rente, Dauerrente, Gesamtrente - Vor/Nachteile, BesonderheitenVorläufige Rente – laufende Geldleistung
    in den ersten zwei Jahren nach Eintritt VF
    kann jederzeit geändert werden; keine Jahresfrist
    Dauerrente – laufende Geldleistung
    spätestens nach 2 Jahren nach Eintritt VF muss Dauerrente festgestellt werden.
    Zu diesem Zeitpunkt entscheidet UV-Träger ob eine Dauerrente überhaupt gebührt bzw. in welchem Ausmaß – die MdE wird vollkommen neu und unabhängig von vorläufigen Rente eingeschätzt
    Kann abgeändert werden, im Regelfall nur in Jahresabständen nach der Festlegung
    Jahresfrist ist nicht einzuhalten, wenn ein Heilverfahren beendet bzw. eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalles bzw. der Berufskrankheit behoben wurde
    Gesamtrente – wird gebildet, wenn ein Versehrter aus mehreren VF geschädigt wurde
    spätestens mit Beginn des dritten Jahres nach Eintritt des letzten VF (zum Dauerrententermin) unter der Voraussetzung, dass zumindest 20 bzw. 50% MdE vorliegt.
    wird neu eingeschätzt durch fachärztliche Gutachten
    Es kommt notwendigerweise nicht zu einer Addition der Prozentsätze, eine allfällige Überschneidung...
  84. 84UV Neufeststellung der Rente?Renten können neu festgestellt werden
    - auf Antrag oder
    - von Amts wegen
    Voraussetzung
    Es handelt sich um eine wesentliche Änderung der Verhältnisse
    -> wenn MdE durch mehr als 3 Monaten um zumindest 10% geändert (gestiegen oder gesunken)
    -> durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt
    -> Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt
    Kann zu folgenden Zeitpunkten geändert werden:
    - vorläufige Rente jederzeit
    - Dauerrente in Jahresabständen, aber auch wenn
    - Heilverfahren beendet ist
    - vorübergehende Verschlimmerung behoben ist
  85. 85UV Bemessung der Versehrtenrente nach ASVG?Höhe d. Versehrtenrente hängt von zwei Größen ab:
    - Grad d. MdE
    - BMGL
    Anspruch auf Vollrente besteht, wenn Versehrte auf Grund der Folgen des AU/ BK völlig erwerbsunfähig ist.
    In allen anderen Fällen ist die Erwerbsfähigkeit nur zum Teil beeinträchtigt und hat einen Anspruch auf die entsprechende Teilrente.
    Ausmaß d. Folgen eines AU/BK spiegelt sich in der MdE wider.
    Um Anspruch auf eine Versehrtenrente zu haben, ist es notwendig, dass mindestens eine MdE von 20% bzw. 50% (in Ausnahmefällen) über drei Monate nach Eintritt des VF vorliegt.
    Bei KiGA-Kindern, Schülern und Studenten + Fälle BK nach Generalklausel muss MdE von 50% über drei Monate nach EdVF vorliegen.
    Bei Bildung d. Gesamtrente aufgrund mehrerer VF muss der einzelne VF nicht 20 bzw. 50% erreichen, wohl aber die Gesamtminderung auf Grund aller VF.
    Vollrente beträgt 2/3 der BMGL.
    ASVG und BSVG handelt es sich um eine Jahresvollrente; im B-KUVG um die monatliche Vollrente
    BMGL unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen
    Besondere BMGL für Personen unter 30 Jahren
    BMGL nach festen Beträgen (SE,...)
  86. 86Vorleistungspflicht der KV-Träger § 319 a bes. Pauschbetrag – wie?Bei Leistungsansprüchen gegenüber dem UV- und dem KV-Träger geht der Anspruch des KV-Trägers vor.
    Zweck dieser Vorleistungspflicht des KV-Trägers ist es, Doppelleistungen von KV und UV sowie Kostenabwälzungen zu vermeiden.
    Die medizinische Versorgung steht im Vordergrund. (B-KUVG keine Vorleistungspflicht)
    Ersatzansprüche werden nicht einzeln abgegolten.
    AUVA überweist einen besonderen Pauschbetrag an HVB.
    Wird auf KV-Träger nach einem bestimmten Schlüssel aufgeteilt
    Besonderer Pauschbetrag wird jährlich vom HVB neu festgelegt,
    jährliche Anpassung erfolgt im Wesentlichen mit dem Prozentsatz, mit dem der Aufwand der KV-Tr. aus den VF der Krankheit und AU infolge Krankheit im Vergleich vorangegangenes Jahr zu zweitvorangegangenem Jahr steigt.
    Vorgangsweise der pauschalierten Abrechnung dient der Verwaltungsökonomie
    SVB hat ebenfalls Pauschalvereinbarungen mit den GKK und VAEB abgeschlossen.
    Diese betreffen Ersatzleistungen für Nebenerwerbslandwirte.
    Innerhalb des BSVG erfolgen keine Ersatzleistungen zwischen UV und KV.
  87. 87Leistungen im Falle des Todes aus UV (auch Witwenbeihilfe)!Witwenbeihilfe
    wenn der Tod des Schwerversehrten nicht Folge eines AU/BK ist
    und Witwe/r bzw. eingetragener Partner keinen Anspruch auf Witwen/errente hat
    dann erhält die Witwe eine einmalige Witwenbeihilfe
    (abhängig von der BMGL)
    ASVG: 40% d. BMGL
    B-KUVG: 6-fache d. mtl. BMGL
    BSVG: diese Leistung nicht vorgesehen
    Teilersatz d. Bestattungskosten
    ASVG: von 1/15 der BMGL, mind. das
    1 ½fache d. Einzelrichtsatzes
    BSVG: von 1/15 d. gesamtsolidarischen BMGL
    B-KUVG: d. (mtl.) BMGL
    Überführungskosten (freiwillige Leistung)
    Waisenrente
    wenn Tod des Versicherten durch AU bzw. BK
    bis 18. Lj. und darüber hinaus auf besonderen Antrag
    (siehe Kinderbegriff – ohne Enkel)
    einfach verwaist: 20 % der BMGL
    doppelt verwaist: 30% der BMGL
    Witwen- und Waisenrente dürfen gemeinsam 80% der BMGL nicht überschreiten
    Witwen-/Witwerrente
    20% d. BMGL
    Erhöhung im ASVG/B-KUVG auf 40% d. BMGL möglich, wenn
    - Witwe das 60. LJ/Witwer das 65. LJ vollendet hat ODER
    - Witwe/Witwer vor Erreichen dieser Altersgrenze mind. 50% d. Erwerbsfähigkeit durch Krankheit...
    Teilersatz d. Ersatzarbeitskräfte
    (nur BSVG)
  88. 88Schwerversehrtheit, Definition und Auswirkungen?Schwerversehrte sind Versehrte, die aufgrund eines oder mehrerer VF Anspruch auf eine oder mehrere Versehrtenrenten (Betriebsrenten) im Ausmaß von zusammen mind. 50 % haben.
    Dh. auch ein Versehrter, der z.B. einen Anspruch auf eine
    Versehrtenrente nach dem ASVG im Ausmaß von 20% und
    auf eine Betriebsrente nach dem BSVG im Ausmaß von 30% hat, gilt als Schwerversehrter.
    Der Grad der MdE beträgt insgesamt 50%.
    Zusatzrente
    Versehrte mit einer MdE von 50% bis unter 70% gebührt eine Zusatzrente
    von 20% ihrer Versehrten/Betriebsrente(n)
    Versehrte mit einer MdE ab 70% gebührt eine Zusatzrente von 50% der Versehrtenrente/Betriebsrente(n).
    Kinderzuschuss
    10% der Versehrtenrente zuzügl. Zusatzrente, max. jedoch 76,31€
    (= gesetzlicher Höchstbetrag)
    (im BSVG nicht vorgesehen)
    Kinderzuschuss gebührt bis zur Vollendung des 18. LJ, darüber hinaus nur auf besonderen Antrag.
    (Kinder, Wahlkinder, Stiefkinder, Enkel)
  89. 89UV Welche Wege sind geschützt mit Voraussetzungen?Wegunfälle sind Auch-Arbeitsunfälle.
    1) Von und zur Wohnung
    2) Pendlerfall
    3) Fahrgemeinschaften
    4) Kinderbetreuung - Voraussetzung, dass dem Versicherten für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt
    5) Arztbesuch - DG muss vor Antritt d. Weges hierüber informiert werden
    Ausgangs- od. Endpunkt muss Arbeitsstätte sein
    6) Verpflichtende ärztliche Untersuchung
    keine Verständigungspflicht d. DG
    7) Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse
    8) Behebung d. Entgelts
    erste Bankweg in einer Entgeltperiode
  90. 90UV Welche Unterschiede sehen Sie zwischen KIGA-Kindern/Schülern und Studenten bei der Inanspruchnahme von Leistungen?UV der Studenten ist eingegrenzt:
    • Österreichische Staatsbürger,
    • EU-Bürger und Staatsangehörige von EWR-Staaten
    • andere ausländische Staatsangehörige, sofern Österreich mit dem Herkunftsland ein diesbzgl. SV-Abkommen abgeschlossen hat
    • Staatenlose, wenn sie vor der Aufnahme des Studiums mit mind. einem Elternteil für mind. 5 Jahre in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten + (uneingeschränkt) einkommenssteuerpflichtig waren
    • bestimmte Flüchtlinge
    Kindergartenkinder und Schüler haben keine Einschränkung bzgl. der Staatsangehörigkeit.
    BMGL sind gestaffelt nach Lebensalter (ab Vollendung d. 15., 18. und 24. LJ)
  91. 91UV Wie wirkt sich die Jugendlicheneigenschaft im UV Leistungsrecht aus?1) Kinderzuschuss
    (im BSVG nicht vorgesehen)
    10% d. Versehrtenrente zzgl. Zusatzrente
    2) Einbeziehung Teilversicherung Schüler seit 01.01.1977
    3) Waisenrenten
    wenn Tod d. Versicherten durch AU/BK
    einfach verwaist 20% d. BMGL
    doppelt verwaist 30% d. BMGL d. Versicherten
    4) Wegunfälle - von und zur
    Arbeitsstelle <-> Schule
    5) Anspruch auf Unfallheilbehandlung erst ab Beginn d. 3. Monats nach EdVF,
    lt. Satzung aber sofort
    6) BMGL nach festen Beträgen f. Schüler
    gestaffelt nach Lebensalter 15. bis 18. LJ
    7) kein Anspruch auf FG/TG für Schüler
    8) Versehrtenrente erst ab 50% über 3 Monate nach EdVF
    9) Rentenanfall - erst bei Abschluss Schul- bzw. Berufsausbildung
    10) Versehrtengeld ASVG
    wenn MdE 20% über 3 Monate nach EdVF
    einmaliges Versehrtengeld
    Höhe richtet sich nach MdE nach Heilbehandlung
    11) Pflegegeld für Schüler
    ab Tag nach Abschluss d. Unfallheilbehandlung
    Bezug von Vollrente neben Pflegegeldbezug nicht erforderlich, da Rentenanfall erst mit voraussichtlichem Eintritt ins Erwerbsleben
    12) Zuschläge f. Kinder unter Berücksichtigung d. wirtschaftl. Lage bei Integrit
  92. 92Welche Geldleistungen gibt es bei Unfallheilbehandlung?Familien- bzw. Taggeld (ASVG) während der Anstaltspflege –
    ab der 27. Woche für DN
    Familiengeld: 1,6% eines 1/12 d. BMGL für einen Angehörigen und wird für jeden weiteren Angehörigen um 0,4% eines 1/12 erhöht
    (max. 2,8% eines 1/12 d. BMGL).
    Taggeld: 1% eines 1/12 d. BMGL
    FG/TG gebührt nicht solange der Versicherte mehr als 50% der Geld- und Sachbezüge (die er vor der Arbeitsunfähigkeit erhielt) weiterbezieht. Erhält er nur 50% weiter so gebührt Familien- bzw. Taggeld zur Hälfte
    Besondere Unterstützung während der Unfallheilbehandlung
    (ASVG, B-KUVG, BSVG)
    kann dem Versehrten oder seinen Angehörigen nach pflichtmäßigem Ermessen gewährt werden, wobei Ausmaß der Schwere der Verletzungsfolgen bzw. die lange Dauer der Behandlung zu berücksichtigen sind.
    Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte (BSVG) ...um den Versehrten zu entlasten und den Heilerfolg zu sichern sowie wirtschaftliche Nachteile für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu verhindern.
    Ausmaß ist in der Satzung festgelegt.
  93. 93Wie wird ein Unfall zu einem Arbeitsunfall?Ein Unfall ist ein plötzliches bzw. zumindest zeitlich eng begrenztes Ereignis, eine Einwirkung von außen oder eine außergewöhnliche Belastung, die zu einem Gesundheitsschaden geführt hat.
    Damit ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, muss ein örtlicher, zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit bestehen.
    Umstände, die den ursächlichen Zusammenhang ausschließen:
    • eigenwirtschaftliche Tätigkeit
    • durch betriebsfremde Motive selbstgeschaffene Gefahr, durch völlig unsinniges und unvernünftiges Verhalten herbeigeführt.
    • aufgrund einer allgemein wirkenden Gefahr
    • innere Ursache – anlagebedingtes, krankhaftes Geschehen
  94. 94Welche Leistungen gibt es in der UV ohne kausalen Zusammenhang?1) Witwen-/Witwerbeihilfe
    2) erhöhte Witwen-/Witwerrente
    3) Waisenrente an ein doppelt verwaistes Kind
    4) Weitergewährung von Waisenrente bzw. Kinderzuschuss wegen Erwerbsunfähigkeit des Kindes
    5) Zuschuss für Entgeltfortzahlung
  95. 95Welche Änderungen gab es beim Pflegegeld für die AUVA?Zuständigkeitswechsel: In Fällen, in denen die AVUA der zuständige UV-Träger ist, wird die Feststellung und Auszahlung des Pflegegeldes durch die PVA durchgeführt.
    AUVA hat PVA den dadurch entstandenen Aufwand zu ersetzen.
    In allen anderen Fällen ist der jeweilige UV-Träger für die Auszahlung des Pflegegeldes zuständig.
    1993 ist Bundespflegegeldgesetz in Kraft getreten.
    • mit dem Pflegegeld sollen Aufwendungen für den pflegerischen Aufwand abgedeckt werden.
    • 7 Pflegestufen
    • Pflegegeld gebührt 12 x jährlich dem der Antragstellung (oder auch von Amts wegen) folgenden Monatsersten und wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.
    Anspruchsvoraussetzungen:
    • Bezieher einer Vollrente
    • KIGA-Kinder, Schüler, Studenten mit MdE von 100%
    • Pflegebedarf muss auf den AU od. BK zurückzuführen sein
    • ständige Pflegebedarf muss voraussichtlich mindestens 6 Monate betragen
    • Pflegebedarf muss mehr als 65 Stunden pro Monat betragen
  96. 96Für wen gibt es die Erstattung der EFZ?Anspruchsberechtigt sind DG von DN, die bei der AUVA od. VAEB unfallvers. sind,
    in ihrem Unternehmen im Jahresdurchschnitt weniger als 51 DN beschäftigen,
    Entgeltfortzahlung geleistet haben.
    Beobachtungszeitraum ist das Kalenderjahr od. Arbeitsjahr.
    Krankheit ab dem 11. Tag - max. 42 Tage/Jahr - Krankenstände werden nicht zusammengerechnet
    Unfall - Arbeitsunfähigkeit länger als 3 aufeinander folgende Tage => Zuschuss ab 1. Tag für insgesamt höchstens 42 Tage pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr
    50% d. tatsächlich geleisteten Entgeltfortzahlung zzgl. 8,34 % SZ
    bis höchstens 1 1/2fache d. tgl. HBGL
    Antrag vom DG notwendig!
  97. 97Gesamtrente nach dem ASVG - Vor- od. Nachteile für den Versicherten?wird gebildet, wenn ein Versehrter durch mehrere VF geschädigt wurde
    spätestens mit Beginn des dritten Jahres nach Eintritt des letzten VF
    (zum Dauerrententermin)
    unter der Voraussetzung, dass zumindest eine 20% oder 50% MdE erreicht wird
    MdE wird zum Dauerrententermin des letzten VF unter Berücksichtigung sämtlicher VF neu eingeschätzt (ein oder mehrere fachärztliche Gutachten)
    Es kommt nicht notwendigerweise zu einer Addition der einzelnen Prozentsätze, eine allfällige Überschneidung der Verletzungsfolgen wird berücksichtigt.
    Sind mehrere UV-Träger für die Entschädigung der einzelnen VF zuständig, so ist, falls es zu einer Gesamtrentenbildung kommt, der UV-Träger zuständig, der für den letzten VF zuständig war.
    Er ist für die Erbringung sämtlicher Leistungen aus der UV zuständig.
    Bis zur Gesamtrentenbildung gebührt eine vorläufige Rente aus dem letzten (neuen) VF, wenn eine entsprechend hohe MdE (zumindest 20% oder 50% MdE) vorliegt - sonst keine Entschädigung.
    Ist der neue VF im Zeitraum der vorläufigen Rente mangels entsprechend hoher MdE nicht entschädigt (S 53)
  98. 98Integritätsabgeltung?im ASVG/BSVG
    Anspruch auf Integritätsabgeltung hat wer
    - durch einen AU/BK
    - welche/r auf die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmer/innenvorschriften zurückzuführen ist
    - eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung
    - der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet und
    - Anspruch auf Versehrtenrente hat.
    Integritätsabgeltung ist eine einmalige Leistung, abgestuft nach der Schwere d. Integritätsschadens - max. Doppelte der zum Zeitpunkt d. VF geltenden HBGL
    Integritätsschaden von zumindest 50%
    Im B-KUVG nicht vorgesehen - Schadensanprüche nach Bestimmungen des Amtshaftungsgesetz
  99. 99Gesamtrente - Stützrente?Stützrente:
    AU/BK nach ASVG, BSVG und B-KUVG
    Unter bestimmten Voraussetzungen gebührt auf Antrag eine Versehrtenrente auch dann, wenn der Grad der MdE aus dem VF nicht 20% erreicht. Dies dann der Fall, wenn bei erstmaliger Feststellung der Dauerrente wohl nicht durch den VF allein die entsprechende MdE erreicht wird, aber durch einen zeitlich vorgelagerten Versorgungstatbestand oder VF nach einem anderen Bundesgesetz gestützt wird und dadurch insgesamt eine MdE von zumindest 20% erreicht wird. In diesem Fall wird der Anteil der MdE, der auf den VF fällt, entschädigt.
    Mit Unterstützung durch eine Stützrente wird der VF rückwirkend in der Vergangenheit entschädigt.
    Gleiche Regelung wie bei der Gesamtrente.
    Gesamtrente
    wird gebildet, wenn ein Versehrter durch mehrere VF geschädigt wurde.
    spätestens mit Beginn des dritten Jahres nach Eintritt des letzten VF (zum Dauerrententermin)
    Unter der Voraussetzung, dass zumindest eine 20% oder 50% MdE erreicht wird
    Die MdE wird zum Dauerrententermin des letzten VF unter Berücksichtigung sämtlicher VF neu eingeschätzt.
  100. 100Wie würde in Ihrem Fall eine BMGL gebildet werden - worauf ist zu achten?In meinem Fall wird die BMGL unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen im ASVG herangezogen werden.
    Für die Ermittlung der BMGL werden alle Dienstverhältnisse, Erwerbstätigkeiten oder sonstige Tätigkeiten berücksichtigt.
    Im Falle mehrerer ASVG-versicherter Tätigkeiten werden die einzelnen ASVG-BMGL addiert.
    Diese gilt auch, wenn nicht mehr alle versicherten Tätigkeiten zum Unfallzeitpunkt ausgeübt werden.
    -> maßgeblich ist das KJ vor EdVF
    Die Höchstbemessungsgrundlage bildet die Obergrenze.
    Wenn im KJ vor EdVF eine durchgehende Versicherung vorgelegen hat, wird die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen ermittelt und um die Sonderzahlungen erhöht.
    Wenn im KJ vor EdVF keine durchgehende Versicherung vorgelegen hat, wird geprüft, ob mind. 6 Wochen eine Versicherung vorgelegen hat.
    So werden die allgemeinen Beitragsgrundlagen und die SZ auf das volle KJ hochgerechnet.
    Kann die BMGL nicht auf Grund der Beitragsgrundlagen gebildet werden, so wird der ortsübliche Lohn für Versicherte derselben Art ermittelt.
    Die ermittelte BMGL wird wird um den Anpassungsfaktor des Jahre
  101. 101PV Welche Gründe gibt es für das Nichtauszahlen einer Pension?Ansprüche enden durch Erlöschen oder Entziehen
    Erlöschen tritt kraft Gesetz ein ohne weiteres Verfahren
    Tatbestände sind im Gesetz vollständig (taxativ) aufgezählt
    (z.B. Tod, Wiederverehelichung der/s Witwe/Witwer, …)
    Entziehen bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen
    (zwingend und im freien Ermessen)
    muss mittels Bescheid durchgeführt werden (z.B. Entziehen Waisenpension über 18. LJ bei Abbruch Studium)
    Ruhen bei
    Haft, wenn Freiheitsstrafe länger als ein Monat
    Angehörigen im Inland (z.B. Ehegatte und Kinder) erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die halbe ruhende Pension (als Unterhalt)
    Zusammentreffen Eigenpension mit Krankengeldanspruch
    Ausgenommen Alters- und Teilpension
    Für Dauer des KG-Anspruches mit dem Betrag des Krankengeldes.
    Führt ein Anspruch auf KG auch zum Ruhen einer Versehrtenrente aus der gesetzlichen UV, so ist das KG nur mehr mit jenem Betrag heranzuziehen, um den es den in der UV ruhenden Anspruch übersteigt.
  102. 102Wie endet eine Waisenpension: wann werden Bescheide erlassen? 1. Waise wird jetzt 18, der Zweite promoviert mit 23 und der Dritte ist bereits 35; Was steht in den Bescheiden und ab wann wirken sie?• mit 18. LJ erlischt diese automatisch
    • mit Antrag und Gewährung auf Weitergewährung bis max. 27. LJ
    mit Bescheid zu entziehen, wenn promoviert oder Studium abgebrochen od. 27. LJ erreicht
    mit 35. LJ Anspruch nur auf Grund Erwerbsunfähigkeit
    Bescheidinhalt:
    • Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat
    • ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid
    • Spruch
    • Begründung
    • Rechtsmittelbelehrung
    • Datum
    • Unterschrift
  103. 103Wie sichert man ein Mindesteinkommen? Berechnung?Ist das Gesamteinkommen – nicht nur die Pensionen – eines Pensionsberechtigten so gering, dass ihm nicht zugemutet werden kann davon zu leben, gebührt zu der Pension eine Ausgleichszulage.
    o Bei der Feststellung der Höhe dieser Zulage wird nach dem Prinzip der Sozialhilfe (Mindestsicherung) auf die persönlichen Verhältnisse Rücksicht genommen.
    o Sie wird aus Bundesmitteln getragen, jedoch vom PV-Träger ausbezahlt.
    Ausgleichszulage gebührt in der Höhe der Differenz
    zwischen Summe der Bruttopension
    zuzüglich dem sonstigen anrechenbaren Nettoeinkommen und
    den zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüchen einerseits und
    dem jeweils zur Anwendung kommenden Richtsatz andererseits.
    o Sie wird nur gewährt, wenn der Pensionsberechtigte seinen rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
    • Richtsätze: Einzel-, Ehepaar-, Einzel neu 2017 bei 360 BM der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben, für Waisen
  104. 104Unterschiede in der PV zwischen Männern und Frauen?Im APG
    Montan noch möglich bei Frauen 60 LJ – Angleich ab 2023
    Männer 65 LJ
    ASVG, BSVG, GSVG
    Frau Vollendung 60 LJ
    Mann Vollendung 65 LJ
    Langzeitversichertenregelung
    Frühestens ab 01.01.2016
    Frauen (geboren 1.1.1959)
    Vollendung 57 LJ
    Männer (geboren 1.1.1954)
    Vollendung 62 LJ
    Langzeitversichtenregelung für Schwerarbeiter
    Frauen (geboren 1.1.1959 bis 31.12.1963) Vollendung 55 LJ
    Männer
    (geboren 1.1.1954 bis 31.12.1958)
    Vollendung 60 LJ
    Hinterbliebenenpensionen
    Bei befristeter Witwenpension
    Ausnahmegrund: Witwe ist schwanger - > gibt es beim Mann nicht!
  105. 105Wann muss jeder PV-Träger das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit prüfen?• Waisenpension über 18 LJ
    • Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension und Pension auf Grund der geminderten Arbeitsfähigkeit
  106. 106Die SVA der Bauern lehnt bescheidmäßig eine Leistung mit der Begründung ab: Sie sind nicht invalid. Was wurde beantragt?Junge Witwe, die Invalidität behauptete.
    Befristete Witwenpension
    Weitergewährung: Wenn der überlebende Ehegatte bei Fristablauf „invalid“ ist und die Weiterzahlung der Pension spätestens innerhalb von 3 Monaten nach dem Erlöschen beantragt wurde. Die Pension gebührt dann für die weitere Dauer der Invalidität.
    …wurde ihr abgelehnt!
  107. 107Wie endet die Witwenpension? Berechnung?•bei Wiederverehelichung
    •durch Tod der Witwe
    •wenn die befristete Witwenpension abläuft
    Berechnung
    • Witwenpension 0-60% der Pension des Verstorbenen
    • Basisprozentsatz:
    [70 – (Berechnungsgrundlage der Witwe/Berechnungsgrundlage des Verstorbenen)]* 30 = Basisprozentsatz
    • bis max. 60 % Basisprozentsatz
    • Grenzwert 2017: EUR 1.925,32
    • Wenn die Witwenpension mit dem Erwerbseinkommen diesen Grenzwert nicht erreicht, dann kann der Basisprozentsatz bis auf 60% erhöht werden.
  108. 108Können Sie Ersatzzeiten erwerben? (geb. nach dem 31.12.1954)• Ich kann keine Ersatzzeiten mehr erwerben, da ich nach dem, 31.12.1954 geboren bin und seit Einführung des APG und somit seit 01.01.2014 das Pensionskonto besteht.
    • Alle Zeiten vor 01.01.2005 wurden mit Kontoerstgutschrift in das Pensionskonto übertragen.
    • Ab 01.01.2005 gibt es nur mehr Beitragszeiten der Teilpflichtversicherung, Beitragszeiten einer Erwerbstätigkeit und Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung.
    • Für die Beitragszeiten der Teilpflichtversicherung müssen Beiträge entrichtet werden, nicht wie bei den Ersatzzeiten.
  109. 109Wie kann eine Witwenpension enden?durch Erlöschen
    - Verehelichung der Witwe
    - Tod der Witwer
    durch Fristablauf
    befristeter Anspruch 30 KM
    - wenn überlebender Ehepartner bei EdVF des Todes des Versicherten das
    35. LJ noch nicht vollendet hat und die Ehe nicht mindestens 10 Jahre gedauert hat
    - wenn der überlebende Ehepartner bei EdVF des Todes des Versicherten das 35. LJ bereits vollendet hat und es sich um eine sogenannte Versorgungsehe handelt
    - ausschlaggebend, ob eine sogenannte Versorgungsehe vorliegt, sind der Altersunterschied sowie die Ehedauer bzw. ob zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits das Regelpensionsalter erreicht ist und kein kein Eigenpensionsanspruch vorlag od. ob bereits ein Eigenpensionsanspruch des Verstorbenen bestand.
  110. 110Kann eine Befristung auch auf weniger als 30 KM erfolgen? (Zusammenhang mit Antrag!)Ja, wenn der Antrag nicht innerhalb von 6 Monaten nach EdVF gestellt wurde.
    Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem Tag nach EdVF an - wird der Pensionsantrag erst außerhalb der Frist gestellt, fallen sie mit dem Antragstag an.
  111. 111Jemand war 25 Jahre Bauer und Angestellter – Auswirkungen bei BU/I/EU-Pension; Welche Umstände können den Pensionsanfallzeitpunkt in diesem Zusammenhang hinausschieben?BSVG = Erwerbsunfähigkeitspension
    kein Berufsschutz – erst ab dem 60 LJ. verstärkter Berufsschutz = Tätigkeitsschutz
    letzte 180 KM vor dem Stichtag mind. 120 KM eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt wurde
    ASVG = Berufsunfähigkeitspension
    Berufsschutz – eine Berufsunfähigkeit liegt vor, da die Arbeitsfähigkeit in jedem Verweisungsberuf unter 50% vorliegt. (nur, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mind. 90 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung durch einen erlernten und/oder angelernten Beruf als Arbeiter bzw. Angestellter erworben wurden)
    Hinauszögerung des Pensionanfallzeitpunktes:
    Wenn man die Tätigkeit nicht aufgibt und Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung in das Berufsleben bewirken.
  112. 112Ein Pensionist fragt Sie: Meine Pension ist so niedrig. Ich möchte etwas dazuverdienen. Habe ich dadurch Nachteile? Welche – richtige – Antwort geben Sie?Welche Pensionsart haben Sie?
    Alterspension
    Über der Geringfügigkeitsgrenze – kommt es zu einem besonderen Höherversicherungsbetrag
    wird nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem eine solche Erwerbstätigkeit vorlag, neu festgesetzt
    I/BU/EU-Pension
    Über der Geringfügigkeitsgrenze - Teilpension
    Ausmaß der Teilpension ist vom Gesamteinkommen abhängig (Pension + Erwerbseinkommen - Gesamtbetrag bis € 1.177,25 unerheblich ist
    höhere Pensionsleistung aufgrund neu erworbener BM ist nur im Zuge einer Antragstellung auf Umwandlung in eine Alterspension möglich
    Vorzeitige Alterspension, Korridor- und Schwerarbeiterpension
    fällt weg sobald eine Pflichtvers. in der PV vorliegt bwz. ab dem eine selbstständige od. unselbstständige Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt wird -
    lebt nach Beendigung wieder auf.
    Neuberechnung der Pensionsleistung aufgrund des Wegfalles der Pension und der dadurch erworbenen Beitragsmonate erfolgt automatisch zum RPA.
  113. 113Ruhen/Wegfall der Pensionen?• Ruhen:
    Haft
    Zusammentreffen einer EP mit einem Anspruch auf KG
    (ausgenommen Teil-/Alterspension)
    • Wegfall:
    o Vorzeitige Alterspension, Korridor- und Schwerarbeiterpension fallen weg bei Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze.
    o Entziehen: bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen zwingend; im freien Ermessen z.B. bei Nichteinhaltung der Nachuntersuchungen
    o Erlöschen: Vollendung des 18 LJ, Wiederverehelichung, Tod
  114. 114PV Befristete Pensionen (für Hinterbliebene Witwe)?• Wenn der überlebende Ehepartner bei EdVF des Todes des Vers. das 35 LJ noch nicht vollendet hat und die Ehe nicht mindestens 10 Jahre gedauert hat.
    • Wenn der überleibende Ehepartner bei EdVF des Todes des Vers. das 35. LJ bereits vollendet hat und es sich um eine sogenannte „Versorgungsehe“ handelt.
    • Ausschlaggebend, ob eine Versorgungsehe vorliegt, sind der Altersunterschied sowie die Ehedauer bzw. ob zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits das RPA erreicht ist und noch kein Eigenpensionsanspruch vorlag oder ob bereits ein Eigenpensionsanspruch des Verstorbenen bestand.
    Keine Befristung:
    • wenn während der Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe ein Kind legitimiert od. sich Witwe zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen schwanger war.
    • Im Todeszeitpunkt dem Haushalt der Witwe ein Kind des Verstorbenen mit Anspruch auf Waisenpension angehört
    • Ehe von Personen geschlossen wurde, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der Ehe eine Befristung nicht auszusprechen gewesen wäre.
    • Achtung: Es gebührt keine Abfertigung bei einer
  115. 115PV Befristete Pensionen (für Hinterbliebene Waise)?• Kinder bis zur Vollendung des 18. LJ:
    • Kinder und Wahlkinder
    • Stiefkinder, wenn sie mit dem verstorbenen Versicherten ständig in einer Hausgemeinschaft leben
    Über die Vollendung des 18. LJ hinaus auf Antrag gelten als Kinder,
    • die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. LJ
    • die nach dem Freiwilligengesetz an einem freiwilligen Sozialjahr (z.B. Umweltschutzjahr, Sozialdienst, Friedensdienst im Ausland) längstens bis zur Vollendung des 27 LJ
    • die seit der Vollendung des 18 LJ. oder seit dem Ablauf der Ausbildungszeit infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind.
  116. 116PV Auswirkung des Zuverdienstes für Witwen – Waisenpensionen?• Witwe
    Wenn eine Witwe einen Zuverdienst hat, muss dieser gemeldet werden
    Wird neu berechnet – der Basisprozentsatz bleibt gleich
    • Waise
    bis 18. LJ keine Auswirkung
    bei Schul- od. Berufsausbildung über
    18. LJ, muss geprüft werden - kein Erwerbstätigkeit über 20 Wochenstunden
  117. 117Geminderte Arbeitsfähigkeit/dauernde Erwerbsunfähigkeit ist Folge von AU/BK! Auswirkungen auf Pensionsanspruchsvoraussetzungen?Wartezeit für die Anspruchsvoraussetzungen entfällt
  118. 118Ein Versicherter fragt Sie: „Ich möchte in Pension gehen. Muss ich meinen Beruf aufgeben?" Welche richtige Antwort geben Sie?• IV/BU/EU Pensionen: ja
    • Alterspensionen: nein, keine Zuverdienstgrenze – besonderer Höherversicherungsbetrag
    • Langzeitversicherten Pensionen, Korridorpensionen, Schwerarbeiterpension: ja, bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen
  119. 119Der Tod ist in der Pensionsversicherung ein Versicherungsfall; in welchen anderen Bereichen der PV hat der Tod noch Auswirkungen?• Fortbetriebspension im GSVG und BSVG – mind. 3 Jahre fortgeführt ohne Eigenpensionsanspruch und Witwenpensionsanspruch - Versicherungszeiten dürfen sich zeitlich nicht decken - nur jene Zeiten, die während aufrechter Ehe erworben wurden dürfen hinzugerechnet werden
    • im BSVG können unter bestimmten Voraussetzungen auch die 3 Jahre entfallen
    • Abfindung
    einmalige Leistung, wenn Hinterbliebenenpensionen nicht anfallen
  120. 120Die Auswirkungen der Berufswahl auf das Leistungsrecht der PV?• Pensionszugehörigkeit – aufgrund der Erwerbstätigkeit ist man einem PV-Träger zugehörig.
    • Pensionszuständig – ein PV Träger ist aufgrund der Pensionszugehörigkeit eines Versicherten zuständig.
    o ASVG – welchem Zweig – PV Arbeiter, Angestellte
    o BSVG - SVB
    o VAEB – Knappschaftl. Pensionsversicherung, PV Arbeiter, Angestellte
    o GSVG - SVA
    • Angestellter, Arbeiter – Berufsschutz! – I/BU/EU
    • Knappschaftliche Tätigkeit: Knappschaftssold, Knappschaftsalterspension, Knappschaftspension, Bergmannstreuegeld
    • B-KUVG: Versorgungs- und Ruhegenüsse
  121. 121Das Kind in der PV?• Kinderbegriff:
    o Kinder, Wahlkinder
    o Stiefkinder – im gemeinsamen Haushalt, im Inland
    o Pflegekinder – unentgeltlich, im gemeinsamen Haushalt
    o Enkel – Unterhaltsanspruch, im gemeinsamen Haushalt, im Inland
    • Kinderzuschuss (Kinder, Wahlkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel im gemeinsamen Haushalt und Unterhalt, im Inland)
    • Pensionssplitting
    • Bundespflegegeldgesetz:
    o Seit 1.10.2016 Bundespflegegeldgesetz – spezielle Kinder-Einstufungsverordnung mit einheitlichen und altersabhängigen Richtwerten zur Ermittlung des monatl. Pflegebedarfes für Betreuung- und Hilfsverrichtungen geschaffen.
    o schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche - Erschwerniszuschlag
    • Befristete/unbefristete Witwenpension bei Kindern
    • Erhöhung des Übergangsgeldes % bei Kindern
    • Waisenpension (Kinder, Wahlkinder, Stiefkinder)
    • Richtsatz für Waisen
    • Selbstversicherung für die Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
    • Kindererziehungszeiten (Kinder, Wahlkinder, Stiefkinder, Pflegekinder)
  122. 122Die Ehe in der PV?• Witwen-/Witwerpension bei aufrechter Ehe
    • Witwen-/Witwerpension bei nicht aufrechter Ehe
    • Hinzurechnungszeiten im GSVG und BSVG – aufrechte Ehe
    o Fortbetriebspension
    • Befristete/unbefristeter Anspruch auf Witwen-/Witwerpension
    o 35. LJ – 10 Jahre
    o Versorgungsehe
    o Kind geboren, ….
    • Wiederaufleben der Witwen-/Witwerpension
    • § 55 Ehegesetz
    • Richtsatz für Ehepaare

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0 BFA FlashCards sobre Fragen Prüfer BFA gemischt, criado por Bianca Guggenberger em 26-08-2017.
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