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Flashcards

Fahrschullehrerprüfung

Tobias Steinbacher Alemão 27 flashcards

Flashcards do conjunto (27)

  1. 1Straße...ist eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Bauliche Anlagen sind z. B. Unterführungen, Gehsteige...
  2. 2Fahrbahnist der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße
  3. 3Fahrstreifenist ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht. Fahrstreifen können durch Leit- oder Sperrlinien gekennzeichnet sein. Sind keine Bodenmarkierungen vorhanden, muss die Anzahl der Fahrstreifen geschätzt werden: größte Fahrzeugbreite + seitlicher Sicherheitsabstand
  4. 4Straßenbankettist ein Teil der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrand liegt, soweit dieser Teil nicht besonderen Zwecken vorbehalten ist (z.B.: Gehsteig, Radweg)
  5. 5Gehsteigist ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße
  6. 6Schutzwegist ein durch gleichmäßiges Längsstreifen (sogenannte "Zebrastreifen"), gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmter Teil der Fahrbahn
  7. 7Schutzinselist ein für Fußgänger bestimmter innerhalb der Fahrbahn liegender Straßenteil, der wie ein Gehsteig ausgeführt ist
  8. 8Gehwegist ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg.
  9. 9Radwegist ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg
  10. 10Geh- und Radwegist ein für den Fußgänger und Fahrradverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg. Bei getrennter Verkehrsführung für Fußgänger und Radfahrer entsprechen die Symbole im Zeichen der tatsächlichen Zuordnung.
  11. 11Radfahrstreifenist ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, wobei der Verlauf durch wiederholte Markierungen mit Fahrradsymbolen und das Ende durch die Schriftzeichenmarkierung "Ende" angezeigt wird.
  12. 12Radfahrerüberfahrtist ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil; ist unmittelbar neben der Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg markiert, kann auf dieser Seite der Radfahrerüberfahrt die Quermarkierung entfallen.
  13. 13Mehrzweckstreifenist ein Radfahrstreifen oder einen Abschnitt eines Radfahrstreifens, der unter besonderer Rücksichtnahme auf die Radfahrer von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, wenn für diese der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist.
  14. 14Radfahranlageist ein Radfahrstreifen, ein Mehrzweckstreifen, ein Radweg, ein Geh- und Radweg oder eine Radfahrerüberfahrt
  15. 15Hauptfahrbahnist die Fahrbahn, die bei Vorhandensein von wenigstens zwei Fahrbahnen für den Durchzugsverkehr bestimmt und durch ihre besondere Ausführung erkennbar ist, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nichts anderes ergibt.
  16. 16Nebenfahrbahnist jede neben einer Haupfahrbahn verlaufende, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer Straße
  17. 17Wohnstraßeist eine für den Fußgänger- und beschränkten Fahrzeugverkehr gemeinsam bestimmte und als solche gekennzeichnete Straße.
  18. 18Begegnungszoneist eine Straße, deren Fahrbahn von Fahrzeugen und Fußgängern gemeinsam benützt werden darf. Fußgänger dürfen die gesamte Fahrbahn benützen, den Fahrzeugverkehr aber nicht mutwillig behindern. Fahrzeuglenker dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern und müssen von ortsgebundenen Gegenständen und Einrichtungen einen angemessenen seitlichen Abstand halten. Kraftfahrzeuge dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen zum Parken abgestellt werden. Außerdem gilt ein Geschwindigkeitslimit von 20 oder, sofern im Zeichen dargestellt, von 30 km/h.
  19. 19Schienenstraßeist eine Straße, auf der Gleise von Schienenfahrzeugen verlegt sind.
  20. 20Selbstständiger Gleiskörperist ein von der Fahrbahn baulich getrennter, dem Verkehr mit Schienenfahrzeugen, dienender Bahnkörper im Verkehrsraum der Straße samt den darauf errichteten, dem Verkehr und Betrieb solcher Fahrzeuge dienenden Anlagen und baulichen Einrichtungen.
  21. 21Kreuzungenist eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig, in welchem Winkel
  22. 22Geregelte Kreuzungist eine Kreuzung, auf welcher der Verkehr durch Lichtzeichen oder von Verkehrsposten durch Armzeichen geregelt wird. Blinkendes gelbes Licht gilt nicht als Regelung.
  23. 23Ortsgebietist das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende"
  24. 24Freilandstraßeist eine Straße außerhalb des Ortsgebietes.
  25. 25Einbahnstraßeist eine Straße, deren Fahrbahn für den Verkehr in einer Richtung bestimmt ist.
    Es gibt:
    durch das Hinweiszeichen "Einbahnstraße" gekennzeichnete und
    ungekennzeichnete Einbahnstraßen - Richtungsfahrbahn, Kreisverkehr, Nebenfahrbahn
  26. 26Richtungsfahrbahnist eine Fahrbahn, die für den Verkehr in eine Farhtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen getrennt ist, z. B. Grünstreifen, Betonleitwand u. dgl.
  27. 27Kreisverkehrist eine kreisförmige oder annähernd kreisförmige Fahrbahn, die für den Verkehr in eine Richtung bestimmt ist

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