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Flashcards

1.1 Öffentliches Recht - Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden

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Flashcards do conjunto (49)

  1. 1NORMEN- regeln menschliches Verhalte
    - sind von Menschen gesetzt
    - wurden von einer Autorität angeordnet
    - oder durch Gewohnheit herausgebildet
    (Sitte, Moral, Religion, Recht - Ausdifferenzierung)
  2. 2RECHTSNORMEN- von einer staatlichen Autorität erlassen
    - SOLLEN allenfalls mit Hilfe von staatlichen Zwangsmaßnahmen durgesetzt werden
  3. 3POSITIVES RECHTDas von Menschen gesetzte Recht (vom lat. "ponere" - setzen)
  4. 4GELTUNGDas SOLLEN wird betrachtet. Eine Norm ist Bestandteil der Rechtsordnung, hat also rechtliche Existenz
  5. 5EFFEKTIVITÄTDas SEIN wird betrachtet und ob eine Norm tatsächlich wirksam ist.
    Verhalten sich Menschen und Staat tatsächlich so wie es angeordnet ist?
  6. 6NORMENKONGRUENZ - NORMENKONFLIKTKONGRUENZ - Normen stimmen, was das angeordnete Verhalten betrifft, inhaltlich überein
    KONFLIKT - eine Norm gebietet ein Verhalten, welches von einer anderen Norm verboten wird
  7. 7Im Falle eines NORMENKONFLIKTS wird mit Hilfe von zwei Regeln versucht, diese Konflikte aufzulösen.LEX SPECIALIS REGEL - die speziellere Regel geht gegenüber der generellen Regel vor
    LEX POSTERIOR REGEL - die später erlassene Regel geht der früher erlassenen Regel vor
  8. 8PRIVATRECHT - ÖFFENTLICHES RECHT- Interessenstheorie: öffentliches oder privates Interesse?
    - Subjektionstheorie: Ober- und Unterordnung oder Gleichordnung?
    - Subjektstheorie: Hat ein Beteiligter imperium (=Hoheitsgewalt) und handelt "für den Staat"?
  9. 9DIE ÖSTERREICHISCHE VERFASSUNG - RECHTSÜBERLEITUNG - INKORPORATIONSGEBOTpolitisch bedeutsamste Teil der Rechtsordnung, Rechtsüberleitung
    1920 Hans Kelsens Vorentwürfe,
    1925, 1229 - Überarbeitet
    1930 - Wiederverlauftbart
    1934 außer Kraft, 1945 wieder in Kraft
    österreichische Verfassung: B-VG, StGG, EMRK, Verfassungsbestimmungen in einfachen Bundesgeetzen (sind in bestimmter Form erzeugt worden und als Verfassungsbestimmungen gekennzeichnet)
    kein Inkorporationsgebot (= alle Verfassungsbestimmungen in einer Urkunde normieren)
  10. 10VERFASSUNGSRECHT IM MATERIELLEN SINNDer Inhalt einer Regel wird beschrieben. Regelt den Aufbau, Organisation und Machtverteilung in einem Staat
  11. 11VERFASSUNGSRECHT IM FORMELLEN SINNRegelungen, die in einem bestimmten Rechtserzeugungsverfahren erzeugt wurden (strenger als bei "einfachen Gesetzen", also höhere Quoren etc.)
  12. 12GRUNDPRINZIPIEN= Staatsideen, die der Verfassung zu Grunde liegen, somit höchstrangigen Normen im österr. Bundesverfassungsrecht
    Änderung nur im Zuge eines gesamtändernden Bundesverfassungsgesetzes
    - regeln Machtverteilung im Staat und sollen Machtmissbrauch verhindern
    - Freiheit der Menschen abesichert werden
  13. 13GRUNDPRINZIPIEN - AUFTEILUNG DER STAATLICHEN GEWALTGEWALTENTRENNENDES GRUNDPRINZIP:
    organisatorische Aufteilung der Staatsfunktionen:
    LEGISLATIVE - EXEKUTIVE - JUDICATIVE
    System der wechselseitigen Abhängigkeit und Kontrolle = checks and balances
    BUNDESSTAATLICHES GRUNDPRINZIP:
    Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern
  14. 14GRUNDPRINZIPIEN - FREIHEITSSICHERUNGDEMOKRATISCHES GRUNDPRINZIP:
    Selbstbestimmung und Freiheit des Einzelnen - nur an solche Normen gebunden, die sie selbst erlassen haben
    -> direkte - mittelbare Demokratie
    LIBERALES GRUNDPRINZIP:
    garantiert dem Einzelnen eine gewisse FREIHEIT VOM STAAT, in die der Staat nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen darf
  15. 15WEITERE GRUNDPRINZIPIENRECHTSSTAATLICHES GRUNDPRINZIP:
    - staatliche Akte basieren auf Gesetzen: Gesetzgeber ist an Verfassung gebunden
    Verwaltung ist an Gesetze gebunden
    (= LEGALITÄTSPRINZIP Art 18 B-VG)
    - staatliche Akte können durch Rechtsschutzeinrichtungen überprüft werden und es kann ein RECHTSSCHUTZVERFAHREN eingeleitet werden.
    REPUBLICKANISCHES GRUNDPRINZIP:
    An der Spitze des Staates ist ein GEWÄHLTES STAATSOBERHAUPT, das eine ZEITLICH BEGRENZTE Amtsdauer hat und für seine AMTSFÜHRUNG VERANTWORTLICH ist.
  16. 16GESETZGEBUNGBUND: Zweikammernsystem
    - Nationalrat
    - Bundesrat
    LAND: Einkammernsystem
    - Landtage
  17. 17NATIONALRAT183 Abgeordnete, 5 Jahre Legislaturperiode
    altives Wahlrecht: Mitglieder sind vom Bundesvolk zu wählen von Wahlberechtigen
    passives Wahlrecht: zum Nationalrat Wahlberechtigte
  18. 18WAHLRECHTALLGEMEINES - ab dem 16. Lj, österr. Staatsbürger und nicht ausgeschlossen
    GLEICHES - gleicher Zählwert
    UNMITTELBARES - direkte Wahl der Abgeordneten, keine Wahlmänner oÄ
    PERSÖNLICH - nicht durch Stellvertreter
    FREIES - freie Entscheinung ohne Zwang oder unsachliche Beeinflussung
    GEHEIMES - Inhalt individueller Stimmabgabe geheim
    VERHÄLTNISWAHL - Mandatsverteilung im Verhältnis zu den abgegebenen Stimmen
  19. 19BUNDESRAT = Länderkammer61 Mitglieder, jedes Land hat eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern, entsendet, die vom jeweiligen Landtag gewählt werden
    müssen dem Landtag nicht angehören, nur dazu wählbar sein
    Partialerneuerung = teilweise Erneuerungen
  20. 20LANDTAGEvon Landesbürger*innen nach dem Verhältniswahlprinzip gewählt
    Legislaturperiode durch die jeweiligen Landesverfassungen geregelt
  21. 21UNABHÄNGIGKEIT DER ABGEORDNETENFREIES MANDAT - an keinen Auftrag gebunden, da sie das gesamte Volk vertreten, "Klubzwang" beruht auf keiner rechtlichen Grundlage
    IMMUNITÄT
    - BERUFLICHE: für Abstimmung nicht rechtlich verantwortlich,
    Äußerungen im Beruf (nur von Gesetzgebungsorganen)
    - AUßERBERUFLICHE: Verhaftungen und Hausdurchsuchungen nur mit Zustimmung der Gesetzgebungsorgane (außerauf frischer Tat),
    behördliche Verfolgungen nur mit Zustimmung der Gesetzgebungsorgane, außer offensichtlich in keinem Zusammenhang mit politischen Tätigkeiten
    INKOMPATIBILITÄT - manche politische Funktionen sind miteinander unvereinbar
    (zB Bundespräsident und Verfassungsgerichtshof nicht, aber Bundesregierung und Nationalrat schon)
  22. 22KOMPETENZVERTEILUNGtaxative Aufzählung
    - Bund zur Gesetzgebung und Vollziehung
    - Bund zur Gesetzgebung, Länder zur Vollziehung
    - Bund zur Grundsatzgesetzgebung, Länder für Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung
    - Generalklausel zugunsten der Länder
  23. 23GESETZGEBUNGSVERFAHREN DES BUNDES1. EINLEITUNG GESETZGEBUNGSVERFAHREN
    -> Regierungsvorlage, Gesetzesinitiative, Volksbegehren, 1/3 des Bundesrates
    2. GESETZESANTRAG an Ausschuss -> Ausschussbericht
    Plenum: einfaches Gesetz - Präsensquorum 1/3, Konsensquorum 1/2
    Verfassungsgesetz - Präsens 1/2, Konsens 2/3, "Verfassungsbestimmung"
    3. BUNDESRAT - suspensives Veto, Zustimmung oder Ablehnung (dann Behrarrungsbeschluss 1/2 Präsent
    4. VOLKSABSTIMMUNG - wenn Grundprinzip geändert wird (Art 45 (1))
    5. Bundeskanzler legt dem Bundespräsidenten zur BEURKUNDUNG vor -> prüft verfassungsgemäßes Zustandekommen -> Unterzeichnen und Gegenzeichnen
    6. Bundeskanzler muss für die unverzügliche Kundmachung im Bundesgesetzesblatt (RIS) sorgen (checks and balances)
    RIS - Rechtsinformationssystem, I Bundesgesetze, II Bundesverordnungen, III Staatsverträge
  24. 24GESETZGEBUNGSVERFAHREN DER LÄNDER= teils im B-VG geregelt, sonst in den jeweiligen Landesvefassungen geregelt oder in einfachen Landesgesetzen - wenn nicht durch Bund geregelt, dürfen die Länder frei entscheiden = RELATIVE VERFASSUNGSAUTONOMIE DER LÄNDER
    Im B-VG:
    Beschluss im Landtag
    Beurkundung und Kundmachung im Landesgesetzblatt durch Landeshauptmann
  25. 25GELTUNG - INKRAFTTRETENMit Kundmachung existiert ein Gesetz rechtlich - es ist Teil der Rechtsordnung und hat GELTUNG.
    IN KRAFT tritt es (nach Art 49 (1) B-VG) mit dem der Kundmachung folgenden Tag 00:00, wenn nichts anderes vorgesehen ist
    RÜCKWIRKUNG - ein Gesetz ist auf Sachverhalte vor der Kundamchung anzuwenden (Art 7 EMRK -> nicht im Strafrecht)
    LEGISVAKANZ - Anwendbarkeit einer Norm wird auf einen späteren Zeitpunkt als den der Kundmachung folgenden Tag normiert
  26. 26JURISTISCHE PERSON= Träger von Rechten und Pflichten;
    können nur durch natürliche Personen handeln, die eine bestimmte Funktion für die juristische Person innehaben und in Ausübung dieser Funktion handeln
  27. 27ORGAN= die Funktion, verstanden als rechtliches Bündel von Zuständigkeiten
  28. 28ORGANWALTER= die natürliche Person, die eine Organfunktion inne hat
  29. 29ORGAN IM ORGANISATORISCHEN SINN= Organe, deren Bestellung und Abberufung meist genau geregelt sind und einer staatlichen Einheit organisatorisch zugeordnet sind
  30. 30ORGAN IM FORMELLEN SINN= wenn man nur darauf achtet, ob für eine staatliche Einheit Aufgaben besorgt werden, ohne, dass auf die organisatorische Einordnung geachtet wird
  31. 31ORGAN IM BLOß FUNKTIONELLEN SINN= Organe, die nicht in die staatliche Organisation eingebunden sind, denen aber einzelne Aufgaben übertragen sind (zB GIS Gebühren Info Service GmbH)
  32. 32MONOKRATISCHE ORGANE= wenn rechtlich vorgesehen ist, dass eine Organfunktion von einer natürlichen Person ausgeübt wird
  33. 33KOLLEGIALORGAN= wenn vorgesehen ist, dass eine Organfunktion von mehreren Personen gemeinsam augeübt wird
    (es muss auch immer Präsenz- und Konsensquorum festgesetzt sein)
  34. 34BEHÖRDE= Organe, die die Befugnis haben, einseitig (heteronorm) verbindliche Rechtsakte zu setzen; solche Organe haben imperium (= Befehltsgewalt)
    Von Behörden sprechen wir im Zusammenhang mit Vollziehung, nicht Gesetzgebung
  35. 35AUFBAU DER VERWALTUNG= hierarchisch gegliedert, steht unter der Leitung oberster Organe
    OBERSTE ORGANE sind nicht weisungsgebunden, können aber Weisungen erteilen
    UNTERGEORDNETE VERWALTUNGSORGANE sind weisungsgebunde und grundsätzlich dazu verpflichtet, die Anordnungen zu befolgen (außer gegen Strafrecht)
  36. 36OBERSTE ORGANE DER BUNDESVERWALTUNG- Bundespräsident MO
    - Bundesregiergung KO
    - deren Mitglieder (= Bundeskanzler, Vizekanzler, Minister) MO
  37. 37AUFGABENVERTEILUNG DER OBERSTEN ORGANE- Bundespräsident kann: Bundeskanzler rechtlich frei ernennen, Minister auf Vorschlag des Kanzlers ernennen, gesamte Bundesregierung entlassen, einzelne Minister auf Vorschlag des Kanzlers
    - Nationalrat: Misstrauensvotum gegen Bundesregierung oder Mitglieder
  38. 38BUNDESPRÄSIDENT- vom Bundesvolk zu wählen
    - Amtsperiode 6 Jahre, Wiederwahl nur einmal zulässig für die unmittelbar folgende Amtsperiode
    - politisch verantwortlich: kann durch Volksabstimmung abgesetzt werden
    - rechtlich verantwortlich: kann vom VfGH wegen Rechtsverletzung durch seine Amtstätigkeit angeklagt werden
    Bundesverfassung (aus Nationalrat und Bundesrat
  39. 39OBERSTES ORGAN DER LANDESVERWALTUNG- Landesregierung (vom Landtag zu wählen)
    - Landeshauotmann, Landeshauptmann-Stellvertreter, sonstige Mitglieder (idR Landesräte)
  40. 40UNMITTELBARE und MITTELBARE BUNDESVERWALTUNG- unmittelbare: Finanzämter, Bundesdenkmalamt, etc.
    - mittelbare: Vollziehung durch Länder von Bundesgesetzen
    (Landeshauptmann und Bezirksverwaltungsbehörden (= Bezirkshauptmannschaft und Magistrate) sind Bundesorgane im funktionellen Sinn
  41. 41SELBSTVERWALTUNG= wenn Aufgaben der Bundes- oder Landesverwaltung von eigenen Rechtsträgern zT weisungsfrei (unter Aufsicht) besorgt werden
    - TERRITORIALE SELBSTVERWALTUNG = durch Gemeinden, Gemeindeorgane sind gewählter Gemeinderat, Gemeindevorstand, Bürgermeister
    "eigener Wirkungsbereich" = Augabenbereich, der frei von Weisungen ist (unter Aufsicht)
    "übertragener Wirkungsbereich" = Aufgabenbereich, der weisungsgebunden zu besorgen ist
    - SONSTIGE SELBSTVERWALTUNG = nicht-gemeindliche Selbstverwaltung, zB Kammern, ÖH, ähnlich wie Gemeindeselbstverwaltung konzipiert
  42. 42VORGABEN FÜR DAS HANDELN VON VERWALTUNGSORGANEN- Weisungsgebundenheit
    - Formen (Bescheide, Verodnungen, Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt)
    - Gesetzesbindung = LEGALITÄTSPRINZIP (daher Bestimmtheitsgebot, weil sie als Handlungsgrundlage dienen) (rechtsstaatliches und demokratisches Grundprinzip)
    - Amtsverschwiegenheit: grundsätzlich zur Verschwiegenheit über alle ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen geheimen Tatsachen, wenn im öffentlichen Interesse oder von einer Person mit Geheimhaltungsinteresse
    -Auskunftspflicht: für Verwaltungsorgane, wenn Verscheigenheitspflicht nicht entgegensteht
    -Amtshilfe: Bund, Länder, Gemeinden, sonstige Selbstverwaltungskörper zur wechselseitigen Hilfe verpflichtet
  43. 43GERICHTBARKEITrichterliche Organe = weisungsfrei, weitgehend unabsetzbar, unversetzbar
    - ordentliche Gerichte:
    Zivil- und Strafrecht: OGH oberste Instanz
    - Gerichte des öffentlichen Rechts:
    Verwaltungsgerichte des Bundes, der Länder, VwGH, VfGH
  44. 44VERWALTUNGSGERICHTE - BESCHWERDENVerwaltungsbehörde
    -> Beschwerde an
    Verwaltungsgerichte (Erkenntnis)
    -> Revision an VwGH (entscheiden) oder
    -> Beschwerde an VfGH (Kassationsprinzip)
    => gewähren Rechtsschutz
    zT Mitwirkung von Volksvertretern
    - Geschworenengerichte
    - Schöffengerichte
  45. 45KONTROLLEINRICHTUNGEN DER VERWALTUNG NEBEN GERICHTENRECHNUNGSHOF - Kontrolle der "Gebarung", dh der Verfügung über "Vermögen" der Verwaltung; Prüfungsergebnis
    VOLKSANWALTSCHAFT - kann Missstände aufzeigen und Empfehlungen abgeben; Ergebnisebericht (auch bei Menschenrechten prüfen)
  46. 46GRUNDRECHTE= verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte;
    aus dem Umstand, dass es Grundrechte gibt, schließen wir auf das liberale Grundprinzip
  47. 47GRUNDRECHTSVERPFLICHTUNGFreiheit vom Staat -> gegen den Staat
    - wenn er hoheitlich handelt
    - wenn er privatrechtlich handelt -> Fiskalgeltung der Grundrechte
    (keine unmittelbare Drittwirkung auf Private zwischeneinander)
  48. 48ARTEN VON GRUNDRECHTENFREIHEITSRECHTE - Recht auf Leben, etc.
    GLEICHHEITSRECHTE - Gesetzgeber darf nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen, keine willkürliche Vollziehung -> VERTRAUENSSCHUTZ: es darf nicht unerwartet in Rechte eingegriffen werden und rückwirkende Regelungen (nulla poena sine lege)
    MINDERHEITENRECHT - besonderen Schutz
    VERFAHRENSGARANTIE - faires Verfahren, unabhängiges Gericht in angemessener Frist
  49. 49GESETZESVORBEHALTEAUSGESTALTUNGSVORBEHALT - wenn etwas in besonderen Gesetzen geregelt ist
    EINGRIFFSVORBEHALT - in die Grundrechte darf nur unter besonderen Umständen eingegriffen werden
    -> meist, wenn im INTERESSE DER ALLGEMEINHEIT, muss VERHÄLTNISMÄßIG sein, GEEIGNET und das GELINDESTE MITTEL zur Erreichung des Zwecks

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O usuário eliminou as informações de disciplina FlashCards sobre 1.1 Öffentliches Recht - Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden, criado por Usuário eliminado em 04-11-2020.
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Histórico
  • Criado por Marie Zotter · 4 nov 2020
  • Copiado por Marie Zotter · 4 nov 2020
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