Flashcards
Sachenrecht Definitionen
Flashcards do conjunto (20)
- 1Unmittelbarer BesitzerUnmittelbarer Besitzer ist, wer nach der Verkehrsanschauung tatsächliche Herrschaft über die Sache mit Besitzerwillen ausübt.
- 2BesitzstörungBesitzstörung ist die Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes in der Weise, dass der Besitzer in der Ausübung seines Herrschaftsrechts erheblich behindert wird.
- 3BesitzentziehungBesitzentziehung bedeutet die vollständige und dauerhafte Beseitigung des unmittelbaren Besitzes.
- 4EigenbesitzerEigenbesitzer ist nach § 872, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt. Der Eigenbesitzer muss nicht meinen, Eigentümer zu sein, es genügt, wenn er sich wie ein Eigentümer verhält.
- 5FremdbesitzerFremdbesitzer ist, wer eine Sache als einem anderen gehörend besitzt, also fremdes Eigentum anerkennt.
- 6MitbesitzerMitbesitzer ist, wer dieselbe Sache mit einer anderen Person gemeinschaftlich besitzt (schlichter vs. qualifizierter Mitbesitz).
- 7Beeinträchtigung gem. § 1004 IEine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 ist jeder dem Inhalt des Eigentums nach § 903 widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers.
- 8Handlungsstörer gem. § 1004 IHandlungsstörer ist derjenige, der eine Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten, d.h. durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, adäquat verursacht hat.
- 9Zustandsstörer gem. § 1004 IZustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgeblichen Willen der fremdes Eigentum beeinträchtigende Zustand einer Sache aber aufrechterhalten wird.
- 10Wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Störung hängt von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Zu berücksichtigen sind hierbei auch die tatsächlichen Verhältnisse, also insbesondere die konkrete Beschaffenheit, Lage und Zweckbestimmung des Grundstücks.
- 11VerwendungenVerwendungen sind Aufwendungen, die einer Sache zugute kommen sollen, diese also verbessern, in ihrem Bestand erhalten oder wiederherstellen (=weiter Verwendungsbegriff), ohne diese grundlegend zu verändern (=enger Verwendungsbegriff).
Aufwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer. - 12Notwendige VerwendungenWenn sie objektiv zur Erhaltung, ordnungsgemäßen Bewirtschaftung oder Wiederherstellung der Sache erforderlich sind.
- 13Nützliche VerwendungenWenn sie den Wert der Sache erhöhen (Wertsteigerung muss noch im Zeitpunkt der Rückgabe an den Eigentümer vorliegen).
- 14NutzungenNutzungen sind nach § 100 die Früchte einer Sache oder eines Rechts, sowie Gebrauchsvorteile.
- 15Hersteller gem. § 950Hersteller ist, in welchem Namen und wirtschaftlichen Interesse die Sache hergestellt wird.
- 16Neue Sache gem. § 950Ob eine neue Sache vorliegt, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Ein wesentliches Kriterium ist die Erzielung einer neuen Verarbeitungsstufe, was sich üblicherweise durch einen neuen Namen und/oder eine Formveränderung zeigt.
- 17GeheißpersonGeheißperson ist ein Dritter, der - ohne Besitzmittler oder Besitzdiener zu sein - den Besitz auf Anweisung ("Geheiß") überträgt/ entgegennimmt. Vom Besitzdiener unterscheidet sich v.a. im Hinblick auf die fehlende soziale Abhängigkeit. Der (unmittelbare) Besitzverlust oder Besitzerwerb der Geheißperson wird dem Geschäftsherrn beim Prüfungspunkt 'Übergabe' zugerechnet.
- 18Abhanden-kommen gem. § 935Abhandenkommen ist der unfreiwillige Besitzverlust des unmittelbaren Besitzers. War der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer, kommt es darauf an, ob die Sache seinem Besitzmittler abhanden gekommen ist.
- 19Anwartschafts-rechtEin Anwartschaftsrecht entsteht, wenn bei einem mehrstufigen Erwerbstatbestand bereits so viele Schritte vollzogen sind, dass der Erwerber eine gesicherte Rechtsposition innehat und der Veräußerer den Rechtserwerb nicht mehr durch einseitige Erklärung oder Unterlassen verhindern kann. Das Annwartschaftsrecht ist ein dem Vollrecht wesensgleiches Minus.
- 20Verkehrs-geschäftEin Verkehrsgeschäft liegt vor, wenn auf Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die (bei wirtschaftlicher Betrachtung) nicht auch der Veräußererseite angehört.
Informações
- Descrição
- Karteikarten am Unmittelbarer Besitzer, erstellt von Flo Hert am 03/02/2016.
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- Flo Hert
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