DSVollz 1-10 | Anfänger

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Sebastian Dillmann
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Sebastian Dillmann
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608
1

Resource summary

Question 1

Question
1 Grundpflichten (1) Die [blank_start]Bediensteten[blank_end] der Vollzugsanstalten müssen sich immer bewusst sein, dass jeder von ihnen neben seinen [blank_start]besonderen Aufgaben[blank_end] dazu mitberufen ist, die [blank_start]Aufgaben des Vollzuges[blank_end] (§§ 1, 6 StVollzG NRW) zu verwirklichen. (2) Sie sollen durch [blank_start]gewissenhafte Pflichterfüllung[blank_end] und durch ihre [blank_start]Lebensführung[blank_end] vorbildlich wirken und so die Gefangenen nicht nur durch [blank_start]Anordnungen[blank_end], sondern durch [blank_start]eigenes Beispiel[blank_end] zur Mitarbeit im Vollzug und zu [blank_start]geordneter Lebensführung[blank_end] hinführen.
Answer
  • Bediensteten
  • Mitarbeiter
  • Beamten
  • Angestellten
  • besonderen Aufgaben
  • speziellen Aufgaben
  • besonderen Tätigkeiten
  • Aufgaben im Vollzug
  • Aufgaben des Vollzuges
  • besonderen Aufgaben
  • speziellen Aufgaben
  • besonderen Aufgaben des Vollzuges
  • gewissenhafte Pflichterfüllung
  • gewissenhafte Lebensführung
  • ihre Pflichterfüllung
  • geordnete Lebensführung
  • Lebensführung
  • Vorbildfunktion
  • Pflichterfüllung
  • gepflegte Erscheinung
  • Anordnungen
  • eigenes Beispiel
  • Aufträge
  • eigene Lebensführung
  • eigenes Beispiel
  • ihre Vorbildfunktion
  • eigenes Vorbild
  • gewissenhafte Pflichterfüllung
  • geordneter Lebensführung
  • einem geregelten Leben
  • gewissenhafter Pflichterfüllung

Question 2

Question
2 Geschäftsverbot und Verkehrsbeschränkungen (1) Gegenüber [blank_start]Gefangenen[blank_end] und [blank_start]Entlassenen[blank_end], deren [blank_start]Angehörigen[blank_end] und [blank_start]Freunden[blank_end] ist die [blank_start]notwendige Zurückhaltung[blank_end] zu wahren. Jede Beziehung zu diesen Personen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer [blank_start]ordnungsgemäßen Dienstausübung[blank_end] zu begründen, ist der [blank_start]Anstaltsleitung[blank_end] zur Kenntnis zu bringen. Diese entscheidet, ob und inwieweit der Bedienstete gegenüber dem Gefangenen [blank_start]dienstlich tätig[blank_end] werden darf. (2) Die Bediensteten dürfen unter keinem Vorwand mit den Gefangenen [blank_start]Geschäfte[blank_end] eingehen; sie dürfen ohne [blank_start]ausdrückliche Erlaubnis[blank_end] des Anstaltsleiters keine [blank_start]Nachrichten[blank_end] und [blank_start]Aufträge[blank_end] vermitteln und von Gefangenen weder [blank_start]Geld[blank_end] noch andere Sachen [blank_start]entgegennehmen[blank_end] oder an diese aushändigen.
Answer
  • Gefangenen
  • Entlassenen
  • Angehörigen
  • Freunden
  • Entlassenen
  • Gefangenen
  • Angehörigen
  • Freunden
  • Angehörigen
  • Freunden
  • Partnern
  • Mitarbeitern
  • Freunden
  • Angehörigen
  • Partnern
  • Mitarbeitern
  • notwendige Zurückhaltung
  • ordnungsgemäße Dienstausübung
  • notwendige Verschwiegenheit
  • ordnungsgemäßen Dienstausübung
  • notwendigen Zurückhaltung
  • ordnungsgemäßen Tätigkeit
  • Anstaltsleitung
  • Fachdienststelle
  • Bezirksregierung
  • dienstlich tätig
  • arbeitend tätig
  • tätig
  • Geschäfte
  • Abmachungen
  • rechtswidrige Geschäfte
  • ausdrückliche Erlaubnis
  • mündliche Bestätigung
  • Nachfragen seitens
  • Nachrichten
  • Geschenke
  • Wertgegenstände
  • Aufträge
  • Geschenke
  • Mitteilungen
  • Geld
  • Geschenke
  • materielle Güter
  • entgegennehmen
  • entwenden
  • in Verwahrung nehmen
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