Mein Lehrvertrag

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Was muss ich beim Lehrvertrag beachten?
Nathalie Jakobi
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Nathalie Jakobi
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Question Answer
Der Lehrvertrag - wichtigste Grundlage des Lehrverhältnisses - wichtig bei Unklarheiten oder Streitigkeiten - fachgerechte Ausbildung der Lernenden steht hier im Vordergrund. - Der Lehrvertrag muss schriftlich gemacht werden.
Abschluss des Lehrvertrages - OR 344a, BBG 14, BBV 8 - Wer unterschreibt den Lehrvertrag: Lernende/r, Eltern (wenn nicht 18 Jahre), Berufsbildner/in. - Lehrvertrag wird durch das MBA (Mittelschu- und Berufsbildungsamt) des jeweiligen Kantons kontrolliert / genehmigt.
Inhalt des Lehrvertrages - mindestens geregelt: Art & Dauer der Ausbildung (genaue Berufsbezeichnung), Dauer der Probezeit, Arbeitszeit, Lohn, Ferien. - freiwillige Bestandteile: Berufskleider & -werkzeuge, Lehrmittel, Unterkunft und/oder Verpflegung, Versicherungsprämien (NBU/Krankentagggeldversicherung)
Probezeit - Während der Probezeit kann Wahl überprüft werden. - Berufsbildner: Einblick Arbeitsweise Lernende. - Lernende: Entspricht mir die Lehre? - OR 344a
Dauer der Probezeit - Nicht weniger als 1 Monat. Nicht mehr als 3 Monate. - Probezeit kann vor Ablauf der Frist durch Absprache beider Parteien und Zustimmung des MBA verlängert werden auf max. 6 Monate.
Kündigung während der Probezeit - Jederzeit. - Mit Kündigungsfrist von 7 Tagen. - OR 346
Auflösung des Lehrvertrages - Ist ein befristetes Arbeitsverhältnis, Dauer ist im Lehrvertrag vorgegeben. - Das Arbeitsverhältnis endet also automatisch. - OR 334 / 346
Fristlose Auflösung des Lehrvertrages - Nach der Probezeit kann der Lehrvertrag nur aus wichtigen Gründen gekündet werden! - Wichtige Gründe: Für alle Beteiligten ist es nicht mehr zumutbar, dort zu arbeiten. - Hier muss keine Kündigungsfrist beachtet werden. - Muss ein Lehrbetrieb schliessen, so hilft das MBA den Lernenden, um eine neue Lehrstelle zu finden.
Gründe für eine fristlose Kündigung des Lehrvertrages - Berufsbildende: ungenügende Leistung des Lernenden, Diebstahl u.Ä. - Lernende: mangelhafte Ausbildung, sexuelle Belästigung u.Ä.
Verlängerung der Lehrzeit - Keine Verlängerung wegen Krankheit, Unfall oder Militärdienst. - Wenn Ausbildungsziel (EFZ Abschluss) wahrscheinlich nicht erreicht werden kann, kann die Lehrzeit verlängert werden. - Für Verlängerung braucht es die Bewilligung des MBA.
Hauptflicht der Lernenden - Lernende müssen alles tun, um das Lehrziel zu erreichen - Diplom EFZ. - Anweisungen Berufsbildner befolgen. - Übertragene Arbeiten gewissenhaft ausführen. - OR 345
Berufsfachschule / ÜK - Lernende müssen die Berufsschule und die überbetrieblichen Kurse besuchen. - Anordnungen der Schule oder der Kursleitung ÜK müssen befolgt werden. - Für den ÜK dürfen keine zusätzlichen Kosten entstehen. - BBG 21 / 23
Sorgfaltspflicht - Zu anvertrauten Arbeitsgeräten, Materialien und technischen Einrichtungen muss Sorge getragen werden. - So bedienen, wie es gelernt wurde und richtig ist. - OR 321a
Treuepflicht - Schwarzarbeit - eine zweite Arbeitsstelle, von der der Ausbildner nichts weiss, ist verboten. - Sie dürfen Geschäftsgeheimnisse niemandem anvertrauen. - OR 321a
Haftung Wer muss für Schäden aufkommen, die ich verursache - Wenn Sie fahrlässig (ohne aufzupassen und eigentlich hätten Sie dies wissen sollen) oder absichtlich (Sie wollen dem Lehrbetrieb einen Schaden zufügen) müssen Sie den Schaden bezahlen. - Bei grober Fahrlässigkeit müssen Sie mehr bezahlen als bei leichter Fahrlässigkeit. - Zudem müssen Sie für weniger Schäden im 1. Lehrjahr aufkommen als im 3. oder wenn Sie ausgelernt sind, weil da müssen Sie viele Dinge wissen. - OR 321e
Überstunden - Sie müssen Überstunden leisten. - Überstunden müssen aber immer betrieblich notwendig sein. - Überstunden müssen für die Lernenden zumutbar sein (bspw. Jugendschutz: nicht mehr als 9 Stunden pro Tag). - OR 321c
Lerndokumentation - Sie führen eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhalten. - Der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation vierteljährlich. -Er bespricht sie mindestens einmal pro Halbjahr mit der lernenden Person. - Er hält am Ende jedes Halbjahres den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
Rechte der Lernenden: Lohn - Ist im Lehrvertrag für alle 3 Jahre festgelegt. - Die Lohnhöhe ist Verhandlungssache, ist also nirgends festgelegt. - Die Lehrbetriebe müssen den Lernenden keinen 13. Monatslohn bezahlen, wenn dies nicht im Lehrvertrag geregelt ist.
Rechte der Lernenden: Lohnfortzahlungspflicht - Fehlen Sie wegen Krankheit, Unfall oder Militär bei der Arbeit, muss der Lehrbetrieb für eine bestimmte Zeit den Lohn weiter bezahlen. - 1. Lehrjahr: 3 Wochen. - 2. Lehrjahr: 1 Monat. - 3. Lehrjahr / 4 Arbeitsjahre: 2 Monate. - 5-9 Arbeitsjahre: 3 Monate. - ab 10 Arbeitsjahre: 4 Monate.
Rechte der Lernenden: Lohnabzüge - Alle Abzüge erlaubt, wie bei einem normalen Arbeitsvertrag. - Bis zum 18. Altersjahr: Nichtberufsunfallversicherung (NBU), Krankentaggeldversicherung. - Ab dem 18. Altersjahr: AHV, IV, EO, ALV.
Rechte der Lernenden: Arbeitszeit - Wenn die Lernenden älter als 18 Jahre sind, können Sie wie normale Angestellte eingesetzt werden. - Unter 18 Jahren max. 9 Stunden pro Tag (inkl. Überstunden) und max. 45 Stunden pro Woche. - Der Berufsschulunterricht gilt als Arbeitszeit.
Rechte der Lernenden: Überstunden - Überstunden müssen durch Freizeit von gleicher Dauer vergütet werden. - Ist dies nicht möglich und müssen die Überstunden ausbezahlt werden, so kommt ein Zuschlag von 25% zum normalen Lohn dazu.
Berufsfremde Arbeiten - Grundsätzlich müssen Sie nur Arbeiten erledigen, welche etwas mit Ihrem Beruf zu tun haben. - OR 345a
Ferien - Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr erhalten Sie 5 Wochen Ferien pro Jahr. - Diese sollen während der schulfreien Zeit stattfinden. - Ferien dürfen nicht ausbezahlt werden. - Der Berufsbildner bestimmt den Zeitpunkt der Ferien, nimmt hier aber auf die Wünsche der Lernenden so gut wie möglich Rücksicht. - In einem Jahr müssen mindestens 2 Wochen Ferien am Stück bezogen werden. - OR 345a
Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit - Lager leiten - Lernende haben zusätzlich für ausserschulische Jugendarbeit eine Woche Ferien zugute. - Bspw. J+S-Leitertätigkeiten, Lagerbetreuung oder soziale Tätigkeiten - OR 329c / 345a
Freikurse / Stützkurse / Berufsmatura - Kurs für Berufsmatura sowie Frei- und Stützkurse dürfen ohne Lohnabzug besucht werden. - Der gesamte Berufsschulunterricht darf höchstens 2 Tage pro Woche dauern. - BBG 22/25, BBV 20
Qualifikationsverfahren QV - Berufsbildner melden die Lernenden für das Qualifikationsverfahren an. - Während der Prüfungszeit müssen Sie den Lernenden ohne Lohnabzug frei geben. - Das QV kann zweimal wiederholt werden. - Bei einer Wiederholungsprüfung müssen nur die Fächer nachgeholt werden, in denen Sie nicht genügend waren. - BBV 30ff
Abmachungen über die Lehrzeit hinaus - Es dürfen keine Abmachungen nach der Lehre getroffen werden, die Sie benachteiligen. - OR 344a
Pflichten der Berufsbildenden: Ausbildungspflicht - Berufsbildner muss Sie fachgemäss, systematisch und verständnisvoll ausbilden.
Pflichten Berufsbildenden: Versicherungspflicht - Lernende müssen gegen Unfall versichert werden. - Die Prämie für die Berufsunfallversicherung (bezahlt alle Kosten für Unfälle während der Arbeitszeit) bezahlt der Lehrbetrieb. - Wer die Nichtberufsunfallversicherung bezahlt, wird im Lehrvertrag geregelt. - Ab dem 18. Lebensjahr kommen AHV, IV, EO und ALV dazu.
Lehrzeugnis - Am Ende der Lehrzeit erhalten Sie ein Arbeitszeugnis. - Gibt Auskunft über Beruf und Dauer der Lehre oder, wenn Sie dies wollen, auch über Fähigkeiten, Leistungen der lernenden Person. - Das Verhalten der lernenden Person darf hier nicht erwähnt werden. - OR 346a
Weiterbeschäftigung - Spätestens 3 Monate vor Ende der Lehrzeit müssen Sie wissen, ob Sie nach der Lehre im Betrieb bleiben können. - Wenn Sie nach der Lehre im Betrieb bleiben, so zählt die Lehrzeit zum neuen Arbeitsverhältnis, was einen Einfluss auf Kündigungs- und Lohnfortzahlungspflichten hat.
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