Privatrecht BGB

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Flashcards on Privatrecht BGB, created by lennardsalveter on 07/12/2015.
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Question Answer
§433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
§280 ff. BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung innerhalb eines vertraglichen Schuldverhältnisses
§823 BGB Schadensersatzpflicht wegen eines deliktischen Vergehens
$985 BGB Herausgabeanspruch (Eigentümer vom Besitzer)
§812 BGB Herausgabeanspruch (ungerechtfertigte Bereicherung)
BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen
Anspruch Das Recht,von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern (nach §194 Abs. 1 BGB)
Anspruchsgrundlage Die Norm, die den gestellten Anspruch zu rechtfertigen vermag, wenn ihre Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind.
Rechtshindernde Einwendungen Nennt man solche Rechte, die verhindern, dass ein vertraglicher Anspruch überhaupt entsteht (auch Nichtigkeitsgründe) (z.B. Formverletzung, mangelnde Geschäftsfähigkeit, Anfechtung, Wucher)
Rechtsvernichtende Einwendungen Sind solche Rechte, die einen bereits entstandenen Anspruch wieder zum erlöschen bringen (z.B. Erfüllung, Hinterlegung, Aufrechnung, Rücktritt)
Einrede (rechtshemmende Einwendung) Leistungsverweigerung- oder Zurückbehaltungsrecht des Schuldners (z.B. Verjährungseinrede)
Dilatorische Einrede Aufschiebende Einrede (z.B. Stundung)
Perempetorische Einrede Dauernde Einrede (z.B. Verjährung)
Gestaltungsrecht Einseitiges Recht, durch das ein bestehendes Rechtsverhältnis geändert oder beendet werden kann. (z.B. Kündiung, Rücktritt, Anfechtung oder Aufrechnung)
§320 BGB Einrede des nicht erfüllten Vertrags
Abstraktionsprinzip Die Wirksamkeit von Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft ist unabhängig voneinander zu untersuchen. Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das eine Verpflichtung zur Leistung geschaffen wird. Ein Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, geändert, belastet oder aufgehoben wird.
Unterschied: Sachverhalt und Tatbestand Der Tatbestand ist eine im BGB definierte Situation, die eine bestimmte Rechtsfolge nach sich zieht. Dagegen ist ein Sachverhalt eine konkrete Sachlage, die sich aus einem bestimmten Fall ergibt.
Invitatio ad offerendum Aufforderung an den anderen Teil zur Abgabe eines verbindlichen Angebotes (unverbindlich, z.B. Schaufensterauslagen)
Offerta ad incertas personas Angebot an eine Vielzahl von Personen
Zugang einer Willenserklärung Eine Willenserklärung ist derartig in den Machtbeich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme erhalten hat.
Analogie Die Übertragung einer für einen einzelnen oder mehrere Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolge auf einen im Gesetz nicht geregelten Fall, bei dem Interessengleichheit besteht.
Anfechtung Die nachträgliche und rückwirkende Vernichtung eines Rechtsgeschäftes durch eine rechtsgestaltende Erklärung auf Grund von Willensmängeln bei der Abgabe der Erklärung.
Anscheinsvollmacht Vertretungsmacht aufgrund des unbewusst fahrlässigen Dulden des Vertretenden hinsichtlich des Auftretens einer Person als sein Vertreter
Arglist Eine Täuschung im Bewusstsein, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt wird.
Auslegung Die Erfassung der rechtlichen Bedeutung eines Textes, z.B. eines Gesetzes (dann Gesetzesauslegung) oder eines Rechtsgeschäfts (dann z.B. Vertragsauslegung)
Bedingung Die einem Rechtsgeschäft hinzugefügte Bestimmung, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig sein sollen, § 158 ff.
Besitz Die tatsächliche Herrschaft einer Peron über eine Sache, getragen von einem natürlichen Besitzwillen, vgl. § 854 I.
Bote Eine Person, die eine von einem anderen inhaltlich bereits vollständig formulierte Erklärung an den Erklärungsempfänger lediglich weitergibt, und zwar, indem sie sie (1) in dessen Bereich hineinträgt (Erklärungsbote) oder (2) indem ein anderer sie im Bereich des Empfängers in Empfang nimmt (Empfangsbote)
Dissens Ein Einigungsmangel, weil zwei auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärungen (Angebot und Annahme) nicht entsprechen, §§ 154 ff.
Drohung Das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels zu dem Zweck, den anderen zu einer Handlung zu veranlassen.
Duldungsvollmacht Vertretungsmacht, weil der Vertretende weiß und duldet, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt, obwohl eine Vollmacht nicht vorliegt.
Eigentum Das umfassende Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache (vgl. § 903)
Einrede as Gestaltungsecht, durch dessen Erklärung die Geltendmachung eines Anspruchs verhindert wird, z.B. § 273, § 320, Verjährung. Es bedarf der Geltendmachung; anders als Einwendungen wird die Einrede vor Gericht nicht automatisch berücksichtigt.
Einwendung Tatsachen, die ein Rechtsverhältnis in seinem Bestand betreffen, es (1) also gar nicht erst entstehen lassen (rechtshindernde Einwendungen, z.B. Geschäftsunfähigkeit, Sittenverstoß) oder (2) wieder vernichten (rechtsvernichtende Einwendungen, z.B. Anfechtung, Erfüllung).
Einwilligung Die vorherige Zustimmung, § 183
Erfüllung Das Bewirken der geschuldeten Leistung durch (in der Regel) den Schuldner an den Gläubiger, § 362 I. Dadurch erlischt das Schuldverhältnis. (In der Realität häufigster Fall des Erlöschens eines Schuldverhältnisses!)
Erfüllungsgehilfe eine Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in seinem Pflichtenbereich tätig wird.
ex nunc Wirkung einer Erklärung von nun an, also vom augenblick des Zugangs. Beispiel: Kündigung.
ex tunc Rückwirkung einer Erklärung von Anfang an. Beispiel: Anfechtung.
Fahrlässigkeit Das Außerachtlassen der im verkehr erforderlichen Sorgfalt, § 276 II.
Falsa demonstratio Falschbezeichnung eines gegenstandes durch die Parteien, die unter Umständen unbeachtlich sein kann (Falsa demonstratio non nocet).
Genehmigung Nachträgliche Zustimmung, § 184.
Geschäftsunfähigkeit Die Unfähigkeit, mit rechtlicher Wirkung durch eigene Handlungen rechtsgeschäfte vorzunehmen, § 184.
Irrtum Das unbewusste Auseinanderallen der Vorstellung des Erklärenden einerseits und der Wirklichkeit andererseits.
Kennenmüssen Unkenntnis in Folge von Fahrlässigkeit, § 122
Leibesfrucht Das Kind im Mutterleib von der Zeugung bis zur Vollendung der Geburt, vgl. § 1. Auch "Nasciturus" genannt.
Einigung (1) Ein abstrakter, das bedeutet, in seiner Wirksamkeit von dem Bestand des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses unabhängiger, dinglicher Vertrag. (2) Andere Bezeichnung für "Vertrag".
Handlung Ein vom Willen getragenes menschliches Verhalten, das deshalb der Person in den rechtlichen Folgen zugerechnet werden kann (Gegensatz: Reflex)
Leistung Der Gegenstand einer Schuldverpflichtung, der auf ein Tun oder ein Unterlassen gerichtet ist, $ 241.
Motivirrtum Irrtum, der dem Erklärenden nicht bei der Artikulation seines Willens, sondern bei der Willensbildung unterläuft.
Notwehr Diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen (dann: Nothilfe) abzuwehren, § 227
Obliegenheit Pflichten gegenüber sich selbst in der Art, dass sie bei Verletzung für den Gegner weder einen Erfüllungsanspruch noch einen Schadenersatzanspruch begründen, sondern deren Verletzung nur zur Folge hat, dass der Belastete einen Rechtsverlust oder rechtliche Nachteile selbst erleidet.
Pacta sunt servanda Verträge sind einzuhalten (Grundsatz seit Hugo Grotius).
Rechtsfähigkeit Die Fähigkeit einer Person, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, §§ 1, 21, 22
Schenkung Ein Vertrag, durch den eine Person einer anderen Person etwas aus ihrem Vermögen unentgeltlich zuwendet, § 516
Schuldverhältnis Eine Rechtsbeziehung zwischen mindestens zwei Personen, kraft deren die eine (der Gläubiger) von der anderen (dem Schuldner) eine Leistung zu fordern berechigt ist, § 241.
Schweigen Das Unterlassen einer Willenserklärung, das nur ausnahmsweise als Erklärung gewertet werden kann. In der Regel bedeutet Schweigen Ablehnung,
Sittenwidrigkeit Ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
Täuschung Die Erregung eines Irrtums bei einer Person durch ausdrückliches oder schlüssiges Vorspiegeln falscher Tatsachen.
Übergabe Die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes (§854 I) in der Regel durch den Veräußerer selbst in der regel an den erwerber.
Unterlassen Nichtvornahme einer Handlung, zu deren Vornahme eine Rechtspflicht besteht.
Unverzüglich Ohne schuldhaftes Zögern, § 121
Verfügung Ein Rechtsgeschäft, durch das der Rechtszustand an einem Rechtsgegenstand unmittelbar geändert wird, nämlich durch Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung
Vertrag Ein zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft, das durch einander entsprechende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) oder durch Einigung zustande kommt.
Vollmacht Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, § 166 II.
Willenserklärung Eine vom Handlungswillen und vom Erklärungsbewusstsein getragene, sich in einem äußeren Verhalten kundtuende Handlung, die auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Zugang Der Eintritt einer Willenserklärung in den Macht- und Empfangsbereich des Empfängers in der Weise, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen in der Lage ist, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (z.B. Einwurf in den Briefkasten), so dass es auf die tatsächliche Kenntnisnahme nicht ankommt (z.B. Lesen des Briefes).
Terminologie Terminus (auch terminus technicus) ist eine Benennung für einen Begriff innerhalb der Fachsprache eines Fachgebietes (Synonym: Fachbegriff)
Materielles Recht Gesamtheit der Regelungen, die die grundlegenden Rechtsbeziehungen von Privatpersonen untereinander oder zwischen Privatpersonen und dem Staat beinhalten.
Formelles Recht (Prozessrecht) Gesamtheit der Regelungen, die die Durchsetzung des materiellen Rechts beinhalten.
Formelle Gesetze Jede Regelung, die von einem Parlament in einem Gesetzgebungsverfahren beschlossen worden ist. (idR. auch materielle Gesetze; Ausnahme: der Haushaltsplan)
Materielle Gesetze Jede generell-abstrakte Regelung mit Außenwirkung (z.B. keine Verwaltungsvorschriften), Verordnungen, die z.B. von der Exekutive erlassen wurden (kein formelles Gesetz)
Rechtsdogmatik wissenschaftliche Darstellung, Lehrsatz
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