Question | Answer |
Das Verwaltungsverfahren Begriff Art. 9 BayVwVfG | - nach außen gerichtete (behördeninterner Bereich wird mit Wissen und Wollen verlassen) - Tätigkeit einer Behörde (Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG) - zielt auf Erlass eines Verwaltungsaktes (Art. 35 BayVwVfG) oder öffentlich-rechtlichen Vertrages (Art. 54 BayVwVfG) - umfasst abschließende Verfahrenshandlung (Verwaltungsakt-Erlass oder Vertragsabschluss) |
Das Verwaltungsverfahren Mitwirkende Behörde Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG | - örtliche Zuständigkeit (Art. 3 BayVwVfG) * Immobilien -> Bereich, in dem sie liegt * Unternehmen -> Bereich, wo es betrieben wird * Juristische Person -> Sitz * Natürliche Person -> gewöhnlicher Aufenthalt *Andere Fälle -> Bereich, in dem Anlass stattfindet - sachliche Zuständigkeit (ergibt sich aus Spezialgesetzen) |
Das Verwaltungsverfahren Mitwirkende Beteiligte Art. 13 BayVwVfG | - Antragsteller - Antragsgegner - Adressat eines Verwaltungsaktes - Vertragspartner beim öffentlich-rechtlichen Vertrag - Hinzugezogene - Beteiligte brauchen: * Beteiligungsfähigkeit: Art. 11 BayVwVfG (vergleichbar mit Rechtsfähigkeit) * Handlungsfähigkeit: Art. 12 BayVwVfG (vergleichbar mit Geschäftsfähigkeit) - Mitarbeiter * beachte: Art. 20, 21 BayVwVfG * Zweck: Vermeidung von Interessenskonflikten |
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