Rechtskunde-Aufsichtspflicht

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Flashcards on Rechtskunde-Aufsichtspflicht, created by Markus Krün on 09/04/2017.
Markus Krün
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Question Answer
Definition Der Begriff „Aufsichtspflicht“ beschreibt die Aufgabe, Kinder mit dem Ziel zu beaufsichtigen, sie einerseits vor einer Selbstschädigung oder einer Schädigung durch Dritte zu bewahren sowie andererseits zu verhindern, dass sie ihrerseits Dritte schädigen. Die Aufsichtspflicht ist Bestandteil der Personensorge und obliegt daher ursprünglich den Personensorgeberechtigten, das heißt regelmäßig den Eltern. Dies ergibt sich aus § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach umfasst die Personensorge neben der Pflicht und dem Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, auch die Pflicht und das Recht, es zu beaufsichtigen. Andere Personen werden neben den Personensorgeberechtigten nur dann aufsichtspflichtig, wenn sie deren Aufsichtspflicht übernehmen.
Gruppenübergreifende Zusammenarbeit Aufsichtspflichten für gruppenfremde Kinder können sich auch in Fällen gruppenübergreifender Zusammenarbeit ergeben, da hierbei die Zuständigkeiten der einzelnen Fachkräfte kaum voneinander abzugrenzen sind. . In diesem Fall sind die Erzieherinnen selbstverständlich auch für die gruppenfremden Kinder aufsichtspflichtig, die sich der von ihnen geleiteten Aktivität angeschlossen haben. Daneben tragen sie allerdings gemeinsam die Verantwortung für sämtliche Kinder auf dem Spielplatz. Zur Erleichterung der Aufgabenwahrnehmung etwa durch Arbeitsteilung (differenzierte Aufsichtsführung) und zur Vermeidung von Gefährdungssituationen sollten klare Absprachen getroffen werden. Die Gruppe A und die Gruppe B – jeweils etwa 20 Kinder– spielen unter Aufsicht ihrer Fachkräfte auf demSpielplatz des Kindergartens. Einige Kinder der GruppeA machen lieber bei dem Kreisspiel der Gruppe Bmit, einige Kinder der Gruppe B lieber beim Rutschenund Wippen, den Spielen der Gruppe A
Gegenstand des Betreuungsvertrages ist auch eine Vereinbarung über die Betreuungszeiten und damit auch darüber, wann die Aufsicht über die Kinder beginnt und wann sie endet. Zweckmäßigerweise geschieht dies, indem ausdrücklich auf die entsprechende Stundenregelung und die jeweiligen Bring- und Abholzeiten in der Kindergartenordnung oder der Konzeption der Einrichtung verwiesen wird. Bei Abschluss des Betreuungsvertrages sollten die Eltern auch darüber informiert werden, dass sie grundsätzlich für den Weg ihres Kindes zur und von der Einrichtung verantwortlich sind. Aber auch wenn eine solche Regelung nicht ausdrücklich getroffen wurde, folgt dieses aus dem Umstand, dass die Eltern die in erster Linie Aufsichtspflichtigen sind und Wann beginnt die Aufsichtspflicht, wann endet sie? (Aufsichtspflicht während der Zeit des Betreuungsangebots) Wie bereits erläutert, ist die Aufsichtspflicht des Einrichtungsträgers und der Fachkräfte eine aus der Personensorge der Eltern abgeleitete Pflicht. Sie beruht auf einem Vertrag zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Träger der Einrichtung.
Praxisbeispiel: In einem ländlichen Gebiet hatte sich eine Elterninitiative gebildet, die ihre Kinder zu dem kommunalen Kindergarten durch ein Busunternehmen bringen ließ. Die Busfahrerin ließ die Kinder (regelmäßig) auf einem frei benutzbaren Parkplatz in vier Metern Entfernung von der Eingangstür des Kindergartens aussteigen. Sie öffnete zum Aussteigen nur die vordere Tür, um Drängeleien vorzubeugen. Die Kinder begaben sich auch immer auf dem kürzesten Weg in den Kindergarten. Eines Tages geriet ein vier Jahre und zwei Monate alter Junge beim Abfahren des Busses unter die Hinterreifen, ohne dass die Busfahrerin dies bemerken konnte. Eine der Erzieherinnen des Kindergartens hielt sich regelmäßig in der Nähe der Eingangstür im Hausinneren auf, um die Kinder in Empfang zu nehmen. Die Kindergartenordnung bestimmte in § 9: „Für den Weg zum und vom Kindergarten sind die Eltern verantwortlich. Für die Zeit vor Öffnung und nach Schließung des Kindergartens übernimmt die Leiterin keine Verant Das Landgericht Bielefeld hat die Kindergartenleiterin von der Anklage der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen freigesprochen, weil sie weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet gewesen sei, die Kinder bereits an der Bustür in Empfang zu nehmen. Die für eine Verurteilung in diesem Fall erforderliche Garantenstellung7 aus tatsächlicher Gewährübernahme verneinte das Landgericht mit der Begründung, dass weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Pflicht aus einem irgendwie gearteten besonderen Vertrauensverhältnis bestand, die Kinder sicher in den Kindergarten zu bringen. Der Träger des Kindergartens hatte die Verpflichtung zur Aufsicht von den Eltern hierfür nicht übernommen. Es wäre Sache der Eltern gewesen, der Busfahrerin eine Aufsichtsperson zur Seite zu stellen und somit die Begleitung der Kinder bis in die Kita sicher zu stellen.
Verkehrstüchtigkeit von Kindern Grund für diese besondere Vorsicht sind die erheblichen Gefahren, denen gerade Kleinkinder im Straßenverkehr ausgesetzt sind. Bei Kleinkindern neigen die Gerichte zu einer eher skeptischen Beurteilung der Verkehrstüchtigkeit. Kinder bis zu einem Alter von fünf Jahren seien unverständig und verfügten im öffentlichen Verkehrsräumen noch nicht über die Fähigkeit zu ruhiger Überlegung und Gefahreneinschätzung. Sofern anderen Personen durch die Personensorgeberechtigten die Erlaubnis zum Abholen des Kindes erteilt wird, ist dies in ausreichender Weise zu dokumentieren. Auch wenn die Eltern entschieden haben, dass ein älteres Geschwisterkind Bruder oder Schwester von der Einrichtung abholt, bleiben die Fachkräfte verpflichtet – z.B. weil das Geschwisterkind erkennbar zu jung ist oder der zurückzulegende Weg mit Gefährdungen verbunden ist – einzuschätzen, ob sie das in der Einrichtung betreute Kind in die Obhut des Geschwisterkindes geben können. Im Zweifelsf Autorisierte Abholperson Bei Kindergartenkindern ist davon auszugehen, dass sie nur einer autorisierten Person zum Abholen übergeben werden dürfen. Dies kann, aufgrund des jungen Alters der Kinder, als stillschweigende Vereinbarung gelten. Für alle anderen Fälle müssen ausdrücklich andere Absprachen getroffen werden. Wird ein Kind nicht rechtzeitig abgeholt, sind die Fachkräfte verpflichtet, auf zu spät kommende Eltern zu warten, anzurufen oder zu veranlassen, dass eine andere geeignete Person das Kind nach Hause bringt.
Praxisbeispiel: Kinder entkernen Pflaumen mit einem Küchenmesser, um sie zu Pflaumenmus zu verarbeiten. en Diese Tätigkeit erfordert zunächst eine intensive Anleitung und Beaufsichtigung, da sich die Kinder mit dem Messer verletzen könnten. Sind die Kinder geübt, kann sich die Erzieherin in der Beaufsichtigung mehr zurücknehmen. Aus der Rechtsprechung wird deutlich, dass auch bei gefährlichen Beschäftigungen die Aufsichtspflicht mit den Erziehungszielen wie Selbständigkeit und Eigenverantwortung in Einklang stehen soll. In diesen Fällen hat die Erzieherin die Gefährlichkeit der Tä- tigkeit – im Hinblick auf die unterschiedlichen Kinder – einzuschätzen und ihr Handeln daran auszurichten. Sie hat den Kindern Hinweise zu geben, mit ihnen Absprachen zu treffen, sie anzuleiten, sie beim Einüben von Fertigkeiten zu unterstützen und gegebenenfalls schützend einzugreifen. Ziel ist es auch hier, dass die Kinder sich üben und sicher werden im Umgang mit Risiken und Gefährdung
Verletzung von allgemeinen Handlungspflichten bzw. wegen vorwerfbaren Unterlassens Ferner kann eine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 1, 2 BGB bestehen. Danach gilt allgemein, dass jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder ein sonstiges Rechtsgut eines anderen widerrechtlich verletzt, zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet ist. § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatzpflicht: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Auch wenn es viele überraschen mag: Rechtlich lässt sich die Frage, wann jemand seine Aufsichtspflicht verletzt hat, nicht leicht beantworten. Denn es gibt keine gesetzliche Definition der Aufsichtspflicht, allenfalls aus der Rechtsprechung lassen sich grobe Richtlinien ziehen. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann vorliegen, wenn ein Erzieher ein Kind etwa nicht verstärkt überwacht, obwohl es schon früher mit schädigendem Verhalten aufgefallen ist oder dieses Verhalten vorhersehbar war“, erklärt der Oldenburger Rechtsanwalt Burkhard Bühre von der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Konkret bedeutet das: Wenn ein Erzieher seine Aufsichtspflicht eingehalten hat, haftet er nach § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch nicht, wenn ein Kind sich oder ein anderes Kind verletzt. Der Erzieher muss aber nachweisen, dass er seine Aufsichtspflicht eingehalten hat. Auch Eltern oder Kinder haften nicht, denn: „Kinder sind bis zum Alter von sieben Jahren nicht schuldfähig“, sagt Bühre „In solchen Fällen haftet die gesetzliche Unfallversicherung.“ Kindergärten und Kitas: Wann haftet die gesetzliche Unfallversicherung? Wenn sich ein Kind verletzt oder ein anderes verletzt hat, springt also immer die gesetzliche Unfallversicherung ein. Das gilt auch in den Fällen, in denen etwa ein Erzieher erwiesenermaßen gegen die Aufsichtspflicht verstoßen hat. Unabhängig davon aber sind Kinder während ihres Aufenthalts in der Krippe, im Hort, einer Kindertagesstätte oder Kita immer über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dieser Versicherungsschutz greift auch, wenn die Kinder einen Ausflug unternehmen oder an Feiern teilnehmen, die von der Einrichtung organisiert sind. Auch auf dem - direkten - Weg zwischen der Wohnung und der Einrichtung oder dem Ort, an dem eine Veranstaltung der Einrichtung stattfindet, sind die Kinder versichert
Wer haftet, wenn ein Kind im Kindergarten etwas zerstört oder kaputt machen? Wenn ein Kind einem anderen beim Spielen zum Beispiel den Pullover zerreißt oder andere Gegenstände kaputt macht, haften weder das Kind noch der Erzieher, sondern der Träger der Einrichtung. Denn der Erzieher ist der sogenannte Verrichtungsgehilfe des Trägers und nimmt Aufgaben für diesen wahr. Gegen den Träger muss man Schadensersatz geltend machen, dieser wird über die Haftpflichtversicherung des Trägers bezahlt Wann haften Erzieher im Kindergarten? Nur wenn Erzieher grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich ihre Aufsichtspflicht verletzen, kann das für sie zivilrechtliche, manchmal aber auch straf- und disziplinarrechtliche Konsequenzen mit sich bringen. Schmerzensgeld und Schadensersatz wären möglich. Das allerdings nicht unbedingt bei Irrtümern oder Fehleinschätzungen des Erziehers.
Dürfen Erzieher den Kindern Medikamente geben? Nein, denn nur medizinisch ausgebildete Fachkräfte dürfen anderen Menschen gleich welchen Alters Medikamente geben Ist es erlaubt, Bilder der Kinder auf die Homepage des Kindergartens zu stellen? „Auch Kinder haben das Recht an ihrem eigenen Bild“, betont der Familienrechtsexperte Bühre. Deshalb dürfen die Erzieher die Bilder der Kinder oder Videos, in denen sie zu sehen sind, nicht einfach veröffentlichen und diese beispielsweise auf die Homepage der Einrichtung stellen. Solchen Veröffentlichungen müssen die Eltern zustimmen
Während bei den zivil- und strafrechtlichen Folgen tatsächlich ein Schaden entstanden sein muss, ist dies für arbeitsrechtliche Konsequenzen hingegen unerheblich: jegliche Aufsichtspflichtverletzung stellt in der Regel zugleich eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Erziehers/der Erzieherin dar und kann diverse Folgen nach sich ziehen: Abmahnung Zurückstellung von einer Beförderung Enthebung aus leitender Position Kündigung Zu beachten ist, dass nicht jeder eingetretene Schaden automatisch eine Verletzung der Aufsichtspflicht bedeutet. Stolpert ein Kind im Kindergarten beispielsweise über ein Spielzeug und verletzt sich dabei, so ist dies nicht automatische als Aufsichtspflichtverletzung anzusehen, denn nach Ansicht der Richter „gibt es nicht für jedes Lebensrisiko einen Verantwortlichen“ [AG München, 20.09.2006, 262 C 20011/06]. Inhalt der Aufsichtspflicht Kinder in Tageseinrichtungen sollen gemäß § 22 Abs. 1 SGB VII zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten gefördert werden. Es besteht keine konkrete Gesetzesregelung bezüglich einer ordnungsgemäß ausgeübten Aufsichtspflichtführung, wohl aber deren Verletzung. Generell ist die Intensität der Aufsicht von verschiedenen Faktoren abhängig: Alter des Kindes Reifezustand des Kindes Charakter des Kindes Erfahrungsstand des Kindes Des Weiteren kommen äußere Umstände zum Tragen, wie etwa die Gefährlichkeit der Umgebung und die Gefährlichkeit der verrichteten Tätigkeiten. So bedürfen Kinder, die mitten im Stadtgebiet auf einem dem Kindergarten angehörigen Spielplatz spielen, einer stärkeren Beaufsichtigung aufgrund der umliegenden Gefahren (Straßenverkehr) als jene, die sich in ländlicher Gegend befinden. Ein Klettern am hohen Klettergerüst ist ebenfalls als gefährlicher einzustufen als ein friedliches Buddeln im Sandkasten. Dies bedeutet,
Personen, denen Minderjährige anvertraut worden sind, haben ihnen gegenüber eine Aufsichtspflicht. Diese sieht vor, dass ihnen anvertraute Personen keinen Schaden erleiden (Beispiel: ein Kind stürzt vom Klettergerüst) anderen keinen Schaden zufügen (Beispiel: ein Kind schlägt ein anderes Kind mit einer Spielzeugschaufel, wodurch das andere Kind verletzt wird) durch andere nicht gefährdet werden dürfen (Beispiel: Kind läuft vom Kindergartengelände auf die Straße vor ein Auto). Zudem sollten die Aufsichtspflichtigen wissen, wo sich die ihnen anvertrauten Personen gerade befinden und welcher Tätigkeit diese nachgehen. Darüber hinaus ist es ihre Pflicht, vorhersehbare Gefahren zu erkennen und die ihnen anvertrauten Personen vor eventuellen Schäden zu bewahren. Aufsichtspflichtige Personen sind laut Gesetz (§ 1631 Abs. 1 BGB) die Personensorgeberechtigten, das bedeutet die Eltern. Doch auch in anderen Beziehungsverhältnissen gibt es Aufsichtspflichtige gegenüber Minderjährigen, beispielsweise in Kindergärten.
Persönlicher Geltungsbereich der Aufsichtspflicht Jeder Erzieher/jeder Erzieherin hat eine bestimmte Gruppe von Kindern zu betreuen, für die er/sie aufsichtspflichtig ist. Doch gemäß ihrem Arbeitsvertrag sind die Erzieher/Innen darüber hinaus für alle Kinder zuständig, die sich in der Einrichtung befinden. Dies bedeutet, dass sie für die Kinder einer anderen Gruppe ebenfalls zuständig sind, sollte deren Erzieher/In nicht anwesend sein, aufsichtspflichtig gegenüber sogenannten „Probekindern“ sind, das heißt Kindern, welche von ihren Eltern nur in die Einrichtung gebracht wurden, um diese auszuprobieren, aber noch nicht regulär angemeldet sind.
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