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Modul 4 von 7 · Text

Ohne Titel

Bettina Joerger

aber ist auf jeden Fall Unterhaltspflichtig.

  • Liegt eine Eheauflösung durch Scheidung oder Tod des Ehepartners vor, geht das Recht der Personensorge des Kindes bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres auf die Mutter über.
  • Nach dem 7. Lebensjahr gibt es Meinungsverschiedenheiten. Einige sagen - das Kind kann (mu-mayiiz) entscheiden, bei welchem Elternteil leben möchte.

Andere sagen – nach dem 7. Lebensjahr, muss das Kind zum Vater.

 

Bei Fehlen der Mutter haben folgende Personen haben das Recht auf hadaanah (ersten 7 Lebensjahre) Zu beachten ist immer, wer sich am besten um das Kind kümmern kann.

Nach der MG:

- die Großmutter mütterlicherseits (ms) dann

- die Großmutter (väterlicherseits vs.)

 

Nach den Maalikiten:

-           Bei Fehlen der Mutter die Großmutter ms

-           Tante ms.

-           Tante der Mutter vs

-           die Großmutter des Kindes vs

 

Nach den Hanbaliten

-           Vater

-           Großmutter ms

-           Großmutter vs

-           Urgroßmutter vs

-           Großvater vs

 

 

 

Allgemeine Regelung:

•          Stehen mehrere Verwandte einer Kategorie als Sorgeberechtigte zur Verfügung (z. B. Schwester und Brüder), werden die weiblichen Verwandten den männlichen vorgezogen.

•          Stehen mehrere Personen derselben Kategorie als Sorgeberechtigte zur Verfügung und alle sind desselben Geschlechts (z. B. nur Brüder bzw. nur Schwestern), dann entscheidet unter ihnen das Los.

  • Fällt die Mutter aus irgendwelchen Gründen für die Obsorge in den ersten sieben Jahren aus, so bekommt nicht automatisch der Vater das Sorgerecht, sondern die näheste weibliche Person

 

Voraussetzungen sorgeberechtigter Person:

•          Zurechnungsfähiger Muslim, (Muslim nur bei Schaafiiten und Hanbaliiten Pflicht) Hanafiiten sagen – Mann muss Muslim sein, Frau nicht)

•          unbescholten und vertrauenswürdig,

•          Im selben festen Wohnsitz wie das Kind sein,

  • frei von ansteckenden und unheilbaren Krankheiten (früher z. B. auf Tuberkulose zu),
  • nicht körperlich beeinträchtigt,
  • Übernimmt die Mutter die Hadaanah, behält sie dies nur solange sie nicht nochmal heiratet. D. h. Wenn der Stiefvater das Kind schlecht behandelt – oder die Mutter vor lauter Verliebtheit das Kind vernachlässigt, verliert sie das Sorgerecht. Wenn alle gut für das Kind sorgen darf es bei der Mutter und dem neuen Ehemann bleiben.
  • Es ist nach einer Scheidung zwar eine Person Obsorgepflichtig – aber Entscheidungen wie welche Schule soll das Kind besuchen… müssen gemeinsam getroffen werden. Diejenige Person die die Obsorgepflicht hat, darf dem anderen, ehemaligen Ehepartner das Kind nicht vorenthalten.
  •  Wenn die Mutter mit dem Kind an einen Ort zieht, wo der Vater das Kind nicht regelmäßig sehen kann, verliert sie das Sorgerecht. Dann bekommt diejenige Person das Sorgerecht die so wohnt, dass beide Elternteile das Kind sehen können.
  • Hanbaliiten und Schafiiiten sagen – wenn Mutter nicht stillen kann, verliert sie das Sorgerecht – heute nicht von Bedeutung da es Säuglingsmilchpulver gibt.

 

 

In diesen Fällen behält die Mutter die Hadaanah

1. Wenn der Vater des Kindes in Einvernehmen mit dem neuen Ehemann der Personensorge zustimmt. In diesem Fall geht die Sorgepflicht des Kindes nicht auf die Großmutter über.

2. Wenn der neue Ehemann zum Kind in einer derartigen verwandtschaftlichen Beziehung steht, dass er nach der o. g. Hierarchie eine Sorgepflicht für das Kind hat, wenn auch in entfernter Linie.

Hanbaliiten und Schafiiiten sagen – wenn Mutter nicht stillen kann, verliert sie das Sorgerecht – heute nicht von Bedeutung da es Säuglingsmilchpulver gibt.

 

 

Anleitung

Um im Kurs weiterzukommen, sende einen Versuch dieses Quiz ab. Du kannst ihn nach der letzten Frage absenden.

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