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Folien in diesem Satz (46)
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Pflichten des Ausbildenen §§14-16
- Ausbildungspflicht
- Freistellungspflicht
- Fürsorgepflicht
- Zeugnispflicht
- Vergütung
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Pflichten des Auszubildenden §13
- Sorgfaltspflicht
- Lernpflicht
- Berufsschulpflicht
- Ausbildungsnachweis
- Schweigepflicht
- Gehorsamspflicht
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Angaben im Ausbildungsvertrag §11 BBIG
- 1. Art, sachlich & zeitliche Gliederung sowie Ziel (Abschluss)
- 2. Beginn und Dauer
- 3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes (LidA)
- 4. Dauer der täglichen Arbeitszeit
- 5. Dauer der Probezeit
- 6. Zahlung und Höhe der Vergütung
- 7. Der des Urlaubs
- 8. Voraussetzung zur Kündigung
- 9. Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
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Kündigung des BA-Vertrages § 22 BBiG
- 1. Während der Probezeit
- Jederzeit ohne Einhalten einer Frist ( §22 Abs. 1)
- 2. Nach der Probezeit
- 1. Aus wichtigem Grund (z.B. Diebstahl) -> Fristlos -> muss länger als 2 Wochen bekannt gewesen sein
- 2. Bei Aufgeben der Ausbildung oder einer anderen Ausbildung -> 4 Wochen
- Muss immer schriftlich sein!
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- Min. 1 maximal 4 Monate
- Feststellen, ob der Auszubildende die nötigen Vorraussetzungen erfüllt (Ausbilder)
- Festestellen, ob der Beruf das passende ist (Auszubildender)
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- § 1
- Berufsbildung = Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
- §2
- Lernorte = Betriebe, Einrichtungen, Haushalten, Berufsbildenden Schulen, sonstige Berufsbildungseinrichtungen
- Teil im Ausland möglich - nicht mehr als 1/4 der Ausbildungsdauer
- §3
- Berufsbildung die nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird (Schulgesetz unterliegt den Ländern)
- Gilt nicht für Studiengänge, Ausbildung in öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis, Ausbildung auf Kauffahrteisschiffen mit Bundesflagge
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- §5
- Ausbildungsordnung festlegen = Bezeichnung des Berufes , Dauer (Nicht mehr als 3 nicht weniger als 2), berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, sachliche und zeitliche Gliederung, Prüfungsanforderungen
- Ausbildungsordnung kann vorsehen = Stufenausbildung, Abschlussprüfung in zwei zeitliche auseinander fallenden Teilen, Teile der Ausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchführen, schriftlicher Ausbildungsnachweis
- §7
- Landesregierung kann vorhergehende Bildung/Ausbildung auf Ausbildungsdauer anrechnen
- §8
- Ausbildungszeit kann gekürzt werden wenn das Ausbildungsziel auch kürzer erreicht werden kann -> auch Teilzeit möglich)
- Verlängerung möglich um Ausbildungsziel zu erreichen
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- §10
- Es muss ein Vertrag abgeschlossen werden
- §11
- Vertrag muss in schriftlicher Form niedergelegt werden
- (siehe Angaben im Ausbildungsvertrag)
- Unterschrift von Ausbilder, Auszubildender, gesetzliche Vertreter
- Ausfertigung für Auszubildenden anzufertigen
- §12
- Vereinbarung die Azubis nach ende der Ausbildung einschränkt ist nichtig
- Nichtig = Azubi muss für Ausbildung Entschädigung zahlen, Vertragsstrafen, Ausschluss/beschränkung von Schadensersatzansprüchen, Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes
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- §13 (siehe Pflichten des Azubis)
- §14-17 (siehe Pflichten des Ausbilder)
- §18
- Vergütung jedes Monat (Monat = 30 Tage)
- Zahlung spätestens am letzten Arbeitstag des Monats
- §19
- Fortzahlung der Vergütung = Bei Freistellung, 6 Wochen wenn Berufsausbildung ausfällt, unverschuldet Verhindert sein
- §20 (siehe Probezeit)
- §21
- Berufsausbildung endet mit Ablauf der Ausbildungszeit, Bei bestandener Prüfung (auch wenn die vor dem vertraglichen Ende liegt)
- Verlängerung bei nicht bestandener Prüfung höchstens 1 Jahr bis zur nächsten Prüfung
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- §23
- Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nach der Probezeit kann Schadensersatz verlangt werden (nur bis zu 3 Monate nach Beendigung)
- §24
- Nach der Ausbildung weiter beschäftigt werden ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit als begründet
- §27
- Ausbildung nur wenn Stätte geeignet ist
- Angemessene Zahl an Auszubildenden
- wenn Teile der Ausbildung außerhalb vermittelt werden können trotzdem Ausbildungen gemacht werden
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- §28
- Nur wer geeignet ist darf ausbilden und ausgebildet werden
- Es darf nur eingestellt werden, wenn ein passender Ausbilder da ist
- Auch jemand der nicht Ausbilder ist, das mitwirken wenn die nötigen fachlichen Kenntnisse vorliegen
- §32
- Zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstelle vorliegt
- Werden Mängel festgestellt müssen Mängel entweder behoben werden
- §33
- Einstellung von Auszubildenden kann untersagt werden, wenn persönliche/fachliche Eignung nicht vorliegt
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- §34
- Zuständige Stelle muss für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis einrichten und führen
- §37
- In anerkannten Berufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen -> 2x Wiederholung möglich
- Prüfling muss Zeugnis ausgestellt werden -> Bei zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Teilen muss Ergebnis des 1. Teils schriftlich mitgeteilt werden
- Auf Antrag muss eine Englische und Französische Übersetzung beigefügt sein
- Abschlussprüfung ist Gebührenfrei
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- §1
- Gilt für alle unter 18 Jahren
- §2
- Kind = noch nicht 15 / Jugendlich = zwischen 15-unter 18
- §4
- Arbeitszeit = Beginn - Ende ohne Ruhepausen / Schichtzeit = Arbeitszeit + Ruhepause
- Woche = Montag - Sonntag
- §8
- Nicht mehr als 8 Std/Tag - 40 Std/Woche
- An einzelnen tagen weniger als 8 Stunden -> an übrigen tagen Achteinhalb Stunden
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- §9
- Jugendlicher muss für Berufsschule freigestellt werden
- Keine Beschäftigung wenn Schule vor 9 Uhr beginnt (Auch über 18 bei Berufsschulbesuch)
- Bei mehr als 5 Std. je 45 Min. 1x die Woche (Bei Berufsschultagen)
- min. 25 Std. an min. 5 Tagen (Bei Berufsschulwochen)
- Auf Arbeitszeit wird angerechnet: Tage mit 8 Std. , Wochen mit 40 Std.
- §10
- Jugendlicher muss für Prüfungen freigestellt werden
- Für den Tag unmittelbar vor der Prüfung Freistellung
- Arbeitszeit wird angerechnet mit Zeit der Teilnahme inkl. Pausen (Prüfung) / 8 Stunden (Tag vor der Prüfung)
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- §11
- 30 Min Pause bei 4 1/2 - 6 Stunden
- 60 Min Pase bei mehr als 6 Stunden
- Pause = mib. 15 Min Arbeitsunterbrechung
- frühestens eine Stunde nach Beginn / Eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit / Nicht länger als 4 1/2 stunden ohne Pause
- §12
- Schichtzeit nicht länger als 10 Stunden
- §13
- nach Ende der Arbeitszeit müssen 12 Stunden Freizeit liegen
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- §14
- Nur Beschäftigung von 6-20 Uhr
- Wenn am nächsten tag Berufsschule ist, nicht länger als 20 Uhr
- §15
- Nur 5 Tage in der Woche arbeiten / Ruhetage müssen aufeinanderfolgend sein
- §16
- Jugendliche dürfen Samstags nicht beschäftigt werden
- §17
- Jugendliche dürfen nicht an Sonntagen beschäftigt werden
- §18
- 24/31.12 nach 14 Uhr + an gesetzlichen Feiertagen keine Beschäftigung
- Bei Beschäftigung an Feiertag in der Woche -> zusätzlicher freier Tag
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- §19
- Urlaub: min. 30 (15-16) / min. 27 (16-17) /min. 25 (17-18)
- Urlaub in den Berufsschulferien -> sonst ein weiterer Urlaubstag für während des Urlaubs besuchte Berufsschultage
- §22
- Keine Arbeiten die physisch oder psychisch gefährlich sind / sittlichen Gefahren voraussetzen/ Unfallgefahr die Jugendlichen nicht zuzutrauen ist/ Starke Hitze, Kälte, Nässe / Lärm, Erschütterung, Strahlen / Gefahrenstoffe Chemikaliengesetz
- §23
- Keine Akkordarbeit, keine Arbeit bei der durch gesteigertes Tempo mehr Entgelt entsteht
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- §32
- Nur Einstellung wenn in den letzten 14 Monaten eine Erstuntersuchung gemacht worden ist
- §33
- 1 Jahr nach erster Beschäftigung muss die erste Nachuntersuchung anstehen
- Nachuntersuchung darf nicht mehr als 3 Monate zurück liegen
- §34
- Jedes Jahr muss weitere Nachuntersuchung erfolgen
- §48
- Arbeitgeber die regelmäßig min. 3 Jugendliche beschäftigen müssen Aushang über Beginn/Ende der tägl. Arbeitszeit & Pausen haben
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- §3
- tägl. Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden
- 10 Stunden wenn 24 Wochen im Durchschnitt 8 Std. nicht überschritten wurden.
- §4
- 30 Min, - 6-9 Std / 45 Min. mehr als 9 Std.
- Min. 15 Min. am Stück , nicht mehr als 6 Stunden ohne Pause
- §5
- Nach Beendigung der tägl. Arbeitszeit 11 Stunden Ruhezeit
- §9
- Keine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen
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- Jeder hat gesetzlichen Anspruch auf min. 24 Werktage Urlaub
- Tarifvertrag Einzelhandel Berlin sieht 36 Werktage vor
- Voller Urlaubsanspruch erst nach 6 Monaten
- Urlaub sollte zusammenhängend genommen werden
- Übertragung auf das nächste Jahr nur statthaft wenn dringend betriebliche der persönliche Gründe vorliegen
- Mindesturlaub darf nicht ausgezahlt werden (Ausnahme: Beendigung des Arbeitsverhältnis bevor der Urlaub genommen werden konnte)
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- §2
- Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz, Sitzgelegenheiten, Gelegenheiten zu kurzen Unterbrechungen
- §3
- Keine Beschäftigung nach ärztlichem Zeugnis
- Keine Beschäftigung 6 Wochen vor Entbindung
- §4
- Keine schweren körperlichen Arbeiten, keine schädlichen Einwirkungen (Staub, Gas, Dampf, Kitze, Kälte, Nässe, Erschütterung)
- Keine Beschäftigung wenn regelmäßig mehr als 5 KG oder gelegentlich mehr als 10 KG befördert werden müssen
- ab 6. Monat kein ständiges stehen, keine langen strecken oder beugen, hocken
- Keine Maschinen mit hoher Fußbeanspruchung/ Schälen von Holz / besonderes Maß an Gefahr/ keine Beförderungsmittel (ab 4. Monat)
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- §5
- Mütter müssen ihrem Arbeitgeber den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen
- Auf verlangen kann ein Zeugnis des Arztes oder einer Hebamme vorgelegt werden
- §6
- Nach Entbindung dürfen Frauen 8 Wochen (Bei Früh/Mehrlingsgeburten 12 Wochen) nicht beschäftigt werden
- §8
- Keine Mehrarbeit, nicht zwischen 20-6 Uhr, nicht an Sonn- und Feiertagen
- §9
- keine Kündigung von Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung (wenn Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von Schwangerschaft/Entbindung bekannt war)
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- §13
- Mitglieder einer gesetzt. Krankenkasse erhalten für zeit der Schutzfrist sowie Entbindungstag Mutterschaftsgeld (Ohne gesetzt. Krankenkasse höchstens 210 €)
- §16
- Arbeitgeber muss Freizeit gewähren zur Durchführung der Untersuchungen
- §18
- In betrieben in denen regelmäßig mehr als 3 Frauen beschäftigt werden muss ein Ausdruck des Gesetzes ausliegen/hängen
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- §1
- Anspruch hat wer in Deutschlang lebt, ein Kind in seinem Haushalt hat, dieses betreut und erzieht
- §2
- 67% des Durchschnittseinkommen (höchstens 1800 €)
- bei Gehalt unter 1000 € Erhöhung auf bis zu 100%
- Mindestens 300 €
- §4
- Von Geburt bis zum 14. Monat (Ab 15. wenn ein Elternteil Anspruch nimmt)
- (bitte nochmal anschauen xD)
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- §15
- Anspruch hat wer mit einem Kind in einem haushält lebt, diese betreut und erzieht
- Anspruch besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres
- §16
- 7 Wochen vor Beginn muss sie beim Arbeitgeber verlangt werden
- Elternzeit kann auf 2 Zeitabschnitte verteilt werden
- §18
- Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen
- §20
- Azubis werden als Arbeitnehmer nach dem Gesetz gesehen
- Die Elternzeit wird nicht auf die Berufsausbildungszeit angerechnet
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- Generalstreik (rechtswidrig) - Ganze Wirtschaft streikt
- Flächenstreik - Alle Betriebe eines Wirtschaftszweiges
- Schwerpunktstreik - Wichtigsten Betriebe eines Wirtschaftszweiges
- Warnstreik - kurze Arbeitsunterbrechung (Streikbereitschaft signalisieren)
- wilder Streik - Ohne Genehmigung/Urabstimmung der Gewerkschaften
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Funktionen eines Tarifvertrags
- Ordnungsfunktion
- Der TV schafft Rechtssicherheit und Überschaubarkeit für die Sozialpartner
- Schutzfunktion
- Kein Arbeitsvertrag darf die jeweils geltenden, im TV festgelegten Regelungen unterschreiben
- Friedensfunktion
- "Friedenspflicht" solange TV gilt, dürfen keine Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt werden
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Entgelt- Und Manteltarifvertrag
- Entgeldtarifvertrag (01.07.2015 - 30.06.2017)
- Ausbildungszeit : 3/4 Jahre
- Gehaltsgruppe: Einordnung in Tätigkeitsjahre + Unterstellte
- Manteltarifvertrag (01.07.2012 - ?)
- Dauer der Probezeit: 3 Monate
- Wöchentliche Arbeitszeit: Ost:38 / West:37 Std.
- Urlaubsanspruch: 36 Tage
- Sonderzahlungen: Urlaubsgeld ( 50% Ost / 45 % West)
- Sonderzuwendungen (52.5 % O / 62,5 % W)
- Kündigungsbedingungen: Auf verlangen schriftlich 6 Wochen bis zum End e des Monats (Probezeit 2 Wochen)
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- Betrieb
- Betreff: Fragen die auf MA zutreffen
- Bsp: Arbeitsorganisationen
- Interessenvertretung: Betriebsrat, JAV
- gesetzl. Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz
- Unternehmen (KG, AG; GmbH)
- Betreff: Wirtschaftliche Entscheidungen die das UN betreffen
- Bsp: Investitionen, Standortverlagerungen
- Interessenvertretung: AN-Vertreter im Aufsichtsrat
- gesetzl. Grundlage: Momentanmitbestimmungsgesetz / Mitbestimmungsgesetz
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- §1
- Betriebe mit 5 ständigen wahlberichtgen Arbeitnehmern von denen 3 wählbar sind
- §5
- Arbeitnehmer sind Arbeiter und Angestellte inkl. Azubis
- §7
- Wahlberechtigt sind Arbeitnehmer ab 18. Jahre
- §8
- Wählbar sind Wahlberechtigt die 6 Monate dem Betrieb angehören
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- §9
- 5-20 Wahlberechtigten - 1 Person
- 21-50 WB - 3 Personen
- 51-100 - 5 Personen
- §21
- Amtszeit beträgt 4 Jahre
- §60
- Bei min 5 Arbeitnehmer die unter 18 sind/oder Azubis unter 25 werden JAV gewählt (diese können auch gewählt werden -> Wahl alle 2 Jahre)
- §67
- JAV kann zu jeder Betriebsratssitzung einen Vertreter wählen
- Bei Themen die besonders JAV betreffen können alle Mitglieder teilnehmen
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- §70
- JAV hat folgenden Aufgaben:
- Maßnahmen der Berufsbildung und Übernahme beim Betriebsrat beantragen
- darüber wachen das alle Gesetze/Verordnungen/Unfallverhütungsvorschriften/Tarifverträge/Betriebsvereinbarungen für Jugendliche/Azubis eingehalten werden
- Anregungen von Jugendlichen/Azubis entgegen nehmen und (falls berechtigt) beim Betriebsrat auf Erledigung hinzuwirken
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Beendigung von Arbeitsverhältnissen
- Beendigung durch :
- Vertragsablauf
- Aufhebungsvertrag
- Kündigung
- Tod des Arbeitnehmers
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- Eine einseitige, empfangsbedürfitge Willenserklärung die immer schriftlich sein muss.
- Ordentliche Kündigung (§622 BGB)
- Beendigung eines auf unbestimmte Zeit laufendes Arbeitsverhältnisses
- Nur unter Einhaltung gesetzl./Vertragl. Kündigungsfristen
- Außerordentliche Kündigung (§626 BGB)
- Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
- gilt für befristete und unbefristete Verträge
- Voraussetzung ist ein WICHTIGER Grund (z.B Diebstahl)
- Kündigung nach Bekanntgabe des Grundes nur innerhalb von 2 Wochen
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- Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats
- bei 2 Jahren - 1 Monat
- bei 5 Jahren - 2 Monate
- bei 8 Jahren - 3 Monate
- bei 10 Jahren - 4 Monate
- bei 12 Jahren - 5 Monate
- bei 15 Jahren - 6 Monate
- bei 20 Jahren - 7 Monate
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- Die fünf Bestandteile der Sozialversicherung sind dabei
- die Arbeitslosenversicherung,
- die Rentenversicherung,
- die Unfallversicherung,
- die Krankenversicherung
- die Pflegeversicherung.
- Grundsätzlich besteht zumindest für Arbeitnehmer in Deutschland eine Versicherungspflicht.
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- Die Arbeitslosenversicherung hat das grundsätzliche Ziel, arbeitsuchenden Menschen eine finanzielle Grundabsicherung zu bieten. Wer also seinen Arbeitsplatz verloren hat und übergangsweise ohne Job und damit Einkommen ist, wird dank dieser Versicherung mit einem monatlichen Grundeinkommen versorgt.
- Arbeitslosenversicherung bietet eine Grundsicherung im Falle der Arbeitslosigkeit
- Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit
- Beitragssatz liegt aktuell (2013) bei 3,0 Prozent vom Bruttogehalt
- Beitragssatz muss jeweils 50/50 vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernommen werden
- Beitragsbemessungsgrenze liegt bei monatlich 5.800 Euro (alte Bundesländer) und bei 4.900 Euro (neue Bundesländer)
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- Die Rentenversicherung ist ein wichtiger Baustein im sozialen Netz der Bundesrepublik Deutschland. Dank dieser Säule in der Sozialversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer vor Berufs- und Erwerbsunfähigkeit im Alter versichert
- Rentenversicherung beinhaltet neben klassischer Altersrente auch Rente wegen eingeschränkter Erwerbsfähigkeit und Rente wegen Todes
- Regelaltersgrenze zum Renteneintritt erhöht sich seit 1947 (65 Jahre) bis jetzt (67 Jahre) immer weiter
- Gesetzliche Rentenzahlungen werden in Zukunft nicht mehr ausreichen. Private Altersvorsorge wird deshalb immer wichtiger
- Höhe der Rentenversicherung beträgt aktuell (2013) 18,9 Prozent vom Bruttogehalt
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge zu gleichen Teilen
- Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung liegt bei monatlich 5.250 Euro (alte Bundesländer) und bei 4.400 Euro (neue Bundesländer)
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- Die gesetzliche Krankenversicherung ist ein weiterer wichtiger Baustein im sozialen Netz der Bundesrepublik Deutschland. Bei dieser Säule der Sozialversicherung wird sich in erster Linie um die Sicherstellung bzw. gegebenenfalls um die Wiederherstellung der Gesundheit gekümmert
- Krankenversicherung ist für die Sicherstellung und gegebenenfalls für die Wiederherstellung der Gesundheit von Beitragszahlern und deren Familien zuständig
- Träger sind die einzelnen Krankenkassen
- Leistungen umfassen unter anderem ärztliche Behandlungen jeder Art, Krankenhausaufenthalte oder Krankengeld
- Seit 2011 werden pauschal 15,5 Prozent des Bruttogehalts als Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung fällig
- Die Beiträge werden sowohl von Arbeitnehmer als auch von Arbeitgebern (bei Rentnern wird der Arbeitgeberanteil von der Rentenversicherung übernommen) im 50/50-Gewicht übernommen
- Selbstständige können sich aussuchen, ob sie sich freiwillig gesetzlich krankenversichern oder ob sie sich für eine private Krankenversicherung entscheiden
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- Die primäre Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung besteht darin, Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle zu verhüten und im Schadensfall dafür zu sorgen, dass die Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers wiederhergestellt werden kann
- Unfallversicherung soll Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle durch Präventionsmaßnahmen verhindern und im Schadensfall für die Opfer zahlen
- Beitragshöhe ist vom individuellen Gefahrensatz eines Betriebs abhängig
- Beitragssatz muss vollständig vom Arbeitgeber übernommen werden
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- Auch die Pflegeversicherung gehört zu den fünf Säulen der Sozialversicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Die gesetzliche Pflegeversicherung kommt dabei für dauerhaft pflegebedürftige Menschen in finanzieller Hinsicht auf.
- Pflegeversicherung zahlt für dauerhaft pflegebedürftige Menschen (= mindestens sechs Monate)
- In Deutschland sind gegenwärtig etwa zwei Millionen Menschen pflegebedürftig
- Träger der Pflegeversicherung sind die Krankenkassen
- Beitragshöhe liegt aktuell bei 2,05 Prozent (außer in Sachsen) vom Bruttogehalt
- Beiträge werden 50/50 von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt
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- In die Steuerklasse 1 werden ledige und geschiedene Arbeitnehmer eingestuft.
- Die Steuerklasse 2 wird für Arbeitnehmer angewendet, die zu dem unter Steuerklasse 1 eingestuften Personenkreis gehören. Der Arbeitnehmer muss alleinstehend sein und zu seinem Haushalt muss mindestens ein Kind zählen, für das er Kindergeld bezieht beziehungsweise für das ihm der Freibetrag für Kinder zusteht
- Sind Arbeitnehmer verheiratet, beide Partner im Inland und nicht dauernd getrennt lebend und einer der beiden bezieht kein eigenes Einkommen oder ist in der Steuerklasse 5 eingestuft, kann auf Antrag einer der beiden die Steuerklasse 3 erhalten.
- Die Steuerklasse 4 ist diejenige, in welche Arbeitnehmer eingestuft werden, wenn die Steuerpflichtigen verheiratet sind, nicht dauernd getrennt und im Inland leben. Voraussetzung ist, dass beide Ehepartner Arbeitslohn beziehen
- Die Steuerklasse 5 ist das Pendant zur Steuerklasse 3. Normalerweise werden verheiratete Arbeitnehmer beide in Klasse 4 eingestuft, es kann unter bestimmten Bedingungen, beispielsweise wenn das Einkommen deutlich unterschiedlich ist, sinnvoll sein, auf Antrag die Kombination 3 und 5 zu wählen.
- Eine Sonderform stellt die Steuerklasse 6 dar, denn diese erhalten ausschließlich Arbeitgeber, die zeitgleich von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, also in mehreren Beschäftigungsverhältnissen stehen. Sie dient dem Lohnsteuerabzug aus dem zweiten beziehungsweise weiteren Dienstverhältnissen.
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Einteilung der Steuern (Erhebungsgrad)
- Direkte Steuer
- Der Steuerpflichtige wird unmittelbar besteuert
- z.B. Hundesteuer
- Indirekte Steuer
- Die Steuern sind im Endverkaufspreis enthalten. Der Verkäufer führt sie ans Finanzamt ab, der Käufer zahlt sie indirekt.
- z.B. Umsatzsteuer
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Einteilung der Steuer (Steuergegenstand)
- Verbrauchersteuer
- Werden auf bestimmte Verbrauchsgüter erhoben
- z.B. Bier/Kaffeesteuer
- Verkehrssteuer
- sind an bestimmte Vorgänge im Wirtschaftsleben gebunden
- z.B. Umsatzsteuer
- Besitzsteuer
- beziehen sich auf das Vermögen bzw. das Einkommen
- z.B. Einkommenssteuer
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Einteilung der Steuer (Steuerempfänger)
- Bundessteuer
- z.B. Tabaksteuer/Mineralölsteuer
- Ländersteuer
- z.B. Kfz-Steuer/Biersteuer
- Gemeindesteuer
- z.B. Grundsteuer/Gebwerbesteuer
- Gemeinschaftssteuer
- z.b. Lohnsteuer/Mehrwertsteuer
Informationen
- Beschreibung
- Berufsabschluss Sozialkunde Folienset am WiSo, erstellt von Jessica Jey am 27/04/2017.
- Erstellt von
- Jessica Jey
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