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Bürgerliches Recht - Haftungsrecht

faktotum88 Recht Grundlagen Deutsch

Inhalt der Mindmap

Bürgerliches Recht - Haftungsrecht

  1. Haftungsrecht = Zivilrecht Regelung im BGB

    • Es geht um Schadensersatzansprüche, die Bürger gegen Bürger geltend machen
      • Gleichordnungsverhältnis
        • mögliche Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz:
          • Deliktsrechtliche Ansprüche
            • Anwendungsvorraussetzung §823 BGB aus unerlaubten Handlungen
              • Rechtsgutverletzung
                • Tun oder Unterlassen
                  • Unterlassen führt nicht automatisch zu Schadensersatzanspruch. Vorraussetzungen sind:
                    • Ein Tätigwerden die unerlaubte Hdl verhindert hätte
                    • Ein Einschreiten zumutbar ist
                    • Grantenstellung besteht:
                      • aus natürlicher Verbundenheit
                        • Z.B. Eltern
                      • aus tatsächlicher/vertraglicher Gewährübernahme
                        • z.B. Privatschulen, Bergführer
                      • aus Gesetz
                        • Jugendamt, Polizei, Feuerwehr
                      • aus Verkehrssicherungspflicht
                        • z.B. Öffentliche Gebäude
                • Rechtswidrigkeit
                  • es sei denn, es handelte sich um:
                    • §32 Notwehr
                    • §34 Notstand
                    • Einwilligung des Verletzten (ab 14 Jahren)
                    • Mutmaßliche Einwilligung
                • Rechtsgüter sind:
                  • Leben
                  • Körper
                  • Gesundheit
                  • Freiheit (äußere Bewegungsfreiheit)
                  • Eigentum
                  • Sonstiges Recht
                    • allg. Persönlichkeitsrecht, Besitz....siehe Grundrecht
                • Verschulden
                  • Vorsatz
                  • Fahrlässigkeit § 276 II BGB
                    • Mißachtung der erforderl. Sorgfalt
                  • Organisatitonsverschulden
                    • Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht
                    • Überbelegung einer Pflegestation oder KiT-Gruppe
                    • Personelle Unterbesetzung
                    • Belastung des Personals durch Überstunden
                    • Fehlerhafte Gerätschaften
                • Schaden
                  • Kausalität des Schadens
                    • Der Schaden muss durch das Verhalten des Schädigers verursacht worden sein
                      • aber: unter normalen und vorhersehbaren Umstanden
                      • nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegend
                  • materieller Schaden §249 BGB
                  • Entgangener Gewinn §252 ggf Geldrente §843
                  • Schmerzensgeld § 253 Abs. 2 BGB
            • Bei Aufsichtspflichtverletzung! § 832 BGB
              • bei Schaden eines Dritten durch unerlaubte und widerrechtliche Handlung eines Minderjährigen/Unzurechungsfähigen §249 BGB
              • vertragliche oder gesetzliches Aufsichtspflicht
              • Kein Nachweis des Aufsichtspflichtigen, dass er der Aufsichtspflicht nachgekommen ist (Beweislastumkehr)
              • Die Aufsichtspflicht allg.
                • Gesetzliche Aufsichtspflicht: z.B. Personensorgeberechtiggte (§1631 Abs. 1. BGB)
                  • Deligation
                    • Vertragliche Aufsichtspflicht z.B. KiTa, Pflegeheim, Babysitter
                      • Vorraussetzungen: Rechtsbindungswille, Übergabeakt
                    • Gefälligkeitsaufsicht
                      • nur gelegenlicht, nur für kurze Zeit, aus reiner Gefälligkeit
                • es gilt die Situative Aufsichtspflicht, d.h. Umstände berücksichtigen!
                  • Merke: je jünger/bedürftiger umso intensiver!
            • § 831 BGB Haftung privater Arbeitgeber
              • Schaden eines Dritten (§ 249 ff BGB)
              • durch unerlaubte und widerrechtliche Handlung durch Verrichtungsgehilfen in Ausfßhrung der Verrichtung
              • kein Nachweis des Geschäftsherrn, dass er die Fachkraft ausreichend beaufsichtigt hat (Exculpation, Beweislastumkehr)
                • Schadensersatz (durch den Träger!) ggf Regress des Treägers beim Beschäftigten
            • §839 iVm Art. 34 GG Haftung öffentlicher Arbeitgeber
              • Pflichtverletzung (zB. Aufsichts-, Verkehrssicherungspflicht)
              • Hoheitlich! Handeln (Amtspflicht)
              • Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit, § 276 BGB)
              • Rechtsfolge:
                • Schadenersatz durch die Anstellungskörperschaft, ARt. 34 GG
                  • keine Eigenhaftung des Amtstträgers
                  • Bei Vorsatz und großber Fahrlässigkeit ggf. Rückgriff
          • Vertragsrechtliche Ansprüche
            • aus Nicht- oder Schlechterfüllung eines Vertrags § 280 BGB
    • sauber trennen vom Strafrecht = Öffentliches Recht, Regelung im StGB
      • Es geht um den Strafanspruch des Staats gegen den Bürger
        • Über-Unterordnungsverhältnis
          • hat er sich strafbar gemacht?

Informationen

Beschreibung
Recht Grundlagen Mindmap am Bürgerliches Recht - Haftungsrecht, erstellt von faktotum88 am 17/12/2013.
Erstellt von
faktotum88
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