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Bürgerliches Recht - Haftungsrecht
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Bürgerliches Recht - Haftungsrecht
Haftungsrecht = Zivilrecht Regelung im BGB
- Es geht um Schadensersatzansprüche, die Bürger gegen Bürger geltend machen
- Gleichordnungsverhältnis
- mögliche Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz:
- Deliktsrechtliche Ansprüche
- Anwendungsvorraussetzung §823 BGB aus unerlaubten Handlungen
- Rechtsgutverletzung
- Tun oder Unterlassen
- Unterlassen führt nicht automatisch zu Schadensersatzanspruch. Vorraussetzungen sind:
- Ein Tätigwerden die unerlaubte Hdl verhindert hätte
- Ein Einschreiten zumutbar ist
- Grantenstellung besteht:
- aus natürlicher Verbundenheit
- Z.B. Eltern
- aus tatsächlicher/vertraglicher Gewährübernahme
- z.B. Privatschulen, Bergführer
- aus Gesetz
- Jugendamt, Polizei, Feuerwehr
- aus Verkehrssicherungspflicht
- z.B. Öffentliche Gebäude
- aus natürlicher Verbundenheit
- Unterlassen führt nicht automatisch zu Schadensersatzanspruch. Vorraussetzungen sind:
- Rechtswidrigkeit
- es sei denn, es handelte sich um:
- §32 Notwehr
- §34 Notstand
- Einwilligung des Verletzten (ab 14 Jahren)
- Mutmaßliche Einwilligung
- es sei denn, es handelte sich um:
- Rechtsgüter sind:
- Leben
- Körper
- Gesundheit
- Freiheit (äußere Bewegungsfreiheit)
- Eigentum
- Sonstiges Recht
- allg. Persönlichkeitsrecht, Besitz....siehe Grundrecht
- Verschulden
- Vorsatz
- Fahrlässigkeit § 276 II BGB
- Mißachtung der erforderl. Sorgfalt
- Organisatitonsverschulden
- Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht
- Überbelegung einer Pflegestation oder KiT-Gruppe
- Personelle Unterbesetzung
- Belastung des Personals durch Überstunden
- Fehlerhafte Gerätschaften
- Schaden
- Kausalität des Schadens
- Der Schaden muss durch das Verhalten des Schädigers verursacht worden sein
- aber: unter normalen und vorhersehbaren Umstanden
- nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegend
- Der Schaden muss durch das Verhalten des Schädigers verursacht worden sein
- materieller Schaden §249 BGB
- Entgangener Gewinn §252 ggf Geldrente §843
- Schmerzensgeld § 253 Abs. 2 BGB
- Kausalität des Schadens
- Tun oder Unterlassen
- Rechtsgutverletzung
- Bei Aufsichtspflichtverletzung! § 832 BGB
- bei Schaden eines Dritten durch unerlaubte und widerrechtliche Handlung eines Minderjährigen/Unzurechungsfähigen §249 BGB
- vertragliche oder gesetzliches Aufsichtspflicht
- Kein Nachweis des Aufsichtspflichtigen, dass er der Aufsichtspflicht nachgekommen ist (Beweislastumkehr)
- Die Aufsichtspflicht allg.
- Gesetzliche Aufsichtspflicht: z.B. Personensorgeberechtiggte (§1631 Abs. 1. BGB)
- Deligation
- Vertragliche Aufsichtspflicht z.B. KiTa, Pflegeheim, Babysitter
- Vorraussetzungen: Rechtsbindungswille, Übergabeakt
- Gefälligkeitsaufsicht
- nur gelegenlicht, nur für kurze Zeit, aus reiner Gefälligkeit
- Vertragliche Aufsichtspflicht z.B. KiTa, Pflegeheim, Babysitter
- Deligation
- es gilt die Situative Aufsichtspflicht, d.h. Umstände berücksichtigen!
- Merke: je jünger/bedürftiger umso intensiver!
- Gesetzliche Aufsichtspflicht: z.B. Personensorgeberechtiggte (§1631 Abs. 1. BGB)
- § 831 BGB Haftung privater Arbeitgeber
- Schaden eines Dritten (§ 249 ff BGB)
- durch unerlaubte und widerrechtliche Handlung durch Verrichtungsgehilfen in Ausfßhrung der Verrichtung
- kein Nachweis des Geschäftsherrn, dass er die Fachkraft ausreichend beaufsichtigt hat (Exculpation, Beweislastumkehr)
- Schadensersatz (durch den Träger!) ggf Regress des Treägers beim Beschäftigten
- §839 iVm Art. 34 GG Haftung öffentlicher Arbeitgeber
- Pflichtverletzung (zB. Aufsichts-, Verkehrssicherungspflicht)
- Hoheitlich! Handeln (Amtspflicht)
- Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit, § 276 BGB)
- Rechtsfolge:
- Schadenersatz durch die Anstellungskörperschaft, ARt. 34 GG
- keine Eigenhaftung des Amtstträgers
- Bei Vorsatz und großber Fahrlässigkeit ggf. Rückgriff
- Schadenersatz durch die Anstellungskörperschaft, ARt. 34 GG
- Anwendungsvorraussetzung §823 BGB aus unerlaubten Handlungen
- Vertragsrechtliche Ansprüche
- aus Nicht- oder Schlechterfüllung eines Vertrags § 280 BGB
- Deliktsrechtliche Ansprüche
- mögliche Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz:
- Gleichordnungsverhältnis
- sauber trennen vom Strafrecht = Öffentliches Recht, Regelung im StGB
- Es geht um den Strafanspruch des Staats gegen den Bürger
- Über-Unterordnungsverhältnis
- hat er sich strafbar gemacht?
- Über-Unterordnungsverhältnis
- Es geht um den Strafanspruch des Staats gegen den Bürger
- Es geht um Schadensersatzansprüche, die Bürger gegen Bürger geltend machen
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- Recht Grundlagen Mind Map on Bürgerliches Recht - Haftungsrecht, created by faktotum88 on 17/12/2013.
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