Zusammenfassung der Ressource
Frage 1
Frage
Welche Aussagen sind zutreffend?
Antworten
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die Betriebsratsmitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt
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der Arbeitgeber darf der Belegschaft die Kosten der Betriebsratsarbeit mitteilen
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der Arbeitgeber hat in Beschlussverfahren immer die Kosten des Betriebsrats zu tragen
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der Arbeitgeber hat auch die Kosten für Sachmittel des Betriebsrats wie Büroarbeitsplatz, abschließbarer Schrank, PC etc. zu tragen
Frage 2
Frage
Sie möchten die Kosten der Betriebsratstätigkeit kalkulierbar machen. Welche der nachfolgenden Aussagen ist zutreffend?
Antworten
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man kann eine finanzielle Pauschale mit dem Betriebsrat vereinbaren
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man kann die Anzahl der Betriebsratssitzungen einvernehmlich festlegen
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man kann die Anzahl der Schulungen jährlich festlegen
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man darf die Arbeit des Betriebsrats nicht behindern und daher auch keine Einschränkungen verbindlich festlegen
Frage 3
Frage
Betriebsratsmitglieder haben u.a. Anspruch auf bezahlte Schulungsveranstaltungen nach § 37 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz. Wie ist das bei Ersatzmitgliedern?
Antworten
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Ersatzmitglieder haben keine Schulungsansprüche
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Ersatzmitglieder haben grundsätzlich keine Schulungsansprüche, es kann aber im Einzelfall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich sein
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Ersatzmitglieder haben einen Schulungsanspruch, wenn ein Vertretungsfall wie Urlaub zu erwarten ist
Frage 4
Frage
Das Betriebsratsmitglied möchte seinen Arbeitsplatz verlassen, um Betriebsratstätigkeit auszuüben. Was gilt?
Antworten
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es besteht eine Abmeldepflicht beim Vorgesetzten
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der Vorgesetzte muss dies genehmigen
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es muss die Art der Betriebsratstätigkeit dem Vorgesetzten mitgeteilt werden
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es müssen keine näheren Angaben getätigt werden
Frage 5
Frage
Bei mindestens 200 Beschäftigten kann und soll ein Betriebsratsmitglied von der Arbeit freigestellt werden. Was bedeutet das in der Praxis?
Antworten
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es wird automatisch der oder die Vorsitzende freigestellt
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für die Dauer der Freistellung besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung
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Freigestellte müssen sich beim Arbeitgeber nicht abmelden, wenn sie außerhalb des Betriebes Betriebsratsaufgaben nachgehen
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freigestellte Betriebsratsmitglieder können ihre Arbeitszeit völlig frei wählen
Frage 6
Frage
Ein Beschluss des Betriebsrats muss immer in einer ordnungsgemäßen Betriebsratssitzung gefasst werden. Was ist zu beachten?
Antworten
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dies erfordert immer die persönliche Anwesenheit auf einer Betriebsratssitzung
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der Betriebsratsvorsitzende kann auch durch telefonischen Rundruf einen Beschluss herbeiführen
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Konferenzschaltung, Videokonferenz oder Internetchat sind für eine Beschlussfassung ausreichend
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ein Beschluss kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren zustande kommen
Frage 7
Frage
Ein Betriebsratsmitglied tritt an Sie heran und begehrt die Vergütung für Mehrarbeit nebst Zuschlag, weil die Betriebsratssitzung über die betriebliche Arbeitszeit hinaus andauerte. Wie ist die Rechtslage?
Antworten
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das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt – da gibt es keinen Ausgleich
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das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt, mithin darf sich das Betriebsratsmitglied nicht schlechter stehen als andere Mitarbeiter – der Zahlungsanspruch besteht
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zum Ausgleich für Betriebsratsarbeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, besteht lediglich ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts
Frage 8
Frage
Sie wollen ein Betriebsratsmitglied wegen grober Beleidigung des Arbeitgebers kündigen. Wie ist die Rechtslage?
Antworten
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man kann fristlos kündigen und muss den Betriebsrat nach § 102 BetrVG anhören
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man kann fristlos, hilfsweise fristgemäß kündigen und muss den Betriebsrat nach § 103 BetrVG um Zustimmung zur Kündigung ersuchen
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man kann nur fristlos kündigen und benötigt die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG
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der Betriebsrat ist unkündbar
Frage 9
Frage
Die Amtszeit eines Betriebsratsmitglieds endete am 31.Mai. Im August desselben Jahres möchten Sie wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung kündigen. Was ist zu beachten?
Antworten
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im Nachwirkungszeitraum gelten keine Besonderheiten
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im Nachwirkungszeitraum kann nur fristlos und nur mit Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 103 BetrVG gekündigt werden
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im Nachwirkungszeit kann nur fristlos, aber mit Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG gekündigt werden
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im Nachwirkungszeitraum ist jede Kündigung ausgeschlossen
Frage 10
Frage
Sie berichten einem Mitglied des Betriebsrats über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit Preiskalkulationen und möchten sich seine Verschwiegenheit sichern. Was können Sie tun?