Karteikarten
Zivilrecht - Sachenrecht
Karten in diesem Stapel (94)
- 1VerfügungsgeschäftDingl. Einigung des Übergebers und Übernehmers, dass Eigentum übergehen soll
- 2Elastizität des EigentumsSobald Beschränkungen wegfallen, dehnt sich die Rechtsmacht des Eigentümers wieder auf den ursprünglichen Umfang aus
- 3VerschweigungVom Gesetz vorgesehener Erwerb eines Rechts infolge der Nichtausübung des Berechtigten
- 4Gutgläubiger Erwerb von Superädifikaten (2 Fälle)1. Fall: Erwerb des Bauwerks vom vermeintlichen Eigentümer => nach 367 zu lösen
2. Fall: Erwerb einer Liegenschaft in der Meinung es handle sich um einen unselbständigen Bestandteil => bei Versteigerungen wird er EG wenn er Superädifikatseigenschaft nicht kennen musste; ansonsten nicht (auch nicht unter Voraussetzungen des 367) - 5Voraussetzungen des gutgläubigen EigentumserwerbsREDLICHKEIT
+
1. Öffentliche Versteigerung
2. Erwerb vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens
3. Erwerb vom Vertrauensmann - 6Genügt beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertrauensmanns zum EG-Erwerb?Ja
- 7StreitanmerkungKenntlichmachung, dass bez einer Eintragung im Grundbuch die Löschungsklage erhoben wurde
- 8LöschungsklageKlage des bücherlich Berechtigten, der durch eine Einverleibung im GB in seinem Recht verletzt wird, auf Wiederherstellung des vorigen Buchstands
- 9ErsitzungRechtserwerb infolge langjähriger Ausübung im guten Glauben
- 10Ersitzungszeit (eigentliche & uneigentliche)Eigentliche: bewegliche Sachen 3 , unbewegliche 30
Uneigentliche: generell 30 Jahre - 11Voraussetzungen der ErsitzungRedlichkeit während gesamter Ersitzungszeit
Rechtmäßigkeit wegen Ersitzungszeit bedeutend (eigenetliche bzw uneigentliche)
Ist Besitz unecht kommt Ersitzung nicht in Betracht - 12DereliktionPreisgabe= Sache wird mit dem Willen sie nicht mehr als die seinige zu behalten verlassen
- 13Actio negatoriaEigentumsfreiheitsklage: Klage des EG gegen den Störer, der sich ein Recht an der Sache anmaßt
(Meistens Feststellung des Nichtbestehens einer Servitut)
Auf Unterlassung und Beseitigung gerichtet (sowie Löschung des zu Unrecht im GB Eingetragenen und SE) - 14Eigentumsvorbehalt an LiegenschaftenEntweder wird Liegenschaft gleich übereignet und gleichzeitig eine Hypothek in Höhe des KP eingetragen
Oder die Einverleibung wird aufgeschoben, wobei der Verkäufer die Veräußerung anmerken lässt und der Käufer den Rangordnungsbeschluss erhält - 15Weitergeleiteter EigentumsvorbehaltVorbehaltskäufer veräußert sein Anwartschaftsrecht => Zweitkäufer erwirbt dessen Rechtsposition
- 16Nachgeschalteter EigentumsvorbehaltVorbehaltssache wird auf Kredit weiterverkauft -> Vorbehaltskäufer behält sich gegenüber Zweitkäufer sein EG vor
(Zahlt 1. Käufer zuerst bekommt er EG belastet durch Anwartschaftsrecht des 2. Käufers, zahlt 2, Käufer zuerst bekommt er zugleich EG)
=> Voraussetzung = Verfügungsermächtigung durch Vorbehaltsverkäufer - 17Erweiterter EigentumsvorbehaltVorbehaltsverkäufer will sich Eigentum einer Sache auch für andere Forderungen vorbehalten => unwirksam, weil publizitätslose Sicherungsübereignung
- 18Verlängerter EigentumsvorbehaltSache ist zu Weiterveräußerung bestimmt => Vorbehaltskäufer muss Verkäufer EG am Erlös verschaffen (Besitzkonstitut)
Oder: Zession der Kaufpreisforderung - 19PfandrechtBeschränkt dingliche Recht, sich aus einer Sache zu befriedigen, wenn die gesicherte Forderung bei Fälligkeit nicht erfüllt wird
- 20AkzessorietätExistenz des Pfandrechts hängt vom Bestehen der besicherten Forderung ab
- 21SpezialitätsgrundsatzBesicherte Forderung muss spätestens im Zeitpunkt der Pfandverwertung bestimmt sein
Ebenso Pfandobjekt bei Begründung des Pfand rechts
(Bei Sachgesamtheiten muss jeweiliger Modus an Einzelsachen eingehalten werden) - 22Unregelmäßiges PfandPfandgläubiger soll durch Vermischung der vertretbaren Sachen EG werden und ist zur Rückstellung entsprechender Sachen verpflichtet (Geld)
- 23PfandbestellungsvertragKonsensualvertrag
Inhalt: Verpflichtung des Pfandschuldners zur Besicherung einer Forderung ein Pfand zu bestellen - 24Verfallsklausel (Lex commissoria)Pfand soll nach Fälligkeit dem Gläubiger zufallen (=>wegen Ausnutzung der Leichtfertigkeit des Schuldners verpönt=>Wucher!)
- 25Hat Pfandgläubiger ein Recht auf ein Ersatzpfand?Ja in 2 Fällen (458):
1. Wenn Verschlechterung des Pfandes von Pfandschuldner verursacht wurde (SE Natur)
2. Wenn Pfand im Zeitpunkt der Pfandbestellung mangelhaft war
=> nur wenn Wert der Sache nicht mehr zur Deckung ausreicht - 26Modus bei PfandsachenBei beweglichen => Faustpfandprinzip
Bei unbeweglichen => durch Einverleibung der Hypothek im GB
Bei Forderungen => Verständigung des Schuldners - 27AfterpfandrechtWenn Pfandrecht selbst verpfändet wird
- 28Rechtsfolgen der Hauptschuldner Verständigung des AfterpfandrechtsWurde A von der Afterpfandbestellung verständigt und leistet er dennoch an B und nicht an C, kann sich C immer noch aus seiner Forderung gegen B und die dadurch gesicherte Pfandsache des A befriedigen
- 29Afterpfandbestellung bei LiegenschaftenDurch Eintragung im GB
=> Hauptschuldner (A) wird davon verständigt; sollte er dennoch an B und nicht an C leisten, wird die Hypothek gelöscht, aber ein Zusatz dass die Löschung der Afterhypothek erst mit eigener Löschung Rechtswirkungen entfaltet bleibt - 30Gutgläubiger Pfandrechtserwerb2 Fälle:
1. vermeintliche EG räumt Pfandrecht ein
2.angeblich bestehendes Pfandrecht wird weitergegeben - 31Voraussetzungen des gutgläubigen Pfandrechtserwerbs (456)Erwerb vom Vertrauensmann(367)
keine grobe Fahrlässigkeit
Erwerb im besseren Rang, wenn vom vorigen Pfand nichts wissen musste
(456/2) - 32Gibt es einen gutgläubigen Pfandrechtserwerb an Forderungennein, es fehlt an der Rechtsscheingrundlage
- 33Gibt es einen gutgläubigen Pfandrechtserwerb an Liegenschaften?Ja, wenn der 3. redlich ist und auf den falschen GB Stand vertraut
(1500) - 34Voraussetzung für die Übertragung des Pfandrechtsnur zusammen mit Forderung (ansosnten erlischt Pfandrecht)
Titel (zB KV)
Modus (Übergabe, Einverleibung, Verständigung des Schuldners bei Forderungen) - 35Angeblich bestehendes Pfandrecht wird weitergegeben => Rechtswirkungen?existiert die Forderung nicht, kann auch gutgläubig kein EG erworben werden (Akzessorietätsprinip)
existiert die Forderung =>
fehlt Rechtsscheingrundlage, da Besitz nur EG indiziert - 36Pfandklageauf Herausgabe der bewegl körperlich Pfandsache gerichtet
(bei Besitzanweisung kann nicht vom 3. gefordert werden - 37DevastationsklageKlage des Pfandgläubigers auf Unterlassung von Eingriffen gegenüber jedermann
ist Beeinträchtigung eingetreten => Beseitigung (verschuldensunabhängig) - 38Rechtsfolgen wenn verpfändete Liegenschaft zu ungünstigen Konditionen vermietet wird?Pfandgäubiger bekommt vor Abschluss des Bestandvertrags einen Unterlassungsanspruch, nach Vertragsschluss einen auf Auflösung gerichteten Beseitigungsanspruch gg den Bestandnehmer, wenn diesem die Beeinträchtigung des Pfandrechts erkennbar war
- 39Wer hat Anspruch auf Pfandsacheinnehabender vorrangiger Pfandgläubiger muss nachrangigem nicht herausgeben,
besser berechtigter gg innehabenden nachrangigen hat Anspruch wegen Verwertung (er muss vorrangiges Befriedigungsrecht respektieren) - 40Pfandvorrechtsklagevorrangiger Pfandgläubiger hat Recht auf vorrangige Befriedigung, wenn nachrangiger Gläubiger Sache pfändet
- 41EinlösungJeder Hypothekargläubiger (sowie Berechtigte aus Servituten, Reallasten) kann Forderung wegen der Versteigerung beantragt wurde "einlösen"
=> Einlösung erfordert volle Befriedigung des Gläubigers - 42Voraussetzungen Verwertung des Pfandrechts*Fälligkeit
*2 Möglichkeiten: 1. Verwertung nach EO
2. außergerichtlicher Verkauf: zuerst den Schuldner auf Zahlung klagen, damit ein Exekutionstitel vorliegt => Vermögen des Schuldners eröffnet => im Verwertungsverfahren Vertragspfandrecht geltend machen - 43Außergerichtliche Verwertung des PfandsVerkauf androhen, 1 Monat warten, sollten weitere PfGläubiger vorhanden sein auch diesen androhen
=> öffentl. Versteigerung durch befugten U
=> aus freier Hand zu Marktpreisen - 44Pfandverkauf: Wer sind die Parteien?Pfandgläubiger (durch Verfügungsermächtigung) und Käufer
- 45PfandrechtswandlungAuswechslung des Pfandobjekts unter Aufrechterhaltung der Identität als weiter bestehendes Pfandrecht
- 46Gründe für das Erlöschen des PfRUntergang
Verzicht: enweder auf besicherte Forderung, oder auf PfR ohne auf die Forderung zu verzichten
Rückstellung
Tilgung der Forderung
Verjährung
Zeitablauf durch Vereinbarung eines Endtermins - 47Rückstellung d PfR unter Vorbehaltstr.
bei Rückstellung erlischt das PfR auf jeden Fall, Vorbehalt hat nur Wirkung, dass Gl einen neuen (obligat.) Anspruch auf ein Pfand hat => hL
bei eigenmaächtigen Entzug bleibt PfR aufrecht, bei betrüg. Herauslockung nicht - 48Tilgung d. besicherten ForderungPfR erlischt => Akkzessorietätsprinzip
sollte 3. die Forderung begleichen, geht das PfR auf ihn über (kraft Gesetz) - 49forderungsentkleidete EigentümerhypothekHypothek erlischt mit der Forderung (Akkzess.), aber sie bleibt bis zu Löschung im GB formell bestehen
mittels Löschungsquittung kann der EG eine andere Hyp. im selben Rang bis zur selben Höhe eintragen (bzw löschen) lassen - 50RangvorbehaltUm gutgläubigen Erwerb eines 3. an getilgter Hypothek zu vermeiden, kann EG die Hypothek löschen lassen und sich eine Anmerkung des Rangs und die Höhe der Hyp. vorbehalten
- 51Bedingte PfR-EintragungLieg. EG kann ein PfR für eine neue Forderung im Rang einer noch bestehenden Forderung anmerken lassen, unter er Bedingung, dass die bestehende Forderung innerhalb 1 Jahres gelöscht wird
tritt diese Bediungung nicht ein ist die neue Hyp. amtswegig zu löschen - 52forderungsbekleidete EG-HypothekVereinigung d. sachenrechtl. Position des Gl. + Sch. einer Hypothek
=> die Forderung besteht weiter, EG kann über sie verfügen (3. abtreten => neue Hyp.; Lieg. verkaufen => EG wird Hyp.Gl) - 53Verjährung des PfandrechtFaustpfand = unverjährbar
symbol. Übergabe= allg Verjährungsfrist von 30 Jahren
Hyp. auch 30 Jahre ab Fälligkeit d Forderung - 54Arten von Sicherheiten (neben Pfandrecht)*Zurückbehaltungsrecht
*Sicherungseigentum
*Sicherungsabtretung - 55Retentionsrecht (471)Befugnis die Herausgabe einer fremden Sache zu verweigern
- 56Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Retentionsrechts*Konnexität: es muss einen Zusammenhang mit der zurückbehaltenen Sache und der zu sicherneden Forderung geben (Schaden oder Aufwand)
*fälliger Anspruch
* Sache wurde nicht eigenmächtig oder listig entzogen - 57gutgläubiger Erwerb des Retentionsrechts?str.
Lehre: lehnt ab
OGH: bejaht Analogie zu 367 => wenn Werkbesteller Vertrauensmann ist - 58Ende des Retentionsrechtsfreiweilliger Zurückstellung, Wegfallen der Forderung
Retentionsrecht ist nicht das Recht zur Befriedigung aus der Sache - 59SicherungseigentumSache wird als Sicherung für eine Forderung übergeben, Gläubiger erhält das Vollrecht, ist aber im Innenverhältnis an Sicherungsabrede gebunden (= darf sie nur bei Nichtbegleichung veräußern)
- 60Unterschied Sicherungseigentum/Pfandrechtanaloge Anwendung der pfandrechtl. Normen
kein mehrfaches SicherungsEG
SicherungsEG ist nicht akzessorisch
Verwertung erfolgt grds durch freihändigen Verkauf - 61Sicherungsabtretungandere Forderung wird zur Sicherung abgetreten
- 62Titel für die SicherungszessionSicherungsabrede
- 63Unterschied Sicherungszession/Pfandrechtbei SicherungsEG erhält Gl. Vollrecht, bei PfR nur beschränktes Recht
nach Tilgung erlischt PfR (Akzess.)
bei Sicherungszession entweder Rückübertragung oder Vereinbarung einer auflösenden Bedingung - 64GlobalzessionMehrzahl von zukünfitgen Forderung wird abgetreten
- 65MantelzessionSicherungsgeber verpflichtet sich unter bestimmten Voraussetzungen in naher Zukunft ein Abtretungsangebot zu stellen
- 66Servitutbeschränkt dingl. Recht eine fremde Sache zu nutzen
- 67GrunddienstbarkeitServitut steht dem EG einer bestimmter Liegenschaft zu deren besseren Nutzung zu
- 68persönliche DienstbarkeitServitut steht einer bestimmten Person zu, um dieser Vorteile zu verschaffen
(Fruchtgenuss, Wohnungsrecht) - 69unregelmäßige Servitut (iZw nicht anzunehmen)ist dem Inhalt nach eine Grunddienstbarkeit, aber sie steht unabhängig vom EG einer Liegenschaft, einer bestimmten Person zu
- 70Scheindienstabarkeit (iZw nicht anzunehmen)Befugnisse, die einer Servitut entsprechen, aber nur auf Widerruf zugestanden werden
- 71LegalservitutEGbeschränkungen zugunsten der Allgemeinheit; sie entstehen kraft Gesetz, und benötigen keine Eintragung im GB
- 72Voraussetzungen für den Erwerb einer ServitutTitel= Servitutsbestellungsvertrag
Modus= bewegl. --> Übergabe
unbewegl. --> Eintragung im Lastenblatt des dienenden Grundstücks
(bei Realservituten zusätzlich in Gutsbestandsblatt der berechtigten Lieg.) - 73offenkundige Servitutwenn man vom dienenden Grundstück aus Vorgänge wahrnehmen kann, die das Bestehen einer Servitut vermuten lassen (abweichend vom GB-Stand)
- 74Durchbrechung des Eintragungsprinzips bei offenkundigen Servitutenstr.
OGH meint nein, weil kein schutzwürdiges Bedürfnis und keine Norm vorhanden
Lehre: bei offenkundigen Servituten wird sie kraft Gesetz übertragen - 75gutgläubiger Erwerb einer ServitutEntgeltlichkeit
bei bewegl. Sachen => 367 analog
bei Vertrauen auf GB unterschiedlich:
nie bestanden oder nachträglich erloschen - 76NotwegerechtEG einer Liegenschaft hat Anspruch auf ein Notwegerecht bei fehlender Wegverbindung
=> möglichst geringe Belastung für dienendes Grundstück, sowie Entschädigung für Schäden - 77Welche Grunddienstbarkeiten gibt es?Felddienstbarkeiten (Wegeservitut, Wasserschöpfrecht, Weiderecht..)
Hausdienstbarkeiten (bejahende Hausserv muss Verpflichtete dulden, verneinende verpflichten zu Unterlassung von Handlungen) - 78Welche persönliche Dienstbarkeiten gibt es?Gebrauchsrecht
Fruchtgenuss
Wohnungsrecht - 79Gebrauchsrechtdingl. Recht auf Benützung einer Sache (ohne Substanzverletzung) zu Befriedigung der eigenen Bedürfnisse
Maßstab ist konkreter Bedarf
Gebrauchsrecht entspricht inhaltlich Fruchgenuss, aber mit Beschränkung auf pers. Bedarf, zudem darf er Recht nicht übertragen
Berechtigter trägt Lasten und Instandhaltungskosten - 80FruchtgenussBenützung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz ohne Einschränkungen (=> Nutzungsrecht wie EG)
kann die Sache verwalten (nur ordentliche) - 81Rechte des EG einer mit Fruchtgenuss belasteten Sache*EG kann Sache nur belastet verkaufen oder erneut belasten
*er darf kein überschneidendes Nutzungsrecht ausüben oder einräumen - 82Erhaltung der mit Fruchtgenuss belasteten SacheErhaltung obliegt Fruchtnießer
notwendige, über Instandhaltung hinausgehende Maßnahmen muss keiner erbringen
nützliche Bauführungen sind nur mit Zustimmung zulässig, ansonsten GoA - 83Schadenstragung beim Fruchtgenuss?Zufällige Beschädigungen und Abnützung trägt der EG
bei pflichtwidrigem Verhalten des Fruchtnießers hat EG Sicherstellungsanpsruch - 84Wohnungsrechtdingl. Recht bewohnbare Teile eines Hauses (einzelne Räume, mit Garten...) zu nutzen:
entweder zum Gebrauch (persönl. Bedarf)
oder Fruchtgenuss (ohne Einschränkung)
Typisch = Versorgungszweck - 85Actio Confessoria (523)Klage des Servitutsberechtigten auf Unterlassung von Störungen, Beseitigung und SE
(nicht des Fruchtnießers, der hat a°negatoria wie EG) - 86Zusammenfallen des EG der herrschenden mit dienenden LiegenschaftServitut bleibt bis zur Löschung formell bestehen=> bei Veräußerung einer lebt sie wieder auf
- 87Verjährung der Servitutnach 30 Jahren Nichtgebrauch
Freiheitsersitzung: Verpflichtete widersetzt sich der Ausübung der Servitutut und der andere belässt es dabei 3 Jahre lang (=> objektiv wahrnehmbare Handlung zur dauernden Verhinderung) - 88Erlöschungsgründe der ServitutVereinigung
Verjährung
Außerordentliche Kündigung (Servitut= Dauerschuldverhältnis)
Zwecklosigkeit (völlig und endgültig)
Zeitablauf wenn vereinbart
Persönliche Servituten zusätzlich mit Tod des Berechtigten - 89Reallastdingl. Haftung einer Liegenschaft für die dem EG obliegenden Leistungen an einen 3.
Typisch = Versorgungszweck (regelmäßige Leistungen) - 90Gründe für Beendigung der ReallastVerjährung
außerordentliche Kündigung
Zeitablauf
Tod des Berechtigten - 91Ausgedingeva. im bäuerlichen Bereich
Inhalt: Wohnungsrecht, Nutzung von Grundstücken, Recht auf Unterhalt
höchstpersönliches Recht - 92Baurechtdingl. Recht auf fremden Grund ein Bauwerk zu errichten
- 93Voraussetzungen Baurechtmuss für mind 10 und längstens 100 Jahre bestellt werden
Titel = Baurechtsvertrag
Es dürfen keine Pfandrechte dem Baurecht im Rang vorgehen => Absicherung des Bauberechtigten - 94Was passiert mit Bauwerk nach Erlöschen des Baurechts?Bauwerk wird unselbständiger Bestandteil der Liegenschaft => Grundeigentümer fällt EG zu
Entschädigung richtet sich nach Vereinbarung, andernfalls 1/4 des jetzigen Gebäudewerts
Informationen
- Beschreibung
- Karteikarten am Zivilrecht - Sachenrecht, erstellt von ninaz am 18/05/2015.
- Erstellt von
- ninaz
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