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Zivilrecht - Sachenrecht

ninaz Alemán 94 fichas

Fichas del conjunto (94)

  1. 1VerfügungsgeschäftDingl. Einigung des Übergebers und Übernehmers, dass Eigentum übergehen soll
  2. 2Elastizität des EigentumsSobald Beschränkungen wegfallen, dehnt sich die Rechtsmacht des Eigentümers wieder auf den ursprünglichen Umfang aus
  3. 3VerschweigungVom Gesetz vorgesehener Erwerb eines Rechts infolge der Nichtausübung des Berechtigten
  4. 4Gutgläubiger Erwerb von Superädifikaten (2 Fälle)1. Fall: Erwerb des Bauwerks vom vermeintlichen Eigentümer => nach 367 zu lösen
    2. Fall: Erwerb einer Liegenschaft in der Meinung es handle sich um einen unselbständigen Bestandteil => bei Versteigerungen wird er EG wenn er Superädifikatseigenschaft nicht kennen musste; ansonsten nicht (auch nicht unter Voraussetzungen des 367)
  5. 5Voraussetzungen des gutgläubigen EigentumserwerbsREDLICHKEIT
    +
    1. Öffentliche Versteigerung
    2. Erwerb vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens
    3. Erwerb vom Vertrauensmann
  6. 6Genügt beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertrauensmanns zum EG-Erwerb?Ja
  7. 7StreitanmerkungKenntlichmachung, dass bez einer Eintragung im Grundbuch die Löschungsklage erhoben wurde
  8. 8LöschungsklageKlage des bücherlich Berechtigten, der durch eine Einverleibung im GB in seinem Recht verletzt wird, auf Wiederherstellung des vorigen Buchstands
  9. 9ErsitzungRechtserwerb infolge langjähriger Ausübung im guten Glauben
  10. 10Ersitzungszeit (eigentliche & uneigentliche)Eigentliche: bewegliche Sachen 3 , unbewegliche 30
    Uneigentliche: generell 30 Jahre
  11. 11Voraussetzungen der ErsitzungRedlichkeit während gesamter Ersitzungszeit
    Rechtmäßigkeit wegen Ersitzungszeit bedeutend (eigenetliche bzw uneigentliche)
    Ist Besitz unecht kommt Ersitzung nicht in Betracht
  12. 12DereliktionPreisgabe= Sache wird mit dem Willen sie nicht mehr als die seinige zu behalten verlassen
  13. 13Actio negatoriaEigentumsfreiheitsklage: Klage des EG gegen den Störer, der sich ein Recht an der Sache anmaßt
    (Meistens Feststellung des Nichtbestehens einer Servitut)
    Auf Unterlassung und Beseitigung gerichtet (sowie Löschung des zu Unrecht im GB Eingetragenen und SE)
  14. 14Eigentumsvorbehalt an LiegenschaftenEntweder wird Liegenschaft gleich übereignet und gleichzeitig eine Hypothek in Höhe des KP eingetragen
    Oder die Einverleibung wird aufgeschoben, wobei der Verkäufer die Veräußerung anmerken lässt und der Käufer den Rangordnungsbeschluss erhält
  15. 15Weitergeleiteter EigentumsvorbehaltVorbehaltskäufer veräußert sein Anwartschaftsrecht => Zweitkäufer erwirbt dessen Rechtsposition
  16. 16Nachgeschalteter EigentumsvorbehaltVorbehaltssache wird auf Kredit weiterverkauft -> Vorbehaltskäufer behält sich gegenüber Zweitkäufer sein EG vor
    (Zahlt 1. Käufer zuerst bekommt er EG belastet durch Anwartschaftsrecht des 2. Käufers, zahlt 2, Käufer zuerst bekommt er zugleich EG)
    => Voraussetzung = Verfügungsermächtigung durch Vorbehaltsverkäufer
  17. 17Erweiterter EigentumsvorbehaltVorbehaltsverkäufer will sich Eigentum einer Sache auch für andere Forderungen vorbehalten => unwirksam, weil publizitätslose Sicherungsübereignung
  18. 18Verlängerter EigentumsvorbehaltSache ist zu Weiterveräußerung bestimmt => Vorbehaltskäufer muss Verkäufer EG am Erlös verschaffen (Besitzkonstitut)
    Oder: Zession der Kaufpreisforderung
  19. 19PfandrechtBeschränkt dingliche Recht, sich aus einer Sache zu befriedigen, wenn die gesicherte Forderung bei Fälligkeit nicht erfüllt wird
  20. 20AkzessorietätExistenz des Pfandrechts hängt vom Bestehen der besicherten Forderung ab
  21. 21SpezialitätsgrundsatzBesicherte Forderung muss spätestens im Zeitpunkt der Pfandverwertung bestimmt sein
    Ebenso Pfandobjekt bei Begründung des Pfand rechts
    (Bei Sachgesamtheiten muss jeweiliger Modus an Einzelsachen eingehalten werden)
  22. 22Unregelmäßiges PfandPfandgläubiger soll durch Vermischung der vertretbaren Sachen EG werden und ist zur Rückstellung entsprechender Sachen verpflichtet (Geld)
  23. 23PfandbestellungsvertragKonsensualvertrag
    Inhalt: Verpflichtung des Pfandschuldners zur Besicherung einer Forderung ein Pfand zu bestellen
  24. 24Verfallsklausel (Lex commissoria)Pfand soll nach Fälligkeit dem Gläubiger zufallen (=>wegen Ausnutzung der Leichtfertigkeit des Schuldners verpönt=>Wucher!)
  25. 25Hat Pfandgläubiger ein Recht auf ein Ersatzpfand?Ja in 2 Fällen (458):
    1. Wenn Verschlechterung des Pfandes von Pfandschuldner verursacht wurde (SE Natur)
    2. Wenn Pfand im Zeitpunkt der Pfandbestellung mangelhaft war
    => nur wenn Wert der Sache nicht mehr zur Deckung ausreicht
  26. 26Modus bei PfandsachenBei beweglichen => Faustpfandprinzip
    Bei unbeweglichen => durch Einverleibung der Hypothek im GB
    Bei Forderungen => Verständigung des Schuldners
  27. 27AfterpfandrechtWenn Pfandrecht selbst verpfändet wird
  28. 28Rechtsfolgen der Hauptschuldner Verständigung des AfterpfandrechtsWurde A von der Afterpfandbestellung verständigt und leistet er dennoch an B und nicht an C, kann sich C immer noch aus seiner Forderung gegen B und die dadurch gesicherte Pfandsache des A befriedigen
  29. 29Afterpfandbestellung bei LiegenschaftenDurch Eintragung im GB
    => Hauptschuldner (A) wird davon verständigt; sollte er dennoch an B und nicht an C leisten, wird die Hypothek gelöscht, aber ein Zusatz dass die Löschung der Afterhypothek erst mit eigener Löschung Rechtswirkungen entfaltet bleibt
  30. 30Gutgläubiger Pfandrechtserwerb2 Fälle:
    1. vermeintliche EG räumt Pfandrecht ein
    2.angeblich bestehendes Pfandrecht wird weitergegeben
  31. 31Voraussetzungen des gutgläubigen Pfandrechtserwerbs (456)Erwerb vom Vertrauensmann(367)
    keine grobe Fahrlässigkeit
    Erwerb im besseren Rang, wenn vom vorigen Pfand nichts wissen musste
    (456/2)
  32. 32Gibt es einen gutgläubigen Pfandrechtserwerb an Forderungennein, es fehlt an der Rechtsscheingrundlage
  33. 33Gibt es einen gutgläubigen Pfandrechtserwerb an Liegenschaften?Ja, wenn der 3. redlich ist und auf den falschen GB Stand vertraut
    (1500)
  34. 34Voraussetzung für die Übertragung des Pfandrechtsnur zusammen mit Forderung (ansosnten erlischt Pfandrecht)
    Titel (zB KV)
    Modus (Übergabe, Einverleibung, Verständigung des Schuldners bei Forderungen)
  35. 35Angeblich bestehendes Pfandrecht wird weitergegeben => Rechtswirkungen?existiert die Forderung nicht, kann auch gutgläubig kein EG erworben werden (Akzessorietätsprinip)
    existiert die Forderung =>
    fehlt Rechtsscheingrundlage, da Besitz nur EG indiziert
  36. 36Pfandklageauf Herausgabe der bewegl körperlich Pfandsache gerichtet
    (bei Besitzanweisung kann nicht vom 3. gefordert werden
  37. 37DevastationsklageKlage des Pfandgläubigers auf Unterlassung von Eingriffen gegenüber jedermann
    ist Beeinträchtigung eingetreten => Beseitigung (verschuldensunabhängig)
  38. 38Rechtsfolgen wenn verpfändete Liegenschaft zu ungünstigen Konditionen vermietet wird?Pfandgäubiger bekommt vor Abschluss des Bestandvertrags einen Unterlassungsanspruch, nach Vertragsschluss einen auf Auflösung gerichteten Beseitigungsanspruch gg den Bestandnehmer, wenn diesem die Beeinträchtigung des Pfandrechts erkennbar war
  39. 39Wer hat Anspruch auf Pfandsacheinnehabender vorrangiger Pfandgläubiger muss nachrangigem nicht herausgeben,
    besser berechtigter gg innehabenden nachrangigen hat Anspruch wegen Verwertung (er muss vorrangiges Befriedigungsrecht respektieren)
  40. 40Pfandvorrechtsklagevorrangiger Pfandgläubiger hat Recht auf vorrangige Befriedigung, wenn nachrangiger Gläubiger Sache pfändet
  41. 41EinlösungJeder Hypothekargläubiger (sowie Berechtigte aus Servituten, Reallasten) kann Forderung wegen der Versteigerung beantragt wurde "einlösen"
    => Einlösung erfordert volle Befriedigung des Gläubigers
  42. 42Voraussetzungen Verwertung des Pfandrechts*Fälligkeit
    *2 Möglichkeiten: 1. Verwertung nach EO
    2. außergerichtlicher Verkauf: zuerst den Schuldner auf Zahlung klagen, damit ein Exekutionstitel vorliegt => Vermögen des Schuldners eröffnet => im Verwertungsverfahren Vertragspfandrecht geltend machen
  43. 43Außergerichtliche Verwertung des PfandsVerkauf androhen, 1 Monat warten, sollten weitere PfGläubiger vorhanden sein auch diesen androhen
    => öffentl. Versteigerung durch befugten U
    => aus freier Hand zu Marktpreisen
  44. 44Pfandverkauf: Wer sind die Parteien?Pfandgläubiger (durch Verfügungsermächtigung) und Käufer
  45. 45PfandrechtswandlungAuswechslung des Pfandobjekts unter Aufrechterhaltung der Identität als weiter bestehendes Pfandrecht
  46. 46Gründe für das Erlöschen des PfRUntergang
    Verzicht: enweder auf besicherte Forderung, oder auf PfR ohne auf die Forderung zu verzichten
    Rückstellung
    Tilgung der Forderung
    Verjährung
    Zeitablauf durch Vereinbarung eines Endtermins
  47. 47Rückstellung d PfR unter Vorbehaltstr.
    bei Rückstellung erlischt das PfR auf jeden Fall, Vorbehalt hat nur Wirkung, dass Gl einen neuen (obligat.) Anspruch auf ein Pfand hat => hL
    bei eigenmaächtigen Entzug bleibt PfR aufrecht, bei betrüg. Herauslockung nicht
  48. 48Tilgung d. besicherten ForderungPfR erlischt => Akkzessorietätsprinzip
    sollte 3. die Forderung begleichen, geht das PfR auf ihn über (kraft Gesetz)
  49. 49forderungsentkleidete EigentümerhypothekHypothek erlischt mit der Forderung (Akkzess.), aber sie bleibt bis zu Löschung im GB formell bestehen
    mittels Löschungsquittung kann der EG eine andere Hyp. im selben Rang bis zur selben Höhe eintragen (bzw löschen) lassen
  50. 50RangvorbehaltUm gutgläubigen Erwerb eines 3. an getilgter Hypothek zu vermeiden, kann EG die Hypothek löschen lassen und sich eine Anmerkung des Rangs und die Höhe der Hyp. vorbehalten
  51. 51Bedingte PfR-EintragungLieg. EG kann ein PfR für eine neue Forderung im Rang einer noch bestehenden Forderung anmerken lassen, unter er Bedingung, dass die bestehende Forderung innerhalb 1 Jahres gelöscht wird
    tritt diese Bediungung nicht ein ist die neue Hyp. amtswegig zu löschen
  52. 52forderungsbekleidete EG-HypothekVereinigung d. sachenrechtl. Position des Gl. + Sch. einer Hypothek
    => die Forderung besteht weiter, EG kann über sie verfügen (3. abtreten => neue Hyp.; Lieg. verkaufen => EG wird Hyp.Gl)
  53. 53Verjährung des PfandrechtFaustpfand = unverjährbar
    symbol. Übergabe= allg Verjährungsfrist von 30 Jahren
    Hyp. auch 30 Jahre ab Fälligkeit d Forderung
  54. 54Arten von Sicherheiten (neben Pfandrecht)*Zurückbehaltungsrecht
    *Sicherungseigentum
    *Sicherungsabtretung
  55. 55Retentionsrecht (471)Befugnis die Herausgabe einer fremden Sache zu verweigern
  56. 56Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Retentionsrechts*Konnexität: es muss einen Zusammenhang mit der zurückbehaltenen Sache und der zu sicherneden Forderung geben (Schaden oder Aufwand)
    *fälliger Anspruch
    * Sache wurde nicht eigenmächtig oder listig entzogen
  57. 57gutgläubiger Erwerb des Retentionsrechts?str.
    Lehre: lehnt ab
    OGH: bejaht Analogie zu 367 => wenn Werkbesteller Vertrauensmann ist
  58. 58Ende des Retentionsrechtsfreiweilliger Zurückstellung, Wegfallen der Forderung
    Retentionsrecht ist nicht das Recht zur Befriedigung aus der Sache
  59. 59SicherungseigentumSache wird als Sicherung für eine Forderung übergeben, Gläubiger erhält das Vollrecht, ist aber im Innenverhältnis an Sicherungsabrede gebunden (= darf sie nur bei Nichtbegleichung veräußern)
  60. 60Unterschied Sicherungseigentum/Pfandrechtanaloge Anwendung der pfandrechtl. Normen
    kein mehrfaches SicherungsEG
    SicherungsEG ist nicht akzessorisch
    Verwertung erfolgt grds durch freihändigen Verkauf
  61. 61Sicherungsabtretungandere Forderung wird zur Sicherung abgetreten
  62. 62Titel für die SicherungszessionSicherungsabrede
  63. 63Unterschied Sicherungszession/Pfandrechtbei SicherungsEG erhält Gl. Vollrecht, bei PfR nur beschränktes Recht
    nach Tilgung erlischt PfR (Akzess.)
    bei Sicherungszession entweder Rückübertragung oder Vereinbarung einer auflösenden Bedingung
  64. 64GlobalzessionMehrzahl von zukünfitgen Forderung wird abgetreten
  65. 65MantelzessionSicherungsgeber verpflichtet sich unter bestimmten Voraussetzungen in naher Zukunft ein Abtretungsangebot zu stellen
  66. 66Servitutbeschränkt dingl. Recht eine fremde Sache zu nutzen
  67. 67GrunddienstbarkeitServitut steht dem EG einer bestimmter Liegenschaft zu deren besseren Nutzung zu
  68. 68persönliche DienstbarkeitServitut steht einer bestimmten Person zu, um dieser Vorteile zu verschaffen
    (Fruchtgenuss, Wohnungsrecht)
  69. 69unregelmäßige Servitut (iZw nicht anzunehmen)ist dem Inhalt nach eine Grunddienstbarkeit, aber sie steht unabhängig vom EG einer Liegenschaft, einer bestimmten Person zu
  70. 70Scheindienstabarkeit (iZw nicht anzunehmen)Befugnisse, die einer Servitut entsprechen, aber nur auf Widerruf zugestanden werden
  71. 71LegalservitutEGbeschränkungen zugunsten der Allgemeinheit; sie entstehen kraft Gesetz, und benötigen keine Eintragung im GB
  72. 72Voraussetzungen für den Erwerb einer ServitutTitel= Servitutsbestellungsvertrag
    Modus= bewegl. --> Übergabe
    unbewegl. --> Eintragung im Lastenblatt des dienenden Grundstücks
    (bei Realservituten zusätzlich in Gutsbestandsblatt der berechtigten Lieg.)
  73. 73offenkundige Servitutwenn man vom dienenden Grundstück aus Vorgänge wahrnehmen kann, die das Bestehen einer Servitut vermuten lassen (abweichend vom GB-Stand)
  74. 74Durchbrechung des Eintragungsprinzips bei offenkundigen Servitutenstr.
    OGH meint nein, weil kein schutzwürdiges Bedürfnis und keine Norm vorhanden
    Lehre: bei offenkundigen Servituten wird sie kraft Gesetz übertragen
  75. 75gutgläubiger Erwerb einer ServitutEntgeltlichkeit
    bei bewegl. Sachen => 367 analog
    bei Vertrauen auf GB unterschiedlich:
    nie bestanden oder nachträglich erloschen
  76. 76NotwegerechtEG einer Liegenschaft hat Anspruch auf ein Notwegerecht bei fehlender Wegverbindung
    => möglichst geringe Belastung für dienendes Grundstück, sowie Entschädigung für Schäden
  77. 77Welche Grunddienstbarkeiten gibt es?Felddienstbarkeiten (Wegeservitut, Wasserschöpfrecht, Weiderecht..)
    Hausdienstbarkeiten (bejahende Hausserv muss Verpflichtete dulden, verneinende verpflichten zu Unterlassung von Handlungen)
  78. 78Welche persönliche Dienstbarkeiten gibt es?Gebrauchsrecht
    Fruchtgenuss
    Wohnungsrecht
  79. 79Gebrauchsrechtdingl. Recht auf Benützung einer Sache (ohne Substanzverletzung) zu Befriedigung der eigenen Bedürfnisse
    Maßstab ist konkreter Bedarf
    Gebrauchsrecht entspricht inhaltlich Fruchgenuss, aber mit Beschränkung auf pers. Bedarf, zudem darf er Recht nicht übertragen
    Berechtigter trägt Lasten und Instandhaltungskosten
  80. 80FruchtgenussBenützung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz ohne Einschränkungen (=> Nutzungsrecht wie EG)
    kann die Sache verwalten (nur ordentliche)
  81. 81Rechte des EG einer mit Fruchtgenuss belasteten Sache*EG kann Sache nur belastet verkaufen oder erneut belasten
    *er darf kein überschneidendes Nutzungsrecht ausüben oder einräumen
  82. 82Erhaltung der mit Fruchtgenuss belasteten SacheErhaltung obliegt Fruchtnießer
    notwendige, über Instandhaltung hinausgehende Maßnahmen muss keiner erbringen
    nützliche Bauführungen sind nur mit Zustimmung zulässig, ansonsten GoA
  83. 83Schadenstragung beim Fruchtgenuss?Zufällige Beschädigungen und Abnützung trägt der EG
    bei pflichtwidrigem Verhalten des Fruchtnießers hat EG Sicherstellungsanpsruch
  84. 84Wohnungsrechtdingl. Recht bewohnbare Teile eines Hauses (einzelne Räume, mit Garten...) zu nutzen:
    entweder zum Gebrauch (persönl. Bedarf)
    oder Fruchtgenuss (ohne Einschränkung)
    Typisch = Versorgungszweck
  85. 85Actio Confessoria (523)Klage des Servitutsberechtigten auf Unterlassung von Störungen, Beseitigung und SE
    (nicht des Fruchtnießers, der hat a°negatoria wie EG)
  86. 86Zusammenfallen des EG der herrschenden mit dienenden LiegenschaftServitut bleibt bis zur Löschung formell bestehen=> bei Veräußerung einer lebt sie wieder auf
  87. 87Verjährung der Servitutnach 30 Jahren Nichtgebrauch
    Freiheitsersitzung: Verpflichtete widersetzt sich der Ausübung der Servitutut und der andere belässt es dabei 3 Jahre lang (=> objektiv wahrnehmbare Handlung zur dauernden Verhinderung)
  88. 88Erlöschungsgründe der ServitutVereinigung
    Verjährung
    Außerordentliche Kündigung (Servitut= Dauerschuldverhältnis)
    Zwecklosigkeit (völlig und endgültig)
    Zeitablauf wenn vereinbart
    Persönliche Servituten zusätzlich mit Tod des Berechtigten
  89. 89Reallastdingl. Haftung einer Liegenschaft für die dem EG obliegenden Leistungen an einen 3.
    Typisch = Versorgungszweck (regelmäßige Leistungen)
  90. 90Gründe für Beendigung der ReallastVerjährung
    außerordentliche Kündigung
    Zeitablauf
    Tod des Berechtigten
  91. 91Ausgedingeva. im bäuerlichen Bereich
    Inhalt: Wohnungsrecht, Nutzung von Grundstücken, Recht auf Unterhalt
    höchstpersönliches Recht
  92. 92Baurechtdingl. Recht auf fremden Grund ein Bauwerk zu errichten
  93. 93Voraussetzungen Baurechtmuss für mind 10 und längstens 100 Jahre bestellt werden
    Titel = Baurechtsvertrag
    Es dürfen keine Pfandrechte dem Baurecht im Rang vorgehen => Absicherung des Bauberechtigten
  94. 94Was passiert mit Bauwerk nach Erlöschen des Baurechts?Bauwerk wird unselbständiger Bestandteil der Liegenschaft => Grundeigentümer fällt EG zu
    Entschädigung richtet sich nach Vereinbarung, andernfalls 1/4 des jetzigen Gebäudewerts

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Fichas sobre Zivilrecht - Sachenrecht, creado por ninaz el 18/05/2015.
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