Módulo 3 de 6 · Texto
Rechtliche Verankerung
- Explizites RW-Verbot ist nur in Art. 103 II GG aufzufinden.
- RW-Verbot ist absolut
- Gilt nur für Strafrecht und nicht analogiefähig im Steuerrecht.
- RW-Verbot für SteuerR kann hergeleitet werden.
- Aus Art. 20 III GG; Rechtsstaatsprinzip
- rückwirkend belastende Gesetze nicht Schlichthin unzulässig.
- Gesetzgeber unterliegt wg. verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzprinzips (Art. 20 III GG) einem RW-Verbot für steuerverschärfende Vorschriften.