Módulo 3 de 6 · Texto
16.10.2017
KomR Hr.Römer
16.10.2017
Fall 3 - Seite 3
Aufgaben: 1. Ermitteln Sie die für W zuständigen Aufgabenträger bzw. Behörden für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis, für die Abfallentsorgung und die Wasserversorgung. Bestimmen Sie jeweils die Aufgabenart.
Erst Spezialgesetz schauen und dann GemO - ob Ortsgemeinde oder VG
GemO §2 I + II Aufgabenarten
Gaststättenerlaubnis:
§2 I GemO - Auftragsangelegenheit (Aufgabenarten)
§2 II Aufgabenarten
§1 S.2 Gaststättenverordnung - VG
Abfallversorgung:
§3 I LKrWG - Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung - LK
Wasserversorgung:
§48 I LWG - Träger der Wasserversorgung - Pflichtaufgabe Selbstverwaltungsaufgabe - VG
Aufgabe 2:
§1 Anlage - Ortsgemeinden + VG
§68 I S.2 Nr.1 GemO -Verwaltungsgeschäft
Verwaltungsgeschäft Def:
-> Die VG nimmt die Verwaltung der Abgaben als Verwaltungsgeschäft für die OG war.
§1 I KAG - Kommunalabgabengesetz - Gemeinden, VG´s und Landkreise sind berechtigt
§5 III KAG - Hundesteuer - bei der Hundesteuer handelt es sich um eine gemeindliche Abgabe
§39 GemO - beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist
§29,36 GemO
§29 II GemO - Gewählte Ratsmitglieder und Vorsitzender - 17.000 =32
§36 III S.1 GemO - hat derVorsitzende, der nicht gewähltes Ratsmitglied ebenfalls Stimmrecht und ist daher hinzu zu zählen
§36 I S.1 GemO - führt grundsätzlich der Bürgermeister den Vorsitz
Hier ist der Vorsitzende d BGM der Verbandsgemeinde, da es hier um die Sitzung des Verbandsgemeinerats geht …
§5 I Nr.1 KWG i.V.m §53 KWG VG ist anzuwenden - hauptamtlich tätig sein als Beamter oder Beschäftigter - kann nicht gewähltes RM sein
§51 II GemO - hauptamtlich
§54 I GemO - Beamter zu ernennen
-> somit kann der BGM der VG nicht gleichzeitig gewähltes RM sein und ist hinzu zu zählen
§36 III 2 GemO, - ruht sein Stimmrecht? - Ruhenstatbestände nicht ersichtlich - Die gesetzliche Zahl ist damit 33 32 +1 = 33
-> es müssen mehr als die Hälfte und somit 17 RM anwesend sein.
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POR Hr.Kock
16.10.2017
Frage: ist Rechtmäßig? 1. formell 2. materiell
§1 POG Aufgaben der Aufgaben der Allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei
§1 stellt keine Ermächtigungsgrundlage dar, sondern ist vielmehr eine Aufgaben- Zuweisung.
§1 POG ist zu prüfen, wenn auch nach der formellen Rechtmäßigkeit gefragt wird.
Formelle Rechtmäßigkeit
- Zuständigkeit
- Form
- Verfahren
§1 betrifft die Zuständigkeit und ist insoweit bei der formellen Rechtmäßigkeit zu erst zu prüfen.
In der Regel ergibt sich die Zuständigkeit (sachliche Zuständigkeit) aus §1 I S.1 POG i.V.m. §§88 ff. POG i.V.m. §1 ZustVO im Bezug auf die allgemeinen Ordnungsbehörden. (Bezüglich der Polizei gelten die §76 ff. POG.)
(Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §91 POG.)
(Sollte §1 I 1 POG nicht einschlägig sein kommen die anderen Regelungen des §1 in Betracht. )
(Zum III hier gilt der Grundsatz der Subsidiarität des GAR gegenüber dem Privatrecht. §1 IV Vollzugshilfe nur durch die Polizei. §1 V das sind Gefahren durch den Straßenverkehr= Zuständigkeit der Polizei. §1 VII Sicherstellung von Sachen z.B. Schlagstock= Zuständigkeit der Polizei. §1 VIII Eilzuständigkeit der Polizei bei Gefahr im Verzug.)