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Módulo 4 de 6 · Texto

18.10.2017

Beli Deli

AVR Hr.Konrad

18.10.2017

 

Fehler beim VA und deren Bedeutung 

formelle Fehler

materielle Fehler

  • Zuständigkeit
  • (Form §37 §39 formfrei
  • Verfahren §45)

Tatbestandsvoraussetzungen zutreffende Rechtsfolge

  • ordnungsgemäße Ermessensausübung
  • Bestimmtheit
  • Möglichkeit
  • Verhältnismäßigkeit

Folgen: 

Berichtigung möglich §42 

Rechtswidrigkeit
- §45 Heilbarkeit - §46 Unbeachtlichtkeit

Nichtigkeit §44


Frage: Ist er formell Fehlerfrei? 

  1. formelle Fehler 
  1. Zuständigkeit 

-> VA muss von der sachlich + örtlich zuständige Behörde erlassen werden. 

a) sachlichen

-> (ergibt sich immer aus Spezialgesetz z.B. §88 POG örtliche Behörden)

b) örtlichen

Spezialgesetz z.B. §91 POG 

 

Wann führt ein Fehler der Zuständigkeit zur Nichtigkeit? 

  • besonders schwerwiegend 
  • offensichtlich 
  1. Verfahren

-> Vorschriften der §§9 ff VwVfG müssen beachtet werden

Insbesondere Anhörung nach §28 VwVfG 

  • Prüfen ob, VA in Rechts eines Beteiligten (§13) eingreift 
  • Falls ja, Prüfen ob, die Behörde diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat
  • Falls nein, Prüfen ob, ein Ausnahmefall nach §28 II oder III vorliegt. 
  • Falls nein, Prüfen ob Heilung nach §45 I Nr.3, II VwVfG erfolgt oder noch möglich
     
  1. Form 

-> §37 II, III,(V), §39 VwVfG

  1. Materielle Fehler 
  1. Gültige EGL 
  2. TBV der EGL 
  3. Fehlerfreie Rechtsfolge 
  1. Ermessensfehler 
  2. sonstige Rechtsfehler (z.B. Bestimmtheit)
  3. GS der Verhältnismäßigkeit 
  1. Geeignetheit 
  2. Erforderlichkeit - falls mein milderes Mittel gegeben ist, das genauso geeignet ist
  3. Angemessenheit - falls kein erkennbares Missverhältnis zwischen Nachteil + Zweck - mach ichs oder nicht! 

Georg erfordert ein Maß! 

 

Gegeeignetheit: Die Maßnahme ist dann geeignet, wenn sie den von der Behörde verfolgten Zweck zumindest fördern kann.

 

FALL: OB VERHÄLTNISMÄßIG IST

Fraglich ist ob die Maßnahme Verhältnismäßig ,d.h. geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Zuerst müsste die Maßnahme geeignet sein. Geeignet ist eine Maßnahme, wenn der verfolgte Zweck einer Behörde zumindest gefördert werden kann. Im vorliegenden Fall war der verfolgte Zweck, dass die Behörde, den von K entstandenen Schaden ersetzt bekommt. Dieser Zweck wird durch die Festsetzung zumindest gefördert. Die Geeignetheit liegt damit vor.

Weiterhin müsste die M erforderlich sein. Eine M ist erforderlich, wenn sie unter mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige ist, die dem Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (mildestes Mittel) 

Vorliegend sind keine ebenso effektiven Mittel erkennbar den der Stadt entstandenen Schaden auszugleichen. Die Festsetzung ist somit auch erforderlich.

Schließlich müsste die F auch angemessen sein. Das heißt, sie dürfte nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Der durch die Aufforderung für K erstehenden Nachteil ist die Verpflichtung den Betrag von 275€ zu zahlen. Erstrebter Erfolg ist es, dem Landkreis den entstandenen Schaden zu ersetzen. Das K verheiratet ist und zwei kleine Kinder hat ,lässt die für ihn entstandenen Zahlungsverpflichtung zunächst schwerer erscheinen als bei einem alleinstehenden. Hiergegen erscheint der erstrebte Erfolg den Haushalt des Landkreises um den Betrag von 275€ zu erlassen, sehr geringfügig. Andererseits handelt es sich auch für K der Höhe nach um einen Betrag von weniger als 10% des Nettogehaltes. Zudem dient der Regress hier nicht alleine HHW Zwecken, sondern soll auch einer Abschreckung dienen. Ein Verzicht auf den Regress könnte von K und anderen Mitarbeitern so verstanden werden, als dürfe man mit Arbeitsmaterialien sorglos umgehen ohne Konsequenzen fürchten zu müssen. Dies gilt hier umso mehr wegen des Umstandes das §48 BeamtStG den Regress ja nur bei zumindest grob fahrlässigem Verhalten vorsieht. Vor diesem Hintergrund steht die dem K entstehende Zahlungsverpflichtung nicht erkennbar außer Verhältnis zum erstrebten Zweck und ist damit auch angemessen. Die Festsetzung ist also Verhältnismäßig. 

 

 

 

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