Fichas
Bürgerliches Recht
Fichas del conjunto (13)
- 1Rechtsfähigkeit natürlicher Personen§1
Beginn mit der Vollendung der Geburt
-->Verlassen des Mutterleibes + Lebenszeichen des Kindes - 2Geschäftsunfähigkeit§ 104 Nr.1
Kinder unter 7 Jahren sind nicht geschäftsfähig
§104 Nr.2
Menschen, die durch krankhafte Zustände dauernd nicht in der Lage sind, einen entsprechenden Willen auszubilden. - 3Geschäfte des täglichen Lebens bei geschäftsunfähigen Volljährigen§105
können wirksam geschlossen werden, wenn die mit geringen Mitteln bewirkt werden können.
-->Kosmetik, Lebensmittel, Fahrkarten u.a. - 4beschränkte Geschäftsfähigkeit§106
Ab dem 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - 5Willenserklärungen mit nicht ausschließlich rechtlichem Vorteil bei beschränkter Geschäftsfähigkeit§107
Der Minderjährige bedarf hierzu der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters - 6Schenkung an MinderjährigeAusnahme vom §107--> Willenserklärung (die Schenkung anzunehmen) bedarf keiner Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
- 7Eintritt der Volljährigkeit§2
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. - 8Schwebend unwirksame Geschäfte Minderjähriger§108 Abs. 1
Schließt ein Minderjähriger einen Vertrag, so hängt dessen Wirksamkeit vom Einverständnis des gesetzl. Vertreters ab.
Abs. 2
Wird das Einverständnis 2 Wochen nach Aufforderung der Gegenseite nicht erklärt, so ist gilt sie als verweigert.
Abs. 3
Wird der Minderjährige volljährig, so tritt seine Genehmigung an die Stelle seines Vertreters. - 9Widerrufsrecht des anderen Teils§109 Abs. 1
Bis zur Genehmigung kann der Vertrag widerrufen werden, wenn die Minderjährigkeit nicht bekannt war.
Abs.2
Vertrag kann nur widerrufen werden, wenn der Minderjährige die Einwilligung des Vertreters behauptet hat. Wenn das Fehlen der solchen bei Vertragsabschluss bekannt war, ist der Widerruf nicht möglich. - 10Taschengeldregel§110
von beschränkt Geschäftsfähigen geschlossene Verträge sind auch ohne Einverständnis des Vertreters wirksam, wenn sie mit zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten oder zur freien Verfügung überlassenen Mitteln, vom Vertreter oder mit dessen Zustimmung von Dritten überlassen worden, bewirkt worden sind. - 11Selbstständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts§112
Ein Minderjähriger kann vom Vormundschaftsgericht dazu ermächtigt werden, im Rahmen einer erweiterten Geschäftsfähigkeit die Geschäfte selbstständig zu führen, die zum Führen eines Betriebs notwendig sind (z.B. Darlehen) - 12Dienst- oder Arbeitsverhältnis Minderjähriger§113 Abs. 1
Bei Zustimmung des Vertreters tritt Teilgeschäftsfähigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ein. Zur Ausgabe des Lohns: Taschengeldparagraph §110
Abs. 2
Genehmigung kann jederzeit vom Vertreter zurückgenommen werden. - 13Angebot und Annahme bei Verträgen§151
Vertrag kommt auch ohne Annahmeerklärung des anderes Parts zustande, wenn das nach Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. (Einkauf o.Ä.)
Información
- Descripción
- Schuldrecht, Familienrecht, Darlehensrecht
- Creado por
- Jane Doe · mar 2015
- Actualizado
- 14 ene 2017
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