Fichas
Schlüsselbegriffe BGB
Fichas del conjunto (14)
- 1AnspruchLegaldefinition § 194 I BGB
- Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (lässt sich aus einer Anspruchsgrundlage herleiten) - 2BesitzLegaldefinition § 854 BGB
- tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache (Wer hat die Sache) - 3EigentumLegaldefinition § 903 BGB
- rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache (Wem gehört die Sache?). Eigentümer kann mit ihm gehörender Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. - 4RechtsgeschäftNicht im BGB definiert
-Das Rechtsgeschäft ist ein Rechtsverhältnis, bei welchem durch eine oder mehrere WE(en) eine bestimmte Rechtsfolge herbeigeführt wird.
- unterschieden wird:
Einseitiges RG (z.B. Kündigung/Anfechtung),
Zweiseitiges RG (z.B. Kaufvertrag), mehrseitiges RG (z.B. Beschluss eines Gremiums) - 5SchadenNachteil an Rechtsgütern im Sinne einer unfreiwillgen Einbuße.
- 6SchadensersatzZur Begründung bedarf es einer entsprechenden AGL (etwa §§ 280 oder 823 BGB). Art und Umfang richten sich nach §§ 249 ff. BGB.
Unterscheidung:
Vermögensschäden und immaterielle Schäden
Ersatz des negativen Interesses: der Schuldner hat den Gläubiger so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des RG vertraut hätte
Ersatz des positiven Interesses: der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre - 7Schuldverhältnis- vertraglich oder gesetzlich -
einseitiges oder mehrseitiges RG, dass eine Person berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen (§ 241 BGB). Schuldverhältnisse entstehen auch schon in einem vorvertraglichen Stadium (§ 311 II BGB) - 8Verpflichtungsgeschäft (auch Kausalgeschäft)RG, durch welches sich eine Person verpflichtet, eine Leistung zu erbringen.
- Begründet ein Schuldverhältnis (z.B. KV) - 9Verfügungsgeschäft (auch Erfüllungsgeschäft)RG, durch dass ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, inhaltl. verändert, oder aufgehoben wird
- 10Verschulden bzw. Vertretenmüssen§ 276 BGB
Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
Vorsatz: Handeln mit Wissen und Wollen
Fahrlässigkeit: Außer Acht lassen, der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ( §276 II) - 11Einstehen für Erfüllungsgehilfen§ 278 BGB
- Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzl. Vertreters und Personen derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden - 12Mitverschulden§ 254 BGB
- 13VertragRechtsgeschäft , das von 2 Personen mit sich deckenden WE (Antrag und Annahme) begründet wird
- 14WillenserklärungWillensäußerung, die darauf abziehlt, dass ein bestimmter, rechtlicher Erfolg eintreten soll (etwa eine vertragl. Verpflichtung). WE besteht aus subjektivem Willenstatbestand und objektivem Erklärungstatbestand
Información
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- Jura Fichas sobre Schlüsselbegriffe BGB, creado por Greta Hey el 31/12/2017.
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- Greta Hey
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