Flashcards
Zivilrecht - Streitigkeiten BGB AT
Cards in this deck (10)
- 1Verkehrswesentlichkeit, § 119 II BGBMeinung 1: (früher herrschende) objektive Theorie: Verkehrsanschauung
Meinung 2: Eigenschaft im konkreten Rechtsgeschäft als wesentlich vereinbart (auch stillschweigend)
Meinung 3: Verkehrswesentlichkeit vom konkreten Rechtsgeschäft aus bestimmt (durch Parteien); bei fehlendem Parteiwillen: Verkehrsanschauung (hM) - 2Bereitstellen der Ware = Angebot?Meinung 1: fehlende Schutzbedürftigkeit des Verkäufers, Aufstellen der Ware ist bindendes Angebot
Meinung 2: kein verbindliches Angebot, berechtigtes Interesse an Auswahl des Vertragspartners, Kassiererin soll Einfluss auf Zustandekommen des Vertrags haben (nur invitatio ad offerendum) - 3Fehlendes ErklärungsbewusstseinMeinung 1:Erklärungsbewusstsein ist kein notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung
• Verkehrssicherheit
• ABER Anfechtung nach §§ 119 I, 120, 121 BGB analog
Meinung 2: Willenstheorie: Erklärungsbewusstsein ist konstitutives Element einer Willenserklärung
• keine privatautonome Gestaltung, wenn sich Erklärender nicht darüber bewusst ist, dass er im Rechtsverkehr auftritt
• ABER Vertrauen des Empfängers wird geschützt durch analoge Anwendung des § 122 BGB (Erst-Recht-Schluss aus § 118 BGB)
Meinung 3: Willenserklärung (+), wenn der Erklärende bei der Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Erklärung vom Empfänger nach Treu und Glaube und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Willenserklärung augefasst wird. (potentielles Erklärungsbewusstsein) -> Anfechtung analog § 119 I 1 1. Alt BGB = RF § 122 BGB (hM/BGH) - 4Falsches Verstehen einer mündlichen WillenserklärungMeinung 1: Vernehmungstheorie: Zugang nur, wenn Empfänger Erklärung zutreffend verstanden hat
Meinung 2: Eingeschränkte Vernehmungstheorie: Zugang (+), wenn Erklärender damit rechnen darf, dass Erklärung richtig verstanden wurde. - 5Zugang eines Übergabeeinschreibens (Abholschein)Meinung 1: Abgabefiktion: Abgabe, wenn der Erklärende den Schein der Abgabe zu vertreten hat. Hierzu muss der Empfänger nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Abgabe der Willenserklärung ausgehen dürfen und der Erklärende müsste bei der Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgafalt das Inverkehrgelangen erkennen und vermeiden können.
Meinung 2: Keine wirksame Willenserklärung
Meinung 3: Stets Abgabe fingieren - 6Abhanden gekommen WillenserklärungMeinung 1: Zugang bereits mit Hinterlassung des Abholscheins (Flume)
Meinung 2: Zugang wenn üblicherweise mit der Abholung des Einschreibens gerechnet werden kann. (Larenz/Wolf und Ellenberger)
Meinung 3: Zugang grds. erst dann, wenn der Empfänger das Einschreiben tatsächlich abholt,
ABER Empfänger soll sich in bestimmten Fällen nach TReu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als wäre seine Willenserklärung rechtzeitig zugegangen z.B., wenn er mit Zugang zu rechnen hat müssen Vorkehrungen getroffen werden. Trifft er keine Vorkehrungen, muss er sich so behandeln lassen, als wäre die Erklärung rechtzeitig zugegangen, wenn der Erklärende seinerseits nach Kenntnis von dem Zugangshindernis unverzüglich erneut versucht hat, den Zugang der Erklärung herbeizuführen. (hM) - 7Folge einer fehlenden oder fehlerhaften EmpfangseinrichtungMeinung 1: Zugangsfiktion (Erklärung gilt zu dem Zeitpunkt als zugegangen, zu dem sie ohne das vom Empfänger geschaffene Hindernis zugegangen wäre)
Meinung 2 (h.M.): Wahlmöglichkeit des Erklärenden
• Unternimmt er nichts: Rechtsfolgen der Erklärung treten nicht ein
• Sollen Rechtsfolgen eintreten, muss er alles ihm Zumutbare und nach der Sachlage Erforderliche unternehmen, die WE in den Machtbereich des Empfängers gelangen zu lassen (erneuter Zustellungsversuch) - 8Konkludente Annahmeerklärung bei unbestellter Ware, § 241a BGBMeinung 1: Konkludente Annahme nur dann, wenn diese abgegeben wurde und dem Anbietendem zugeht. (Verbraucherschutz)
Meinung 2: Konkludente Annahme auch ohne Zugang i.S.d. § 151 S.1 BGB
ABER hohe inhaltliche Erfordernisse an Vorliegen einer Annahme - 9Anfechtungsmöglichkeit der Vollmacht nach deren GebrauchMeinung 1: keine Anfechtung
• Schutz des Vollmachtgebers durch Regeln über Missbrauch der Vertretungsmacht bzw. § 166 II BGB analog
• Dritter soll nicht mit Risiko belastet werden, dass Ersatzansprüche gegebenenfalls nicht realisiert werden können
ABER Anfechtungsgegner
Meinung 1: Innenvollmacht: Vertreter
Außenvollmacht: Vertragspartner
Meinung 2: Wahlweise Vertreter oder Vertragspartner
Meinung 3: stets Vertragspartner
Meinung 2: Anfechtung (+): Vollmachtserteilung ex tunc vernichtet § 142 I BGB - 10Analoge Anwendung des § 108 II 1 BGB bzgl. EinwilligungVoraussetzung: planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage
Meinung 1: analoge Anwendung (+)
• berechtigtes Interesse des Vertragspartners an Klärung der ungewissen Lage besteht auch bei Erklärung der Einwilligung gegenüber Minderjährigen
Meinung 2: analoge Anwendung (-)
• keine planwidrige Regelungslücke (Entstehungsgeschichte: Gesetzgeber negierte Ausstreckung auf Einwilligung)
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- Die Streitigkeiten des BGB AT als Karteikarten nun auch direkt online zum Lernen. Keine Ausreden mehr ;-)
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- myJurazone
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