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Öff. Recht - Streitigkeiten Verwaltungsrecht AT

myJurazone Alemán 52 fichas 3.354 visitas

Fichas del conjunto (52)

  1. 1STR., ob und inweiweit sich der Vorbehalt des Gesetzes auch auf Art und Weise des Vorgehens der Verwaltung, insbes. Gebrauch der Handlungsform des VA erstrecktEine Ansicht: Verwaltung grds. befugt, die öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten des Bürgers durch VA zu konkretisieren und festzustellen; spezifische Ermächtigung nicht erforderlich
    Herrschende Meinung: Zwei Voraussetzungen an die EGL gestellt: Sie muss materielle Regeln des Verwaltungshandeln regeln (Tatbestand) UND die Befugnis zum Erlass eines VA vorsehen (Rechtsfolge)
  2. 2STR. ob und inwieweit sich der Vorbehalt des Gesetzes auch auf Art und Weise des Vorgehens der Verwaltung, insbes. Gebrauch der Handlungsform des VA erstrecktEine Ansicht: Verwaltung grds. befugt, die öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten des Bürgers durch VA zu konkretisieren und festzustellen; spezifische Ermächtigung nicht erforderlich
    Herrschende Meinung: Zwei Voraussetzungen an die EGL gestellt: Sie muss materielle Regeln des Verwaltungshandeln regeln (Tatbestand) UND die Befugnis zum Erlass eines VA vorsehen (Rechtsfolge)
  3. 3Weitergehender Anwendungsbereich des Vorbehalts des GesetzesLehre vom Totalvorbehalt: Jede Tätigkeit des Staates bedürfe einer gesetzliche Grundlage
    Herrschende Meinung: Nicht für jede Verwaltungsmaßnahme, wegen Vielfalt kaum möglich
    Literatur: Haushaltsplan nicht ausreichend -> Legitimation im Innenverhältnis; hM wegen Flexibilität der Leistungsverwaltung, ausreichende Legitimation
    ->Grds. Tatsächliche Verwaltungspraxis maßgebend
  4. 4VerwaltungshelferidR Rechtssätze, aber nicht als Rechtsnormen mit Außenwirkung, aufgrund ihrer primären Zielrichtung (staatlicher Innenraum)
    Meinung 1: Verwaltungsinterne Regelungen , die für den Bürger keine Rechte und Pflichten begründen
    Meinung 2: Verwaltungsvorschriften, die den materiellen Gehalt der Gesetze weiterentwickeln, vervollständigen, verfeinern und ergänzen sind auch auf den einzelnen bezogen; jedenfalls bei über Organisationsvorschriften hinausgehenden Verwaltungsvorschriften
  5. 5In welchen Fällen und in welchem Umfang ist ein Beurteilungsspielraum anzuerkennen?Eine Ansicht: Bei unbestimmte Rechtsbegriffen = genereller Beurteilungsspielraum
    Kritik: Vollständige Überprüfung zu starke Einengung
    Andere Ansicht: Art. 19 IV GG unbestimmte Rechtsbegriffe müssen gerichtlich unbeschränkt überprüfbar sein
    Ausnahmen: Eindeutige Auslegung und normative Ermächtigungslehre
    Fallgruppen: Prüfungsentscheidungen, Beurteilungen, Prognoseentscheidungen, Gesetz nach einem weisungsfreien, pluralistisch besetztem Gremium übertragen
  6. 6NormverwerfungskompetenzDef.: Kein selbstständiges Handeln, sondern nimmt nur Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der ihn betrauenden Behörde wahr; Handeln wird unmittelbar der Behörde zugerechnet, für die er tätig wird
    -> Keine gesetzliche Grundlage, da er ohne eigene Entscheidungsmacht tätig wird
    Rechtsprechung: (+), wenn die Behörde aufgrund öffentlichen Rechts in einem solchen Ausmaß auf die Durchführung der Maßnahme Einfluss nehmen kann, dass der Bürger lediglich als „Werkzeug“ der Behörde bei der Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgabe tätig wird (Werkzeugtheorie)
    Literatur: Keine Flucht ins Privatrecht, kommt allein auf die Funktion des Handelnden an, nicht auf seine interne Rechtsstellung
    BGH: Außenverhältnis zum Geschädigten maßgebend, wesentlich hoheitlicher Charakter einer Maßnahme
    Kritik: nicht sachgerecht; Zurechnung nur dann, wenn Unternehmer keinen oder nur einen begrenzten Entscheidungsspielraum hat
  7. 7Auswechseln von Gründen in der Begründung zumindest teilweise zulässig?Meinung 1: VA, dessen Regelungswirkung die verbindliche Selbstverpflichtungserklärung der Behörde ist; Verweise in § 38 II VwVfG bloß deklaratorischer Natur
    Meinung 2: kein VA, mangels Regelungswirkung; es wird lediglich eine Rechtsfolge in Aussicht gestellt, aber nicht bereits herbeigeführt
  8. 8Rechtsnatur von VerwaltungsvorschriftenFrüher: im Prozess unzulässig
    Herrschende Meinung: Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatz des § 86 I VwGO -> Prozessual kein Unterschied zwischen allgemeiner Begründung und Ermessenserwägungen, § 114 S. 2 VwGO
    nicht uneingeschränkt zulässig:
    Verfahrensrechtlich -> Nicht zur Umgehung von § 45 VwVfG
    Materiellrechtlich -> Darf nicht zu einer Wesensänderung des VA führen
    Prozessual  Kläger darf nicht in Rechtsverteidigung beeinträchtigt sein
    Literatur: Ermessensentscheidungen stets unzulässige Wesensänderung, § 114 S. 2 VwGO Ergänzung zulässig
    Grds. Unzulässig erstmalige Begründung und vollständiges Auswechseln der Gründe
  9. 9Rechtsnatur der ZusicherungMeinung 1: VA, dessen Regelungswirkung die verbindliche Selbstverpflichtungserklärung der Behörde ist; Verweise in § 38 II VwVfG bloß deklaratorischer Natur
    Meinung 2: Kein VA, mangels Regelungswirkung; es wird lediglich eine Rechtsfolge in Aussicht gestellt, aber nicht bereits herbeigeführt
  10. 10Wer hat die Befugnis zur Umdeutung?Herrschende Meinung: Nicht nur Behörde, sondern auch Verwaltungsgericht befugt, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass der angefochtene VA rechtwidrig ist
    Andere Ansicht: Umdeutung entspricht Erlass eines neuen VA
    Kritik: Umdeutung = ipso iure bedarf nur der Feststellung
  11. 11Rechtswidriger RestVA bei materieller TeilbarkeitRechtsprechung: Ablehnung der materiellen Teilbarkeit, wenn RestVA ohne Änderung seines Inhalts nicht rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann
    Arg.: Rechtsbindung der Gerichte gem. Art. 20 III GG; Verbot einen rechtswidrigen Gesamtzustand herbeizuführen
    ABER Rechtmäßigkeit des HauptVA gehört nicht zum Streitgegenstand
    Andere Ansicht: Sache der Behörde eine neue Nebenbestimmung bzw. Rücknahme des RestVA zu erlassen
  12. 12Materielle Teilbarkeit bei ErmessensaktenLiteratur: (-), wenn Behörde durch Aufhebung der Nebenbestimmung ein ungewollter Restakt aufgedrängt wird
    Andere Ansicht: Genereller Ausschluss, wenn Behörde sich gerade für Teilbarkeit entschlossen hat; Behörde kann nachträglich eine neue Auflage erlassen, soweit gesetzlich vorgesehen oder Behörde sich im VA vorbehalten hat
  13. 13Hausrecht bei Verwaltungsgebäuden = öffentlich-rechtlichHerrschende Meinung: Öffentlich-rechtlich, wenn Sachzusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit besteht (früher)
    Herrschende Meinung: Öffentlich-rechtlich, wenn es der Sicherung des öffentlich-rechtlichen Widmungszwecks des Gebäudes dient (heute)
  14. 14Einordnung des vorläufigen VAEine Ansicht: VA sui generis
    Andere Ansicht: Besondere, in § 36 VwVfG nicht vorgesehene, Nebenbestimmung
    Weitere Ansicht: Inhaltsbestimmung des VA
  15. 15Selbstständige Bedeutung des Zusatzes „hoheitlich“ neben „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“Eine Ansicht: Beide Merkmale inhaltsgleich
    Andere Ansicht: Hoheitlich = einseitiges Gebrauchmachen von den Befugnissen des öffentlichen Rechts
  16. 16Finaler Aspekt bei polizeilichen Standardmaßnahmenund Zwangsmaßnahmen, insbesondere in der VerwaltungsvollstreckungStandardmaßnahmen stellen eigenständige VA dar
    Eine Ansicht: Andere Maßnahmen enthalten reale Eigenhandlung der Behörde, Anwendung von Zwangsmitteln mittels Realakt -> konkludentes Duldungsgebot = VA
    Andere Ansicht: Auch gegen schlichtes Verwaltungshandeln ausreichender Rechtsschutz gewährleistet, keine Konstruktion notwendig
  17. 17Bewirken des VAs durch unvollständige oder unrichtige AngabenSTR. Begriff „Erwirken“
    Meinung 1: Kausalität der Angaben oder des Unterlassens für Fehlerhaftigkeit des VAs + ziel- und zweckgerichtetes Handeln des Begünstigten sowie Entscheidungserheblichkeit der Angaben
    Meinung 2 (hM): Kausalität der fehlerhaften Angaben für die Rechtswidrigkeit des VAs
  18. 18STR. ob Verwaltung auch ohne ausdrückliche oder konkludente VA-Befugnis eigene Leistungsansprüche durch VA durchsetzen darfHerrschende Rechtsprechung: Behörde ist im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses gewohnheitsrechtlich auch ohne besondere Ermächtigung befugt, Regelungen durch VA zu treffen -> VA = typische Handlungsform und der Hoheitsverwaltung immanent
    Arg.: Effektivität sonst zu weit eingeschränkt; Gewohnheitsrechtliche Ermächtigung gerechtfertigt
    Andere Ansicht: Leistungsbescheide nur dann zulässig, wenn das Gesetz die Handlungsform des VA vorsieht, sonst Wiederspruch rechtsstaatlicher Erwägungen, wenn Verwaltungsbehörde Streit zwischen sich und Bürger einseitige durch VA entscheiden dürfe
    Arg.: Vorteil des VA = Anhörung
  19. 19STR. wie kann Vollstreckungsschuldner solche Einwendungen geltend machen, die nach Erlass des VA entstanden sindMeinung 1: Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO iVm § 172 VwGO
    Meinung 2: Klagearten der VwGO; STR, welche konkrete Klageart
    Herrschende Meinung: Feststellungsklage, mit dem Ziel der Feststellung, dass der titulierte Anspruch nicht mehr besteht
  20. 20Beurteilung nur eine der getroffenen Regelungen betrifft das öffentliche Recht und im Übrigen privatrechtlichEine Ansicht: Bei gemischten Verträgen ist die Rechtsnatur für jeden Vertragsteil gesondert zu beurteilen
    Andere Ansicht: Durch Vertrag kann nur ein einheitlichen Rechtsverhältnis begründet werden -> Schwerpunkt maßgeblich
  21. 21Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch - RechtsgrundlageMeinung 1: Analogie zu den zivilrechtlichen Bereicherungsvorschriften, §§ 812 ff.
    Meinung 2 (hM): Eigengeartetes, originäres Institut des allgemeinen Verwaltungsrechts
  22. 22Personenbezogene Allgemeinverfügung = Zeitpunkt des Feststehens des AdressatenkreisesTeil der Literatur: Im Zeitpunkt der Erlasses
    Herrschende Meinung: Bei Erlass im Wesentlichen bestimmt ist ausreichend
  23. 23Anfechtungsfrist bei benutzungsbezogener Allgemeinverfügung (Verkehrsschild)Herrschende Meinung: Ein Jahr, §§ 58 II, 70, 74 VwGO -> danach unanfechtbar
    Andere Ansicht: Beginn erst, wenn der Verkehrsteilnehmer erstmals mit der Regelung des Verkehrszeichens konfrontiert ist
  24. 24Ablehnung eines begünstigenden VA = Anhörung erforderlichRechtsprechung: (-), kein Eingriff in ein bestehendes Recht des Antragsstellers, lediglich ein Mehr an Rechten verweigert
    Überwiegende Literatur: (+), Unterbleiben einer Begünstigung für den Bürger ebenso schwerwiegend sein kann wie ein Eingriff
    Andere Ansicht: Pflicht zur Anhörung nur, wenn geltend gemachter Anspruch grundrechtlich fundiert ist, Ablehnung einer freiwilligen Leistung des Staates kein Eingriff
  25. 25Anhörung bei ablehnendem Bescheid iRd LeistungsverwaltungBVerwG + herrschende Meinung: Voraussetzung für die Anwendung des § 28 I VwVfG NRW ist die Beeinträchtigung einer vorhandenen Rechtsposition durch Verwaltungsentscheidung -> Anhörungspflicht vor Ablehnung eines VA, der erst eine Rechtsposition gewähren soll (-)
    Andere Ansicht: Anwendung (+); Hinweis auf Sinn und Zweck der Vorschrift als Sicherung rechtlichen Gehörs gegen alle belastenden VAs
    Kein unmittelbares Unterliegen des Begründungszwangs, da bloße verfahrensleitende Entscheidung
    Überwiegende Ansicht: Behörde muss im Hinblick auf Art. 19 IV GG Gründe offenlegen, daher (+) Bürger muss einsehen können, ob Absehen von Anhörung ermessensfehlerfrei erfolgte
    Andere Ansicht: Begründungspflicht nur bzgl. materiellem Recht nicht bzgl. Verfahrensrecht
  26. 26Nachholung der AnhörungEine Ansicht: Besonderes behördliches Verfahren
    Andere Ansicht: ausreichend Anhörung im Widerspruchsverfahren, sofern Betroffener Möglichkeit zur Stellungnahme hat und Widerspruchsbehörde die Stellungnahme zur Kenntnis nimmt
  27. 27(P) Ermessensakte -> Heilung durch Widerspruchsbehörde möglich?Eine Ansicht: (+) Anhörung durch Ausgangsbehörde nicht erforderlich, weil Widerspruchsbehörde eine umfassende Kontroll- und Entscheidungsbefugnis auch bzgl. Zweckmäßigkeit hat
    Andere Ansicht: (-) immer Ausgangsbehörde, nie ausgeschlossen, dass diese möglicherweise eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung zukommen ließe Ermessenskontrolle ist etwas anderes als Ermessensausübung
    Kritik: § 72 VwGO
  28. 28Heilung der Anhörung im gerichtlichen VerfahrenAblehnung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken, Grundrechte Geltung auch im Verfahrensrecht (BVerfG), Verwaltungsgericht würde in rechtsstaatswidrigerweise zu einem Reparaturbetrieb der Verwaltung
    Kritik: Bürger wird in seiner Rechtsverteidigung durch Heilung im gerichtlichen Verfahren nicht unzumutbar beschränkt
  29. 29„Wie“ der Heilung der Anhörung während des verwaltungsgerichtlichen VerfahrensEine Ansicht: Ausreichend schriftsätzliche Stellungnahme
    Andere Ansicht: Behördliches Verfahren außerhalb des gerichtlichen Verfahrens; Betroffner muss so gestellt werden, wie er bei fehlerfreiem Verfahren gestanden hätte (Grundsatz der realen Fehlerbeseitigung)
  30. 30Einordnung (begünstigend/belastend) bei der Änderung von LeistungsbescheidenEine Ansicht: Ursprüngliche VA belastend, aber dieser enthalte auch die begünstigende Regelung, dass nur diese und keine weitergehende Belastung auferlegt wird
    Andere Ansicht: Anknüpfung an belastende Wirkung, sodass grds. Nur die Vorschriften über die Aufhebung eines belastenden VA anzuwenden sind, Ausnahme: erkennbarer Verzicht auf weitergehende Ansprüche
  31. 31Rücknahmebeschränkungen des § 48 I 2 VwVfG gelten nicht für Aufhebung während Widerspruchsverfahren oder gerichtlichem VerfahrenRechtsbehelf des Dritten muss zulässig sein  § 50 VwVfG anwendbar
    STR. ob Begründetheit bei Rechtsbehelf erforderlich ist
    Eine Ansicht (h.Rspr.): Abhilfe iSd § 50 VwVfG im technischen Sinne zu verstehen, Begründetheit daher nicht erforderlich
    Andere Ansicht: Zumindest nicht offensichtlich unbegründet
    Weitere Ansicht: Begründetheit erforderlich nur dann Ausschluss des Vertrauensschutzes gerechtfertigt, da Betroffener mit unbegründetem Rechtsbehelf eines Dritten nicht zu rechnen braucht
  32. 32Schutzwürdigkeit des Vertrauens bei § 48 I 2, II – IV VwVfGEine Ansicht (früher): Abstellen auf tatsächlichen Verbrauch der Mittel
    Herrschende Meinung: bereicherungsrechtliche Grundsätze des „Verbrauchs“
    verbraucht = eine Geldleistung dann, wenn der zur Unrecht gezahlte Betrag für eine verhältnismäßig geringfügige Verbesserung der Lebensführung ausgegeben wird, nicht aber, wenn er ganz oder teilweise zur Schuldentilgung oder für Anschaffungen verwendet wird, die wertmäßig noch im Vermögen des Begünstigten vorhanden sind.
  33. 33Widerrufsfrist bei § 48 IV 1 VwVfGSTR. positive Kenntnis der Behörde
    Herrschende Meinung: Die für die Rücknahme zuständige Stelle innerhalb der Behörde
    Andere Ansicht: Abstrakte Kenntnis irgendeiner Stelle der Behörde maßgeblich
    Kritik: „Behörde“ keiner Kenntnis fähig
    Anwendung bei Rechtsirrtümern, bei Erlass entscheidungserheblicher Sachverhalt bereits bekannt, aber falsch gewertet
    Herrschende Meinung: § 48 IV VwVfG erfasst auch Erkenntnis der Rechtswidrigkeit
    Kritik: Zeitlich unbegrenzte Rücknahmemöglichkeit, obwohl Risikosphäre der Behörde
    Arg.: Keine Unterscheidung zwischen tatsächlicher und rechtlicher Rechtswidrigkeit
    Andere Ansicht: § 48 IV VwVfG streng auszulegende Ausnahmevorschrift, nur Fälle erfasst, n denen Behörde nachträglich durch tatsächliche Ereignisse auf Rechtswidrigkeit hingewiesen wird
    Anschluss: Beginn der Jahresfrist
    Früher: Mit Erlass des VA, da der Behörde bereits alle Tatsachen bekannt sind
    Teil der Literatur: § 48 IV 1 VwVfG Entscheidungsfrist, die beginnt mit Zeitpunkt der Entscheidungsreife
    Arg.: Anknüpfung Tatsachen die Rücknahme rechtfertigen
  34. 34§ 48 VwVfG (EGL) durch EU-Recht überlagertEine Ansicht: Regelwertung des § 48 II 2 VwVfG durch Unionsrecht dort ausgeschlossen, wo Rückforderungsentscheidungen der Kommission bestandkräftig geworden sind; Vertrauensschutz mittels Nichtigkeitsklage direkt gegen Kommission
    Rechtsprechung: § 48 II 2 VwVfG grds. Anwendbar auch bei europarechtswidriger Förderung; Geltung nationaler Vertrauensschutzregelungen vom EuGH ausdrücklich anerkannt
  35. 35Innerhalb des Ermessen Vertrauen zu berücksichtigen, § 48 III VwVfGEine Ansicht: Vertrauensschutz nicht Bestandsschutz
    Andere Ansicht: Sämtliche Interessen, auch Vertrauensschutz, zu berücksichtigen
    Arg.: Rechtsstaatliche Bedeutung des Vertrauensschutzes
  36. 36Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils kann Annahme der Rechtswidrigkeit eines VA entgegenstehen, wenn VG von Rechtmäßigkeit ausgeht à § 48 I 1 VwVfG?Literatur: Behörde nicht an Rücknahme nach § 48 I 1 VwVfG gehindert durch Rechtskraft eines klageabweisenden Anfechtungsurteils -> Rechtskraft wirkt nur zugunsten der obsiegenden Partei
    Kritik: Rechtskraft soll verhindern, dass mit Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse erneut entschieden wird
    EU-Recht begründet bzgl. Grundsatz der Rechtssicherheit keine generelle Verpflichtung, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung aufzuheben, nur weil diese unionsrechtswidrig ist
    ABER Verpflichtung besteht nach EuGH bzgl. unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz dann, wenn:
    VA infolge eines letztinstanzlichen Urteils bestandskräftig geworden ist
    Beruhend auf einer unrichtigen Auslegung des Unionsrechts
    Unter Verstoß gegen die Vorlagepflicht, Art. 267 III AEUV
  37. 37Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 49 auf rechtswidrige VAErst-Recht-Schluss: Adressat eines rechtswidrigen begünstigenden VA dürfe nicht besser gestellt werden als der Adressat eines rechtmäßigen
    Kritik: Wortlaut steht dem entgegen; außerdem Regelungen, die bei einer Übertragung der Widerrufsgründe des § 49 auf rechtswidrige VA verwischt werden würden
  38. 38EU: Nicht auf Vertrauen berufen, wenn einer der Fälle des § 48 II 2 VwVfG vorliegtEine Ansicht: Extensive Interpretation bzgl. EU-Recht
    BVerwG: Abwägung im Einzelfall zusätzlich gem. § 48 II 1 VwVfG
    EU: Anwendung der Jahresfrist
    Frühere Rspr.: § 48 IV VwVfG generell auch bei der Rücknahme europarechtswidriger VA
    Heute: Grds. (+), anders nur wenn Rechtswidrigkeit der nationalen Beihilfe aufgrund eines bestandskräftigen Beschlusses der Kommission festgestellt worden ist, nach einem Jahr dann jede praktische Wirksamkeit genommen, entspricht nicht Effektivität des EU-Rechts
  39. 39STR. ob Rückforderung einer durch privatrechtlichen Vertrag gewährten europarechtswidrigen Subvention möglichEine Ansicht: Nur eine Rückforderung durch sofort vollziehbaren VA kann die vom Unionsrecht vorgeschriebene unverzügliche Durchsetzung gewährleisten; die an die BRD gerichtete Kommissionsentscheidung, eine unionsrechtswidrige Beihilfe zurückzufordern, ist öffentlich-rechtlicher Natur und führt dazu, dass auch das Rückforderungsverhältnis zu dem Beihilfeempfänger öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, selbst wenn die Beihilfe privatrechtlich gewährt wurde
    Andere Ansicht: Es fehlt eine EGL für einen entsprechenden Rückforderungsbescheid, Unionsrecht überlässt rechtliche Umsetzung der Subventionsrückforderung dem nationalen Recht, sofern effektive Durchsetzung des Unionsrecht nicht praktisch unmöglich wird; vorläufiger Rechtsschutz nach ZPO
  40. 40Anspruch des Bürgers auf Wiederaufgreifen aus § 48 I 1 VwVfG herleitenEine Ansicht: (+), da Rücknahme im Ermessen der Behörde steht, so dass ein von der Rücknahme betroffener Bürger zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung habe
    Andere Ansicht: (-) Anspruch nur im Rahmen des Wideraufgreifens des Verfahrens; Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nur interne Vorfrage
    Kritik: Wortlaut des § 51 V VwVfG
  41. 41Beide Entscheidungen selbstständige VA beim WiederaufgreifenEine Ansicht: Entscheidung über Wiederaufgreifen im weiteren Sinne kein eigener materieller Regelungsgehalt, früheres Verfahren nicht aufgegriffen, sondern neues Verfahren einheitliche Ermessensentscheidung über Aufhebung
    Herrschende Meinung: Entscheidung über Wiederaufgreifen im weiteren Sinne = VA
    Arg.: regelnde Entscheidung über Anspruch des Bürgers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
  42. 42Welche Vorschriften maßgeblich für Rechtmäßigkeit des ZweitbescheidsEine Ansicht: Ermessen der Behörde
    Andere Ansicht: Einschlägiges materielles Recht, nach dem sich Rechtmäßigkeit des Erstbescheids bestimmt
    Arg.: In den Zustand vor Erlass des Erstbescheids zurückversetzt; § 51 neben §§ 48, 49 VwVfG
  43. 43Verbindung der Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen mit Verpflichtungsklage auf Aufhebung des Erstbescheids möglich?Literatur: Bei Ablehnung noch keine Entscheidung in der Sache, daher nur VK auf Wiederaufgreifen
    Rechtsprechung: zwischen beiden Entscheidungen besteht untrennbarer Zusammenhang, deshalb ausreichend VK auf Wiederaufgreifen und Aufhebung (Durchgriff)
    Weitere Ansicht: Differenzierung-> Klage unmittelbar auf erstrebte Sachentscheidung dann (+), wenn der Behörde bzgl. der Sachentscheidung kein Ermessen zusteht; wenn im Ermessen, darf dieses nicht übergangen werden
  44. 44Dogmatische Einordnung offensichtlicher Europarechtswidrigkeit in § 51 VwVfGTeil der Literatur: Europarechtskonforme Auslegung, sodass nachträgliche Entscheidung des EuGH analog § 51 I Nr. 1 VwVfG als Änderung der Rechtslage einzuordnen ist
    Andere Ansicht: Anknüpfung an § 51 V VwVfG und Reduzierung des Ermessens bei Entscheidungen über Wiederaufgreifen angenommen
  45. 45Muss Vollstreckbarkeit des VA bereits vorliegen bei Androhung?Eine Ansicht: VA muss noch nicht vollstreckbar sein im Zeitpunkt der Androhung, aber dann für den Zeitpunkt zu dem Vollstreckung angedroht wird
    Andere Ansicht: Bei der Androhung kommt es auf Vollstreckbarkeit generell nicht an, weil noch nicht Bestandteil der Durchsetzung
  46. 46Rechtmäßigkeit des GrundVA bei Vollstreckung erforderlich?Eine Ansicht: Regelung iSd § 35 S: 1 VwVfG liegt in der Ankündigung, dass das Zwangsmittel nunmehr angewendet werden kann und vom Pflichtigen geduldet werden muss
    Andere Ansicht: Bei Ersatzvornahme Beauftragung eines Dritten ausschließlich verwaltungsintern = keine Außenwirkung
    Kritik: Festsetzung hat Beugecharakter und wirkt auf Rechtsstellung des Betroffenen
  47. 47Festsetzung und Beitreibung eines angedrohten Zwangsgelds, trotzdessen das Gefahr einer weiteren Zuwiderhandlung nicht (mehr) besteht möglich?Eine Ansicht: Bereits erlassener GrundVA macht Prüfung, ob Behörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt überflüssig
    Herrschende Meinung: Bei Übergang auf Sofortvollzug Beurteilung nur noch allein nach dem Gesetz
  48. 48Festsetzung = selbstständiger VA?Eine Ansicht: Eigenes Risiko, besonders wenn noch anfechtbar
    Kritik: Darf eben nicht mehr anfechtbar sein
    Andere Ansicht: Rechtmäßigkeit des GrundVA generell nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im gestreckten Verfahren; strikte Trennung
    Arg.: Tatbestandswirkung
  49. 49Eingreifen des Sofortvollzugs wenn GrundVA vorliegt, abstellen auf vorhandenen VA oder auf gesetzliche Rechtslage?Eine Ansicht: Ablehnung, denn es wird etwas Unmögliches verlangt
    Arg.: Keine strafähnliche Sanktion für begangenes Unrecht
    Andere Ansicht: Nichtbeachtung eines VA wäre dann risikolos möglich, Zwangsgeld verliere seinen Effekt
    Arg.: Einstellung nur wenn Zweck erreicht nach § 15 III VwVG
  50. 50Anwendung des Zwangsmittels hat VA-Qualität?Eine Ansicht: Realakt ohne Regelungswirkung
    Andere Ansicht: Zwangsanwendung = eigenständige Konkretisierung der Belastung, die sich aus der Pflicht zur Duldung ergibt
    Arg.: historisch
    Kritik: Rechtsschutz auch für schlichtes Verwaltungshandeln
  51. 51Welches Rechtsmittel zur Geltendmachung für Vollstreckungshindernisse verwenden?Eine Möglichkeit: Widerspruch/AK gegen jeweiligen Vollstreckungsakt
    Andere Möglichkeit: Vollstreckungsabwehrklage, § 167 I VwGO iVm § 767 ZPO
    § 767 ZPO analog auch bei VA?
    Eine Ansicht: (+) wegen Titelfunktion des VA (vergleichbare Interessenlage)
    Herrschende Meinung: (-), Klagearten der VwGO vorrangig
  52. 52Kostenbescheid -> Rechtsfolge - i.d.R. gebundene EntscheidungHerrschende Meinung: (+)
    Andere Ansicht: Ermessen, da ggf. aus Billigkeitsgründen von Kostenerstattung teilweise oder ganz abgesehen werden kann
    Kostenbescheid -> Rechtsfolge - VA-Befugnis?
    Erstattungsanspruch geltend machen durch VA oder nur im Wege der Leistungsklage
    Selten ausdrückliche EGL = VA-Befugnis aus zwangsweiser Beitreibung

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Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten nun auch als Karteikarten immer und überall abrufbar!
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