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Fichas

LEK 1 ETEM 2016 Teil 1

Dan Mayer Alemán 200 fichas

LEK 1 ETEM 2016 Teil 1

Fichas del conjunto (200)

  1. 11854Fabrikinspektoren
  2. 21871Haftpflichtgesetz für Unternehmer
  3. 31881kaiserliche Botschaft -> "Sozialprinzip"
  4. 41884Unfallversicherungsgesetz am 1.10.1885 in Kraft getreten
  5. 51886Erste UVV
  6. 61911Reichsversicherungsordnung
  7. 71925Ausdehnung der Unfallversicherung auf Wegeunfälle und Berufskrankheiten
  8. 81933Einführung Führerprinzip (1934 Abschaffung der Sozialversicherung)
  9. 91942Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf alle Arbeitnehmer, ohne Ausnahme
  10. 101947Einführung einer einheitlichen Sozialversicherung in der DDR
  11. 111951Wiedereinführung der Sozialversicherung, diesmal paritätisch
  12. 121963Unfallversicherungsneuregelungsgesetz (UVNG) Präventionsarbeit = wichtigste Aufgabe der gesetzlichen UV
  13. 131968Maschinenschutzgesetz (Aufnahme der UVV in staatliches Recht)
  14. 141971Schülerunfallversicherungsgesetz -> ca. 12 Mio. Personen neu in UV
  15. 151990-92Übertrag Unfallversicherung auf neue Bundesländer
  16. 161993Maschinenverordnung -> CE Kennzeichnung + Konformitätserklärung
  17. 171996Arbeitsschutzgesetz (aus EG Rahmenrichtlinie 89/391/EWG)
  18. 181997Sozialgesetzbuch VII -> Erweiterung Präventionsauftrag
  19. 192007DGUV entsteht -> Hauptsitz Berlin
  20. 202008Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz
  21. 212013Änderung ArbSchG -> Psychische Belastungen + Dokumentationspflicht der Gefährdungsbeurteilung für alle
  22. 22Juli 2015Präventionsgesetz (Artikelgesetz) verabschiedet. Seit 2017 komplett in Kraft
  23. 23Was ist der Zweck des ArbSchG ?Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten durch Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren sowie zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
  24. 24Nenne einige Verordnungen aus Anhang 1 des ArbSchG Betriebssicherheitsverordnung ( TRBS)
     Arbeitsstättenverordnung ( ASR)
     Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
     Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge
     Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
     PSA- Benutzerverordnung
  25. 25Welche Bedeutung hatte das Maschinenschutzgesetz von 1968 für die UVV?Aufnahme der UVV in staatliches Recht. Die UVV gaben vor wie sichere Maschinen auszusehen hatten.
  26. 26Welche Bedeutung hat das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz für die UVT?Fusionszwang: Reduktion der gewerblichen BG auf Neun (zum 31.12.2009)
    Zusammenarbeit der staatlichen Arbeitsschutzbehörden mit dem UVT  GDA
     staatliches Recht steht vor autonomen Recht ->
    UVV werden in staatliches Recht überführt
  27. 27Was sind die Kernpunkte des UVMG? Reduzierung der gewerblichen Berufsgenossenschaften
     Überaltlastenausgleich
     Abschaffung jährlichen Lohnnachweis an die BG ->Meldung und Prüfung durch Rentenversicherung
     DGUV wird unter Rechtsaufsicht des BMAS gestellt
     Psychische Belastungen in Gefährdungsbeurteilungen aufnehmen (§5 ArbSchG 2013)
     Dokumentationspflicht der Gefährdungsbeurteilung auch für Unternehmen mit < 10 Beschäftigten (ArbSchG)
  28. 28Welche Unfallversicherungsträger kennen Sie? 24 Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand:
    - 19 Unfallkassen (davon 3 Gemeindeunfallversicherungsverbände)
    - 4 Feuerwehr-Unfallkassen
    - 1 Unfallkasse Bund und Bahn (bundesweit)
     9 gewerbliche Berufsgenossenschaften:
    - BG der Bauwirtschaft (BG Bau)
    - BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
    - BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
    - BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) UK Post und Telekom seit 1.01.16
    - BG Handel und Warenlogistik (BGHW)
    - BG Holz und Metall (BGHM)
    - BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)
    - BG Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)
    - Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
     1 Landwirtschaftliche BG (SVLFG)
  29. 29Welche Aufgaben nimmt die DGUV nach § 14 SGB VII wahr?die DGUV ist der Spitzenverband der gewerblichen BG und der UVT der öffentlichen Hand:
     Unterstützung der UVT bei der Erfüllung ihrer Präventionsaufgaben
     Koordinierung der Vorschriftenerstellung
     Durchführung, Koordinierung und Förderung gemeinsamer Maßnahmen
     Forschung auf dem Gebiet der Prävention von Arbeitsunfällen, BK und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
     Klärung grundsätzlicher Fach- und Rechtsfragen zur einheitlichen Rechtsanwendung in der Prävention
  30. 30Nenne drei Einrichtungen der DGUV und je zwei Beispiele für deren AufgabenIAG (Institut für Arbeit und Gesundheit in Dresden): sozialwissenschaftliche Forschung, Beratung, Qualifizierung
     Qualifizierung (z.B. Ausbildung Aufsichtspersonen)
     Forschung und Entwicklung (z.B. zu psychischen Belastungen und Gesundheit)
    IFA (Institut für Arbeitsschutz in Sankt Augustin ): naturwissenschaftliche Forschung
     Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystem
     Betriebliche Messungen und Beratungen
    IPA (Institut für Prävention und Arbeitsmedizin): arbeitsmedizinische Forschung (Bochum)
     Erforschung der Ursache-Wirkungs-Beziehungen von BK und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
     Entwicklung neuer Verfahren zu deren Diagnostik und Prävention
  31. 31Was ist die DGUV Akademie und welche Aufgaben hat sie?Zentrale Bildungseinrichtung der DGUV für die gewerblichen BG und UVT der öffentlichen Hand.
    Qualifizierung, Forschung und Beratung zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.
    Adressaten: Unternehmer, Personalvertretungen, Sicherheitsfachkräfte, Ärzte, AP und andere Multiplikatoren
  32. 32In welchem SGB werden die Aufgaben der Organe eines UVT beschrieben?§31 SGB IV (gemeinsame Vorschriften für SV). Weitere Konkretisierung in der Satzung der UVT.
  33. 33Welche drei Hauptaufgaben haben UVT nach Maßgabe des SGB VII zu erfüllen? Prävention: Mit allen geeigneten Mitteln Unfälle, BK sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten
    Rehabilitation: Gesundheit & Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherstellen (medizinisch, beruflich, sozial)
    Entschädigung: Versicherte oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen finanziell entschädigen
  34. 34Welche Aufgaben hat die Aufsichtsperson (§§ 17 - 19 SGB VII)? Überwachung der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeits-bedingten Gesundheitsgefahren und für die Erste Hilfe
     Beratung für Unternehmer und Versicherte
     Mitwirkung in der Qualifizierung
     Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten
     Mitarbeit in Normungs- und Expertengremien
     Regelmäßige Fortbildung
  35. 35Welche Rechte sind Grundlage des Handelns der Aufsichtsperson? Art. 2 Abs. 2 GG: „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Freiheit der Person ist unverletzlich
     Art. 20 GG: „Die BRD ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“ bilden Grundlage für SGB VII
    sowie: §§ 17-19 SGB VII (Überwachung und Prävention, Einstellung von AP, Befugnisse von AP)
  36. 36Nenne fünf Befugnisse einer AP nach § 19 Abs. 2 SGB VII Betreten von Grundstücken und Betriebsstätten zu Betriebs- und Geschäftszeiten für Besichtigung und Prüfung
    (bei dringender Gefahr auch in Wohnräumen zu jeder Tages- und Nachtzeit)
     Begleitung durch den Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person
     Verlangen der zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte vom Unternehmer
     Anordnungsbefugnis (sofort vollziehbare Anordnung bei Gefahr in Verzug)
     Prüfen von Arbeitsmitteln und PSA sowie deren bestimmungsgemäße Verwendung
  37. 37Nenne fünf Fachkompetenzen die von einer Aufsichtsperson erwartet werden Kenntnisse über das Rechtssystem
     Branchenbezogenes und Branchenübergreifendes Fachwissen
     Kenntnisse über Gefährdungen und Belastungen im Betrieb
     Kenntnisse über Unternehmensorganisation und Wirtschaftlichkeit
     Kenntnisse über Managementsysteme
  38. 38Nenne fünf Sozialkompetenzen die von einer AP erwartet werden Teamfähigkeit
     Konfliktfähigkeit
     Kooperationsfähigkeit
     Durchsetzungsfähigkeit
     Überzeugungsfähigkeit
  39. 39Nenne fünf Methodenkompetenzen die von einer Aufsichtsperson erwartet werden Organisationsfähigkeit
     Kenntnisse in Rhetorik, Präsentations- und Kreativtechniken
     Kenntnisse in EDV-Anwendungen
     Fachwissen nutzen, kombinieren und ergänzen
     Kenntnisse Zeit- und Ressourcenmanagement
  40. 40Nenne fünf Basisqualifikationen einer AP nach dem Berufsrollenverständnis Fähigkeit, Probleme zu erkennen, aufzugreifen und an die richtige Stelle transportieren zu können
     Einschätzungsvermögen des jeweiligen Handlungsbedarfs, der Gestaltungsfelder und Gestaltungserfordernisse
     Selbständiges Arbeiten / lernen (Fähigkeit, seine eigene Arbeit zu organisieren)
     Teamfähigkeit
     Transferkompetenz zur Übertragung von Gelerntem auf andere Gebiete, Bereiche und Aufgaben
  41. 41Welches Ziel hat die AP Ausbildung?Erreichen der „Handlungskompetenz“ (Handlungskompetenz = Fach-, Methoden-, Sozial- und persönliche Kompetenz)
  42. 42Was ist der Unterschied zwischen Versicherungspflicht und Pflichtversicherung? Pflichtversicherung: Automatische Versicherung ohne Wahlmöglichkeiten (BG ist zuständig, keine frei Wahl)
     Versicherungspflicht: Ist verpflichtet sich zu versichern, es steht frei bei wem (z.B. KFZ-Haftpflicht in Deutschland)
  43. 43Nenne die zwei Gruppen von Versicherten in der GUVKraft Gesetz: jeder abhängig oder im Auftrag des Unternehmers Beschäftigte
    Kraft Satzung: Besucher, Unternehmer (z.B. BG ETEM ehemaligen TBBG und BGDP)
    (Freiwillig Versicherte: z.B. Unternehmer)
  44. 44Welche Umsetzung von Regelwerken bewirkt eine Vermutungswirkung?Alle staatlichen (Technischen) Regeln sowie C-Normen (Sicherheitsproduktnormen)
  45. 45Was versteht man unter Vermutungswirkung?Bei Einhaltung der staatlichen Technischen Regel (z.B. ASR, TRBS) kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen der übergeordneten Verordnung erfüllt sind (Vermutungswirkung) – keine Beweislast.
    AG kann andere Lösung wählen (gleiche Sicherheit und Gesundheitsschutz), hat im Schadensfall aber die Beweislast.
  46. 46Erläutere die Begriffe "Stand der Technik", "Regeln der Technik" etc.Erläutere die Begriffe "Stand der Technik", "Regeln der Technik" etc.
  47. 47Warum haben Beschäftigte i.d.R keinen zivilrechtlichen Ersatzanspruch an den Schädiger? (Unternehmer, andere Beschäftigte)Wegen der Haftungsbeschränkung (§§ 104, 105 SGB VII) von Unternehmern und Angestellten können i.d.R. keine zivil-rechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden.
    Ausnahme: Bei Vorsatz und im Schadensfall eines Angestellten auf versichertem Weg (z.B. Verkehrsunfall) können Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Weiterhin können UVT gegen den Schädiger in Regress gehen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt (§110 SGB VII). Wird aus Gründen des sozialen Friedens selten praktiziert.
  48. 48Wieso werden UVT staatlich überwacht, ist ist die gesetzliche Grundlage dazu?Organisation der UVT als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit Selbstverwaltung unter Auf-sicht des Staates (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesversicherungsanstalt) -> §87 SGB IV.
  49. 49Was wird bei UVT durch welche staatlichen Behörden überwacht?Fachaufsicht der UVT durch BMAS (z.B. Erlass von UVV), Finanzaufsicht der UVT durch BVA (z.B. Satzung, Gefahrtarif).
     Sicherstellen dass UVT die Ihnen übertragenen gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen
     Überwachung der Einhaltung von Recht und Gesetz
     Sicherstellen dass UVT ihre Kompetenzen nicht überschreiten
  50. 50Welche Intention hat das Sozialgesetzbuch?, nenne einige wichtige SozialgesetzbücherSGB V Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) 1883
    SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung (UV) 1884
    SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung (RV) 1889
    SGB III Arbeitslosenversicherung (ALV) 1927
    SGB XI Soziale Pflegeversicherung (PV) 1995
    SGB IV Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
    SGB X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
  51. 51Was versteht man unter Primär-, Sekundär-, und Tertiärprävention?Primärprävention: Verhindert entstehen von Krankheiten durch Ausschalten schädlicher Faktoren vor deren Wirksamwerden (z.B. Forschung, Impfung, betriebliche Gesundheitsförderung, TO Schutzmaßnahmen, PSA Sekundärprävention: Krankheitsfrüherkennung und nachfolgende Behandlung zur Vermeidung von Spätschäden und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (z.B. Rückenschule, Überprüfung der Arbeitsplatzverhältnisse und begleitende medizinische Behandlung zur dauerhaften Stabilisierung des Gesundheitszustandes) Tertiärprävention: Begrenzung oder Kompensation der Folgen eines bereits eingetretenen Versicherungsfalls durch geeignete Maßnahmen (medizinische Rehabilitation, organisatorische und technische Maßnahmen am Arbeitsplatz, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und in der Gesellschaft).
  52. 52Unterschied der Aufgaben von staatlichen Überwachungsbehörden und den gesetzlichen UVTGewerbeaufsicht/ Staatliche Ämter für Arbeitsschutz: Überwachung der Einhaltung der Gesetze und Verordnun-gen des Staates -> sozialer AS, Umwelt- und Verbraucherschutz
    UVT: BG-en setzen bundeseinheitlich vorwiegend das branchenspezifische berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk um & befassen sich vorrangig mit den Belangen der bei ihnen versicherten Arbeitnehmer und ihrer Arbeitsbedingungen. UVT überwachen das Durchsetzen der Maßnahmen der Prävention.
    Technischer AS
    Duales System des AS
    Arbeitsschutzdefizite können auch von UVT beanstandet werden (§ 15 SGB VII mit § 2 (2), Anh. 1 DGUV Vorsch. 1)
  53. 53Auf welche rechtliche Grundlage stützt sich die Präventionsleistung der UVT?§§ 1,14 SGB VII
  54. 54Welche Aufgaben haben staatliche Überwachungsbehörden für Arbeitsschutz?Aufsichtsbehörden der Länder überwachen die Umsetzung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften auf Ebene der Bundesländer. Darüber hinaus berät Sie auch präventiv in drei Aufgabenkomplexen:
     Betrieblicher und sozialer Arbeitsschutz (z. B. ArbSchG, ASiG, ProdSG, ChemG, Gewerbeordnung (GewO), Arbeits-zeitgesetz (ArbZG), Fahrpersonalgesetz (FpersG), MuSchG, JArbSchG, Ladenschlussgesetz …)
     Technischer Öffentlichkeitsschutz (Produktsicherheit auch im privaten Bereich, z. B. zu Kinderspielzeug, Haushalts-geräten, Hobby- und Gartengeräten, Sportgeräten, Druckbehälter, Aufzüge usw.)
     Immissionsschutz (Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) mit Störfallverordnung (StörfallV) und den Immissionsschutz betreffende Vorschriften des Baugesetzbuches, der Landesbauordnungen und des Raumordnungsgesetzes; Strahlenschutz: Atomgesetz (AtG) mit Röntgenverordnung (RöV) und Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
  55. 55Nenne 5 Präventionsleistungen der UVT Anreizsysteme
     Beratung (auf Anforderung)
     Überwachung einschließlich anlassbezogene Beratung
     Ermittlung
     Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
  56. 56Nenne drei Ziele, die mit der Präventionsleistung "Beratung" verbunden werden Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
     Verbesserung der Arbeitsschutzorganisation
     Verbesserung der Arbeitssicherheit im Unternehmen
  57. 57Beschreibe die Präventionsleistung "Überwachung" Überwachung der betrieblichen Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Organisation, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung)
     Erstellung von Besichtigungsberichten
     Anordnung zu Beseitigung von Mängeln
     Verfolgung der Mängelbeseitigung
  58. 58Nenne zwei typische Beispiele für die Präventionsleistung "Ermittlung"Unfalluntersuchung
    BK Ermittlung
  59. 59Welchen Unterschied gibt es beim Geltungsbereich von staatlichen Arbeitsschutzrecht und UVV?Staatliches Arbeitsschutzrecht dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der „Beschäftigten bei der Arbeit“ und verpflichten den „ Arbeitgeber“ (§ 1 ArbSchG). UVV gelten für „Unternehmer“ und „Versicherte“ (weiter Geltungsbereich - § 1 DGUV Vorschrift 1)
  60. 60Was versteht man unter Ermächtigungsgrundlage?Definition: Eine Rechtsvorschrift im Staats- und Verwaltungsrecht, die einer Verwaltungsbehörde oder der Justiz die Befugnis verleiht, unter bestimmten Voraussetzungen in die Freiheitsrechte des Bürgers (Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Eigentumsgarantie, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Berufsfreiheit, Investitionsfreiheit usw.) einzugreifen, ihn also zu belasten; daher auch Eingriffsermächtigung genannt.
    §19 SGB VII räumt den AP umfangreiche Rechte ein, welche zum Teil die Grundrechte des Unternehmers oder den Versicherten einschränken (z.B. Artikel 12-14 GG).
  61. 61Können UVT auf staatliche Gesetze zurückgreifen? wenn Ja wie? (auch Ermächtigungsgrundlage=Im dualen Arbeitsschutzsystem haben UVT das autonome Recht eigene UVV zu erlassen (§15 SGB VII). Durch den Ver-weis auf das staatliche Regelwerk über §2 und Anlange 1 der DGUV Vorschrift 1 sind Unternehmer verpflichtet vorrangig staatliches Recht anzuwenden. Dies ermöglicht es den UVT sich zur Erfüllung des Präventionsauftrages auch auf staatliche Arbeitsschutzvorschriften zu beziehen.
  62. 62Nenne einige Stakeholder bzw. Akteure im ArbeitsschutzBetrieb: Unternehmer, Führungskräfte, Betriebsrat/Personalrat, SiFA, BA, SB, Mitarbeiter
    Extern: UVT, Gewerbeaufsicht, SiGeKo, TÜV, ZÜS
  63. 63Was ist die GDA und die NAK?Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) ist eine Initiative von Bund, Ländern und UVT und wurde 2008 durch Änderungen im §§ 20a-b ArbSchG und § 20 Abs. 1 SGB VII geschaffen. Mit der GDA erfüllt Deutschland eine zentrale Forderung der EU-Gemeinschaftsstrategie für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.
    Politisch gesteuert wird die GDA durch die Nationale Arbeitsschutzkonferenz (NAK). Diese setzt sich aus je drei Vertretern des Bundes, der Arbeitsschutzbehörden der Länder und der Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen. Je drei Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer nehmen mit beratender Stimme teil. Der Vorsitz der NAK wechselt jährlich zwischen den GDA-Trägern.
  64. 64Was sind die Kernelemente der GDA? Bund, Länder und UVT legen gemeinsam Arbeitsschutzziele und Arbeitsprogramme fest
     Abstimmung bei Beratung und Überwachung der Arbeitsschutzbehörden der Länder und den UVT
     Optimierung des Vorschriften- und Regelwerks (staatliches Recht hat Vorrang, neue UVV werden nur in Ausnahme-fällen und nach strenger Bedarfsprüfung erlassen)
     Zukünftig Aufgabe der UVT: Konkretisierung staatlicher Gesetze und Vorschriften mit Branchenregeln.
     Arbeitsschutzbehörden der Länder obliegt zusätzlich die Kontrolle weiterer arbeitsschutzrelevanter Bereiche wie z.B. Arbeitszeitgesetz, Lenkzeiten, Jugendarbeitsschutz, Mutterschutz, Produktsicherheit.
     Regelmäßige Überprüfung der GDA Ziele durch statistische Auswertung der Arbeitsschutzpraxis
  65. 65Nenne die aktuellen Arbeitsprogramme der GDA (2013 - 2018) MSE: Verringerung von arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und Erkrankungen im Muskel-Skelett-Bereich
     Psyche: Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingter psych. Belastungen
     ORGA: Verbesserung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
  66. 66Nenne die Gesetzesgrundlagen für Teilnahme der UVT an Umsetzung und Fortschreibung der GDA§ 20a Abs. 1 ArbSchG
    § 20 Abs. 1 SGB VII
    § 14 Abs. 3 SGB VII
  67. 67Nenne die fünf Themenfelder der GDA§ 20a Abs. 2 ArbSchG
     Herstellen abgestimmter Vorschriften u. Regeln
     Entwicklung gemeinsamer Arbeitsschutzziele
     Ableitung gemeinsamer Handlungsfelder und Arbeitsprogramme
     Evaluierung der Ziele der Handlungsfelder und Arbeitsprogramme
     Abgestimmtes Vorgehen von UVT und staatlicher Aufsichtsbehörde bei Überwachung und Beratung
  68. 68Nenne die Organe und einige Aufgaben einer BerufsgenossenschaftBerufsgenossenschaften verfügen über drei Organe. Zwei dieser Organe, die Vertreterversammlung und der Vorstand, sind nach § 31 SGB IV Selbstverwaltungsorgane.
     Vertreterversammlung (ähnlich Parlament): beschließt Satzung, Vorschriften, Gefahrtarif, Feststellung des Haus-haltsplans, wählt Vorstand -> Grundsätzliche Angelegenheiten
     Vorstand (ähnlich Regierung): leitet und vertritt BG nach außen, stellt Haushaltsplan auf, beschließt Umlage -> trifft strategische Entscheidungen
     Hauptgeschäftsführer: er führt die Verwaltungsgeschäfte unter Aufsicht des Vorstands
  69. 69Wer leitet die Berufsgenossenschaften/ UVT?Der Vorstand verwaltet die BG laut § 17 der Satzung (BG ETEM). Verwalten kann als Synonym für „leiten“ betrachtet werden. Laut § 19 der Satzung „vertritt“ der Geschäftsführer die BG nach außen im Rahmen seiner übertragenen Auf-gaben. Vertreten ist schwächer zu werten als verwalten.
  70. 70Wer wählt die Vertreterversammlung? Die Vertreterversammlung wird von Arbeitgebern und Versicherten alle sechs Jahre gewählt (Sozialwahlen)
     Die Vertreterversammlung wählt anschließend den Vorstand
     Alle Vertreter der Selbstverwaltung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  71. 71Aus welchen Bereichen / Abteilungen besteht ein UVT? Versicherungsabteilung (Leistungsabteilung) -> Bezirksverwaltungen
     Präventionsdienst
    -> Präventionszentren
     Selbstverwaltung (Vorstand, Vertreterversammlung)
     Verwaltung (Geschäftsführung)
  72. 72Nennen Sie die Rechtsstellung der Unfallversicherung§ 29 SGB IV: Rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit paritätischer Selbstverwaltung
  73. 73Was sind Wesensmerkmale einer Selbstverwaltung?Die Träger der Sozialversicherung als öffentlich-rechtliche Körperschaft übernehmen alle Steuerungsaufgaben in Eigenverantwortung unter Rechtsaufsicht des Staates. Damit sind sie organisatorisch und finanziell selbstständig. Das Besondere an diesem Prinzip ist, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber unmittelbar an der Selbstverwaltung beteiligt sind. Erhebt Beiträge von ihren Mitgliedern.
  74. 74Wie wird die Selbstverwaltung der UVT verfassungsrechtlich hergeleitet? Artikel 20 GG: BRD ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat (Hinblick auf Sozialwahlen)
     Artikel 87 Abs. 2 GG: UVT sind „Körperschaften des öffentlichen Rechts“
     Hinweis: Deutschland hat „nachkriegsbedingt“ keine Verfassung sondern ein Grundgesetz das als Verfassung gilt
  75. 75Was ist Voraussetzung für eine sofort vollziehbare Anordnung?Es muss Gefahr im Verzug sein, d.h. der Eintritt einer Gefahr für Leben und Gesundheit ist so wahrscheinlich, dass ein Aufschub nicht mehr verantwortet werden kann. (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB VII)
  76. 76Welches Gericht ist bei Anordnungen von AP zuständig? Welcher Rechtsweg wird eingelegt?Verwaltungsgericht (nicht Sozialgericht)
    Erklärung: Es gibt 3 Gerichtsbarkeiten
    1. Anordnung ist ein Verwaltungsakt und Klagen gegen die Anordnungen gehen somit vor das Verwaltungsgericht
    2. Klagen auf Leistung (z.B. Rente) gehen vor das Sozialgericht (öffentlich-rechtliche Streitigkeiten)
    3. Ordentliche Gerichtsbarkeit betrifft Strafrecht, Bußgeld oder Zivilrecht (z.B. Regress; Schwarzgeld etc.)
  77. 77Hat Widerspruch gegen Anordnungen nach SGB VII § 19 (1) Satz 1 bzw. 2 aufschiebende Wirkung? Satz 1: JA (§ 80 VwGO Verwaltungsgerichtsordnung hat Widerspruch gegen Anordnung aufschiebende Wirkung)
     Satz 2: NEIN (aufschiebende Wirkung entfällt u.a. bei Gefahr in Verzug)
  78. 78Beschreibe die wesentlichen Merkmale eines Verwaltungsaktes nach § 31 SGB X Maßnahme einer Behörde (Verfügung, Entscheidung)
     Einseitig hoheitlich (von oben nach unten ohne Verhandlungsmöglichkeit)
     Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes
     Zur Regelung bestimmt (etwas zu Tun oder zu Unterlassen)
     Einzelfall (an Einzelperson oder einen bestimmten Personenkreis gerichtet)
     Unmittelbare Rechtswirkung nach außen
     Verwaltungsakte bei AP (z.B. Anordnung) erfolgen meist schriftlich und enthalten eine Rechtsbehelfsbelehrung
  79. 79Was versteht man unter einer Rechtsbehelfsbelehrung?Die Rechtsbehelfsbelehrung ist Bestandteil einer Anordnung und ist schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Sie enthält die Widerspruchsfrist, Anschrift der zuständigen Stelle (z.B. BG ETEM), sowie den Verweis auf die geltende Rechts-vorschrift (§§ 68, 70 VwGO).
  80. 80Abgrenzung Verwaltungsakt - Norm VA: konkret-individuell (Einzelfallregelung für eine bestimmte Person)
     VA: abstrakt-individuell (Regelung einer Vielzahl von Fällen an eine bestimmte Person)
     VA: konkret-generell (Einzelfallregelung bestimmte, bestimmbare Personenvielzahl: Allgemeinverfügung)
     Norm: abstrakt-generell (Regelung einer Vielzahl von Fällen an Personenvielzahl gedacht
  81. 81Was versteht man unter einer Anordnung?Eine Anordnung (auch Verwaltungsakt) ist eine Anweisung eines Amtsträgers oder einer Behörde, die an eine natürliche oder juristische Person gerichtet ist und den Eintritt einer Rechtsfolge beabsichtigt. Ungeachtet der Rechtmäßigkeit ist der Adressat zunächst an die Anordnung gebunden. Mit der Einlegung von Rechtsmitteln kann der Adressat die Anordnung jedoch anfechten und eine rechtliche Überprüfung erreichen.
    Im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren tritt mit Einlegung eines Widerspruchs grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung im Sinne eines vorläufigen Vollzugshindernisses ein.
  82. 82Skizziere die Normenpyramide mit je einem BeispielSkizziere die Normenpyramide mit je einem Beispiel
  83. 83Welche EU Richtlinien kennen Sie? ArbeitsschutzRL 89/391/EWG = Rahmenrichtlinie für den Arbeitsschutz
     Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG
     MRL 2006/42/EG
     Konformitätsbeurteilungsverfahren und CE-Kennzeichnung, 768/2008/EG
  84. 84Rechtsgrundlage für EU-Richtlinien und VerordnungenDas EU-Recht wird in primärrechtliche und sekundärrechtliche Vorschriften unterteilt. Primärrecht sind insbesondere die Verträge, die die Grundlage für alle EU-Maßnahmen bilden (EG, AEUV).
    Basierend auf der Rechtsgrundlage der Artikel 114 (Produkte, Binnenmarkt) und Artikel 153 (Arbeitsumwelt, Sozialcharta) des völkerrechtlichen Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlässt das EU-Parlament EU-Richtlinien und EU-Verordnungen zur Rechtsvereinheitlichung im EU-Gebiet.
  85. 85Erkläre den Unterschied zwischen EU-Verordnung und EU Richtlinie EU-Verordnungen (z.B. REACH Verordnung) sind verbindliche Rechtsakte und dienen in erster Linie der Rechts-vereinheitlichung im EU-Gebiet. Sie sind an den genannten Adressatenkreis gerichtet, in allen Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten an einem in der Verordnung festgelegten Zeitpunkt oder am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Jedes nationale Gesetz, das einer in Kraft getretenen EU-Verordnung widerspricht, ist daher sofort wirkungslos.
     EU-Richtlinien sind Rechtsakte die an Mitgliedstaaten gerichtet werden und für diese hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind. Die EU-Staaten wählen Form und Mittel der Umsetzung in nationale Gesetze, mit denen die Ziele innerhalb einer bestimmten Frist zu erreichen sind (Art. 288 AEUV).
  86. 86Ordne Begriffe nach Verbindlichkeit: GG, Völkerrecht, Gesetze, Verordnungen, technische Regeln1. Grundgesetz (laut Folien GG vor VR)
    2. Völkerrecht
    3. Gesetze
    4. Verordnungen, Satzungen, UVV, Tarifverträge
    5. Technische Regeln
  87. 87Welche Eckpunkte des gemeinsamen Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz gibt es?Aus der Kritik am deutschen Dualismus wurden folgende Eckpunkte abgeleitet:
     Vereinheitlichung, Entbürokratisierung durch GDA
     Schwerpunktsetzung durch Programme
     GDA-Leitlinien
     Datenaustausch mit gegenseitiger Anerkennung der Besichtigungen
  88. 88Auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage arbeiten UVT und Krankenkassen zusammen? § 14 Abs. 2 SGB VII: Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die UVT mit den Krankenkassen zusammen.
     § 20 a Abs. 2 SGB V: Zusammenarbeit der KK mit den UVT im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung.
     § 20 b Abs. 1 SGB V: KK unterstützen UVT bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und informieren UVT bei Verdacht auf berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder BK.
     § 20 b SGB V Abs. 2: KK arbeiten eng mit UVT zusammen
     § 188 SGB VII Auskunftspflicht der KK gegenüber UVT zur Feststellung eines Versicherungsfalls
     (§ 190 SGB VII Informationspflicht des UVTs gegenüber RV)
  89. 89Erkläre das Kombinations- & Kooperationsmodell im Hinblick auf Entwicklung der BG RegelwerkeZur Vermeidung von Doppelregelungen zum gleichen Sachverhalt (BG und staatliches Regelwerk) werden zwei Instru-mente eingesetzt: das Kooperationsmodell und das Kombinationsmodell (§20 Abs. 2 Nr. 5 ArbSchG).
     Kooperationsmodell stellt sicher, dass Inhalte von DGUV Regeln in geeigneter Weise Eingang in das staatliche Technische Regelwerk finden.
     Kombinationsmodel stellt sicher, dass sog. "Branchenregeln" der UV-Träger das staatliche Regelwerk ergänzen.
  90. 90Was bedeutet für Krankenkassen das Wirtschaftlichkeitsgebot?KK leisten mit allen notwendigen Mitteln. Begrenzung der Leistungen auf ein Mindestmaß (ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich).
  91. 91Wodurch unterscheiden sich die Leistungen der KK von denen der UVT? KK: mit allen notwendigen Mitteln (Mindestmaß, Wirtschaftlichkeitsgebotes nach § 12 SGB V)
     UVT mit allen geeigneten Mitteln (Leistungsumfang geht weit über KK Leistung hinaus)
  92. 92Nenne die fünf Staatsstrukturprinzipien der BRD (Art. 20 GG) Bundesstaat
     Rechtsstaat (Rechtsprechung ist an Gesetze gebunden)
     Demokratie
     Sozialstaat
     Republik
  93. 93Nenne drei Elemente, die einen Staat ausmachenEin Staat ist eine politische Einheit von Menschen (Staatsvolk), in einem bestimmten Gebiet (Staatsgebiet) unter einer obersten Herrschaft (Staatsgewalt, Macht).
  94. 94Nenne drei Staatsgewalten Die Legislative (gesetzgebende Gewalt) beschließt die Gesetze.
     Die Exekutive (vollziehende Gewalt) führt die Gesetze aus.
     Die Judikative (Rechtsprechung) überwacht die Einhaltung der Gesetze.
  95. 95Nenne die fünf SozialversicherungszweigeSGB V Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) 1883
    SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung (UV) 1884
    SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung (RV) 1889
    SGB III Arbeitslosenversicherung (ALV) 1927
    SGB XI Soziale Pflegeversicherung (PV) 1995
  96. 96Welche Auswirkung hat die viele "Bundesländerlösung" auf den Arbeitsschutz?In jedem Bundesland eine eigene Gewerbeaufsicht (Ländersache) und keine zentrale Behörde. Zersplitterung der staatlichen Überwachung (z.B. Baden-Württemberg: Gewerbeaufsicht auf kommunaler Ebene: 50 Ämter, NRW 3 Bezirksregierungen). Regionale Unterschiede in der Auslegung durch gleiche Ämter.
  97. 97Wer hat (welche Einzelperson) in der BRD die höchste politische Macht?Bundeskanzler(in)`
    (Mutti) :-P
  98. 98Wie werden die Rechte nach dem GG aufgeteilt (nenne zwei Beispiele)Freiheitsrechte - Gleichheitsrechte
    Menschenrechte - Bürgerrechte
  99. 99Was besagt das Verhältnismäßigkeitsprinzip / -grundsatz? Wie müssen Maßnahmen sein?Für Verwaltungsakte gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip, sprich Anordnungen oder Maßnahmen müssen stets:
     geeignet (alles was den Zweck erfüllt, immer gegeben)
     erforderlich (es gibt kein Milderes Mittel um das gleiche zu bewirken)
     und angemessen (Zweck-Mittel-Relation) sein
  100. 100Welche Rechtsgrundlage nennt die zentralen Aufgaben der AP?§ 17 SGB VII Überwachung und Beratung -> Die UVT haben die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu überwachen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten.
  101. 101Nennen Sie 3 Dienstleistungen der AP für die UVT-Verwaltung BK-Ermittlungen
     Unfalluntersuchungen (z.B. wie ist es zum Unfall gekommen, Zeugen,...)
     Bußgeld- und Regressverfahren
  102. 102Welche Bedeutung hat die Frage der Zuständigkeit eines Unternehmens für den Unternehmer?In Satzung der jeweiligen BG steht für welche Unternehmen die BG zuständig ist. Einordnung in die “richtige“ BG für Unternehmen sehr wichtig -> Einstufung in Gefahrtarif -> Beitragshöhe davon abhängig. Wechsel der BG ist schwierig, vor allem wenn es günstiger für den Unternehmer wird. (Katasterfrieden)
  103. 103Ist ein Deutscher bei einer Tätigkeit im Ausland versichert? Wann besteht ggf. Versicherungsschutz?Ausstrahlung: § 4 SGB IV
    Versicherungsschutz eines im Inland angestellten Beschäftigten bei einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland, wenn die Dauer durch ein festes Datum oder durch den Eintritt eines vorher zeitlich bestimmten Ereignisses begrenzt wird. (konkrete zeitliche Höchstdauer kann durch Rechtsvorschriften des Entsendestaates, z.B. 24 Monate innerhalb der EU, festgelegt sein). (Bereiter-Hahn)
    Einstrahlung: § 5 SGB IV
    Ausländische Beschäftigte haben keinen Versicherungsschutz durch deutschen UVT (analog zu Ausstrahlung). (Bereiter-Hahn)
  104. 104Voraussetzungen für Personen, die wie Beschäftigte tätig werden. Welche Eigenschaften charakterisieren ein beschäftigungsähnliches Verhältnis? Eine ernsthafte Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen zu dienen bestimmt ist
     Entspricht – ausdrücklich oder mutmaßlich – dem Willen des Unternehmers
     Könnte ihrer Art nach von Personen in einem Beschäftigungsverhältnis verrichtet werden
     Ist nach den Umständen des Einzelfalles arbeitnehmerähnlich
     NICHT: Gefälligkeitsleistungen (Familie, Freunde), Mitgliedschaftliche Verpflichtung
  105. 105Wann ist eine Gemeinschaftsveranstaltung versichert? angemessener Gemeinschaftszweck verfolgt wird (keine Einzelveranstaltung)
     Planung und Durchführung von Unternehmer oder Beauftragten (z.B. BR, Festausschuss) getragen wird
     Unternehmer selbst anwesend ist oder sich offiziell vertreten lässt
     alle Betriebsangehörigen einer Betriebseinheit (z.B. Abteilung) daran teilnehmen können
    => alle Punkte müssen erfüllt sein
  106. 106Welche Pflichten kann der Unternehmer nicht übertragen? Oberaufsicht
     Führsorgepflicht
     Auswahl; Organisation; Aufsichts- und Kontrollpflicht (AOK) auf den Ebenen darunter darf weitergegeben werden
  107. 107Womit werden Pflichten im Arbeitsschutz auf Führungskräfte übertragen?Auswahl: Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung, Prozessbeschreibung, Pflichtenübertragung
    Die Rechtspflicht zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen richtet sich an den Arbeitgeber und gilt für das jeweilige Unternehmen insgesamt und generell. Der Arbeitgeber kann die Pflicht zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen auf weisungsberechtigte Führungskräfte übertragen.
  108. 108Wann haftet ein Unternehmer bei einem Arbeitsunfall seines Arbeitnehmers? bei Vorsatz § 104 SGB VII (bei grober Fahrlässigkeit nach §110 SGB VII auch Regress möglich)
     Wenn Haftung, dann nur nach zivilrechtlichen Maßstäben (Schmerzensgeld, Rentengelder nur bis Eintritt ins Rentenalter und nicht bis ans Lebensende)
     Strafrechtliche Haftung (bleibt unberührt)
  109. 109Was versteht man unter Paritätsprinzip?Die Beitragszahlung erfolgt durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer („ paritätisch“).
    z.B. Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, eingeschränkt bei Krankenversicherung.
    Ausnahme: Unfallversicherung => hier zahlt nur der Arbeitgeber
  110. 110Nenne Kriterien die Arbeitsschutzmaßnahmen erfüllen sollen (§4 ArbSchG) Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen (TOP Maßnahmenhierarchie)
     Arbeit ist so zu gestalten, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit verhindert oder minimiert werden
     Müssen dem Stand der Technik entsprechen (siehe Frage 25)
  111. 111Welche Rechte und Pflichten gegenüber dem UVT hat der Unternehmer nach SGB VII Rechte: Haftungsablösung (§§104ff SGB VII)
     Anspruch auf Beratung in Fragen der Prävention (§ 17 SGB VII)
     Aktives + passives Wahlrecht (Vertreterversammlung; § 46 SGB IV)
     Freiwillige Unternehmerversicherung (wenn nicht Kraft Gesetz oder Satzung;§6 SGB VII)
    Pflichten:
     Beachtung der UVV (GfB, Unterweisung etc.; §§ 15 Abs. 5 und 21 Abs. 1 SGB VII)
     Anzeige von Unfällen (§ 193 SGB VII)
     Allgemeine Mitteilungs- und Auskunftspflicht (§ 192 SGB VII)
     Beitragszahlung (§§ 150 Abs. 1, 185 SGB VII)
     Unterstützungspflichten der UVT (§ 191 SGB VII, §19 Abs. (3) SGB VII)
  112. 112Nenne vier Arten von Zuständigkeiten zwischen Unternehmen und UVTUnternehmerische Tätigkeit begründet die:
    Materielle Zuständigkeit (§ 136 SGB VII) eines Unternehmens beginnt mit Eröffnung oder vorbereitenden Arbeiten, unabhängig davon ob das U angemeldet wurde, Beiträge bezahlt oder versicherte Personen tätig sind. Binnen 1 Woche nach Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten muss zuständige UVT informieren werden (§ 192 SGB VII).
     Unternehmerische Tätigkeit und materielle Zuständigkeit verlangt Vollzug:
    Formelle Zuständigkeit ergibt sich aus dem Vollzug der materiellen Zuständigkeit (Bescheid über Beginn/Ende der Zugehörigkeit durch die BG). Dient der Rechtssicherheit und bedarf eines Verwaltungsaktes (Bescheid).
     Sachliche Zuständigkeit der gewerblichen BG kann durch Rechtserverordnung geändert werden (§ 122 SGB VII). Zuständigkeit bis heute nach Bundesratsbeschluss von 21.5.1885. Bei Streitigkeiten wird nach Art, Tätigkeit, oder Materialien (alphabetisches Verzeichnis) entschieden. Schiedsgericht bei der DGUV.
     Die örtliche Zuständigkeit des UVT für ein Unternehmen richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens.
  113. 113Worauf begründet sich die Fürsorgepflicht des UnternehmersIn Deutschland ergibt sich die Fürsorgepflicht aus §§ 617 bis 619 BGB als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, die aus weiteren Gesetzen ergänzt wird (z.B. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für den Handlungsgehilfen, § 62 HGB). Der Arbeitgeber ist gehalten, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die jeden Beschäftigten vor Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit schützen. Hierzu besteht eine Reihe von gesetzlichen Schutzvorschriften wie ArbStättV, ArbSchG, ASiG.
  114. 114Was versteht man unter Garantenstellung des UnternehmersGarantenstellung bedeutet die Pflicht (oder Rechtsverpflichtung) inne zu haben Unfälle zu verhindern, bzw. für die Unfallverhütung verantwortlich zu sein. Im Unternehmen ist dies der Unternehmer. Bei gewissen Tatbeständen wird auch das Nichtstun bestraft (z.B. Abwendung einer möglichen Gefahr).
  115. 115Nenne mindestens fünf (Grund)pflichten des Arbeitsgebers1. Organisationspflicht
    2. Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (GBU)
    3. Unterweisungspflicht
    4. Auswahlpflicht
    5. Aufsichtspflicht / Kontrollpflicht
    6. Anpassung (KVP)
    7. Sicherstellung Erste Hilfe
    8. Informationspflicht
  116. 116Erläutere den Unterschied zwischen der Gefährdungsbeurteilung als betriebliches Handlungskonzept (Organisation) und des methodischen Vorgehens zur ArbeitssystemgestaltungGfB als betriebliches Handlungskonzept
     Beurteilung der Arbeitsbedingungen als betrieblichen Prozess zur Gestaltung von Arbeitssystemen verstehen
     Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist Führungsaufgabe
     Bestandteil der betrieblichen Arbeitsorganisation  Strategische Ausrichtung – KVP
    GfB als methodische Vorgehensweise bei der Arbeitssystemgestaltung
     Umsetzung der Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes zur Erfassung von Gefährdungen und deren Beurteilung, um geeignete Maßnahmen abzuleiten
     Vorgehen einer Gefährdungsbeurteilung – beispielsweise nach den Handlungsschritten der Sifa
  117. 117Nenne für eine Kreissäge 98 dB(A) jeweils eine Maßnahme zu STOP mit Beispiel(S)ubstitution: Nutzung einer gekapselten CNC-Maschine
    (T)echnische: Nachrüstung einer Lärmkapselung
    (O)rganisatorische: Mitarbeiter wechseln sich regelmäßig ab
    (P)ersonenbezogene: PSA tragen (Gehörschutz)
    (V)erhaltensmaßnahme: Unterweisung, (P)ersönliche Maßnahme
  118. 118Fräsmaschine: Schutzeinrichtung an bewegten Maschinenteilen – welche Ebene der MaßnahmenhierarchieSicherheitstechnische Maßnahme (räumliche Trennung); Ebene 2
  119. 119Arbeitsplatz zur Metallentfettung arbeitet mit chemischem Stoff, der mit „ätzend“ gekennzeichnet ist. Nenne je eine Maßnahme entsprechend der Maßnahmenhierarchie zur Reduzierung der Gefährdung Gefahrenquelle vermeiden/beseitigen/reduzieren  „ätzenden“ Stoff ersetzen
     Sicherheitstechnische Maßnahme – räumliche Trennung  Mechanischer Spritzschutz
     Organisatorische Maßnahme Verringerung der gelagerten Menge am (z.B. nur Bedarf einer Schicht)
     Persönlich PSA nutzen
     Verhaltensbezogene Maßnahme  Unterweisung
  120. 120Erklärungsmodell von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen: Ordnen Sie die folgenden Begriffe Gefahrenquelle, Gefährdungsfaktoren, Gefahrbringende Bedingungen den einzelne Felder zuErklärungsmodell von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen: Ordnen Sie die folgenden Begriffe Gefahrenquelle, Gefährdungsfaktoren, G...
  121. 121Definiere Sie die Begriffe Leistungsvoraussetzungen, Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit Individuelle Leistungsvoraussetzungen: Gesamtheit der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit sowie der physischen und psychischen Leistungsbereitschaft des Menschen.
     Leistungsfähigkeit: Summe des verfügbaren individuellen Leistungsvermögens. Theoretisch die maximale Kapazität des Menschen. Psychische und physische Aspekte.
     Leistungsbereitschaft: bezeichnet das Maß, in dem jemand bereit ist, sein Leistungsvermögen in Form von Arbeit für ein bestimmtes Ziel einzubringen.
  122. 122Nenne Beispiele für die physische und psychische Leistungsfähigkeit und LeistungsbereitschaftPhysisch: LF: Stütz-, Bewegungssystem, Herztätigkeit, Blutkreislauf, Atmung, Stoffwechsel, Sinnesorgane, Alter, Geschlecht, Größe, Gewicht
    LB: Biotonus, Muskeltonus, motorische Aktivität, Aktivität der Nerven
    Psychisch: LF: Informationsaufnahme, Sinneswahrnehmung, Infoverarbeitung, Infospeicherung
    LB: Bedürfnisse, Interessen, Absichten, Einstellungen
  123. 123Definiere die Begriffe Belastung und BeanspruchungBelastung := Einwirkgröße: Gesamtheit der äußeren Bedingungen und Anforderungen im Arbeitssystem, die auf eine Person einwirken (physisch und psychisch). Belastungen sind objektive Größen und können gemessen werden. Ohne Belastung ist der Mensch längerfristig nicht überlebensfähig.
    Beanspruchung := Auswirkungsgröße: Die durch unterschiedliche individuelle Leistungsvoraussetzungen geprägten, nicht langfristigen Reaktionen des Menschen auf die von außen auf ihn einwirkenden Belastungen. Eine Beanspruchung kann positiv (adäquat) oder negativ (Fehlbeanspruchung) sein.
  124. 124Definiere den Begriff UnfallEin Unfall ist ein plötzliches, unvorhergesehenes, zeitlich und örtlich bestimmbares, unfreiwilliges und von außen ein-wirkendes Ereignis, bei dem eine Person einen Gesundheitsschaden erleidet.
  125. 125Nenne die Grundvoraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (oder Wegeunfalls) Versicherte Person
     versicherte Tätigkeit (versicherter Weg)
     Unfallereignis
     Körperschaden
  126. 126Was bedeutet "plötzlich" bei der Entstehung eines Arbeitsunfalls?Plötzlich ist eine Schichtlänge
  127. 127Was versteht man unter Kausalkette?Was versteht man unter Kausalkette?
  128. 128Definiere den Begriff BerufskrankheitBerufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und in der BK-Liste erfasst sind.
    Voraussetzungen für eine Berufskrankheit:
     Versicherte Person
     versicherte Tätigkeit
     schädigende Einwirkung (in erheblich höherem Grade der Einwirkung ausgesetzt als normal, mind. 2 fach)
     Erkrankung erfasst in der BK-Liste
  129. 129Nenne vier Methoden zur Risikobeurteilung von Gefährdungen Spezifische Verfahren – Grenzwerte
     Leitmerkmalmethode
     Risikograph (Abschätzung)
     Risikomatrix nach NOHL (Abschätzung)
     Zürich-Methode (Abschätzung)
  130. 130Nenne Kriterien, die zur Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit bei der Risikobeurteilung herangezogen werden können Expositionszeit
     Intensität der Einwirkung
     Gefahrbringende Bedingung
     Bewältigungsmöglichkeiten
     Schutzsysteme
     Bisherige Ereignisse
  131. 131Nenne Kriterien, von denen die Schadensschwere abhängig ist bei der Risikobeurteilung Art und Anzahl der Gefahrenquelle(n)
     Art und Intensität der Einwirkung
     Betroffener Körperteil/Psyche
  132. 132Was ist die rechtliche Grundlage der Pflichtenübertragung, wie sollte sie ausgestaltet sein§ 13 ArbSchG // § 13 DGUV Vorschrift 1. Die Pflichtenübertragung muss schriftlich erfolgen, über:
     Arbeitsvertrag
     Stellenbeschreibung
     Funktionsbeschreibung
     separates Dokument Pflichtenübertragung (  je konkreter desto besser!)
     Unterschriften des Arbeitgebers und des Beschäftigten tragen
    Hinweis: weisungsbefugte Führungskräfte haben automatisch auch Fürsorgepflicht der Ihnen unterstellten Mitarbeiter
  133. 133Weshalb sind die DGUV Vorschriften 1 und 2 besondere im Rechtssystem der BRD?Die DGUV Vorschrift 1 und Vorschrift 2 sind UVV, die jeweils ein staatliches Gesetz konkretisieren. (V 1 das Arbeits-schutzgesetz, V 2 das Arbeitssicherheitsgesetz)
  134. 134Erläutere den Unterschied zwischen den Anlagen 1-3 und den Anhängen 1-5 der DGUV V2  Anlagen 1-3 sind rechtsverbindlich  Anhänge 1-5 sind rechtlich NICHT verbindlich Anlagen 1-3 sind rechtsverbindlich
     Anhänge 1-5 sind rechtlich NICHT verbindlich
  135. 135Welches sind die 2 Organe der Selbstverwaltung der UVTDie beiden Organe der Selbstverwaltung sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.
    Hinweis: Die Geschäftsführung ist ein Organ der UVT, ABER nicht Selbstverwaltung.
  136. 136Muss sich eine Sifa beim Wechsel in eine andere Branche fortbilden? Wer ist dafür verantwortlichJa. Der AG hat bei Bestellung der Sifa dafür zu sorgen dass die erforderlichen branchen- und fachbezogenen Kenntnisse vorhanden sind (§ 4 Abs. 7 DGUV Vorschrift 2)
  137. 137Müssen Sifa und BA über ihre Leistungen Rechenschaft ablegen? In allem Modellen? Wann?Ja. Rechenschaft muss regelmäßig in allen Modellen abgelegt werden. (§ 5 DGUV Vorschrift 2).
  138. 138Was sind die Grundlagen der Tätigkeit von betrieblichen Beauftragten? (nur für rechtlich geforderten Beauftragten)1. schriftliche Beauftragung („Bestellung“)
    2. klare Aufgabenzuweisung und Kompetenzen
    3. regelmäßige Aus- und Weiterbildung
    4. Rechtsgrundlage nennen
    5. Jahresbericht
  139. 139Nennen Sie Zielperson und die Ziele des Orga-ChecksZielperson ist der Arbeitgeber von KMU. Die Ziele sind:
     Überprüfung und Verbesserung der Arbeitsschutzorganisation des Unternehmens
     Selbstcheck des Arbeitgebers von KMU
     Benchmarking
  140. 140Welche Eigenschaften sollen die Ziele eines Arbeitsschutzmanagementsystems (AMS) habenSMART: S = spezifisch / M = messbar / A = attraktiv / akzeptiert / R = realistisch / T = terminierbar
  141. 141Was versteht man unter AblauforganisationDie Ablauforganisation bezeichnet die (zeitliche und) logische Abfolge der Aufgabenwahrnehmung (Prozessorientierung). Sie beinhaltet die Art und Weise der Vorbereitung, Planung, Durchführung, Überwachung und Kontrolle von Aufgaben. Was machen wir? Wie ? Wann? Wo? Womit?
  142. 142Was ist ein AMS? Kreuzen Sie die richtige Antwort an (nur eine richtige Antwort)Planen, Organisieren und systematisches Betreiben von Sicherheit und Gesundheitsschutz
  143. 143Welchen Gesetzescharakter haben UVV’enVerordnung
    Verwaltungsvorschrift
  144. 144Nach welcher Rechtsgrundlage erlassen UVT´en Unfallverhütungsvorschriften§15 SGB VII „Unfallverhütungsvorschriften“
  145. 145Von welchem Organ der UVT werden UVV erlassen?Das BMAS, bzw. die zuständige obere Landesbehörde muss die UVV genehmigen.
  146. 146Unter welchen Bedingungen können UVT Unfallverhütungsvorschrift erlassen müssen mit der DGUV abgestimmt sein
     müssen zur Prävention geeignet sein
     müssen erforderlich sein
     es darf hierzu in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften keine Regelungen geben
     bedürfen einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (BMAS oder Landesbehörde)
  147. 147An welchen Personenkreis richten sich die UVVUVV-en richten sich an den Unternehmer und die Versicherten (§ 1 DGUV Vorschrift 1)
  148. 148Unter welchen Voraussetzungen kann bei Verstoß gegen eine UVV ein Bußgeld erlassen werden Tatbestand muss in der UVV als ordnungswidrig aufgeführt sein
     es muss ein Verweis auf § 209 SGB VII (Bußgeldvorschriften) in der UVV vorhanden sein
  149. 149Unter welchen Umständen können UVT eine Ausnahmegenehmigung zu einer UVV erteilen Schriftlicher Antrag des Unternehmers mit Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung liegt der BG vor
     Unternehmer ergreift Maßnahmen, die gleichwertigen Schutz gewährleisten
     Umsetzung der UVV führt zu unverhältnismäßigen Härte; Abweichung mit dem Schutz der Versicherten vereinbar
     Nur autonomes Recht betroffen: alleinige Entscheidung durch die BG
     Auch staatliches Recht betroffen: BG muss Stellungnahme/Genehmigung der Arbeitsschutzbehörde einholen
     Einzelfallprüfung
  150. 150Wo werden neue UVV veröffentlichtAuf der Internetseite des UVT. Veröffentlichung durch die DGUV und Bekanntgabe im Bundesanzeiger
  151. 151Welche BG ist zuständig wenn ein Betrieb verschiedene Betriebsteile hat§ 131 SGB VII: Die BG des Hauptunternehmens ist auch für die Nebenunternehmen und Hilfsunternehmen zuständig. Das Hauptunternehmen ist derjenige Teil des Gesamtunternehmens, der den wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet und dem Unternehmen sein eigentliches, besonderes Gepräge verleiht.
  152. 152Wer ist in Deutschland für die Überwachung des Arbeitsschutzes zuständigFachministerien der Länder (Gewerbeaufsicht)
    UVT
  153. 153Welcher Behörde obliegt es die Einhaltung der Vorschriften des ArbSchG zu überwachenFachministerien der Länder (Gewerbeaufsicht)
  154. 154Definieren Sie den Begriff „Unfallrisiko“ in einem SatzUnfallrisiko ist das Produkt aus Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensschwere.
    Wahrscheinlichkeit, dass durch einen verletzungsbewirkenden Faktor(en) ein Unfall entsteht und dessen Schwere.
  155. 155Nenne die Beteiligten der betrieblichen Sicherheitsorganisation (Akteure im Arbeitsschutz) Unternehmer,
     Vorgesetzte/Führungskräfte
     Betriebsrat
     Sifa, Betriebsarzt, SB
     Ersthelfer, Brandschutzbeauftragte, Gefahrstoffbeauftragte, Spezialisten
  156. 156Nenne drei Rechtsakte von UVT (autonomes Recht) Erlass von UVV
     Erlass einer eigenen Satzungen
     Festsetzung des Gefahrtarifs der versicherten Unternehmen
  157. 157Nenne einige Anlagen/Betriebsmittel die einer besonderen Prüfung/Überwachung bedürfenDruckkesselanlagen, Krane, Aufzüge, kraftbetätigte Tore
  158. 158Nenne Maßzahlen für die Beurteilung von SchadensschwereNenne Maßzahlen für die Beurteilung von Schadensschwere
  159. 159Nenne Maßzahlen für die Beurteilung von EIntrittswahrscheinlichkeitNenne Maßzahlen für die Beurteilung von EIntrittswahrscheinlichkeit
  160. 160Welche Komponenten müssen in ausreichender Konzentration für eine Explosion vorhanden sein Brennbarer Stoff (oder Gas)
     Sauerstoff (Luft)
     Zündquelle
     (explosionsfähige Atmosphäre kann hier angenommen werden, da von ausreichender Konzentration die Rede ist)
  161. 161In welchen Gesetzen / Vorschriften wird die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gefordert§ 5 ArbSchG
    § 6 Gefahrstoffverordnung
    §§ 4, 7 Biostoffverordnung
    § 3 BetrSichV
    § 3 ArbStättV
    § 3 DGUV Vorschrift 1
    DGUV Vorschrift 2
  162. 162Ist eine berufsbedingte Krankheit automatisch eine BK? Begründen Sie in einem SatzNein, da eine BK als solche durch Rechtsverordnung definiert sein muss. (BK-Verordnung)
  163. 163Beschreiben Sie den Begriff “Minderung der Erwerbsfähigkeit“ in einem SatzDie MdE beschreibt den Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.
  164. 164Was bedeutet das CE-Kennzeichen auf einem ProduktMit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller/ Inverkehrbringer, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsvorschriften der EU über ihre Anbringung festgelegt sind -> Konformitätserklärung
  165. 165Wie sorgen die UVT für eine wirksame Erste Hilfe Überwachung und Beratung der Unternehmer über Wirksamkeit der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation
     Festlegung der Anzahl der notwendigen Ersthelfer und Fortbildungsintervalle
    (DGUV Vorschrift 1)
     Finanzierung der Ersthelfer Ausbildung
  166. 166Nenne drei UVT Leistungen bei Berufskrankheiten Erstattung der Behandlungskosten
     Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Handschuhe)
     Umschulung
  167. 167Wie kann ein Arbeitnehmer unterwiesen werden Mündlich: Vortrag/ Lehrgespräch
     Schriftlich: Test, Fragebogen
     CBT: Computer basiertes Training
     Kurzgespräche
     Unterweisungsvideos
     Verständniskontrolle notwendig!
  168. 168Was und wie muss unterwiesen werden(laut § 12 ArbSchG)
     Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
     ausreichend und angemessen
     über die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen
     Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
     Während der Arbeitszeit
     regelmäßig
     anlassbezogen
    (DGUV Vorschrift 1)
     mind. 1 x jährlich
     Dokumentation
     verständlich
     geltende Vorschriften und Regeln
    (GefStoffV)
     Mündlich
     Nach Betriebsanweisung
     Verständlich
     zugänglich
  169. 169Was muss bei Unterweisungen spezielles beachtet werdenUnterweisen darf nur wer weisungsbefugt ist (Unternehmer oder Führungskraft). Schulen darf jeder
  170. 170Wann muss unterwiesen werden bei der Einstellung
     bei Veränderungen im Aufgabenbereich
     der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie
     vor der ersten Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen
     an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein (z.B. nach Unfällen)
     erforderlichenfalls wiederholt werden
     mindestens einmal jährlich erfolgen
     dokumentiert werden (DGUV Vorschrift 1)
  171. 171Nenne drei Berufskrankheiten2301 Lärmschwerhörigkeit
    5101 Hauterkrankungen
    6101 Augenzittern der Bergleute
    (2113 Carpaltunnel-Syndrom  durch Arm-Hand Schwingungen)
  172. 172Was bedeutet ZertifizierungAls Zertifizierung bezeichnet man ein „Verfahren, mit dessen Hilfe die Einhaltung bestimmter Anforderungen nachgewiesen wird“ (z.B. Din ISO 9001, SeSam Gütesiegel, AMS Bau, SCC)
  173. 173Was versteht man unter AkkreditierungAkkreditierung (Definition nach DIN EN ISO/IEC 17011)
    "Akkreditierung ist die Bestätigung durch eine dritte Stelle die formal darlegt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Kompetenz besitzt, bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen."
  174. 174Nenne fünf ASA-Teilnehmer (laut ASiG § 11)Unternehmer oder Beauftragter
    Betriebsarzt
    Fachkraft für Arbeitssicherheit
    Sicherheitsbeauftragter
    2x Betriebsrat
  175. 175Wer leitet den ArbeitsschutzausschussUnternehmer (oder eine von Ihm beauftragte Person)
  176. 176Was ist der PDCA-ZyklusWas ist der PDCA-Zyklus
  177. 177Was ist der erweiterte Präventionsauftrag, welches Modell spiegelt diesen wiederMit SGB VII (1997) wurde Präventionsauftrag um arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erweitert (zuvor AU+BK).
    (x) Belastungs-Beanspruchungs-Modell
  178. 178Nenne einige GefährdungsfaktorenNenne einige Gefährdungsfaktoren
  179. 179Nenne Beispiele für mechanische GefährdungsfaktorenNenne Beispiele für mechanische Gefährdungsfaktoren
  180. 180Nenne Beispiele für mechanische GefährdungenNenne Beispiele für mechanische Gefährdungen
  181. 181Nenne sechs Elemente eines Arbeitssystems1. Eingabe
    2. Arbeitsaufgabe
    3. Mensch
    4. Arbeitsmittel
    5. Arbeitsablauf
    6. Arbeitsplatz/-stätte
    7. Arbeitsumgebung
    8. Ausgabe
    9. Andere Arbeitssysteme
  182. 182Wer ist Mitglied im Ausschuss für Arbeits- und Verbrauchsprodukte§ 33 ProdSG. Ausschuss für Produktsicherheit.
    Dem Ausschuss sollen sachverständige Personen aus dem Kreis der Marktüberwachungsbehörden, der Konformitätsbewertungsstellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts für Normung e.V., der Kommission Arbeitsschutz und Normung, der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften und der beteiligten Ver-bände, insbesondere der Hersteller, der Händler und der Verbraucher, angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
  183. 183Wer ist HerstellerWer Maschinen konstruiert, baut, umbaut, im Eigenbau herstellt, zusammenstellt/zusammenfügt, komplettiert, wesentlich verändert (z.B. durch An- und Umbauten), inverkehrbringt oder importiert.
  184. 184Welche Voraussetzungen muss eine Maschine erfüllen um diese in der EU in Verkehr zu bringen Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG u.a.: Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
     Konformitätsbewertungsverfahren muss durchgeführt sein
     Konformitätserklärung
     CE-Kennzeichnung
     Dokumentation / Technische Unterlagen
     Erforderliche Informationen (Betriebsanleitung)
     Bau und Ausrüstung
  185. 185In welcher Sprache müssen Betriebsanleitungen in der EU erstellt werden Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang 1 Kapitel 1.7.4): Anwendersprache (Betreibersprache) (Übersetzung der Originalbetriebsanleitung)
     Herstellersprache (Originalbetriebsanleitung)
  186. 186Nenne Erzeugnisse für die die Maschinenrichtlinie gilt Maschinen
     auswechselbare Ausrüstungen
     Sicherheitsbauteile
     Lastaufnahmemittel
     Ketten, Seile und Gurte
     abnehmbare Gelenkwellen
     unvollständige Maschinen
  187. 187Wo liegt der Unterschied zwischen harmonisierten und nichtharmonisierten BereichenHarmonisiert = EU-weit;
    Nichtharmonisiert = nationale Normung
  188. 188Prüfung von Arbeits- und Betriebsmitteln Erstprüfung
     Wiederholungsprüfungen, Kontrollprüfungen/Wartungen
    Vorgehen:
     Bestandsaufnahme
     Wartungs- und Prüfkriterien erfassen (sachliche und gesetzliche)
     Prüfpläne, Prüflisten erstellen
     (Prüfungsprozess)
     Dokumentation und Kontrolle
    Befähigte Person laut TRBS 1203:
     Berufsausbildung
     Berufserfahrung
     Zeitnahe berufliche Tätigkeit
     Kenntnisse UVV
     Weisungsfreiheit
  189. 189Welche Typen/Klassifizierungen Europäischer Sicherheitsnormen gibt es Typ A: Sicherheitsgrundnormen  Produktübergreifende Normen
     Typ B: Sicherheitsgruppennormen  Produktspezifische Normen
    o B1  Sicherheitsaspekte
    o B2 Sicherheitseinrichtungen
     Typ C: Sicherheitsproduktnormen  Produktspezifische Normen (entfalten Vermutungswirkung)
  190. 190Was muss der Konstrukteur einer Maschine nach MaschRL beachten Inhärent sichere (eigensichere) Konstruktion
     Technische Schutzmaßnahmen und ergänzende Schutzmaßnahmen
     Benutzerinformation (an der Maschine; im Handbuch)
  191. 191Was ist nach Übergabe einer Maschine durch den Hersteller an den Betreiber zu tun Auswahl des Kreises der Beschäftigten, die an der Maschine arbeiten
     Gefährdungsbeurteilung erstellen (Basis Betriebsanleitung)
     Betriebsanweisung erstellen (Basis GB)
     Unterweisen der Mitarbeiter (Basis Betriebsanweisung)
  192. 192Nenne jeweils ein Beispiel für jede Stufe der Maßnahmenhierarchie Substitution: Gefahrenquelle vermeiden, beseitigen, reduzieren  Anlage spannungsfrei schalten
     Technische Sicherheitsmaßnahmen: räumliche Trennung an Quelle  unter Spannung stehende Teile abdecken
     Organisatorische Maßnahmen: räumlich/zeitliche Trennung von Faktor und Mensch  Zugangsbeschränkung
     PSA: räumliche Trennung am Menschen  Schutzbrille bei Trennschleifarbeiten
     Verhaltensbezogene Maßnahmen  Unterweisung
  193. 193Was verstehen Sie unter WirtschaftlichkeitAllgemein = (Ertrag bzw. Nutzen) : Aufwand
    Arbeitsschutz = (Optim. Sicherheit) : Mitteleinsatz in den Gestaltungsfeldern TOP
  194. 194In welchen Bereichen arbeiten UVT und GKV zusammen betriebliche Gesundheitsförderung
     Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
  195. 195Nenne einige Ausschüsse die ein UVT haben kann Widerspruchsausschuss, Rentenausschuss
     Präventionsausschuss
     Haushalts- und Satzungsausschuss
  196. 196Nenne vier Grundrechte aus dem GrundgesetzArt 1: Menschenwürde
    Art 2: Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben
    Art 4: Glaubensfreiheit
    Art 5: Meinungsfreiheit
  197. 197Nenne die fünf Schritte zur Ermittlung von Gefährdungen1. Ermittlung der relevanten Gefährdungsfaktoren
    2. Identifikation der Gefahrenquelle
    3. Identifikation der gefahrbringenden Bedingung
    4. Zusammentreffen von Gefahrenquelle und Mensch mit seinen individuellen Leistungsvoraussetzungen prüfen
    5. Feststellen und Beschreiben der konkreten Gefährdung
  198. 198Nenne die vier Handlungsschritte zur methodischen Vorgehensweise/ Herleitung zur Gestaltung von Arbeitssystemen und ArbeitsorganisationNenne die vier Handlungsschritte zur methodischen Vorgehensweise/ Herleitung zur Gestaltung von Arbeitssystemen und Arbeitsorganisation
  199. 199Nenne einige Aufgaben der Sifa Arbeitgeber bei der Planung, Beschaffung, Auswahl von Betriebsmitteln beraten
     Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel sicherheitstechnisch überprüfen
     Durchführung des Arbeitsschutzes und der UVV beobachten
     Regelmäßige Betriebsbegehungen durchführen und Mängel dem Arbeitgeber melden
     Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
     Auf mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren hinweisen und Abwendung der Gefahren veranlassen
  200. 200Nenne mögliche Verschuldungsformen und deren mögliche RechtsfolgenNenne mögliche Verschuldungsformen und deren mögliche Rechtsfolgen

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Descripción
Fichas sobre LEK 1 ETEM 2016 Teil 1, creado por Dan Mayer el 22/01/2019.
Creado por
Dan Mayer
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