Apuntes
Rechtfertigungsgründe -Notwehr
Contenido del apunte (1)
Página 1
Rechtfertigungsgründe Allgemein Rechtfertigungsgründe sind Erläubnissätze bzw gezielte ausnahmen vom generellen Verbot.
Ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt muss immer ex ante beurteilt werden
Die wichtigsten Rechtfertiungsgründe 1. Wertekollission ohne Interessenkollision (von zwei Rechtsgütern kann nur eines erhalten bleiben - Rechtsgüter liegen beim selben Rechtsgutträger)
a) Einwilligung des Verletzten
b) Ärztliche Heileingriffe
c) Mutmaßliche Einwiligung
d) Rechtsverletzung als Erziehungsmittel
2.Notrechte ( Werte Kollision und Interessen Kollision - Rechtsgüter liegen bei verschiedenen Rechtsgutträgern)
a) Notwehr
b) Rechtfertigender Notstand
c) Offensive Selbsthifle
d). Pflichtenkollisionen
e) Ausübung von Amts- und Dienstpflichten
f) Anhalterecht Privater
Werte Kollision ohne Interessenkollision a) Einwilligung des Verletzten Die Einwilligung kann bereits das Grunddelikt entfallen lassen zb §§ 110 (eigenmächtige Heilbehandlung), 127(Diebstahl), 99 (Freiheitsentzug) StGb - nicht jedoch bei Delikten bei den das vorliegen einer Einwilligung Tatbestandsmerkmal ist zb Wucher § 154 oder § 212.
Die Einwilligung des Verletzten schließt allgemein die Rechtswidrikeit aus, dies ergibt sich § 90 StGb und Überlegungen der Freiheit und der Selbstbestimmung ( Verfassungsmäßige Grundsätze. Die Einwilligung ist nicht kodifiziert.
Die Einwilligung muss ein Akt der freien Selbstbestimmung sein und ist nur in dem Rahmen begrenzt, in welchen sie den einzelnen vor sich selbst schützt.
Voraussetzungen:
1) Zum Zeitpunkt der Tathandlung muss bereits eine Einwilligung erfolgen/erfolgt sein, diese kann auch konkludent erfolgen und ist ausreichend wenn sie in irgendeiner Weise nach außen Tritt- keine Erklärung gegenüber dem Täter notwendig
2) Gegenstand der Einwilligung: Meinungsstreit:
a) Burgstaller - nur ein Einwilligung in (Verletzungs)Erfolg möglich.
b) Brandstetter - Einwilligung auf die Gefährlichkeit der Handlung. Einwilligung in eine bestimmtes Risikoniveau. Die solziale Inadäquanz gegenüber dem Einwilligenden entfällt.
c) kombinierte Lösung ( OGH): Einwilligung ist gegeben wenn, entweder in den Verletzungserfolg oder in die Gefährliche Handlung eingewilligt wude.
Die Grenzen der Einwilligung liegen im Rahmen der Sittenwidrigkeit
3) Verfügungsbefugnis über das beeinträchtigte Rechtsgut
a)In eine Verletzung der Rechtsgüter der Allgemeinheit kann aufgrund von mangelnder Verfügungsbefugnis nicht eingewilligt werden.
b) Der Alleinverfügungsbefugte kann für die Gegenwart und widerruflich in jede Verletzung von Ehre, Freiheit und Vermögen einwilligen.
b) In Verletzungen von Leib und Leben kann nur im Rahmen des § 90 eingewilligt werden. Einwilligungen in eine leichte Verletzung sind immer gerechtfertigt. Einwilligungen in schwere Körperverletzungen sind nur gerechtfertig, wenn Sie aus sachlich bedeutsamen und ethischen wertvollen Zwecken erfolgen ( Organspende). = Übereilungsschutz
In eine Tötung kann überhaupt nicht wirksam eingewilligt werden, dies ergibt sich aus §§ 77,78 StGb. Ebenso kann nicht in eine Genitalverstümmelung eingewilligt werden § 90/3 StGb
4) Anforderung der Einwilligung
a) Die Fähigkeit die Tragweite und Umfang der Einwilligung zu verstehen Dies ist im Rahmen der natürlichen/wirklichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Einwilligenden zu bestimmen, nicht nach dessen Geschäftsfähigkeit.
b) Freiheit von Willensmängeln ( Zwang, Furcht, Irrtum). Aufklärungsverpflichtung
5) Zeitpunkt der Einwilligung
a) Die Einwilligung muss bereits vor dem Eingriff erfolgen, eine nachträgliche Genehmigung reicht nach hM nicht aus.
b) Einwilligung sind jederzeit widerrufbar, es sei denn eine kurze Bindungsfrist entspricht der Verkehrssitte ( zb Freiheit im Zug)
c) Einwilligung in Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit sowie auch mit langen Bindungsfristen sind immer widerruflich
6) Sonderfall Sportverletzungen: Rechtfertigungsgrund der anerkannten Sportausübung
Einwilligung in Gefährliche Handlung (ähnlich Einwilligung in ärztliche Heilbehandlung) bei der freiwilligen Ausübung einer anerkannnten Sportart sind gerechtfertigt, wenn:
- entweder die jeweiligen Spiel- und Wettkampfregeln ( einschließlich der Sicherheitsbestimmungen) eingehalten wurden.
- oder sie sich aus typischen, bei der Ausübung des Sportes praktisch unvermeidbaren Regelverstößen ergeben
b) Mutmaßliche Einwilligung 1) Handeln im Interesse des Verletzten
Nur im Falle eines Entscheidungsnotstandes dh:
es liegt dringende Gefahr für ein Rechtsgut des Verletzten vor
es besteht ein Zwang zum raschen Handeln
die Gefahr wird durch Eingriff in eine anderes Rechtsgut des Gefährdeten abgewendet bzw hätte können
die Entscheidung des Berechtigen, welches Rechtsgut zu erhalten wäre kann aus tatsächlichen Gründen nicht eingeholten werden
Würde der Verletzte zustimmen, wäre der Eingriff zulässig. Abzustellen ist auf den hypothetischen Willen des Betroffenen ex ante. Dieser Wille ist nach dem vernünftigen Normalmenschen zu bestimmen ( Güterabwägung). Dies gilt nicht bei einem abweichenden konkreten und bekannten Willen des Betroffenen.
Rechtfertigt auch die eigenmächtige Heilbehandlung § 110/2 StGb, wenn eine Entscheidungsnotstand vorliegt oder Eltern die Zustimmung pflichtwidrig verweigern (Mutmaßliche Einwilligung des Gerichtes)
2) Handeln bei mutmaßlich fehlendem Interesse des Berechtigten
Trotz fehlender tatsächlicher Einwilligung des Opfers, kann eine Eingriff gerechtfertig sein, wenn das Opfer auch unabhängig von seinem Interesse zustimmen würde.
Dieser Rechtfertigungsgrund ist zurückhaltend anzuwenden und nur bei geringfügigen Eingriffen bei denen das Opfer schon mehrmals zugestimmt hat, wenn Opfer und Täter in einer nähren persönlichen Beziehung stehen.
c) Ärztliche Heilbehandlung Die mit einer Heilbehandlung verbundene Beeinträchtigung von Leib und Leben ist durch den Rechtfertigungsgrund der ärztlichen Heilbehandlung gedeckt, wenn diese
medizinisch indiziert ist und
lege artis durchgeführt wurde
Die Rettungschance ist immer ex ante zu beurteilen, auf den Eintritt des Heilungserfolges ex post kommt es nicht an.
Nur Behandlungen zu Heilzwecken fallen unter diesen Begriff, rein kosmetische Eingriffe sind durch Einwilligung des Verletzten zu rechtfertigen.
Eine Heilbehandlung führt Aufgrund dieses Rechtfertigungsgrundes bei fehlender Einwilligung nie zur Körperverletzung, insofern medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt, sonder zu § 110 eigenmächtige Heilbehandlung.
Mindermeinung: Kein Tatbestandsmäßigkeit, wegen mangelnder Sozialerinadäquanz.
d) Rechtsgutsverletzungen als Erziehungsmittel §§ 137 und 144 AGBG normieren die Erziehungspflicht der Eltern/ Erziehungsberechtigter (§ 146a ABGB) gegenüber ihren minderjährigen Kindern. auch § 146 ABGB
Die Erziehungspflicht rechtfertigt notwendige Einschränkungen der persönlichen Freiheit und Maßnahmen der zur Durchsetzung dieser Pflicht auch wenn diese unter Nötigung oder Freiheitsenzug zu subsumiere wären.
Die Anwendung von repressiver Gewalt/Züchtigung ist verboten.
Erlaubt ist die Anwendung von angemessener Gewalt, die zur unmittelbaren Durchsetzung einer notwendigen Erziehungsmaßnahme erofderlich ist.
Ein, auch gewaltsamer, Eingriff in die Rechtsgüter des Kindes (Freiheit & Besitz) ist gerechtfertigt, wenn:
1) ein berechtigter Erziehungsanlass besteht und
2)das Erziehungsmittel zur Erreichung des Erziehungsziels geeignet ist und insbesondere dem Alter des Kindes entspricht
Notrechte bestimmen sich aus den Werten der Interessensabwägung
a) Die Güterabwägung - es werden die objektiven Werte der betreffenden Rechtsgüter miteinander verglichen. Ein Eingriff ist erlaubt, wenn das bedrohte Rechtsgut höherwertiger ist, als das bedrohte. - Grundsatz der Gütererhaltung
b) Prinzip der Zurrechnung, wenn die Quelle der Gefahr einem Beteiligten zurechenbar ist, so hat dieser den drohenden Nachteil eher zu tragen.
Notwehr § 3 StGb Die notwendige Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leib, Leben, Freiheit oder Vermögen.
Bei der Notwehr kommt das Prinzip der Zurechnung zur Anwendung, da die Gefahr ausschließlich aus der Handlungssphäre des Verletzers kommt.
Grenzen der Notwehr, die Notwehr rechtfertigt nur
Eingriffe in die Rechtsgüter des Angreifers
bei bedeutsamen Bedrohungen oder evidenten Gefahren. ( Eine weitere Anwendung würde das Gewaltmonopol des Staats durchbrechen)
bei gegenwärtigen Angriffen
jene Verteidigung die zum Abwehr des Angriffes Notwendig ist.
Voraussetzungen der Notwehr
a) Notwehrsituation:
ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf Leib, Leben, Freiheit oder Vermögen.
aa) Angriff: ist ein menschliches Verhalten, welches objektiv ex ante den Verlust von eines Rechtlichen Geschützten Wertes befürchten lässt dh eine Konkrete Gefahr für ein Rechtsgut schafft. Ob ein Angriff vorliegt hängt oft von psychischen Faktoren ab.
Auch ein unterlassen kann ein Angriff sein, wenn
der unterlassende zur Gefahrenabwehr verpflichtet ist
das Pflichtwidrige Untätigbleiben eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse beim Betroffenen zur Folge hat
dies Veränderung aus der Sphäre des unterlassenden herrührt
Einschränkungen: Untaugliche versuche und Angriffe von Tieren Begründen keine Notwehrsituation. Ebenso liegt kein Angriff vor wenn bloße Zivilrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden.
bb) Rechtswidrikeit
Bei der Rechtswidrigkeit ist auf den Handlungsunwert abzustellen. Also nur bei pflichtwidrigen ( vorsätzliche oder zumindest objektiv sorgfaltswidrigen) Verhalten.
Ein strafbares oder Schuldhaftes verhalten wird für die Notwehr nicht vorausgesetzt
Gegen gerechtfertigte Angriffe kann keine Notwehr geübt werden.
cc) Gegenwärtigkeit
Die Notwehr endet wenn der Angriff der abgeschlossen ist. dh wenn keine weitere Rechtsgutbeeinträchtigung oder Intensivierung dieser zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn
der Angreifer den Angriff aufgibt und die Gefahr beseitigt ist
der Angreifer bezwungen oder die Gefahr beseitig ist
der Angreifer sein Ziel erreicht hat und das bedrohte Rechtsgut untergegangen ist.
Die ist unabhängig von einer etwaigigen Deliktsvollendung.
Beginn der Notwehrsituation: wenn der Angriff unmittelbar droht bzw wen die Gegenwehr zur Rettung des bedrohten Gutes bereits sachlich Geboten ist.
Präventivnotwehr: ist nur im Rahmen zur Vorbereitung von Verteidigungsmaßnahmen zulässig, welche im Zeitpunkt des Angriffs wirksam werden.
unproblematisch: Vorsorgliche Bewaffnung
Problematisch: Verteidigungsmittel die selbst tätig werden. (Selbstschussanlagen)
dd) notwehrfähige Güter: Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Vermögen
Keinen Notwehr gibt es zum Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit. (Staatsnotwehr) Bei individuellen Gütern(Sachen) Nothilfe möglich.
ee) Notwehrhandlung: rechtmässig handelt, wer die notwendige Verteidigungshandlung setzt um den Angriff abzuwehren. Dies kann:
-passiv erfolgen, Schutzwehr, vorhalten eines Messers
-aktiv erfolgen, Angreifer kampfunfähig/kampfunlustig machen.
Die Verteidigung darf nur in die Rechtsgüter des Angreifer eingreifen. Der Eingriff in die Rechtsgüter Dritter kann allenfalls nach den Notstandsregeln gelöst werden.
Die Notwendigkeit der Verteidigung ist streng funktional auf die zur Abwendung der Gefahr in der konkreten Situation zu beziehen. Notwendig ist das gelindeste Mittel, welches den Angriff verlässlich abwehrt.
Die Notwendigkeit, das Mittel und Wirkung der Notwehr ist objektiv ex ante zu beurteilen.
Handlungsalternive = Notwehrüberschreitung: Lässt sich ein anderes Verteidgigungsmittel nennen, welches
dem Bedrohten konkret zur Verfügung gestanden wäre
und den Angriff ebenfalls mit hinreichender Sicherheit abgewehrt hätte
und den Angreifer weniger geschädigt hätte
liegt Notwehrüberschreitung vor, dies ist jedoch im Verhältnis zur Art, Wucht und Intensität des Angriffs zu sehen
Ein Verteidigungsmittel ist hinreichend wirksam, insofern es den Angriff verlässlich abwehrt oder die Gefahr mit Gewissheit abwehrt.
Der Verteidiger muss kein Risiko eingehen, er darf ein Mittel wählen, welches in unbedingt überlegen macht.
Notwehr darf auch geübt werden, wenn man ausweichen könnte.
Es findet keine Güterabwägung, zwischen Abwehrenden und Angreifendem statt.
ff) Unfugabwehr
Dies gilt nicht in fällen der Unfugabwehr, wenn es offentlich ist das Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht.
gg) Notwehrprovokation
Información
- Descripción
- Hoch Strafrecht Apunte sobre Rechtfertigungsgründe -Notwehr, creado por Helmuth von Rona el 23/04/2015.
- Creado por
- Helmuth von Rona
- Visitas
- 139
- Etiquetas
- Valoración