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Modul 4 Grundlagen im Planungsrecht

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  1. 1Festsetzungen im BP In der Regel erforderliche Festsetzungen (6 Punkte)- Bauweise
    - Höhe baulicher Anlagen
    - Firstrichtung
    - Dachform
    - Öffentliche Grünfläche, Spielplätze
    - Einfriedungen
  2. 2I.d.R. erforderliche Festsetzungen: Bauweise §22 BauNVO (4 Punkte)- Festgesetzt werden können:
    +offene
    +geschlossene
    +abweichende Bauweise
    - offene Bauweise=Gebäude mit seitlichem Grenzabstand; Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen, max. 50m lang
    - geschlossene Bauweise=kein seitlicher Grenzabstand einzuhalten
    -abweichende Bauweise=kann festgesetzt werden, wie weit an v, h oder s Grundstrücksgrenze angebaut werden darf (halboffenen Bauweise)
  3. 3Festsetzungen im BP Ergänzende Festsetzungen, z.B: (8 Punkte)- Abweichung von Abstandsflächen nach BayBO
    - Grundstücksgrößen
    - Höhenlage der Gebäude
    - Farbe, Material des Daches
    - Wandhöhe von Nebenanlagen
    - Anpflanzungen, sonst. Grünordnung
    - Dachüberstände
    - Fassadenfarben
  4. 4Spezielle Festsetzungen im BP aufgrund von Fachgesetzen, z.B. (4 Punkte)- Immisionsschutz
    - Naturschutz
    - Brandschutz
    ABER AUCH:
    - Nachrichtliche Übernahmen, z.B. Denkmalschutz
  5. 5Ausnahmen und Befreiungen im BP (je 2 Punkte)Ausnahmen:
    -nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen
    - Ermessensentscheidung
    Befreiungen
    - nicht ausdrücklich vorgesehen
    -nur unter bestimmten Voraussetzungen
    Voraussetzungen:
    - Grundzüge der Planung nicht Berührt,
    Für Gründe des Wohls der Allgemeinheit
    - Abweichung ist städtebaulich vertretbar
    - Durchführung würde zu einer nicht beabsichtigten Härte führen
    - Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen zu vereinbaren
  6. 6Art der baulichen Nutzung §1 Abs 3 BauNVO Auszug (3 Punkte + Beispiel)- Satz 1: Im Bebauungsplan können die in Abs. 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden
    - Satz 2, 1.Halbsatz: Festsetzungsautomatik: Durch Festsetzung werden Vorschriften der §§2 -14 automatisch Bestandteil des BP
    -Satz 2, 2.Halbsatz: soweit nicht wegen Absatz 4-10 anderes bestimmt wird
    -Beispiel: Ist ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, so werden
    §§4,12,13,14 BauNVO
    automatisch Bestandteil des BP
  7. 7Systematischer Aufbau der Regelungen in §§2-9 BauNV Regelungen der jeweiligen Baugebiete (3 Punkte)- Absatz 1: Best. des Gebietscharakters für das betreffende Gebiet
    - Absatz 2: Auflistung der baulichen und sonstigen Anlagen, die in der in Absatz 1 festgelegten Zweckbestimmung ALLGEMEIN zulässig sind
    - Absatz 3: Auflistung der baulichen und sonstigen Anlagen, die nur AUSNAHMSWEISE zulassungsfähig sind
  8. 8Beispiel Systematischer Aufbau Regelungen BauNVO § 4 - Allgemeine Wohngebiete (3 Punkte- Abs. 1: Beschreibung Gebietscharakter
    - Abs. 2: ALLGEMEIN zulässige Nutzungen
    - Abs. 3: AUSNAHMSWEISE zulässige Nutzungen
  9. 9§1 BauNVO Abs 4-10: Mögl. der Modifizierung- Abs. 4: Horizontale Gliederung
    - Abs. 5: Allgemein zulässige Nutzungsarten
    - Abs 6: Ausnahmsweise zulässige Nutzungsarten
    - Abs 7: Vertikale Gliederung
    - Abs 8: Beschränkung auf Teile des Baugebietes
    - Abs 9: Bestimmte Anlagearten
    - Abs 10: Überwiegend bebaute Gebiete
  10. 10§1 BauNVO: Abs 4: Horizontale Gliederung (3 Punkte)- im Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen und Anlagen auf einzelne Bereiche des Gebietes
    - Möglichkeit der Gliederung des Baugebietes
    - Der Gebietscharakter muss insgesamt gewahrt bleiben
  11. 11§1 BauNVO: Abs 5: ALLGEMEIN zulässige Nutzungsarten (3 Punkte)- Möglichkeit der Festsetzung, dass bestimmte Nutzungsarten, die allgemein zulässig WÄREN, nicht zulässig sind, oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt
    - Regelung ermöglicht eine grobe Differenzierung, stichhaltige städtebauliche Begründung ist erforderlich
    - Nutzungen: Oberbegriff für in den Baugebietskatalogen aufgeführte Anlagen
  12. 12§1 BauNVO: Abs 6: AUSNAHMSWEISE zulässige Nutzungsarten (2 Punkte)- Ergänzung zu 5
    - Im BP kann festgesetzt werden, dass Ausnahmen nicht Bestandteil des BP werden oder allgemein zulässig sind,
    sofern die allg. Zweckbest. des Baugebietes gewahrt bleibt
  13. 13§1 BauNVO: Abs 7: Vertikale Gliederung (2 Punkte)- Voraussetzung: besondere städtebauliche Gründe
    - Möglichkeit:
    +allgemein zulässige Nutzungen werden: zulässig/unzulässig/als Ausnahme
    +alle oder einzelne Ausnahmen nicht zulässig oder zulässig sind

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El usuario ha eliminado su información de asignaturas Fichas sobre Modul 4 Grundlagen im Planungsrecht, creado por Usuario eliminado el 14/02/2018.
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Usuario eliminado · feb 2018
Actualizado
14 feb 2018
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  • Creado por Dionys Rieder · 14 feb 2018
  • Copiado por Dionys Rieder · 14 feb 2018
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