Flashcards
Modul 4 Grundlagen im Planungsrecht
Flashcards do conjunto (13)
- 1Festsetzungen im BP In der Regel erforderliche Festsetzungen (6 Punkte)- Bauweise
- Höhe baulicher Anlagen
- Firstrichtung
- Dachform
- Öffentliche Grünfläche, Spielplätze
- Einfriedungen - 2I.d.R. erforderliche Festsetzungen: Bauweise §22 BauNVO (4 Punkte)- Festgesetzt werden können:
+offene
+geschlossene
+abweichende Bauweise
- offene Bauweise=Gebäude mit seitlichem Grenzabstand; Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen, max. 50m lang
- geschlossene Bauweise=kein seitlicher Grenzabstand einzuhalten
-abweichende Bauweise=kann festgesetzt werden, wie weit an v, h oder s Grundstrücksgrenze angebaut werden darf (halboffenen Bauweise) - 3Festsetzungen im BP Ergänzende Festsetzungen, z.B: (8 Punkte)- Abweichung von Abstandsflächen nach BayBO
- Grundstücksgrößen
- Höhenlage der Gebäude
- Farbe, Material des Daches
- Wandhöhe von Nebenanlagen
- Anpflanzungen, sonst. Grünordnung
- Dachüberstände
- Fassadenfarben - 4Spezielle Festsetzungen im BP aufgrund von Fachgesetzen, z.B. (4 Punkte)- Immisionsschutz
- Naturschutz
- Brandschutz
ABER AUCH:
- Nachrichtliche Übernahmen, z.B. Denkmalschutz - 5Ausnahmen und Befreiungen im BP (je 2 Punkte)Ausnahmen:
-nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen
- Ermessensentscheidung
Befreiungen
- nicht ausdrücklich vorgesehen
-nur unter bestimmten Voraussetzungen
Voraussetzungen:
- Grundzüge der Planung nicht Berührt,
Für Gründe des Wohls der Allgemeinheit
- Abweichung ist städtebaulich vertretbar
- Durchführung würde zu einer nicht beabsichtigten Härte führen
- Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen zu vereinbaren - 6Art der baulichen Nutzung §1 Abs 3 BauNVO Auszug (3 Punkte + Beispiel)- Satz 1: Im Bebauungsplan können die in Abs. 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden
- Satz 2, 1.Halbsatz: Festsetzungsautomatik: Durch Festsetzung werden Vorschriften der §§2 -14 automatisch Bestandteil des BP
-Satz 2, 2.Halbsatz: soweit nicht wegen Absatz 4-10 anderes bestimmt wird
-Beispiel: Ist ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, so werden
§§4,12,13,14 BauNVO
automatisch Bestandteil des BP - 7Systematischer Aufbau der Regelungen in §§2-9 BauNV Regelungen der jeweiligen Baugebiete (3 Punkte)- Absatz 1: Best. des Gebietscharakters für das betreffende Gebiet
- Absatz 2: Auflistung der baulichen und sonstigen Anlagen, die in der in Absatz 1 festgelegten Zweckbestimmung ALLGEMEIN zulässig sind
- Absatz 3: Auflistung der baulichen und sonstigen Anlagen, die nur AUSNAHMSWEISE zulassungsfähig sind - 8Beispiel Systematischer Aufbau Regelungen BauNVO § 4 - Allgemeine Wohngebiete (3 Punkte- Abs. 1: Beschreibung Gebietscharakter
- Abs. 2: ALLGEMEIN zulässige Nutzungen
- Abs. 3: AUSNAHMSWEISE zulässige Nutzungen - 9§1 BauNVO Abs 4-10: Mögl. der Modifizierung- Abs. 4: Horizontale Gliederung
- Abs. 5: Allgemein zulässige Nutzungsarten
- Abs 6: Ausnahmsweise zulässige Nutzungsarten
- Abs 7: Vertikale Gliederung
- Abs 8: Beschränkung auf Teile des Baugebietes
- Abs 9: Bestimmte Anlagearten
- Abs 10: Überwiegend bebaute Gebiete - 10§1 BauNVO: Abs 4: Horizontale Gliederung (3 Punkte)- im Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen und Anlagen auf einzelne Bereiche des Gebietes
- Möglichkeit der Gliederung des Baugebietes
- Der Gebietscharakter muss insgesamt gewahrt bleiben - 11§1 BauNVO: Abs 5: ALLGEMEIN zulässige Nutzungsarten (3 Punkte)- Möglichkeit der Festsetzung, dass bestimmte Nutzungsarten, die allgemein zulässig WÄREN, nicht zulässig sind, oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt
- Regelung ermöglicht eine grobe Differenzierung, stichhaltige städtebauliche Begründung ist erforderlich
- Nutzungen: Oberbegriff für in den Baugebietskatalogen aufgeführte Anlagen - 12§1 BauNVO: Abs 6: AUSNAHMSWEISE zulässige Nutzungsarten (2 Punkte)- Ergänzung zu 5
- Im BP kann festgesetzt werden, dass Ausnahmen nicht Bestandteil des BP werden oder allgemein zulässig sind,
sofern die allg. Zweckbest. des Baugebietes gewahrt bleibt - 13§1 BauNVO: Abs 7: Vertikale Gliederung (2 Punkte)- Voraussetzung: besondere städtebauliche Gründe
- Möglichkeit:
+allgemein zulässige Nutzungen werden: zulässig/unzulässig/als Ausnahme
+alle oder einzelne Ausnahmen nicht zulässig oder zulässig sind
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- O usuário eliminou as informações de disciplina FlashCards sobre Modul 4 Grundlagen im Planungsrecht, criado por Usuário eliminado em 14-02-2018.
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- Usuário eliminado · fev 2018
- Atualizado
- 14 fev 2018
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- Criado por Dionys Rieder · 14 fev 2018
- Copiado por Dionys Rieder · 14 fev 2018
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