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Modul 8 Grundlagen im Planungsrecht

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  1. 1Qualifizierter Bebauungsplan (2 Punkte)- Angebotsplanung, die jedermann bindend vorgibt, welche baul. Nutzungen im Geltungsbereich des Plans zulässig sind
    - konkrete Umsetzung und Ausgestaltung ist grundsätzlich dem freien Entschluss des jeweiligen Grundeigentümers überlassen
  2. 2Vorhabenbezogener Bebauungsplan"Vorhabenträger" (Investor) wird die Realisierung des konkreten Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist ermöglicht
  3. 3Einfacher BebauungsplanRegelungen sind für sich allein nicht zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nicht ausreichend. Es bedarf zusätzlich den Regelungen in §§34 und 35 BauBG
  4. 4Ausnahmen und Befreiungen §§31 Baugesetzbuch (4 Punkte)Ausnahme:
    - Die Ausnahmemöglichkeit muss unmittelbar im Bebauungsplan vorgesehen sein
    - Die Ausnahme ist keine Abweichung von der Norm sondern ist ihr Bestandteil
    Befreiung:
    - Ziel der Regelung: atypischem Sachverhalt gerecht zu werden
    - Maßstab der Befreiungsmöglichkeit: Werden die Prinzipien der Bauleitplanung beeinträchtigt
  5. 5Vorhaben während der Planaufstellung §33 BauGB Abs 1: (4 Punkte)- formelle Planreife
    (Beteiligung Öffentl. und Behörden wurde durchgeführt)
    - materielle Planreife
    (das Vorhaben steht nicht gegen künftige Festsetzungen des BP's)
    - schriftliche Anerkennung der Festsetzungen
    (Antragsteller erkennt für sich und Rechtsnachfolger die Festsetzungen schriftlich an)
    - Erschließung gesichert
  6. 6Varianten Ungeplanter Innenbereich § 34 BauGB (6 Punkte)- In Zusammenhang bebauter Ortsteil
    - Eigenart der näheren Umgebung
    - Einfügung
    - Faktische Baugebiete nach BauNVO
    - Schutz zentraler Versorgungsbereiche
    - Abweichung vom Erfordernis des Einfügens
  7. 7Im Zusammenhang bebauter Ortsteil (Ortsteil und Bebauungszusammenhang) Ortsteil: (2 Punkte)- Komplex von Bauten, die zueinander in einem engeren räumlichen Zusammenhang stehen, der je nach Zahl der Bauten ein GEWISSES GEWICHT besitzt und Ausdruck ORGANISCHER SIEDLUNGSSTRUKTUR ist
    - Entscheidend= Verkehrsauffassung und Verhältnisse des Einzelfalls
  8. 8Im Zusammenhang bebauter Ortsteil (Ortsteil und Bebauungszusammenhang) Bebauungszusammenhang: (2 Punkte)- Tatsächlich aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung
    - Eindruck der Geschlossenheit - auch trotz vorhandener BAULÜCKEN
  9. 9Ortsteil: Gewisses Gewicht (2 Punkte)- nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen
    - nach BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) kann selbst bei 6 Gebäuden ein Ortsteil nicht automatisch ausgeschlossen werden
  10. 10Ortsteil: organische Siedlungsstruktur (2+ , 4- Punkte)maßgeblich:
    + nach der Zahl seiner Bauten nicht umgewichtiger Bebauungszusammenhg. Ausdruck einer Siedlungsstruktur ist
    + die Gebäude zum regelmäßigen Aufenthalt von Menschen geeignet sein müssen
    unerheblich ist, ob:
    - Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich ist
    - Bebauung einem best. Ortsbild entspricht
    - Bebauung als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt
    - in die Gliederung der Baugebiete nach BauNVO einfügen lässt
  11. 11Bebauungszusammenhang: Baulücke (2 Punkte)-Unbebaute Flächen, die am Bebauungszusammenhang teilnehmen und deren Bebaubarkeit sich nach der umgebenden Bebauung richtet
    - Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit nicht bebaubar sind, sind nicht Relevant
  12. 12Splittersiedlung §35 Abs 3 Satz 1 Nr 7 BauGB (3 Punkte)- Gekennzeichnet durch in engerem räumlichen Bereich liegende Bauten
    - Ist dem Außenbereich zuzuordnen
    - Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung führt zur grundsätzlichen Unzulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich
  13. 13Beurteilung, ob Ortsteil (=Innenbereich) oder Splittersiedlung (=Außenbereich)relevant ist die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde
  14. 14Eigenart der umgebenden Bebauung (Art der baulichen Nutzung §§2 bis 14 BauNVO) 2 Punkte- faktisches Baugebiet:
    entspr. die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO, ist die Zulässigkeit des Vorhabens danach zu prüfen
    - Ausnahme Gemengelage:
    die Umgebung entsprich nicht einem der Baugebiete nach BauNVO
  15. 15Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens §34 Abs 3a BauGB (4 Punkte)- Erleichterungen für Handwerks- und Gewerbebetriebe (inkl. Umnutzung zu Wohnzwecken sowie bauliche Anlagen zu Wohnzwecken
    - Möglichkeit der Abweichung in die Eigenart
    - Voraussetzung:
    +städtebaulich vertretbar
    +Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentl. Belangen
    - keine Anwendung für EZH-Betriebe, die Versorgung der Bevölkerung beieinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben können
  16. 16Qualifizierter BP (§30 Abs 1 BauGB) (5 Punkte)- Im GELTUNGSBEREICH eines BP's, der mindestens Festsetzungen über:
    - die ART und
    - das MAß der BAULICHEN NUTZUNG,
    - die UNÜBERBAUBAREN GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN und
    - die ÖRTLICHEN VERKEHRSFLÄCHEN enthält,
    ist ein Vorhaben zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist
  17. 17Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile §34 Abs 1 BauGB (3 Punkte)- Art und Maß der baulichen Nutzung
    - Bauweise und
    - Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,
    in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
    Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt werden, Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden

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El usuario ha eliminado su información de asignaturas Fichas sobre Modul 8 Grundlagen im Planungsrecht, creado por Usuario eliminado el 14/02/2018.
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Usuario eliminado · feb 2018
Actualizado
14 feb 2018
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Historial
  • Creado por Dionys Rieder · 14 feb 2018
  • Copiado por Dionys Rieder · 14 feb 2018
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