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Modul 8 Grundlagen im Planungsrecht
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- 1Qualifizierter Bebauungsplan (2 Punkte)- Angebotsplanung, die jedermann bindend vorgibt, welche baul. Nutzungen im Geltungsbereich des Plans zulässig sind
- konkrete Umsetzung und Ausgestaltung ist grundsätzlich dem freien Entschluss des jeweiligen Grundeigentümers überlassen - 2Vorhabenbezogener Bebauungsplan"Vorhabenträger" (Investor) wird die Realisierung des konkreten Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist ermöglicht
- 3Einfacher BebauungsplanRegelungen sind für sich allein nicht zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nicht ausreichend. Es bedarf zusätzlich den Regelungen in §§34 und 35 BauBG
- 4Ausnahmen und Befreiungen §§31 Baugesetzbuch (4 Punkte)Ausnahme:
- Die Ausnahmemöglichkeit muss unmittelbar im Bebauungsplan vorgesehen sein
- Die Ausnahme ist keine Abweichung von der Norm sondern ist ihr Bestandteil
Befreiung:
- Ziel der Regelung: atypischem Sachverhalt gerecht zu werden
- Maßstab der Befreiungsmöglichkeit: Werden die Prinzipien der Bauleitplanung beeinträchtigt - 5Vorhaben während der Planaufstellung §33 BauGB Abs 1: (4 Punkte)- formelle Planreife
(Beteiligung Öffentl. und Behörden wurde durchgeführt)
- materielle Planreife
(das Vorhaben steht nicht gegen künftige Festsetzungen des BP's)
- schriftliche Anerkennung der Festsetzungen
(Antragsteller erkennt für sich und Rechtsnachfolger die Festsetzungen schriftlich an)
- Erschließung gesichert - 6Varianten Ungeplanter Innenbereich § 34 BauGB (6 Punkte)- In Zusammenhang bebauter Ortsteil
- Eigenart der näheren Umgebung
- Einfügung
- Faktische Baugebiete nach BauNVO
- Schutz zentraler Versorgungsbereiche
- Abweichung vom Erfordernis des Einfügens - 7Im Zusammenhang bebauter Ortsteil (Ortsteil und Bebauungszusammenhang) Ortsteil: (2 Punkte)- Komplex von Bauten, die zueinander in einem engeren räumlichen Zusammenhang stehen, der je nach Zahl der Bauten ein GEWISSES GEWICHT besitzt und Ausdruck ORGANISCHER SIEDLUNGSSTRUKTUR ist
- Entscheidend= Verkehrsauffassung und Verhältnisse des Einzelfalls - 8Im Zusammenhang bebauter Ortsteil (Ortsteil und Bebauungszusammenhang) Bebauungszusammenhang: (2 Punkte)- Tatsächlich aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung
- Eindruck der Geschlossenheit - auch trotz vorhandener BAULÜCKEN - 9Ortsteil: Gewisses Gewicht (2 Punkte)- nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen
- nach BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) kann selbst bei 6 Gebäuden ein Ortsteil nicht automatisch ausgeschlossen werden - 10Ortsteil: organische Siedlungsstruktur (2+ , 4- Punkte)maßgeblich:
+ nach der Zahl seiner Bauten nicht umgewichtiger Bebauungszusammenhg. Ausdruck einer Siedlungsstruktur ist
+ die Gebäude zum regelmäßigen Aufenthalt von Menschen geeignet sein müssen
unerheblich ist, ob:
- Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich ist
- Bebauung einem best. Ortsbild entspricht
- Bebauung als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt
- in die Gliederung der Baugebiete nach BauNVO einfügen lässt - 11Bebauungszusammenhang: Baulücke (2 Punkte)-Unbebaute Flächen, die am Bebauungszusammenhang teilnehmen und deren Bebaubarkeit sich nach der umgebenden Bebauung richtet
- Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit nicht bebaubar sind, sind nicht Relevant - 12Splittersiedlung §35 Abs 3 Satz 1 Nr 7 BauGB (3 Punkte)- Gekennzeichnet durch in engerem räumlichen Bereich liegende Bauten
- Ist dem Außenbereich zuzuordnen
- Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung führt zur grundsätzlichen Unzulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich - 13Beurteilung, ob Ortsteil (=Innenbereich) oder Splittersiedlung (=Außenbereich)relevant ist die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde
- 14Eigenart der umgebenden Bebauung (Art der baulichen Nutzung §§2 bis 14 BauNVO) 2 Punkte- faktisches Baugebiet:
entspr. die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO, ist die Zulässigkeit des Vorhabens danach zu prüfen
- Ausnahme Gemengelage:
die Umgebung entsprich nicht einem der Baugebiete nach BauNVO - 15Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens §34 Abs 3a BauGB (4 Punkte)- Erleichterungen für Handwerks- und Gewerbebetriebe (inkl. Umnutzung zu Wohnzwecken sowie bauliche Anlagen zu Wohnzwecken
- Möglichkeit der Abweichung in die Eigenart
- Voraussetzung:
+städtebaulich vertretbar
+Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentl. Belangen
- keine Anwendung für EZH-Betriebe, die Versorgung der Bevölkerung beieinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben können - 16Qualifizierter BP (§30 Abs 1 BauGB) (5 Punkte)- Im GELTUNGSBEREICH eines BP's, der mindestens Festsetzungen über:
- die ART und
- das MAß der BAULICHEN NUTZUNG,
- die UNÜBERBAUBAREN GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN und
- die ÖRTLICHEN VERKEHRSFLÄCHEN enthält,
ist ein Vorhaben zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist - 17Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile §34 Abs 1 BauGB (3 Punkte)- Art und Maß der baulichen Nutzung
- Bauweise und
- Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt werden, Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden
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- Feb 14, 2018
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- Created by Dionys Rieder · Feb 14, 2018
- Copied by Dionys Rieder · Feb 14, 2018
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