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DBG Art. 18 Abs. 1, selbständige Erwerbstätigkeit 2
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Preguntas del test (15)
1DBG Art. 18 Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, [blank_start]Land- und Forstwirtschaftsbetrieb[blank_end], aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.- ALand- und Forstwirtschaftsbetrieb
- BGmbH
- CGenossenschaft
2DBG Art. 18 Grundsatz
2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von [blank_start]Geschäftsvermögen[blank_end] in das Privatvermögen.- AGeschäftsvermögen
- BAnlagevermögen
- CUmlaufsvermögen
3Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss.
- AVerdadero
- BFalso
4Bei einer Bilanzänderung werden Werte einer [blank_start]handelsrechtskonformen[blank_end] Bilanz durch andere, ebenfalls handelsrechtlich korrekte Werte ersetzt.
- Ahandelsrechtskonformen
- Bhandelsrechtswidrigen
5Verluste aus der Veräusserung von Vermögenswerten sind nur im [blank_start]geschäftlichen Bereich[blank_end] Einkommenssteuerrechtlich zu beachten.
- Ageschäftlichen Bereich
- Bprivaten Bereich
6Schuldzinsen auf [blank_start]Privatvermögen[blank_end] werden steuerrechtlich beschränkt.
- APrivatvermögen
- BGeschäftsvermögen
7Im interkantonalen und internationalen Steuerrecht ist bewegliches [blank_start]Geschäftsvermögen[blank_end] am Geschäftsort steuerbar.
- AGeschäftsvermögen
- BPrivatvermögen
8DBG Art. 27 Allgemeines
1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten
Kosten abgezogen. Dazu gehören insbesondere:
a. die Abschreibungen und [blank_start]Rückstellungen[blank_end] nach den Artikeln 28 und 29;
b. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;- ARückstellungen
- BReserven
9Nicht abziehbar sind Zahlungen von [blank_start]Bestechungsgeldern[blank_end].
- ABestechungsgeldern
- BMietkosten
- CVersicherungsprämien
- DWerbekosten
10DBG Art. 28 Abschreibungen
Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie [blank_start]buchmässig[blank_end] oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.- Abuchmässig
- Bin der Steuererklärung aufgeführt
11Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die [blank_start]Aufwertungen[blank_end] handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 31 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.
- AAufwertungen
- BAbwertungen
12DBG Art. 29 Rückstellungen
1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
a. im [blank_start]Geschäftsjahr[blank_end] bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist.- AGeschäftsjahr
- BFolgejahr
13DBG Art. 29 Rückstellungen
1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
d. künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu [blank_start]10 Prozent[blank_end]
des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.- A10 Prozent
- B20 Prozent
14DBG Art. 30 Ersatzbeschaffungen
1 Werden Gegenstände des [blank_start]betriebsnotwendigen Anlagevermögens[blank_end] ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese sich in der Schweiz befinden.- Abetriebsnotwendigen Anlagevermögens
- Bbetriebsnotwendigen Umlaufsvermögen
- Cbetriebsnotwendigen Eigenkapital
15DBG Art. 31 Verluste
1 Verluste aus [blank_start]den sieben[blank_end] der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.- Aden sieben
- Bden drei
Información
- Descripción
- Fachausweis Rechnungswesen (Quiz) FRW Steuern, Unternehmungsbesteuerung Test sobre DBG Art. 18 Abs. 1, selbständige Erwerbstätigkeit 2, creado por Daniel Kojan el 20/05/2019.
- Autor
- Daniel Kojan
- Idioma
- Deutsch
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