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Steuerrecht Modul 8 - Wirtschaftliche Aktivitäten von Ausländern und ausländischen Körperschaften im Inland.

Mi pu Alemán 67 fichas

Fichas del conjunto (67)

  1. 1DAS TERRITORIALITÄTSPRINZIPDAS TERRITORIALITÄTSPRINZIP
  2. 2Wann ist eine natürliche Person oder eine Körperschaft nach dem Territorialitätsprinzip beschränkt steuerbar?Natürliche Personen sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§1 Abs 3 EStG) und Körperschaften, wenn sie in Österreich weder ihren Sitz noch ihren Ort der Geschäftsleitung haben (§1 Abs 3 Z1 KStG).
  3. 3Was bedeutet das Territorialitätsprinzip in diesem Zusammenhang?Beschränkte Steuerpflichtige versteuern in Ö nur bestimmte Inlandseinkünfte – es gilt für sie das „Territorialitätsprinzip“.
  4. 4DER KATALOG DER INLÄNDISCHEN EINKÜNFTEDER KATALOG DER INLÄNDISCHEN EINKÜNFTE
  5. 5In welchen § gibt es einen Katalog, der alle relevanten Inlandseinkünfte für beschränkt Steuerpflichtige aufzählt?§98 EStG, jenes ergibt sich für natürliche Personen aus dem § 1 (3) EStG und für Körperschaften aus dem § 21 (1) KStG welche auf § 98 EStG verweisen.
  6. 6Welche Inlandseinkünfte werden von § 98 EStG zu Inlandseinkünften erklärt?§98 EStG erklärt jene Einkünfte zu Inlandseinkünften, die eine entsprechende Inlandsanknüpfung aufweisen:
  7. 7Nennen Sie ein paar Inlandseinkünfte, die in § 98 EStG geregelt sind!- Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft (§21 EStG)
    - Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§22 EStG)
    - Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§23 EStG)
    -Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§25 EStG)
  8. 8Gibt es Regelfälle für alle sieben Einkunftsarten?Ja, alle sieben Einkunftsarten sind vertreten und werden nach §98 unterschiedlich behandelt.
  9. 9Inwiefern beachtet § 98 das Subsidiaritätsprinzip der Einkunftsarten?Die in §98 EStG enthaltenen Verweise auf die in §§ 21 bis 29 EStG genannten Einkunftsarten stellen sicher, dass die Grundsätze auch bei der beschränkten Steuerpflicht zum Tragen kommen – z.B. Subsidiaritätsprinzip (Haupteinkunftsarten vor Nebeneinkunftsarten)
  10. 10Was wissen Sie über die isolierte Betrachtungsweise?Allerdings sind auch im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip Besonderheiten zu beachten, die sich aufgrund des in § 98 EStG enthaltenen Territorialitätsprinzip ergeben. Das Subsidiaritätsprinzip ist isoliert auf die inländischen Einkünfte anzuwenden. Der Vorrang einzelner EK-Arten vor anderen EK- Arten ist ausschließlich nach Maßgabe der inländischen Verhältnisse zu beurteilen (=„isolierte Betrachtungsweise“)
  11. 11Kennen Sie eine Ausnahme von dieser isolierten Betrachtungsweise bzw. Isolationstheorie?für beschränkt Steuerpflichtige, die im Ausland einen Gewerbebetrieb führen und in diesem Betriebs unbewegliches Vermögen in Ö halten, werden auch die aus dem unbeweglichen Vermögen fließenden Einkünfte (inkl. Veräußerungsgewinn) als EK aus Gewerbebetrieb in Ö erfasst und besteuert.
  12. 12BESONDERHEITEN DER KÖSTBESONDERHEITEN DER KÖST
  13. 13BESONDERHEITEN DER KÖST INLÄNDISCHE BETRIEBSSTÄTTENBESONDERHEITEN DER KÖST
    INLÄNDISCHE BETRIEBSSTÄTTEN
  14. 14In welchen § finden sich noch Besonderheiten für Körperschaften?Bei Körperschaften sind allerdings noch die sich aus §21 KStG ergebenden Besonderheiten zu beachten.
  15. 15Welche Besonderheiten sind in § 21 KStG geregelt?gemäß §21 Abs 1 Z3 KStG ist bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die mit inl. K unter §7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaften vergleichbar sind, §7 Abs 3 KStG auf Betriebsstätten und unbewegliches Vermögen anzuwenden – alle Einkünfte sind dann den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen.
  16. 16Unter welchen Umständen sind noch alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren?Bei einer nicht unter §21 (1) Z3 KStG fallenden K, bei der hinsichtlich der Betriebsstätte nach unternehmensrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Buchführung besteht, sind alle Einkünfte dieser Betriebsstätte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln (§21 Abs 1 Z2 lit b KStG).
  17. 17Welcher § ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine Gesellschaft, die in einem anderen EU-Staat ansässig ist, eine ö Betriebsstätte hat und unter die Mutter-Tochter-Richtlinie fällt?§10 KStG ist sinngemäß anzuwenden.
  18. 18Was besagt § sinngemäß in diesem Zusammenhang?dass inl. Beteiligungserträge (§ 10 (1) Z1-4 KStG), Gewinnanteile aus int. Schachtelbeteiligungen (§ 10 (1) Z7 KStG) und Portfoliodividenden von EU- Gesell. (§ 10 (1) Z5 KStG) und EWR-Gesell (§ 10 (1) Z6 KStG) steuerfrei zu stellen sind, wenn die Beteiligung der inl. Betriebsstätte zuzurechnen ist.
  19. 19Welcher § kommt zur Anwendung, wenn die inländische Betriebsstätte eine gehaltene Beteiligung an einer internationalen Schachtelbeteiligung verkauft?Betriebsstätte gehaltene internationale Schachtelbeteiligung veräußert, kommt §10 Abs 3 KStG zur Anwendung.
  20. 20ERHEBUNGSFORMEN DER EST UND DER KÖST - Der SteuerabzugERHEBUNGSFORMEN DER EST UND DER KÖST
  21. 21Wie schaut der Regelfall des Steuerabzuges bei der ESt und KÖSt für unbeschränkt Steuerpflichtige aus?Bei beschränkt Steuerpflichtigen werden ESt und KÖSt wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Regelfall durch Veranlagung erhoben.
  22. 22Welche Einkünfte sind davon ausgenommen?Lohnsteuer (§ 70 EStG), Kapitalertragsteuer (§ 93 EStG), „Steuerabzug in besonderen Fällen“ (§ 99 EStG).
  23. 23Was hat es für den Staat für Vorteilen, wenn die Steuer gleich durch einen Steuerabzug vorgenommen wird?Durch die Erhebung der Steuer im Wege eines Steuerabzugs soll erreicht werden, dass sich die beschränkt Steuerpflichtigen nicht der Besteuerung entziehen können.
  24. 24Können Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen auch veranlagt werden?Ja, per Antrag kann können jene auch veranlagt werden.
  25. 25Was kann im Zuge der Veranlagung ausgenutzt werden?Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger können die mit den Einnahmen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen grundsätzlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
  26. 26Was passiert mit der während dem Jahr eingehobenen Quellensteuer, wenn der beschränkt Steuerpflichtige seine Einkünfte veranlagt?Erfolgt eine Veranlagung ist die zuvor bereits einbehaltene Quellensteuer eine Vorerhebungsform der ESt und KÖSt und ist auf diese anzurechnen.
  27. 27Was ist eine Quellensteuer?eine Steuer, die am Ort und zum Zeitpunkt des Entstehens einer steuerpflichtigen Einnahme erhoben wird.
  28. 28Was gibt es für eine Sonderregel, im Zusammenhang mit der Veranlagung von Einkünften aus Kapitalvermögen?Für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die bei beschränkt Steuerpflichtigen der KESt unterliegen, gilt jedoch, dass selbst im Falle der Veranlagung, die mit diesen Einkünften in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden dürfen.
  29. 29Was wissen Sie bzgl. Lohnsteuerabzug in Verbindung mit beschränkt steuerpflichtigen?Dem Lohnsteuerabzug (§70 EStG) unterliegen beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die einen Arbeitgeber gemäß §47 EStG mit lohnsteuerlicher Betriebsstätte (§81 EStG) im Inland haben. Die Lohnsteuer wird im Regelfall mit progressiven Einkommensteuertarif berechnet (§ 70 Abs 2Z1EStG)
  30. 30Wann unterliegen beschränkt Steuerpflichtige dem KESt-Abzug?Dem KESt-Abzug unterliegen beschränkt Steuerpflichtige, die Gewinnanteile und vergleichbare Einkünfte aus Kapitalgesellschaften mit Sitz/Ort der Geschäftsleitung im Inland erzielen oder Zuwendungen von österreichischen (nicht gemeinnützigen) Privatstiftungen beziehen.
  31. 31Was gilt im Zusammenhang mit der letzten Frage für Zinsverträge?Zinserträge unterliegen grundsätzlich nicht der beschränkten Steuerpflicht - liegen allerdings die Voraussetzungen des §93 EStG vor ist KESt einzubehalten, die gegebenenfalls gem § 240 BAO rückerstattet wird.
  32. 32Was für eine besondere Regelung für Zinszahlungen gibt es auf EU-Ebene?Allerdings unterliegen Zinszahlungen an natürliche Personen, die in einem anderen EU-Staat ansässig sind, nach dem EU-QuStG einer gesonderten Abzugsteuer in Höhe von derzeit 35% (=EU- Quellensteuer).
  33. 33Was kann noch zu dieser Steuer ergänzend gesagt werden? Stichwort, endgültige Steuer?Sie soll aber keine endgültige Steuer darstellen – wenn der Empfänger die Zinsen in seinem Ansässigkeitsstaat ordnungsgemäß in seine Steuererklärung aufnimmt, wird die einbehaltene Quellensteuer auf Steuer im Ansässigkeitsstaat angerechnet und gegeben falls rückerstattet.
  34. 34Was soll jenes bewirken? Im Bezug auf die letzte Frage?Dadurch sollen die Steuerpflichtigen animiert werden, ihre ausländischen Zinseinkünfte in ihrem Ansässigkeitsstaat zu deklarieren.
  35. 35Darf Österreich diese europäische Quellensteuer einbehalten?Die Einnahmen aus der Quellensteuer darf Österreich aber nur zum Teil behalten. 75% des Aufkommens aus der EU-Quellensteuer sind (in anonymisierter Form) an den Staat weiterzuleiten, in dem der Empfänger der Zinszahlungen ansässig ist.
  36. 36Nennen Sie einkünfte, dem Steuerabzug in besonderen Fällen“ (§99 Abs 1 EStG) unterliegen.·Einkünfte aus im Inl. ausgeübter Tätigkeit als Schriftsteller, Künstler
    - Gewinnanteile von Mitunternehmern einer ausländischen Gesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist (Z 2) etc
  37. 37Was ist das System der Bruttoabzugsbesteuerung?Ein Betriebsausgaben-oder Werbungskostenabzug kann im Abzugsverfahren grundsätzlich nicht vorgenommen werden. Der Abzugssteuer unterliegt – mit Ausnahme der Fälle des §99 (1) Z2 S2 EStG – der volle Betrag der Betriebseinnahmen oder Einnahmen
  38. 38Wann können Betriebskosten und Werbungskosten abgezogen werden?Betriebsausgaben oder Werbungskosten können erst im Veranlagungsverfahren abgezogen werden, sofern die Veranlagung beantragt wird oder sogar zwingend vorgesehen ist.
  39. 39Wie hoch ist diese Abzugssteuer gemäß § 99 EStG?Die Abzugsteuer gemäß §99 EStG beträgt generell 20% und 25% bei Einkünften gemäß §99 Abs 1 Z6 und 7 EStG
  40. 40letzten Teil nochmals genau lesenletzten Teil nochmals genau lesen
  41. 41DIE VERANLAGUNGDIE VERANLAGUNG
  42. 42Für welche Einkünfte ist eine Veranlagung vorgesehen?Eine Verpflichtung zur Veranlagung besteht für alle Einkünfte eines beschränkt steuerpflichtigen, die überhaupt keinem Steuerabzug unterliegen (§102 Abs 1 Z1 EStG)
  43. 43Darüber hinaus auch für folgende steuerabzugspflichtige EK eines beschränkt steuerpflichtigen: Um welche Einkünfte handelt es sich? 1/3- steuerabzugsfähige Einkünfte, die zu den Betriebseinahmen eines inländischen Betriebs gehören
  44. 44Darüber hinaus auch für folgende steuerabzugspflichtige EK eines beschränkt steuerpflichtigen: Um welche Einkünfte handelt es sich? 2/3- steuerabzugsfähige Einkünfte, die zu den EK aus der Beteiligung an einem Unternehmen als echter stiller Gesellschafter gehören
  45. 45Darüber hinaus auch für folgende steuerabzugspflichtige EK eines beschränkt steuerpflichtigen: Um welche Einkünfte handelt es sich? 2/3- steuerabzugsfähige Einkünfte, die zu den Gewinnanteilen gemäß §99 Abs 1 Z2 EStG gehören
  46. 46In welchen Fällen kann einer Veranlagung beantragt werden?Die Möglichkeit eine Veranlagung zu beantragen, besteht in den Fällen, in denen Lohnsteuer einbehalten oder ein Steuerabzug nach §99 Abs 1 Z1+Z3-Z6 EStG durchgeführt wurde.
  47. 47Was könnte für den beschränkt Steuerpflichtigen für eine Veranlagung sprechen?Aus der Anwendung des progressiven Tarifs auf niedrige Einkommen kann sich eine Steuerbelastung ergeben, die geringer ist als die Belastung mit Abzugssteuer gemäß § 70 Abs 2 Z 2 oder § 99 EStG.
  48. 48Was ist jedoch bei diesen Umständen der Veranlagung zu beachten?Dabei ist allerdings zu beachten, dass für Zwecke der Berechnung der Steuer dem veranlagenden Einkommen gemäß §102 Abs 3 EStG ein Betrag in Höhe von 9000€ hinzuzurechnen ist, wodurch sich der nach §33 Abs 1 EStG anwendbare Tarif erhöhen kann.
  49. 49Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit der beschränkt Steuerpflichtige die Betriebsausgaben und Werbungskosten im Zuge der Veranlagung abziehen kann?Er kann diese nur abziehen, soweit diese Einkünfte in einem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen stehen.
  50. 50Wann können Sonderausgaben abgezogen werden?Sonderausgaben können nur insoweit abgezogen werden, als sie sich auf das Inland beziehen (§102 Abs 2 Z2 Satz1 EStG).
  51. 51Wo sind Sonderregelungen für den Verlustabzug geregelt?In § 102 Abs 2 Z2 EStG.
  52. 52Was besagt dieser § in Bezug auf den Verlustabzug?Soweit es sich um Verluste handelt, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind können diese an sich berücksichtigt werden – aber nur insoweit, als der Verlust die „nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden“ Einkünfte (=ausländische, positive) überstiegen hat.
  53. 53AUSWIRKUNGEN DER DBA UNTERNEHMENSGEWINNEAUSWIRKUNGEN DER DBA
  54. 54Was besagt das Betriebsstättenprinzip? 1/2Für Unternehmensgewinne gilt in den dem OECD-MA nachgebildeten DBA das Betriebsstättenprinzip – das Besteuerungsrecht steht grundsätzlich zur Gänze dem Ansässigkeitsstaat zu...
  55. 55es sei denn....? 2/2es sein denn, das Unternehmen hat im Quellenstaat eine Betriebsstätte und die in diesem Staat erzielten Einkünfte sind dieser Betriebsstätte zuzurechnen – dann hat auch der Betriebsstättenstaat ein Besteuerungsrecht
  56. 56Über was entscheidet der Methodenartikeln (Art 23 OECD-MA) 1/2Der Methodenartikel (Art 23 OECD-MA) entscheidet darüber, ob der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung vermeidet, dass er die Betriebsstättengewinne von der Besteuerung ausnimmt (Befreiungsmethode – mit oder ohne Progressionsvorbehalt)
  57. 57Über was entscheidet der Methodenartikeln (Art 23 OECD-MA) 2/2oder dadurch, dass er die auf die Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte entfallene Steuer des Quellenstaates auf seine eigene Steuer anrechnet (Anrechnungsmethode).
  58. 58Nach was richtet sich der Betriebsstättenbegriff?Der Betriebsstättenbegriff richtet sich nicht nach dem originär innerstaatlichen Recht der beiden Vertragsstaaten, sondern nach den DBA selbst.
  59. 59Welcher Artikel des OECD-MA kommt im Bezug auf Dividenden zur Anwendung?Art 10 Abs 1 OECD-MA
  60. 60Was besagt jener Artikel der OECD-MA?Nach Art 10 Abs 1 OECD-MA hat der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für Dividende – Art 10 Abs 2 gibt jedoch darüber hinaus auch dem Quellenstaat ein – der Höhe nach beschränktes – Besteuerungsrecht.
  61. 61Welche hoch kann jene Quelensteuer sein?Die Höhe dieser zulässigen Quellensteuer ist in den DBA unterschiedlich geregelt.
  62. 62Zu was wird der Ansässigkeitsstaat meist verpflichtet, im Bezug auf Dividenden?Bei Dividenden wird der Ansässigkeitsstaat dann im Methodenartikel meist dazu verpflichtet, die im anderen Staat zulässigerweise erhobene Quellensteuer auf seine eigene Steuer anzurechnen.
  63. 63Welche Möglichkeiten hat der Quellenstaat um die Dividenden zu besteuern?Entweder belastet er die Dividendent sofort mit dem im jeweilIgen DBA ausgemachten Prozentsatz(Besteurung an der Quelle) oder er behält die ganze innerstaatliche Steuer ein und kann sie später zurückerstatten.
  64. 64Wann verzichtet Österreich als Quellenstaat vollkommen auf eine Besteuerung von Konzerndividenden?Wenn die ö Gesellschaft Didivdenden an eine andere Gesellschaft in der EU zahlt, die zumindest eine 10%ige Beteiligung hat und jene mindestens 1 Jahr hält.
  65. 65Was besagt das Betriebsstättendiskriminierungsverbot?Zahlreiche DBA enthalten auch das Verbot, die Betriebsstätte eines im anderen Vertragsstaat ansässigen Unternehmens im Vergleich zum Betriebsstättenstaat ansässigen Unternehmen zu diskriminieren. 1/2
  66. 66Was besagt das Betriebsstättendiskriminierungsverbot?Die Besteuerung der Betriebsstätte darf nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von im Betriebsstättenstaat ansässigen Unternehmen, sofern die gleiche Tätigkeit ausgeübt wird. 2/2
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Fichas sobre Steuerrecht Modul 8 - Wirtschaftliche Aktivitäten von Ausländern und ausländischen Körperschaften im Inland., creado por Mi pu el 27/01/2018.
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