Fichas
Straße und Fahrbahnbenutzungsgebot

Fichas del conjunto (18)
- 1Aufbau Straße

- 2Was is eine Straße?(def. nach Wiener Abkommen)Als Straßen gelten alle für den Straßenverkehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen.
- 3Verkehrsarten+BeispieleFließender Verkehr: gehen fahren reiten warten(unfreiwillig halten) liegenbleiben
Ruhender Verkehr: halten, Parken - 4FahrbahnFahrbahn ist der Teil der Straße der üblicherweise von den Fahrzeugen benutzt wird.
Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen!(§2 Abs.1 StVO) - 52Fahbahnen Regelung2Fahrbahnen sind nur dann vorhanden, wenn sie durch bauliche Maßnahmen getrent sind(z.B. Schutzplanken, Insel,Grünstreifen,Schienen mit eigenem Gleisbett)
Eine doppelte Linie ist KEINE bauliche Trennung!! - 6Ende einer Fahrbahn1.Fahrbahnbegrenzung VZ 295
2.Leitpfosten(VZ620)
3.Ende der Bodenbebauung
4.igO durch Bordsteinkante, die den Gehweg kennzeichnet - 7Unterschied Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung(VZ295)Fahrbahnbegrenzung grenzt die Fahrbahn ab, Fahrstreifenbegrenzung jediglich 2 nebeneinander oder entgegenkommende Fahrstreifen.
- 8Einschränkung der Fahrbahnnutzung 1.Mindestgeschwindigkeit Autobahn sowie Maße Fahrzeug Autobahn(4mHöhe 2,55Breite)
Schilder (VZ250,253,264267) - 9Wieso Ausnahmen vom FahrbahnnutzungsgebotZur Sicherung der einzelnen Verkehrsarten und zur Erhaltung eines flüssigen Verkehrsablaufs.
- 10Ausnahmen im Detail 1 GEF/KI/LA§2Abs3a Satz 5 Gefahrgut Parkplatz falls nötig.
§Abs 5 Kinder bis 8 müssen bis 10 dürfen Gehweg benutzen.
§5Abs 6langsameres FZG auf Seitenstreifen
§10 Einfahren und Anfahren - 11Ausnahmen vom Fahrbahnbenutzungsgebot Beispiele 2 (RE/geh/KRA/HA/So§11Abs.2 Rettungsgasse
§12 Abs.4a Gehwegparken(VZ 315)
§24 Abs 2 StVO Krankenfahrstühle->Gehwege
§25 Abs 2 StVO Handfahrzeuge->Gehweg
§35 Sonderrechte - 12Ausnahme Fahrbahnbenutzungsgebot 3 PO/BL/SE§36 StVO Weisung durch Polizei
§38 StVO Blaues Blinklicht
VZ 223.1 Seitenstreifen als Fahrbahn - 13Ausnahmen vom Fahrbahnbenutzungsgebot 4 RA/KR/LA/AUVZ 237->Radweg
VZ 240/41->Gem.und getrennter Radweg
VZ 215-> Kreisverkehr Mittelinsel
VZ 295Nr.1c)->langsame Fzg.auf Seitenstreifen.
§46 Ausnahmegenehmigung - 14FahrstreifenFahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fzg. zum ungehindertem Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
-können,müssen jedoch nicht markiert sein
Ca. 3,55m mind.3m agO ca3,5-3,75 - 15SeitenstreifenIst der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße. Er kann befestigt oder unbefestigt sein.(vgl.VWV §2 Absatz 4 Satz5StVO)
Kann befestigt und unbefestigt sein.
Wenn 295dick mehr als 1m befestigt - 16SonderwegeFür den einen ein Gebot, Für den anderen ein Verbot.
Zählen zu den anderen Straßenteilen nach §10StVO - 17Gehwegist der deutlich von der Fahrbahn getrennte, für den Fußgänger bestimmte Teil der Fahrbahn.
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Información
- Descripción
- Ausnahmen Fahrahnbenutzungsgebot, Aufbau Straße
- Creado por
- Josia Wellnitz
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