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Fichas

1.1 Privatrecht - Einführung

Marie Zotter Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methonden Alemán 23 fichas

Fichas del conjunto (23)

  1. 1OBJEKTIVES RECHT = RECHT IM OBJEKTIVEN SINN= die für die Rechtsgemeinschaft verbindliche Ordnung des menschlichen Zusammenlebens.
    - besteht aus Rechtsnormen
    - steht unter Anfoderung der Gerechtigkeit
    - allenfalls mit staatlichem Zwang durchsetzbar
    - wird in Rechtsgebiete unterteilt, diese sind eigenständige Teilbereiche, ihre Eigenständigkeit ist aber nur relativ, weil der GRUNDSATZ DER EINHEIT DER RECHTSORDNUNG gilt
  2. 2SUBJEKTIVES RECHT = RECHT IM SUBJEKTIVEN SINN= die konkrete Befugnis eines Einzelnen, die Einhaltung einer Vorschrift des objektiven Rechts durch Anrufung staatlicher Organe durchzusetzen
  3. 3MATERIELLES RECHT= Rechtsordnungen, die eine inhaltliche Ordnung für das menschliche Zusammenleben treffen
  4. 4FORMELLES RECHT= die Summe der Normen, die das Verfahren der Rechtsdurchsetzung vor staatlichen Behörden regeln
  5. 5AUFGABEN DES PRIVATRECHTS- Ausgleichende Gerechtigkeit
    - Privatautonomie
    - soziale Gerechtigkeit
    - Steuerungsgesetzgebung (=Regulierung)
  6. 6AUSGLEICHENDE GERECHTIGKEIT= die Klassische Aufgabe des Privatrechts: zwischen einzelnen prinzipiell gleichgeordneten Rechtssubjekten zu erreichen, mit Hilfe der:
    - Austauschgerechtigkeit (iustitia commutativa)
    - Korrektur unerwünschter Vermögensverschiebungen (iustitia correctiva)
    => nach dem Prinzip gleicher Freiheit
    nicht hingegen die gerechte Vermögensverteilung unter den Individuen (iustitia distributiva), Übeltäter bestrafen etc.
  7. 7PRIVATAUTONOMIE= GESTALTUNGSFREIHEIT
    = die Möglichkeit von Rechtssubjekten, ihre rechtlichen Beziehungen zueinander, nach ihrem eigenen Willen und Vorstellungen frei zu gestalten
    zB Vertragsfreiheit, Eheschließungsfreiheut, Testierfreiheit, ...
  8. 8SOZIALE GERECHTIGKEITda der formellen Privatautonomie keine materielle Privatautonomie gegenüber steht - um diese Ungerechtigkeiten zu korrigieren
    (zB KSchG zum Schutz der Konsumenten, Mietrecht zum Schutz der Mieter)
  9. 9REGULIERUNGPrivatrecht ist sehr jung und war großteils nur Gewohnheitsrecht, Juristenrecht und Fallrecht - staatliche Gesetzgebung war nur auf punktuelle Eingriffe beschränkt.
    heute zwei Formen staatlicher Rechtsetzung im Privatrecht:
    - in der Kodifikation zusammengefasstes und systematisch geordnetes Privatrecht klassischer Prägung
    - bereits vor der Kodifizierung gebräuchliche punktuelle Steuerungsgesetzgebung (=Regulierung)
  10. 10ZWINGENDES RECHT (ius cogens)- kann durch Privatvereinbarung nicht abbedungen werden
    - wird Abweichendes vereinbart, ist es teilweise oder zur Gänze nichtig
    ABSOLUT ZWINGEND - keine Abweichungen möglich
    RELATIV ZWINGEND - Abweichungen nur zu Gunsten des Begünstigten
  11. 11DISPOSITIVES RECHT (=nachgiebiges, abdingbares Recht)- lässt abweichende privatautonome Rechtsgestaltung zu
    - Ergänzung unvollständiger Verträge
    - Hilfe bei Vertragsauslegung
    - "Richtigkeitsgewähr"
  12. 12ALLGEMEINES PRIVATRECHT= Bürgerliches Recht, Zivilrecht
    = grundsätzlich für alle Bürger bedeutsam
    - gilt auch, wenn Sonderprivatrechte keine Regelung enthalten
    - ABGB
  13. 13SONDERPRIVATRECHT= für bestimmmtes Sachgebiet oder bestimmten Personenkreis
  14. 14EINTEILUNGINQUISITIONENSYSTEM - ABGB:
    Personenrecht, Sachenrecht, Gemeinschaftliche Bestimmungen
    PANDEKTENSYSTEM - von Lehre verwendet
    Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht
    EUROPA
    vertragliche Schuldverhältnisse, außervertragliche Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht
  15. 15INTERNATIONALES PRIVATRECHT- Sachverhalte mit Bezug zu mehreren Rechtsordnungen
    - entscheidet über die anzuwendende Rechtsordnung
    = Kollisionsrecht
  16. 16RECHTSQUELLEN- ABGB
    - privatrechtliche Sondergesetze
    - Gewohnheitsrecht = langandauernde, allgemeine Übung bestimmter Regeln, die von der Überzeugung getragen sein muss, sie seien Recht (opinio iuris)
    - "Richterrecht" (keine Gesetze - faktische Bedeutung, Ausahme Interpretation EuGH )
  17. 17AUSLEGUNG VON RECHTSNORMENJuristische Methodenlehre - Verbot der Rechtsverweigerung
    Die vier klassischen Methoden:
    WORTINTERPRETATION - Wortsinn, Sprachgebrauch und Kontext = grammatikalisch-logische Interpretation
    SYSTEMATISCHE INTERPRETATION - Bedeutungszusammenhang und Gesamtkonzeption des Gesetzes
    -> verfassungskonform, unionsrechtkonform, richtlinienkonform
    HISTORISCHE INTERPRETATION - von historischem Entstehungskontext gesehen -> gesamter Entstehungshintergrund (Gesetzesmaterialien)
    TELEOLOGISCHE INTERPRETATION - Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung (wichtig: Grenze Rechtsdogmatik/Rechtspolitik)
  18. 18AUTHENTISCHE INTERPRETATION != INTERPRATATION= eine Art Legaldefinition - Gesetzgeber stellt klar, wie ein Gesetz anzuwenden war
    (gilt also rückwirkend)
    "ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären" §8 ABGB
    keine Gesetzesnovelle
  19. 19RECHTSFORTBILDUNGVORAUSSETZTZUNGEN: planwidrige Unvollständigkeit - das richtige Verständnis des Gesetzes ist außerhalb des äußerst möglichen Wortsinns (Gesetzesmaterialien)
    - keine Regelung gewollt -> Umkehrschluss
  20. 20METHODEN DER RECHTSFORTBILDUNGLÜCKENSCHLIEßUNG DURCH ANALOGIE
    - Ähnlichkeitsschluss
    - Gesetzesanalogie
    - Größenschluss
    1. argumentum a maiori ad minus
    2. argumentum a minori ad maius
    - Rechtsanalogie
    NATÜRLICHER RECHTSGRUNDSATZ
    TELEOLOGISCHE REDUKTION
  21. 21LÜCKENSCHLIEßUNG DURCH ANALOGIEÄHNLICHKEITSSCHLUSS - die positivierte Rechtsfolge eines geregelten Tatbestandes wird auf einen nicht geregelten Sachverhalt angewendet, der im wesentlichen gleiche Merkmale aufweist
    GESETZESANALOGIE - Rechtsfolge einer einzelnen, bestimmten Rechtsnorm, auf einen dem Wortlaut nach nicht geregelten Sachverhalt angewendet, von telelogischen Gesichtspunkten aber gleich zu bewerten
    Gesetzesanwendung per analogiam (pa)
    GRÖßENSCHLUSS -
    1. argumentum a maiori ad minus -> vom Größeren aufs Kleinere
    2. argumentum a minori ad maius -> vom Kleineren aufs Größere
    RECHTSANALOGIE = Gesamtanalogie - Orientierung des Rechtsanwender an einer Anzahl verschiedener Rechtsnormen zur Lösung eines nicht geregelten Falls -> aus mehreren Gesetzen wird ein Rechtsgrundsatz abgeleitet
  22. 22NATÜRLICHE RECHTSGRUNDSÄTZE§7 ABGB
    = die allgemeinen Prinzipien und Werte, die der Rechtsordnung zugrunde liegen
    -> nur dann, wenn sich kein konkreter Analogieschluss anbietet
    - fließender Übergang zur Rechtsanalogie, da Rechtsprinzipien normal aus den Gesetzen abzuleiten sind
  23. 23TELEOLOGISCHE REDUKTION= wenn ein Gesetz zu viel regelt
    = Sonderfall der planwidrigen Unvollständigkeit
    -> in solchen Fällen ist eine teleologische Reduktion des Gesetzestexts zulässig
    (zB § 6 Abs 3 KSchG)

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Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methonden Fichas sobre 1.1 Privatrecht - Einführung, creado por Marie Zotter el 11/11/2020.
Creado por
Marie Zotter
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