Fichas
1.1 Privatrecht - Einführung
Fichas del conjunto (23)
- 1OBJEKTIVES RECHT = RECHT IM OBJEKTIVEN SINN= die für die Rechtsgemeinschaft verbindliche Ordnung des menschlichen Zusammenlebens.
- besteht aus Rechtsnormen
- steht unter Anfoderung der Gerechtigkeit
- allenfalls mit staatlichem Zwang durchsetzbar
- wird in Rechtsgebiete unterteilt, diese sind eigenständige Teilbereiche, ihre Eigenständigkeit ist aber nur relativ, weil der GRUNDSATZ DER EINHEIT DER RECHTSORDNUNG gilt - 2SUBJEKTIVES RECHT = RECHT IM SUBJEKTIVEN SINN= die konkrete Befugnis eines Einzelnen, die Einhaltung einer Vorschrift des objektiven Rechts durch Anrufung staatlicher Organe durchzusetzen
- 3MATERIELLES RECHT= Rechtsordnungen, die eine inhaltliche Ordnung für das menschliche Zusammenleben treffen
- 4FORMELLES RECHT= die Summe der Normen, die das Verfahren der Rechtsdurchsetzung vor staatlichen Behörden regeln
- 5AUFGABEN DES PRIVATRECHTS- Ausgleichende Gerechtigkeit
- Privatautonomie
- soziale Gerechtigkeit
- Steuerungsgesetzgebung (=Regulierung) - 6AUSGLEICHENDE GERECHTIGKEIT= die Klassische Aufgabe des Privatrechts: zwischen einzelnen prinzipiell gleichgeordneten Rechtssubjekten zu erreichen, mit Hilfe der:
- Austauschgerechtigkeit (iustitia commutativa)
- Korrektur unerwünschter Vermögensverschiebungen (iustitia correctiva)
=> nach dem Prinzip gleicher Freiheit
nicht hingegen die gerechte Vermögensverteilung unter den Individuen (iustitia distributiva), Übeltäter bestrafen etc. - 7PRIVATAUTONOMIE= GESTALTUNGSFREIHEIT
= die Möglichkeit von Rechtssubjekten, ihre rechtlichen Beziehungen zueinander, nach ihrem eigenen Willen und Vorstellungen frei zu gestalten
zB Vertragsfreiheit, Eheschließungsfreiheut, Testierfreiheit, ... - 8SOZIALE GERECHTIGKEITda der formellen Privatautonomie keine materielle Privatautonomie gegenüber steht - um diese Ungerechtigkeiten zu korrigieren
(zB KSchG zum Schutz der Konsumenten, Mietrecht zum Schutz der Mieter) - 9REGULIERUNGPrivatrecht ist sehr jung und war großteils nur Gewohnheitsrecht, Juristenrecht und Fallrecht - staatliche Gesetzgebung war nur auf punktuelle Eingriffe beschränkt.
heute zwei Formen staatlicher Rechtsetzung im Privatrecht:
- in der Kodifikation zusammengefasstes und systematisch geordnetes Privatrecht klassischer Prägung
- bereits vor der Kodifizierung gebräuchliche punktuelle Steuerungsgesetzgebung (=Regulierung) - 10ZWINGENDES RECHT (ius cogens)- kann durch Privatvereinbarung nicht abbedungen werden
- wird Abweichendes vereinbart, ist es teilweise oder zur Gänze nichtig
ABSOLUT ZWINGEND - keine Abweichungen möglich
RELATIV ZWINGEND - Abweichungen nur zu Gunsten des Begünstigten - 11DISPOSITIVES RECHT (=nachgiebiges, abdingbares Recht)- lässt abweichende privatautonome Rechtsgestaltung zu
- Ergänzung unvollständiger Verträge
- Hilfe bei Vertragsauslegung
- "Richtigkeitsgewähr" - 12ALLGEMEINES PRIVATRECHT= Bürgerliches Recht, Zivilrecht
= grundsätzlich für alle Bürger bedeutsam
- gilt auch, wenn Sonderprivatrechte keine Regelung enthalten
- ABGB - 13SONDERPRIVATRECHT= für bestimmmtes Sachgebiet oder bestimmten Personenkreis
- 14EINTEILUNGINQUISITIONENSYSTEM - ABGB:
Personenrecht, Sachenrecht, Gemeinschaftliche Bestimmungen
PANDEKTENSYSTEM - von Lehre verwendet
Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht
EUROPA
vertragliche Schuldverhältnisse, außervertragliche Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht - 15INTERNATIONALES PRIVATRECHT- Sachverhalte mit Bezug zu mehreren Rechtsordnungen
- entscheidet über die anzuwendende Rechtsordnung
= Kollisionsrecht - 16RECHTSQUELLEN- ABGB
- privatrechtliche Sondergesetze
- Gewohnheitsrecht = langandauernde, allgemeine Übung bestimmter Regeln, die von der Überzeugung getragen sein muss, sie seien Recht (opinio iuris)
- "Richterrecht" (keine Gesetze - faktische Bedeutung, Ausahme Interpretation EuGH ) - 17AUSLEGUNG VON RECHTSNORMENJuristische Methodenlehre - Verbot der Rechtsverweigerung
Die vier klassischen Methoden:
WORTINTERPRETATION - Wortsinn, Sprachgebrauch und Kontext = grammatikalisch-logische Interpretation
SYSTEMATISCHE INTERPRETATION - Bedeutungszusammenhang und Gesamtkonzeption des Gesetzes
-> verfassungskonform, unionsrechtkonform, richtlinienkonform
HISTORISCHE INTERPRETATION - von historischem Entstehungskontext gesehen -> gesamter Entstehungshintergrund (Gesetzesmaterialien)
TELEOLOGISCHE INTERPRETATION - Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung (wichtig: Grenze Rechtsdogmatik/Rechtspolitik) - 18AUTHENTISCHE INTERPRETATION != INTERPRATATION= eine Art Legaldefinition - Gesetzgeber stellt klar, wie ein Gesetz anzuwenden war
(gilt also rückwirkend)
"ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären" §8 ABGB
keine Gesetzesnovelle - 19RECHTSFORTBILDUNGVORAUSSETZTZUNGEN: planwidrige Unvollständigkeit - das richtige Verständnis des Gesetzes ist außerhalb des äußerst möglichen Wortsinns (Gesetzesmaterialien)
- keine Regelung gewollt -> Umkehrschluss - 20METHODEN DER RECHTSFORTBILDUNGLÜCKENSCHLIEßUNG DURCH ANALOGIE
- Ähnlichkeitsschluss
- Gesetzesanalogie
- Größenschluss
1. argumentum a maiori ad minus
2. argumentum a minori ad maius
- Rechtsanalogie
NATÜRLICHER RECHTSGRUNDSATZ
TELEOLOGISCHE REDUKTION - 21LÜCKENSCHLIEßUNG DURCH ANALOGIEÄHNLICHKEITSSCHLUSS - die positivierte Rechtsfolge eines geregelten Tatbestandes wird auf einen nicht geregelten Sachverhalt angewendet, der im wesentlichen gleiche Merkmale aufweist
GESETZESANALOGIE - Rechtsfolge einer einzelnen, bestimmten Rechtsnorm, auf einen dem Wortlaut nach nicht geregelten Sachverhalt angewendet, von telelogischen Gesichtspunkten aber gleich zu bewerten
Gesetzesanwendung per analogiam (pa)
GRÖßENSCHLUSS -
1. argumentum a maiori ad minus -> vom Größeren aufs Kleinere
2. argumentum a minori ad maius -> vom Kleineren aufs Größere
RECHTSANALOGIE = Gesamtanalogie - Orientierung des Rechtsanwender an einer Anzahl verschiedener Rechtsnormen zur Lösung eines nicht geregelten Falls -> aus mehreren Gesetzen wird ein Rechtsgrundsatz abgeleitet - 22NATÜRLICHE RECHTSGRUNDSÄTZE§7 ABGB
= die allgemeinen Prinzipien und Werte, die der Rechtsordnung zugrunde liegen
-> nur dann, wenn sich kein konkreter Analogieschluss anbietet
- fließender Übergang zur Rechtsanalogie, da Rechtsprinzipien normal aus den Gesetzen abzuleiten sind - 23TELEOLOGISCHE REDUKTION= wenn ein Gesetz zu viel regelt
= Sonderfall der planwidrigen Unvollständigkeit
-> in solchen Fällen ist eine teleologische Reduktion des Gesetzestexts zulässig
(zB § 6 Abs 3 KSchG)
Información
- Descripción
- Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methonden Fichas sobre 1.1 Privatrecht - Einführung, creado por Marie Zotter el 11/11/2020.
- Creado por
- Marie Zotter
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