¡GoConqr estrena diseño! Cuéntanos qué te parece.

Fichas

KORRE

Madeleine Wo Kommunikation Alemán 192 fichas

Fichas del conjunto (192)

  1. 1TKGTelekommunikationsgesetz
  2. 2Mediengesetz (MedienG)Zusammenfassung von zivilrechtlichen, strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen
  3. 3MedienG ist technikneutral was bedeutet:beinhaltet alle Medien, egal welche Technik
  4. 4ABGBSchutz verschiedener Aspekte der Persönlichkeit
  5. 5UrhGUrheberrechtlicher Schutz origineller Inhalte
  6. 6KartGSicherung von Wettbewerb
  7. 7UWGGesetz gegen unlauteren Wettbewerb
  8. 8Gesetzgenerell abstrakter Rechtsakt, nicht an nur eine Person gewandt, Kommt von Parlament
  9. 9Verordnunggenerell abstrakt, z.B. "alle Gastronomiebetriebe müssen bis Februar schließen", beschließt Regierung
  10. 10Bescheidindividuell, an jemanden bestimmten gerichtet
  11. 11Oberbegriff Entscheidung im Journalismus"Der EuGH hat entschieden" --> "beschließen" ist etwas anderes
  12. 12Oberbegriff Rechtsmittel im JournalismusKann eine Berufung, Beschwerde usw. sein
  13. 13Oberbegriff Entgelt im JournalismusLohn, Preis, usw.
  14. 14GewaltenteilungAufteilung der staatlichen Funktionen zur Verteilung der Macht und zur gegenseitigen Kontrolle
  15. 15Die Justiz ist von der ... in allen Instanzen getrennt.Verwaltung
  16. 16Legislative =Gesetzgebung
  17. 17Ebene(n) LegislativeBundesebene und Landesebene
  18. 18Legislative Bundesebene besteht aus (2)Nationalrat und Bundesrat
  19. 19Anzahl Abgeordnete Nationalrat und Intervall für die Wahl183, alle 5 Jahre
  20. 20Anzahl Mitglieder Bundesrat. Wen vertritt Bundesrat?61 Mitglieder, vertritt Länder auf Bundesebene
  21. 21Aufgabe der BundesebeneNationalrat ist mit Bundesrat zur Gesetzgebung berufen
  22. 22Landesebene: Anzahl Abgeordnete, wann gewählt?zwischen 36 und 100 Abgeordnete, alle 5 oder 6 Jahre direkt gewählt
  23. 23Gesetzgebungsorgan eines BundeslandesLandtag
  24. 24Gesetzgebungsorgan des BundesParlament
  25. 254 Arten von Initiativen (Bundesgesetzgebung)Regierungsvorlage, Initiativantrag, Volksbegehren, Bundesrat
  26. 26Weg der BundesgesetzgebungInitiativantrag -> Nationalrat (1., 2., 3. Lesung) -> Bundesrat (Einspruch od. kein Einspruch) --> Beurkundung des Bundespräsidenten --> Gegenzeichnung des Bundeskanzlers
  27. 27Exekutive sind die = (1 Wort)Verwaltung
  28. 28Beteiligte bei ExekutiveBundesebene (Bundespräsident, Bundesregierung) & Landesregierung (Landeshauptmann), Bundesministerien, Bundesministeriengesetz, Ministerrat
  29. 29Ministerialentwurf Erklärung + Bsp.Gesetzesentwurf von einem Ministerium, z.B. Hass im Netz
  30. 30BegutachtungsverfahrenBei einem Ministerialentwurf werden Bundesministerien, Landesregierungen und andere gesetzliche Interessensvertreter aufgefordert, Stellungnahmen abzugeben
  31. 31RegierungsvorlageGesetzesvorschläge der Bundesregierung, vom Ministerrat einstimmig angenommen --> an den Nationalrat weitergeleitet
  32. 32Judikative = (1 Wort)Gerichtsbarkeit
  33. 33Richter sind abhängig oder unabhängig bei Ausübung?unabhängig
  34. 34Unabsetzbarkeit der RichterRichter dürfen nicht außer Dienst gestellt werden
  35. 35Unversetzbarkeit der RichterDürfen nicht versetzt werden, wenn Entscheidung dem Verurteilten nicht passt
  36. 36Ordentliche Gerichte (4)Bezirksgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte, Oberster Gerichtshof
  37. 37Gerichte des öffentlichen Rechts (3)Verwaltungsgerichte, Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof
  38. 38Rechtsquellen des österreichischen Rechtes (3)Gesetze, Verfassungsgesetze, Verordnungen
  39. 39Rechtsquellen des Unionsrechtes (2)Richtlinien und Verordnungen
  40. 40Ablauf bei Richtlinien des UnionsrechtesMüssen erst in nationales Recht umgesetzt werden (EU gibt ein Ziel vor, aber überlässt den Mitgliedstaaten den Weg
  41. 41Ablauf bei Verordnungen des Unionsrechtesgelten unmittelbar
  42. 42Ablauf bei Verordnungen des österr. RechtesNicht von Gesetzgebung, sondern von Verwaltungsorgangen z.B. der Bundesregierung
  43. 43Privatrecht (2)ABGB und Sonderprivatrechte (z.B. AngG)
  44. 44Strafrecht (3)StGB, strafrechtliche Nebengesetze und einzelne Strafbestimmungen
  45. 45Verfassungsrecht (3)Bundesverfassungsgesetz (B-VG), weitere Verfassungsgesetze und einzelne Verfassungsbestimmungen
  46. 46Verwaltungsrecht (sog. ?)Materiengesetze
  47. 47Stufenbau der Rechtsordnung1. Grundprinzipien (Verfassung), 2. Primäres Unionsrecht 3.Sonstiges Verfassungsrecht (keine "leitenden" Prinzipien) 4. Bundesgesetz 5. Verordnungen 6. Einzelfallentscheidungen
  48. 48Aufgabe unmittelbare Bundesverwaltungeigene Bundesbehörden erledigen Verwaltungsaufgaben des Bundes
  49. 49Organe und Aufgaben der mittelbaren BundesverwaltungOrgane der Länder erledigen Verwaltungsaufgaben des Bundes, Zentrales Organ = Landeshauptmann -> ist an Weisungen des zuständigen Bundesministers gebunden
  50. 50Welche Bundesverwaltung ist der Regelfall und warum?Mittelbare Bundesverwaltung, weil föderalistische Erwägungen und Kosteneinsparungsgründe
  51. 51Verfassung: demokratisches PrinzipRegierungsform / Herrschaft durch das Volk
  52. 52Verfassung: republikanisches PrinzipStaatsform: Bundespräsident, Bundeskanzler an der Spitze des Staates
  53. 53Verfassung: bundesstaatliches PrinzipBundes- und Landesebene = Föderalismus -> eigene Gesetzgebungen in jedem Bundesland
  54. 54Verfassung: rechtsstaatliches PrinzipStaatliches Handeln an das Gesetz gebunden, Ausgeprägt durch unabhängige Gerichte, Kontrollinstanzen
  55. 55Verfassung: liberales PrinzipFreiheit ist ein hoher Wert, Verbindung mit Grund- und Menschenrechte, Abwehr von staatlicher Übergrifflichkeit
  56. 56Verfassung: Gewaltentrennendes PrinzipDie 3 Staatsgewalten (Exekutive, Judikative, Legislative) sind getrennt mit wechselseitigen Kontrollen
  57. 57Allgemeines Wahlrechtwählen dürfen alle Bürger, die das
    Wahlalter erreicht haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen
    sind
  58. 58Gleiches Wahlrechtjeder Stimme kommt das gleiche Gewicht zu
  59. 59Unmittelbares Wahlrechtdirekte Wahl, kein Wahlmännersystem
  60. 60Persönliches WahlrechtAusübung des Wahlrechts durch einen
    Stellvertreter ist unzulässig
  61. 61Geheimes WahlrechtSchutz vor unerwünschter Einflussnahme
    und der Sorge, durch die Stimmabgabe Nachteilen ausgesetzt zu
    sein
  62. 62Freies WahlrechtFreiheit der Abstimmung, Freiheit der
    Wahlwerbung, freie Bildung der Wahlparteien
  63. 63Vertragsrecht: RechtsfähigkeitFähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein - Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod
  64. 64Rechtsfähigkeit: Was passiert nach dem Tod?Nach dem Tod gehen die Rechte und Pflichten an die Hinterlassenschaft (beginnt mit der Einantwortung = gerichtlicher Beschluss mit dem der Rechtsnachfolger einantwortet) Zwischen Tod und Einantwortung ist es der Ruhende Nachlass (ist auch rechtsfähig)
  65. 65Vertragsrecht: GeschäftsfähigkeitFähigkeit, sich selbst durch eigene Erklärungen zu berechtigen und zu verpflichten. Die Geschäftsfähigkeit richtet sich nach dem Alter und dem geistigen Zustand der betreffenden Person.
  66. 66Vertragsrecht: DeliktsfähigkeitFähigkeit, das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.
  67. 67Wen betrifft das Vertragsrecht? (2)natürliche und juristische Personen
  68. 68Vertrag=rechtliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Rechtspersonen
  69. 69Vertragsfreiheit bedeutet (4)Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit, Beendigungsfreiheit
  70. 70AbschlussfreiheitJedermann kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er einen Vertrag abschließen möchte oder nicht.
  71. 71InhaltsfreiheitMan kann Inhalt der vertraglichen Regelungen frei bestimmen
  72. 72FormfreiheitVerträge sind grundsätzlich formfrei gültig
  73. 73BeendigungsfreiheitJede Partei kann sich selbstständig vom Vertrag lösen
  74. 74Vertragsauslegungdefiniert Unklarheitenregeln im Streitfall
  75. 75Arten der Vertragsbeendigung (2)einvernehmliche Auflösung, Kündigung
  76. 76Ordentliche Kündigungerfolgt stets befristet, muss dafür aber nicht begründet werden.
  77. 77Außerordentliche Kündigungwirkt grundsätzlich fristlos = sofort gekündigt, Kündigung benötigt dafür aber das Vorliegen eines wichtigen Grundes
  78. 78Grundrecht =verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht
  79. 79MenschenrechtJeder Mensch besitzt Würde, welche durch Rechte geschützt sind
  80. 80BürgerrechtBezieht sich auf Rechte zwischen Bürger und Staat (z.B. Wahlrecht)
  81. 81Abwehrrechte mit GewährleistungspflichtenJeder darf sich gegen den Staat wehren und der Staat muss dies gewährleisten, dass man diese Rechte auch tatsächlich realisieren kann.
  82. 82Kodifikationen/Gesetzesbücher der Grundrechte (3)Staatsgrundgesetz, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und EU-Grundrechte-Charta
  83. 83RechtsschutzJedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache [...] gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht
  84. 84Voraussetzungen für Individualbeschwerde an Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR):–Wahrung einer Frist von 6 Monaten
    –horizontale und vertikale Rechtswegerschöpfung
  85. 85Art 10 EMRK - MeinungsäußerungsfreiheitJedermann darf seine Meinung frei äußern. Die Freiheit bringt aber auch Pflichten und Verantwortung mit sich --> vom Gesetz vorgesehene Vorschriften im Interesse der Allgemeinheit
  86. 86Kontrahierungszwang =gezwungener Vertrag z.B. AKM (VerwertunggesmbH für Musik)
  87. 87Äußerungsfreiheit, kein Schutz für ... (3)Unwahre Tatsachenbehauptungen, exzessive Werturteile, rassistische Äußerungen
  88. 88Art 8 EMRK - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - DefinitionJedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
  89. 89Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - Geltungsbereichgeht weit über den höchstpersönlichen Lebensbereich (Leben in der Familie, Gesundheitssphäre und Sexualleben, aber auch Kontakte mit engsten Vertrauten einschließlich Privatöffentlichkeit) hinaus
  90. 90Abwägung Art 8 versus Art 10 EMRK:-Beitrag zu Debatte von allgemeinem Interesse
    –Funktion oder Rolle des Betroffenen
    –Verhalten des Betroffenen vor der Veröffentlichung
  91. 91Rundfunk: Verteildienstin einer vorbestellenden Folge von
    Programminhalten an uns verbreitet wird
  92. 92Beispiele Verbreitungsweg (3)terrestrisch, Kabel, Satellit
  93. 93Beispiele Signaltechnik (2)analog, digital
  94. 94Beispiele Organisation (2)öffentlich-rechtlich, privatrechtlich
  95. 95Beispiele Finanzierung (3)Gebühr, Entgelt, Werbung
  96. 96Von wann ist das BVG Rundfunk?1974
  97. 97Wofür gibt es das BVG Rundfunk?Für die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
  98. 98Runkfunk ist... (BVG Artikel I)die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild
  99. 99Wie sind die näheren Bestimmungen für den Rundfunk festzulegen? (1 Wort)bundesgesetzlich
  100. 100Welche Bestimmungen gibt es für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk? (5)Objektivität, Unparteilichkeit der Berichterstattung, Meinungsvielfalt, Ausgewogenheit der Programme, Unabhängigkeit der Personen und Organe
  101. 101Gesellschaftsform des ORFStiftung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit
  102. 102ORF: Versorgungsauftraglegt die vom ORF zu veranstaltende Anzahl der Fernseh- und Hörfunkprogramme abschließend fest + Online + TXT
  103. 103ORF: öffentlich-rechtlicher Kernauftrag -> BeispielORF muss beispielsweise "umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen" bieten.
  104. 104ORF-G: Werbung, Richtlinien (4)muss als solche gekennzeichnet sein (keine Schleichwerbung & Werbeverbot für Nachrichtensprecher und Moderatoren, keine Spirituosen, Zigaretten und Arzneimittel & besonderer Schutz von Minderjährigen
  105. 105ORF-G: qualitative und quantitative Werbebeschränkungen (5)Keine Werbung an 3 Tagen im Jahr, fixe Dauer für Fernseh- und Hörfunkwerbung, ein Hörfunkprogramm das werbefrei ist, Unterbrecherwerbung als Ausnahme, Produktplatzierung unzulässig
  106. 106PrR-GesetzPrivatradiogesetz
  107. 107PrR-Gesetz regelt die Veranstaltung von (3)1. terrestrischem Hörfunk, 2. Satellitenhörfunk, 3. Kabelhörfunk
  108. 108PrR-G: ProgrammgrundstätzeObjektivität und Meinungsvielfalt
  109. 109AMD-GesetzAudiovisuelle Mediendienste-Gesetz
  110. 110AMD-Gesetz regelt die Veranstaltung vonFernsehen und Abrufdiensten
  111. 111AMD-G - Zulassung, wenn... (3)- österreichische Staatsbürger und Sitz im Inland, - bei mehreren Zulassungen nicht mehr als drei Versorgungsgebiete, - Rundfundprogramm wird regelmäßig veranstaltet
  112. 112AMD-G: Werbebeschränkungen liberaler, warum? (3)- Teleshopping, Dauerwerbesendungen und Unterbrecherwerbung zulässig
  113. 113Organe des ORF (3)Stiftungsrat
    Generaldirektor
    Publikumsrat
  114. 114Mitglieder der ORF-Organe müssen (2)weisungsfrei, ehrenamtlich (aber Kostenersatz), mit Verschwiegenheitspflicht arbeiten
  115. 115Wieviele Mitglieder hat der Stiftungsrat?35
  116. 116Von wem werden die Mitglieder des Stiftungsrats bestellt? (4)Bundesregierung
    Ländern
    Publikumsrat
    ORF Zentralbetriebsrat
  117. 117Funktionsperiode Stiftungsrat ORF4 Jahre
  118. 118Haftung der Mitglieder des StiftungsratsMitglieder haften wie die Mitglieder des Aufsichtsrats einer AG
  119. 119Aufgaben Stiftungsrat ORF (3)- Bestellung und Abberufung des Generaldirektors
    - beschließt das Programmentgelt
    - genehmigt Werbetarife
  120. 120Aufgabe Generaldirektor ORFGeschäftsführung und Vertretung
  121. 121Funktionsperiode Generaldirektor5 Jahre
  122. 1224 Direktoren neben GeneraldirektorKaufmännischer Direktor
    Programmdirektor
    Radiodirektor
    Technischer Direktor
  123. 123Was für ein Befugnis hat Generaldirektor?Weisungsbefugnis
  124. 124Aufgabe PublikumsratInteressenvertretung der Hörer und Seher des ORF
  125. 125Anzahl Mitglieder Publikumsrat30
  126. 126Aufteilung Finanzierung des ORF- Programmentgelt (60%), Werbeerlöse (20%), Lizenzerlöse (20%)
  127. 127ORF-Finanzierung: NettokostenprinzipVerbot der Überkompensierung: Programmentgelt verringert sich bei Überschuss
  128. 128MedienG - Impressum Zweck (2)Aufklärung und Ermöglichung
  129. 129Impressum Anwendungsbereich (2)Medienwerke und wiederkehrende elektronische Medien
  130. 130MedieninhaberGibt Inhalt des Mediums vor
  131. 131Medien G - Offenlegung ZweckAbhängigkeitsverhältnisse und Eingriffmöglichkeiten
  132. 132Offenlegung Anwendungsbereichalle periodischen Medien (z.B. Magazine, Zeitungen, Websites, Rundfunkprogramme, E-Mail-NL die 4-Mal im Jahr erscheinen)
  133. 133Offenlegung von periodischen Medien muss folgendes enthalten:Erklärung über die grundlegende Richtung (z.B. Blattlinie)
  134. 134Offenlegung: Ausnahme für "kleine" Websitesgehen über eine Präsentation und Selbstdarstellung des Unternehmens nicht hinaus --> eingeschränkte Offenlegungspflicht (nur Name und Wohnort)
  135. 135MedienG - Kennzeichnung entgeltlicher VeröffentlichkungenAnkündigungen, Empfehlungen und Berichte für die Entgelt geleistet wurde, müssen gekennzeichnet sein
  136. 136Pflicht zur offenkundigen Trennung von redaktionellem Inhalt und WerbungKennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen - Offenkundigkeitsgrundsatz
  137. 137Zweck Kennzeichnung entgeltlicher VeröffentlichungenSchutz des Vertrauens der Mediennutzer
  138. 138Medienrechtliche EntschädigungsansprücheZivilrechtliche Ansprüche, die aber vor dem Strafgericht und im Starfverfahren durchgesetzt werden
  139. 139Anspruchsberechtigte für medienrechtliche EntschädigungsansprücheNur natürliche Personen
  140. 140Gegner bei medienrechtlichen EntschädigungsansprüchenMedieninhaber
  141. 141Um was geht es im Einzelnen bei medienrechtlichen Entschädigungsansprüchen?- Schutz der Ehre
    - Schutz vor Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches
    - Identitätsschutz
    - Schutz der Unschuldsvermutung
    - Schutz vor verbotener Veröffentlichung
  142. 142Ersatz für welchen Schaden bei medienrechtlichen Entschädigungsansprüchen?Nur des immateriellen Schadens („Entschädigung für die erlittene Kränkung")
  143. 143Richtwert des EntschädigungsbetragsUmfang und Auswirkungen der Veröffentlichung
  144. 144Kumulation (Ansammlung) möglich bei?Medienrechtlichen Entschädigungsansprüchen
  145. 145Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung nach MedienG ist ein zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Anspruch?Zivilrechtlich
  146. 146Anspruch bei Übler Nachrede besteht nicht wenn... a) oder b)a) die Veröffentlichung wahr ist
    b) überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit
  147. 147Anspruch bei Übler Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung besteht nicht wenn... a), b), c) oder d)a) wahrheitsgetreuer Bericht über Verhandlung eines allgemeinen Vertretungskörpers
    b)Live-Sendung im Rundfunk
    c)Website, gebotene Sorgfalt
    d) wahrheitsgetreue Wiedergabe einer Äußerung eines Dritten & überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit
  148. 148Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs - Ausnahmen von Entschädigungspflicht (5)a) wahrheitsgetreuer Bericht über Verhandlung eines allg. Vertretungskörpers
    b) wahre Veröffentlichung & unmittelbarer Zusammenhang mit öffentlichem Leben
    c) angenommen werden konnte, dass Betroffener einverstanden
    d) Live-Sendung im Rundfunk & journalistische Sorgfalt
    e) Website & gebotene Sorgfalt
  149. 149Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen (2)1) Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung
    2) einer strafbaren Handlung verdächtig oder verurteilt worden
  150. 150Schutzwürdige Interesse des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung1. Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereichs
    2. Jugendliche sind betroffen
  151. 151Ausnahmen von Entschädigungspflicht bei 'Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen' (5)a) wahrheitsgetreuer Bericht über Verhandlung eines allg. Vertretungskörpers
    b) amtlich veranlasst, Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei
    c) mit der Veröffentlichung einverstanden
    d) Live-Sendung im Rundfunk, journalistische Sorgfalt
    e) Website, gebotene Sorgfalt
  152. 152Schutz der UnschuldsvermutungEntschädigung wenn Medium eine Person als für eine Tat schuldig hingestellt wird obwohl dieser noch nicht rechtskräftig verurteilt ist sondern nur verdächtig
  153. 153Bis wann gilt die Unschuldsvermutung?Bis zur Rechtskraft einer verurteilenden Entscheidung
  154. 154Ausnahmen von Entschädigungspflicht bei "Schutz der Unschuldsvermutung" (6)a) wahrheitsgetreuer Bericht über Verhandlung eines allg. Vertretungskörpers
    b) wahrheitsgetreuen Bericht über ein Strafurteil erster Instanz handelt und dabei zum Ausdruck gebracht wird, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist
    c) Betroffene öffentlich oder gegenüber einem Medium die Tat eingestanden und dies nicht widerrufen hat
    d) Live-Sendung im Rundfunk & journalistische Sorgfalt
    e) Website & gebotene Sorgfalt
    f) wahrheitsgetreue Wiedergabe einer Äußerung eines Dritten & überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit
  155. 155Schutz vor verbotener VeröffentlichungEntschädigung wenn jemand optisch oder akustisch unter Verwendung von technischen Mitteln überwacht wird
  156. 156Def. ÄußerungsrechtSumme der Rechtssachen, die sich mit Äußerungen beschäftigen
  157. 157Def. Bildnisschutz nach UrhGRecht am eigenen Bild
  158. 158problematische Äußerungen - unwahre Tatsachenbehauptung - BeispielA schuldet B 10.000 Euro, aber B schuldet A 20.000 Euro = unrichtig bzw. irreführend unvollständig
  159. 159Problematische Äußerungen neben unwahre Tatsachenbehauptung:Exzessive Werturteile
  160. 160Ehrenschutz Def.Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere
  161. 161Ehrenschutz nach welchen Gesetzbüchern (2)ABGB und StGB
  162. 162Ansprüche bei zivilrechtlicher EhrenbeleidigungSchadenersatz (Einkommenseinbußen)
  163. 163Üble Nachrede nach StGB, Def.Verbreitung falscher Behauptungen über jemanden, wobei man dem Betroffenen verächtliche Eigenschaften zuspricht oder man die Person in der Öffentlichkeit herabwürdigt.
  164. 164Wie geht ein Betroffener bei Übler Nachrede oder Beleidigung vor?Die Üble Nachrede ist ein Privatanklagedelikt, der Betroffene muss eine Klage beim Strafgericht einreichen
  165. 165Wann kann der Täter von Übler Nachrede nicht bestraft werden?Wenn sich die Behauptung als wahr erweist
  166. 166Beleidigung nach StGBBestrafung wenn jemand öffentlich beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder bedroht
  167. 167Eingriffshandlung bei "Schutz des wirtschaftlichen Rufes"Tatsachenbehauptung
  168. 168Def. Zivilrechtliche "Kreditschädigung" nach ABGB=Rufschädigung, Wenn jmd Tatsachen verbreitet, die den Kredit, Erwerb oder Fortkommen eines anderen gefährden
  169. 169Ansprüche bei Zivilrechtlicher Kreditschädigung (2)Widerruf & Schadenersatz von materiellen Schäden
  170. 170Beispiel zivilrechtliche "Kreditschädigung"Wenn ein Unternehmen von einem Konkurrenten beschuldigt wird, billige Importware statt deutscher Wertarbeit an seine Kunden zu verkaufen und dies nicht der Wahrheit entspricht, liegt zunächst eine rechtswidrige Äußerung vor. Hierbei ist auf jeden Fall bereits eine Rufschädigung gegeben. Wenn daraufhin auch eine Vielzahl von Kunden abspringen und das Unternehmen Umsatzverluste hinnehmen muss, ist ihm auch ein deutlicher wirtschaftlicher Schaden entstanden, der eine Kreditschädigung darstellt.
  171. 171Def. Herabsetzung nach UGBWer zu Zwecken des Wettbewerbs Tatsachen über ein Unternehmen behauptet, die den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen und diese nicht wahr sind, ist zu Schadenersatz verpflichtet
  172. 172Ansprüche bei Herabsetzung (2)Unterlassung und Widerruf
  173. 173Kreditschädigung nach StGBWer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb eines anderen schädigt oder gefährdet, ist mit einer Freiheits- oder Geldstrafe zu bestrafen
  174. 174Vorsatzprinzip nach StGBWenn es jemandem zwar nicht direkt auf den Eintritt des Schadens ankommt, er diesen jedoch für wahrscheinlich hält und sich damit abfindet.
  175. 175Recht an der eigenen Stimme ist zwar nicht in einem Gesetz genannt, aber...ein Aspekt der Persönlichkeit --> Persönlichkeitsrecht
  176. 176Welchen Anspruch hat man beim Recht an der eigenen Stimme?Unterlassungsanspruch
  177. 177Def. Namensrecht nach ABGBWird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder durch unbefugten Gebrauch beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.
  178. 178NamensbestreitungJemand verwendet einen falschen Namen
  179. 179NamensanmaßungJemand tut so als wäre er jemand anderer
  180. 180Bloßer NamensgebrauchIch sage, dass ich mit einem bestimmten Namensträger etwas gemacht habe
  181. 181Def. Bildnisschutz nach UrhGBildnisse von Personen dürfen nicht öffentlich gemacht werden, wenn berechtigte Interesse des Abgebildeten verletzt würden
  182. 182Bsp Entfernung einer missliebigen Person von einem Photo - Bildnisschutz?Nein, nicht schutzwürdig, außer es ist Bloßstellung oder Veröffentlichung von Privaten oder Anlass zur Missdeutung (va bei werblicher Nutzung)
  183. 183Warum ist die Veröffentlichung von Bildern verstorbener Personen problematisch?Bildnisschutz wirkt postmortal weiter
  184. 184Bildnisschutz - Welche Arten von Abbildungen sind erfasst?Nicht nur Fotos, sondern auch Zeichnungen, Gemälde, Masken, Reliefs usw. --> Abgebildeter muss erkennbar sein
  185. 185Bildnisschutz - Abgebildeter muss erkennbar sein - was ist noch zu berücksichtigen?Bildlegende, Begleittext und Gesamtzusammenhang
  186. 186Bildnisschutz Fallprüfschema 3 Schritte1. Abgebildeter behauptet schutzwürdiges Interesse
    2. Beklagter wendet zB ein: "Klager ist nicht erkennbar" oder "Interesse des Beklagten ist größer als des Klägers"
    3. Interessenabwägung von Interessen des Abgebildeten und des Veröffentlichers
  187. 187Bildnisschutz Fallgruppen (4)- Bloßstellung (z.B. Nackter Politiker im Profil)
    - Preisgabe des Privatlebens
    - Anlass zu Missdeutungen (z.B. werbliche Nutzung von Personenbildnissen)
    - Entwürdigende oder herabsetzende Abbildung
  188. 188Bildnisschutz - Mögliche Einwendungen des Veröffentlichers (3)1) Einwilligung des Abgebildeten
    - Reichweite der Zustimmung
    - Widerruflichkeit: Persönlichkeitsrecht zählt mehr als die einstige Zustimmung
    - Problemfall Minderjährige: Erziehungsberechtigte können keine Zustimmung geben und Minderjährige dürfen keine Zustimmung geben
    2) Mangel der Erkennbarkeit
    3) Überwiegendes Veröffentlichungsinteresse
  189. 189Bildnisschutz - Rechtsfolgen eines Verstoßes (4)1) Unterlassung (=soll nicht wieder passieren)
    2) Beseitigung (z.B. Bücher vernichten)
    3) Urteilsveröffentlichung (in einem Medium veröffentlichen und über die Rechtsverletzung darin aufklären)
    4) Schadenersatz: auch für immaterielle Schäden bei Bildern, bei Äußerungen nur materielle Schäden
  190. 190Def. Gegendarstellung laut MedienGJede Person, die durch eine falsche Tatsachenmitteilung in einem Medium geschädigt wurde, hat Anspruch auf eine Gegendarstellung in diesem Medium
  191. 191Gegendarstellung - Was sind Tatsachenmitteilungen?Angaben, die richtig und vollständig zugänglich sind und nicht nur eine Meinungsäußerung, Wertung oder Warnung vor dem zukünftigen Verhalten sind.
  192. 192Gegendarstellung -

Información

Descripción
Kommunikation Fichas sobre KORRE, creado por Madeleine Wo el 03/01/2021.
Creado por
Madeleine Wo · ene 2021
Actualizado
17 ene 2021
Visitas
39
Valoración

Escríbenos

¿Sobre qué es tu mensaje?

¿Qué te parece el nuevo diseño?

¿Te gusta?