Fichas
KORRE
Fichas del conjunto (192)
- 1TKGTelekommunikationsgesetz
- 2Mediengesetz (MedienG)Zusammenfassung von zivilrechtlichen, strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen
- 3MedienG ist technikneutral was bedeutet:beinhaltet alle Medien, egal welche Technik
- 4ABGBSchutz verschiedener Aspekte der Persönlichkeit
- 5UrhGUrheberrechtlicher Schutz origineller Inhalte
- 6KartGSicherung von Wettbewerb
- 7UWGGesetz gegen unlauteren Wettbewerb
- 8Gesetzgenerell abstrakter Rechtsakt, nicht an nur eine Person gewandt, Kommt von Parlament
- 9Verordnunggenerell abstrakt, z.B. "alle Gastronomiebetriebe müssen bis Februar schließen", beschließt Regierung
- 10Bescheidindividuell, an jemanden bestimmten gerichtet
- 11Oberbegriff Entscheidung im Journalismus"Der EuGH hat entschieden" --> "beschließen" ist etwas anderes
- 12Oberbegriff Rechtsmittel im JournalismusKann eine Berufung, Beschwerde usw. sein
- 13Oberbegriff Entgelt im JournalismusLohn, Preis, usw.
- 14GewaltenteilungAufteilung der staatlichen Funktionen zur Verteilung der Macht und zur gegenseitigen Kontrolle
- 15Die Justiz ist von der ... in allen Instanzen getrennt.Verwaltung
- 16Legislative =Gesetzgebung
- 17Ebene(n) LegislativeBundesebene und Landesebene
- 18Legislative Bundesebene besteht aus (2)Nationalrat und Bundesrat
- 19Anzahl Abgeordnete Nationalrat und Intervall für die Wahl183, alle 5 Jahre
- 20Anzahl Mitglieder Bundesrat. Wen vertritt Bundesrat?61 Mitglieder, vertritt Länder auf Bundesebene
- 21Aufgabe der BundesebeneNationalrat ist mit Bundesrat zur Gesetzgebung berufen
- 22Landesebene: Anzahl Abgeordnete, wann gewählt?zwischen 36 und 100 Abgeordnete, alle 5 oder 6 Jahre direkt gewählt
- 23Gesetzgebungsorgan eines BundeslandesLandtag
- 24Gesetzgebungsorgan des BundesParlament
- 254 Arten von Initiativen (Bundesgesetzgebung)Regierungsvorlage, Initiativantrag, Volksbegehren, Bundesrat
- 26Weg der BundesgesetzgebungInitiativantrag -> Nationalrat (1., 2., 3. Lesung) -> Bundesrat (Einspruch od. kein Einspruch) --> Beurkundung des Bundespräsidenten --> Gegenzeichnung des Bundeskanzlers
- 27Exekutive sind die = (1 Wort)Verwaltung
- 28Beteiligte bei ExekutiveBundesebene (Bundespräsident, Bundesregierung) & Landesregierung (Landeshauptmann), Bundesministerien, Bundesministeriengesetz, Ministerrat
- 29Ministerialentwurf Erklärung + Bsp.Gesetzesentwurf von einem Ministerium, z.B. Hass im Netz
- 30BegutachtungsverfahrenBei einem Ministerialentwurf werden Bundesministerien, Landesregierungen und andere gesetzliche Interessensvertreter aufgefordert, Stellungnahmen abzugeben
- 31RegierungsvorlageGesetzesvorschläge der Bundesregierung, vom Ministerrat einstimmig angenommen --> an den Nationalrat weitergeleitet
- 32Judikative = (1 Wort)Gerichtsbarkeit
- 33Richter sind abhängig oder unabhängig bei Ausübung?unabhängig
- 34Unabsetzbarkeit der RichterRichter dürfen nicht außer Dienst gestellt werden
- 35Unversetzbarkeit der RichterDürfen nicht versetzt werden, wenn Entscheidung dem Verurteilten nicht passt
- 36Ordentliche Gerichte (4)Bezirksgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte, Oberster Gerichtshof
- 37Gerichte des öffentlichen Rechts (3)Verwaltungsgerichte, Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof
- 38Rechtsquellen des österreichischen Rechtes (3)Gesetze, Verfassungsgesetze, Verordnungen
- 39Rechtsquellen des Unionsrechtes (2)Richtlinien und Verordnungen
- 40Ablauf bei Richtlinien des UnionsrechtesMüssen erst in nationales Recht umgesetzt werden (EU gibt ein Ziel vor, aber überlässt den Mitgliedstaaten den Weg
- 41Ablauf bei Verordnungen des Unionsrechtesgelten unmittelbar
- 42Ablauf bei Verordnungen des österr. RechtesNicht von Gesetzgebung, sondern von Verwaltungsorgangen z.B. der Bundesregierung
- 43Privatrecht (2)ABGB und Sonderprivatrechte (z.B. AngG)
- 44Strafrecht (3)StGB, strafrechtliche Nebengesetze und einzelne Strafbestimmungen
- 45Verfassungsrecht (3)Bundesverfassungsgesetz (B-VG), weitere Verfassungsgesetze und einzelne Verfassungsbestimmungen
- 46Verwaltungsrecht (sog. ?)Materiengesetze
- 47Stufenbau der Rechtsordnung1. Grundprinzipien (Verfassung), 2. Primäres Unionsrecht 3.Sonstiges Verfassungsrecht (keine "leitenden" Prinzipien) 4. Bundesgesetz 5. Verordnungen 6. Einzelfallentscheidungen
- 48Aufgabe unmittelbare Bundesverwaltungeigene Bundesbehörden erledigen Verwaltungsaufgaben des Bundes
- 49Organe und Aufgaben der mittelbaren BundesverwaltungOrgane der Länder erledigen Verwaltungsaufgaben des Bundes, Zentrales Organ = Landeshauptmann -> ist an Weisungen des zuständigen Bundesministers gebunden
- 50Welche Bundesverwaltung ist der Regelfall und warum?Mittelbare Bundesverwaltung, weil föderalistische Erwägungen und Kosteneinsparungsgründe
- 51Verfassung: demokratisches PrinzipRegierungsform / Herrschaft durch das Volk
- 52Verfassung: republikanisches PrinzipStaatsform: Bundespräsident, Bundeskanzler an der Spitze des Staates
- 53Verfassung: bundesstaatliches PrinzipBundes- und Landesebene = Föderalismus -> eigene Gesetzgebungen in jedem Bundesland
- 54Verfassung: rechtsstaatliches PrinzipStaatliches Handeln an das Gesetz gebunden, Ausgeprägt durch unabhängige Gerichte, Kontrollinstanzen
- 55Verfassung: liberales PrinzipFreiheit ist ein hoher Wert, Verbindung mit Grund- und Menschenrechte, Abwehr von staatlicher Übergrifflichkeit
- 56Verfassung: Gewaltentrennendes PrinzipDie 3 Staatsgewalten (Exekutive, Judikative, Legislative) sind getrennt mit wechselseitigen Kontrollen
- 57Allgemeines Wahlrechtwählen dürfen alle Bürger, die das
Wahlalter erreicht haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen
sind - 58Gleiches Wahlrechtjeder Stimme kommt das gleiche Gewicht zu
- 59Unmittelbares Wahlrechtdirekte Wahl, kein Wahlmännersystem
- 60Persönliches WahlrechtAusübung des Wahlrechts durch einen
Stellvertreter ist unzulässig - 61Geheimes WahlrechtSchutz vor unerwünschter Einflussnahme
und der Sorge, durch die Stimmabgabe Nachteilen ausgesetzt zu
sein - 62Freies WahlrechtFreiheit der Abstimmung, Freiheit der
Wahlwerbung, freie Bildung der Wahlparteien - 63Vertragsrecht: RechtsfähigkeitFähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein - Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod
- 64Rechtsfähigkeit: Was passiert nach dem Tod?Nach dem Tod gehen die Rechte und Pflichten an die Hinterlassenschaft (beginnt mit der Einantwortung = gerichtlicher Beschluss mit dem der Rechtsnachfolger einantwortet) Zwischen Tod und Einantwortung ist es der Ruhende Nachlass (ist auch rechtsfähig)
- 65Vertragsrecht: GeschäftsfähigkeitFähigkeit, sich selbst durch eigene Erklärungen zu berechtigen und zu verpflichten. Die Geschäftsfähigkeit richtet sich nach dem Alter und dem geistigen Zustand der betreffenden Person.
- 66Vertragsrecht: DeliktsfähigkeitFähigkeit, das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.
- 67Wen betrifft das Vertragsrecht? (2)natürliche und juristische Personen
- 68Vertrag=rechtliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Rechtspersonen
- 69Vertragsfreiheit bedeutet (4)Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit, Beendigungsfreiheit
- 70AbschlussfreiheitJedermann kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er einen Vertrag abschließen möchte oder nicht.
- 71InhaltsfreiheitMan kann Inhalt der vertraglichen Regelungen frei bestimmen
- 72FormfreiheitVerträge sind grundsätzlich formfrei gültig
- 73BeendigungsfreiheitJede Partei kann sich selbstständig vom Vertrag lösen
- 74Vertragsauslegungdefiniert Unklarheitenregeln im Streitfall
- 75Arten der Vertragsbeendigung (2)einvernehmliche Auflösung, Kündigung
- 76Ordentliche Kündigungerfolgt stets befristet, muss dafür aber nicht begründet werden.
- 77Außerordentliche Kündigungwirkt grundsätzlich fristlos = sofort gekündigt, Kündigung benötigt dafür aber das Vorliegen eines wichtigen Grundes
- 78Grundrecht =verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht
- 79MenschenrechtJeder Mensch besitzt Würde, welche durch Rechte geschützt sind
- 80BürgerrechtBezieht sich auf Rechte zwischen Bürger und Staat (z.B. Wahlrecht)
- 81Abwehrrechte mit GewährleistungspflichtenJeder darf sich gegen den Staat wehren und der Staat muss dies gewährleisten, dass man diese Rechte auch tatsächlich realisieren kann.
- 82Kodifikationen/Gesetzesbücher der Grundrechte (3)Staatsgrundgesetz, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und EU-Grundrechte-Charta
- 83RechtsschutzJedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache [...] gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht
- 84Voraussetzungen für Individualbeschwerde an Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR):–Wahrung einer Frist von 6 Monaten
–horizontale und vertikale Rechtswegerschöpfung - 85Art 10 EMRK - MeinungsäußerungsfreiheitJedermann darf seine Meinung frei äußern. Die Freiheit bringt aber auch Pflichten und Verantwortung mit sich --> vom Gesetz vorgesehene Vorschriften im Interesse der Allgemeinheit
- 86Kontrahierungszwang =gezwungener Vertrag z.B. AKM (VerwertunggesmbH für Musik)
- 87Äußerungsfreiheit, kein Schutz für ... (3)Unwahre Tatsachenbehauptungen, exzessive Werturteile, rassistische Äußerungen
- 88Art 8 EMRK - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - DefinitionJedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
- 89Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - Geltungsbereichgeht weit über den höchstpersönlichen Lebensbereich (Leben in der Familie, Gesundheitssphäre und Sexualleben, aber auch Kontakte mit engsten Vertrauten einschließlich Privatöffentlichkeit) hinaus
- 90Abwägung Art 8 versus Art 10 EMRK:-Beitrag zu Debatte von allgemeinem Interesse
–Funktion oder Rolle des Betroffenen
–Verhalten des Betroffenen vor der Veröffentlichung - 91Rundfunk: Verteildienstin einer vorbestellenden Folge von
Programminhalten an uns verbreitet wird - 92Beispiele Verbreitungsweg (3)terrestrisch, Kabel, Satellit
- 93Beispiele Signaltechnik (2)analog, digital
- 94Beispiele Organisation (2)öffentlich-rechtlich, privatrechtlich
- 95Beispiele Finanzierung (3)Gebühr, Entgelt, Werbung
- 96Von wann ist das BVG Rundfunk?1974
- 97Wofür gibt es das BVG Rundfunk?Für die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
- 98Runkfunk ist... (BVG Artikel I)die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild
- 99Wie sind die näheren Bestimmungen für den Rundfunk festzulegen? (1 Wort)bundesgesetzlich
- 100Welche Bestimmungen gibt es für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk? (5)Objektivität, Unparteilichkeit der Berichterstattung, Meinungsvielfalt, Ausgewogenheit der Programme, Unabhängigkeit der Personen und Organe
- 101Gesellschaftsform des ORFStiftung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit
- 102ORF: Versorgungsauftraglegt die vom ORF zu veranstaltende Anzahl der Fernseh- und Hörfunkprogramme abschließend fest + Online + TXT
- 103ORF: öffentlich-rechtlicher Kernauftrag -> BeispielORF muss beispielsweise "umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen" bieten.
- 104ORF-G: Werbung, Richtlinien (4)muss als solche gekennzeichnet sein (keine Schleichwerbung & Werbeverbot für Nachrichtensprecher und Moderatoren, keine Spirituosen, Zigaretten und Arzneimittel & besonderer Schutz von Minderjährigen
- 105ORF-G: qualitative und quantitative Werbebeschränkungen (5)Keine Werbung an 3 Tagen im Jahr, fixe Dauer für Fernseh- und Hörfunkwerbung, ein Hörfunkprogramm das werbefrei ist, Unterbrecherwerbung als Ausnahme, Produktplatzierung unzulässig
- 106PrR-GesetzPrivatradiogesetz
- 107PrR-Gesetz regelt die Veranstaltung von (3)1. terrestrischem Hörfunk, 2. Satellitenhörfunk, 3. Kabelhörfunk
- 108PrR-G: ProgrammgrundstätzeObjektivität und Meinungsvielfalt
- 109AMD-GesetzAudiovisuelle Mediendienste-Gesetz
- 110AMD-Gesetz regelt die Veranstaltung vonFernsehen und Abrufdiensten
- 111AMD-G - Zulassung, wenn... (3)- österreichische Staatsbürger und Sitz im Inland, - bei mehreren Zulassungen nicht mehr als drei Versorgungsgebiete, - Rundfundprogramm wird regelmäßig veranstaltet
- 112AMD-G: Werbebeschränkungen liberaler, warum? (3)- Teleshopping, Dauerwerbesendungen und Unterbrecherwerbung zulässig
- 113Organe des ORF (3)Stiftungsrat
Generaldirektor
Publikumsrat - 114Mitglieder der ORF-Organe müssen (2)weisungsfrei, ehrenamtlich (aber Kostenersatz), mit Verschwiegenheitspflicht arbeiten
- 115Wieviele Mitglieder hat der Stiftungsrat?35
- 116Von wem werden die Mitglieder des Stiftungsrats bestellt? (4)Bundesregierung
Ländern
Publikumsrat
ORF Zentralbetriebsrat - 117Funktionsperiode Stiftungsrat ORF4 Jahre
- 118Haftung der Mitglieder des StiftungsratsMitglieder haften wie die Mitglieder des Aufsichtsrats einer AG
- 119Aufgaben Stiftungsrat ORF (3)- Bestellung und Abberufung des Generaldirektors
- beschließt das Programmentgelt
- genehmigt Werbetarife - 120Aufgabe Generaldirektor ORFGeschäftsführung und Vertretung
- 121Funktionsperiode Generaldirektor5 Jahre
- 1224 Direktoren neben GeneraldirektorKaufmännischer Direktor
Programmdirektor
Radiodirektor
Technischer Direktor - 123Was für ein Befugnis hat Generaldirektor?Weisungsbefugnis
- 124Aufgabe PublikumsratInteressenvertretung der Hörer und Seher des ORF
- 125Anzahl Mitglieder Publikumsrat30
- 126Aufteilung Finanzierung des ORF- Programmentgelt (60%), Werbeerlöse (20%), Lizenzerlöse (20%)
- 127ORF-Finanzierung: NettokostenprinzipVerbot der Überkompensierung: Programmentgelt verringert sich bei Überschuss
- 128MedienG - Impressum Zweck (2)Aufklärung und Ermöglichung
- 129Impressum Anwendungsbereich (2)Medienwerke und wiederkehrende elektronische Medien
- 130MedieninhaberGibt Inhalt des Mediums vor
- 131Medien G - Offenlegung ZweckAbhängigkeitsverhältnisse und Eingriffmöglichkeiten
- 132Offenlegung Anwendungsbereichalle periodischen Medien (z.B. Magazine, Zeitungen, Websites, Rundfunkprogramme, E-Mail-NL die 4-Mal im Jahr erscheinen)
- 133Offenlegung von periodischen Medien muss folgendes enthalten:Erklärung über die grundlegende Richtung (z.B. Blattlinie)
- 134Offenlegung: Ausnahme für "kleine" Websitesgehen über eine Präsentation und Selbstdarstellung des Unternehmens nicht hinaus --> eingeschränkte Offenlegungspflicht (nur Name und Wohnort)
- 135MedienG - Kennzeichnung entgeltlicher VeröffentlichkungenAnkündigungen, Empfehlungen und Berichte für die Entgelt geleistet wurde, müssen gekennzeichnet sein
- 136Pflicht zur offenkundigen Trennung von redaktionellem Inhalt und WerbungKennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen - Offenkundigkeitsgrundsatz
- 137Zweck Kennzeichnung entgeltlicher VeröffentlichungenSchutz des Vertrauens der Mediennutzer
- 138Medienrechtliche EntschädigungsansprücheZivilrechtliche Ansprüche, die aber vor dem Strafgericht und im Starfverfahren durchgesetzt werden
- 139Anspruchsberechtigte für medienrechtliche EntschädigungsansprücheNur natürliche Personen
- 140Gegner bei medienrechtlichen EntschädigungsansprüchenMedieninhaber
- 141Um was geht es im Einzelnen bei medienrechtlichen Entschädigungsansprüchen?- Schutz der Ehre
- Schutz vor Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches
- Identitätsschutz
- Schutz der Unschuldsvermutung
- Schutz vor verbotener Veröffentlichung - 142Ersatz für welchen Schaden bei medienrechtlichen Entschädigungsansprüchen?Nur des immateriellen Schadens („Entschädigung für die erlittene Kränkung")
- 143Richtwert des EntschädigungsbetragsUmfang und Auswirkungen der Veröffentlichung
- 144Kumulation (Ansammlung) möglich bei?Medienrechtlichen Entschädigungsansprüchen
- 145Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung nach MedienG ist ein zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Anspruch?Zivilrechtlich
- 146Anspruch bei Übler Nachrede besteht nicht wenn... a) oder b)a) die Veröffentlichung wahr ist
b) überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit - 147Anspruch bei Übler Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung besteht nicht wenn... a), b), c) oder d)a) wahrheitsgetreuer Bericht über Verhandlung eines allgemeinen Vertretungskörpers
b)Live-Sendung im Rundfunk
c)Website, gebotene Sorgfalt
d) wahrheitsgetreue Wiedergabe einer Äußerung eines Dritten & überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit - 148Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs - Ausnahmen von Entschädigungspflicht (5)a) wahrheitsgetreuer Bericht über Verhandlung eines allg. Vertretungskörpers
b) wahre Veröffentlichung & unmittelbarer Zusammenhang mit öffentlichem Leben
c) angenommen werden konnte, dass Betroffener einverstanden
d) Live-Sendung im Rundfunk & journalistische Sorgfalt
e) Website & gebotene Sorgfalt - 149Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen (2)1) Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung
2) einer strafbaren Handlung verdächtig oder verurteilt worden - 150Schutzwürdige Interesse des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung1. Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereichs
2. Jugendliche sind betroffen - 151Ausnahmen von Entschädigungspflicht bei 'Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen' (5)a) wahrheitsgetreuer Bericht über Verhandlung eines allg. Vertretungskörpers
b) amtlich veranlasst, Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei
c) mit der Veröffentlichung einverstanden
d) Live-Sendung im Rundfunk, journalistische Sorgfalt
e) Website, gebotene Sorgfalt - 152Schutz der UnschuldsvermutungEntschädigung wenn Medium eine Person als für eine Tat schuldig hingestellt wird obwohl dieser noch nicht rechtskräftig verurteilt ist sondern nur verdächtig
- 153Bis wann gilt die Unschuldsvermutung?Bis zur Rechtskraft einer verurteilenden Entscheidung
- 154Ausnahmen von Entschädigungspflicht bei "Schutz der Unschuldsvermutung" (6)a) wahrheitsgetreuer Bericht über Verhandlung eines allg. Vertretungskörpers
b) wahrheitsgetreuen Bericht über ein Strafurteil erster Instanz handelt und dabei zum Ausdruck gebracht wird, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist
c) Betroffene öffentlich oder gegenüber einem Medium die Tat eingestanden und dies nicht widerrufen hat
d) Live-Sendung im Rundfunk & journalistische Sorgfalt
e) Website & gebotene Sorgfalt
f) wahrheitsgetreue Wiedergabe einer Äußerung eines Dritten & überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit - 155Schutz vor verbotener VeröffentlichungEntschädigung wenn jemand optisch oder akustisch unter Verwendung von technischen Mitteln überwacht wird
- 156Def. ÄußerungsrechtSumme der Rechtssachen, die sich mit Äußerungen beschäftigen
- 157Def. Bildnisschutz nach UrhGRecht am eigenen Bild
- 158problematische Äußerungen - unwahre Tatsachenbehauptung - BeispielA schuldet B 10.000 Euro, aber B schuldet A 20.000 Euro = unrichtig bzw. irreführend unvollständig
- 159Problematische Äußerungen neben unwahre Tatsachenbehauptung:Exzessive Werturteile
- 160Ehrenschutz Def.Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere
- 161Ehrenschutz nach welchen Gesetzbüchern (2)ABGB und StGB
- 162Ansprüche bei zivilrechtlicher EhrenbeleidigungSchadenersatz (Einkommenseinbußen)
- 163Üble Nachrede nach StGB, Def.Verbreitung falscher Behauptungen über jemanden, wobei man dem Betroffenen verächtliche Eigenschaften zuspricht oder man die Person in der Öffentlichkeit herabwürdigt.
- 164Wie geht ein Betroffener bei Übler Nachrede oder Beleidigung vor?Die Üble Nachrede ist ein Privatanklagedelikt, der Betroffene muss eine Klage beim Strafgericht einreichen
- 165Wann kann der Täter von Übler Nachrede nicht bestraft werden?Wenn sich die Behauptung als wahr erweist
- 166Beleidigung nach StGBBestrafung wenn jemand öffentlich beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder bedroht
- 167Eingriffshandlung bei "Schutz des wirtschaftlichen Rufes"Tatsachenbehauptung
- 168Def. Zivilrechtliche "Kreditschädigung" nach ABGB=Rufschädigung, Wenn jmd Tatsachen verbreitet, die den Kredit, Erwerb oder Fortkommen eines anderen gefährden
- 169Ansprüche bei Zivilrechtlicher Kreditschädigung (2)Widerruf & Schadenersatz von materiellen Schäden
- 170Beispiel zivilrechtliche "Kreditschädigung"Wenn ein Unternehmen von einem Konkurrenten beschuldigt wird, billige Importware statt deutscher Wertarbeit an seine Kunden zu verkaufen und dies nicht der Wahrheit entspricht, liegt zunächst eine rechtswidrige Äußerung vor. Hierbei ist auf jeden Fall bereits eine Rufschädigung gegeben. Wenn daraufhin auch eine Vielzahl von Kunden abspringen und das Unternehmen Umsatzverluste hinnehmen muss, ist ihm auch ein deutlicher wirtschaftlicher Schaden entstanden, der eine Kreditschädigung darstellt.
- 171Def. Herabsetzung nach UGBWer zu Zwecken des Wettbewerbs Tatsachen über ein Unternehmen behauptet, die den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen und diese nicht wahr sind, ist zu Schadenersatz verpflichtet
- 172Ansprüche bei Herabsetzung (2)Unterlassung und Widerruf
- 173Kreditschädigung nach StGBWer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb eines anderen schädigt oder gefährdet, ist mit einer Freiheits- oder Geldstrafe zu bestrafen
- 174Vorsatzprinzip nach StGBWenn es jemandem zwar nicht direkt auf den Eintritt des Schadens ankommt, er diesen jedoch für wahrscheinlich hält und sich damit abfindet.
- 175Recht an der eigenen Stimme ist zwar nicht in einem Gesetz genannt, aber...ein Aspekt der Persönlichkeit --> Persönlichkeitsrecht
- 176Welchen Anspruch hat man beim Recht an der eigenen Stimme?Unterlassungsanspruch
- 177Def. Namensrecht nach ABGBWird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder durch unbefugten Gebrauch beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.
- 178NamensbestreitungJemand verwendet einen falschen Namen
- 179NamensanmaßungJemand tut so als wäre er jemand anderer
- 180Bloßer NamensgebrauchIch sage, dass ich mit einem bestimmten Namensträger etwas gemacht habe
- 181Def. Bildnisschutz nach UrhGBildnisse von Personen dürfen nicht öffentlich gemacht werden, wenn berechtigte Interesse des Abgebildeten verletzt würden
- 182Bsp Entfernung einer missliebigen Person von einem Photo - Bildnisschutz?Nein, nicht schutzwürdig, außer es ist Bloßstellung oder Veröffentlichung von Privaten oder Anlass zur Missdeutung (va bei werblicher Nutzung)
- 183Warum ist die Veröffentlichung von Bildern verstorbener Personen problematisch?Bildnisschutz wirkt postmortal weiter
- 184Bildnisschutz - Welche Arten von Abbildungen sind erfasst?Nicht nur Fotos, sondern auch Zeichnungen, Gemälde, Masken, Reliefs usw. --> Abgebildeter muss erkennbar sein
- 185Bildnisschutz - Abgebildeter muss erkennbar sein - was ist noch zu berücksichtigen?Bildlegende, Begleittext und Gesamtzusammenhang
- 186Bildnisschutz Fallprüfschema 3 Schritte1. Abgebildeter behauptet schutzwürdiges Interesse
2. Beklagter wendet zB ein: "Klager ist nicht erkennbar" oder "Interesse des Beklagten ist größer als des Klägers"
3. Interessenabwägung von Interessen des Abgebildeten und des Veröffentlichers - 187Bildnisschutz Fallgruppen (4)- Bloßstellung (z.B. Nackter Politiker im Profil)
- Preisgabe des Privatlebens
- Anlass zu Missdeutungen (z.B. werbliche Nutzung von Personenbildnissen)
- Entwürdigende oder herabsetzende Abbildung - 188Bildnisschutz - Mögliche Einwendungen des Veröffentlichers (3)1) Einwilligung des Abgebildeten
- Reichweite der Zustimmung
- Widerruflichkeit: Persönlichkeitsrecht zählt mehr als die einstige Zustimmung
- Problemfall Minderjährige: Erziehungsberechtigte können keine Zustimmung geben und Minderjährige dürfen keine Zustimmung geben
2) Mangel der Erkennbarkeit
3) Überwiegendes Veröffentlichungsinteresse - 189Bildnisschutz - Rechtsfolgen eines Verstoßes (4)1) Unterlassung (=soll nicht wieder passieren)
2) Beseitigung (z.B. Bücher vernichten)
3) Urteilsveröffentlichung (in einem Medium veröffentlichen und über die Rechtsverletzung darin aufklären)
4) Schadenersatz: auch für immaterielle Schäden bei Bildern, bei Äußerungen nur materielle Schäden - 190Def. Gegendarstellung laut MedienGJede Person, die durch eine falsche Tatsachenmitteilung in einem Medium geschädigt wurde, hat Anspruch auf eine Gegendarstellung in diesem Medium
- 191Gegendarstellung - Was sind Tatsachenmitteilungen?Angaben, die richtig und vollständig zugänglich sind und nicht nur eine Meinungsäußerung, Wertung oder Warnung vor dem zukünftigen Verhalten sind.
- 192Gegendarstellung -
Información
- Descripción
- Kommunikation Fichas sobre KORRE, creado por Madeleine Wo el 03/01/2021.
- Creado por
- Madeleine Wo · ene 2021
- Actualizado
- 17 ene 2021
- Visitas
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- Valoración