Öff.Recht - POR Streitigkeiten

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Die Streitigkeiten des öffentlichen Rechts im Bereich Polzei- und Ordnungsrecht als Karteikarten auf einen Blick. Nun auch für unterwegs!
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Question Answer
Befugnis der Polizei- und Ordnungsbehörden gegen andere hoheitlich handelnde Behörden und Organe vorzugehen Meinung 1: (+), staatliche Verwaltungsträger gem. Art. 20 III GG an Recht und Gesetz gebunden Meinung 2: (-), Eingreifen in fremde Zuständigkeitsordnungen -> diese werden unzulässigerweise tangiert
Behördliche einzuhaltende Rangfolge für die Störerauswahl Meinung 1: Pflicht zur vorrangigen Inanspruchnahme des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer; Pflicht zur vorrangigen Inanspruchnahme des Doppelstörers vor dem einfachen Störer Meinung 2: Keine Rangfolge; lässt sich nicht auf dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der polizeilichen Befugnisnorm entnehmen
Doppelfunktionale Maßnahmen Rspr.: Schwerpunkt der Maßnahme im Einzelfall Tendenz: Vorrangige Anwendung von Bundesrecht
Behinderung polizeilicher Tätigkeit: Radarfallen Warnungen von Privatpersonen vor Zivilstreifen oder Radarfallen Rspr.: Behinderung eines ausschließlich staatlichen Rechts auf Gefahrenabwehr und Sanktion; Effektivität polizeilichen „Blitzens“ und Rechtsdurchsetzung gefährdet Lit.: gesetzlich nicht verboten, motivieren Verkehrsteilnehmer zu rechtmäßigem Verhalten und unterstützen damit die staatliche Aufgabe der Rechtsdurchsetzung
Wann rechtfertigt die Wahrnehmung von Anhaltspunkten einen bestimmten Schluss auf die Zukunft? Wahrscheinlichkeitsrechnung der Entscheidungstheorie: abstrakte Gefahraussagen, aber polizeiliches Handeln hat konkrete Gefahr zum Gegenstand, hier unbrauchbar Anknüpfung an konkreten Fall: Feststellung der maßgeblichen Tatsachen; Vorrang von Erkundungs- vor Präventionsmaßnahmen Ermittlung der Gefahrindizien + Abwägung der verbleibenden Anhaltspunkte Umgekehrte Proportionalität von Schadenshöhe und Eintrittswahrscheinlichkeit Im Einzelfall gefährdete Rechtsgüter müssen hinreichend konkret definiert sein und abgewogen werden
Latente Gefahr = Zustand, der zwar noch nicht aktuell gefährlich ist, wohl aber zu späterer Zeit oder unter gewandelten Verhältnissen gefährlich werden können Herrschende Meinung: keine Gefahr solange sie sich noch nicht realisiert hat
Allgemeine Rechtfertigungsgründe des Strafrechts als Befugnisnormen Eine Ansicht: Beide Materien regeln den gleichen Sachverhalt und sind daher nebeneinander anwendbar Arg.: Unberührtheitsklausel, Einheit der Rechtsordnung Andere Ansicht: unterschiedliche Materien, Öffentlich-rechtliche als speziellere Materie Arg.: keine planwidrige Regelungslücke Differenzierende Ansicht: Öffentlich-rechtlich ist ein Handeln zulässig, wenn die Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Befugnisnorm erfüllt sind; Strafrechtlich ist ein Handeln zulässig, wenn die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes vorliegen.
Gewahrsam und Sicherstellung - Anordnungs- vs. Ausführungsermächtigung Anordnungsermächtigung = VA Ausführungsermächtigung = Vornahme von Realakten Weite Ansicht: alle Standardmaßnahmen haben neben der Anordnungsermächtigung auch die Befugnis zur Ausführung der Befehle ABER: grds. Trennung von Vollstreckungstitel und Vollstreckungsverfahren
Rechtscharakter der Sicherstellung Eine Ansicht: Grundelement = VA; Wegnahme = Vollstreckungsmaßnahme Andere Ansicht: Anordnungs- und Ausführungsermächtigung, umfasst auch Vollstreckung durch Realakt
Verfahrensrechtliche Anforderungen an eine Vorführung Ordentliche Gerichte: Freiheitsbeschränkung iSd Art. 104 I GG Polizeigesetze: Art. 104 II GG; richterliche Anordnung oder Gefahr im Verzug
Durchsuchung: Grundrechtsträger auch der, der die Wohnung gegen den Willen des Berechtigten erlangt hat Maßgeblich: Nutzer der Räumer mit (tatsächlicher, nicht rechtlicher) Zustimmung des Berechtigten nutzt oder sich verschafft hat
Verarbeitungs- und Verwertungsverbote bei rechtswidriger Informationserhebung Strafprozessrecht: stets unzulässig; Beweisverwertungsverbot erst, wenn die zu Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstoße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden Polizeigesetze: Normen nur für rechtmäßig erhobene Daten; Ausnahmen gesetzlich anzuordnen, wenn eine Information mit freiwilliger (!) Zustimmung des Betroffenen verwendet wird oder eine Information zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter verwendet wird
Ansprüche des "Anscheinsverantwortlichen" • Bei nachträglichem Fehlen einer Gefahr? • Bei fehlender Zurechnung der Gefahrindizien? Meinung 1: ex-ante Gefahrindizien (+) ex-post (-) ->analoge Anwendung § 39 OBG NRW Meinung 2: unabhängig von ex-post oder ex-ante, Grundgedanken des § 40 OBG NRW -> wer hat Gefahrindizien gesetzt?
Kosteneintreibung durch Leistungsbescheid durchsetzen dürfen,gilt dann der Gesetzesvorbehalt? Lit.: (+) Folge: Kosten durch Erhebung einer Leistungsklage vor dem VerwGericht beigetrieben werden müssen Rspr.: (-) wenn mit Leistungsbescheid eine Leistung zurückgefordert wird, welche durch VA gewährt wurde oder zwischen den Beteiligten bereits vor Erlass des Leistungsbescheids ein öffentlich-rechtliches Verhältnis bestand
Abgrenzungsprobleme: Abschleppen von PKW Meinung 1: Sicherstellung iSd § 43 PolG/§ 24 Nr. 13 OBG Kritik: Gegen Sicherstellung: Eine Inverwahrungsnahme des sichergestellten Gegenstandes ist weder beabsichtigt noch sachlich gerechtfertigt; ist aber von § 44 beabsichtigt Meinung 2: Maßnahme des Verwaltungszwangs, STR, ob Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang o Gegen Ersatzvornahme o Notwendige Deckungsgleichheit besteht nicht zwischen auferlegter und durchgesetzter Handlung o Gegen unmittelbaren Zwang o Konsequenz, dass eine Heranziehung des Vollstreckungsschuldners zu den Kosten des Maßnahme nicht möglich ist o Verwerfung einer Ersatzvornahme nicht zwingend o Deckungsgleichheit, wenn man den Aussagegehalt des im Verkehrsschild enthaltenen Wegfahrgebots im Sinne eines abstrakten Räumungsgebotes deutet, das sowohl durch ein Wegfahren als auch durch ein Wegziehen gedeutet wird
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