Das Fahrlässigkeitsdelikt

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Examen Strafrecht AT (Das Fahrlässigkeitsdelikt) Flashcards on Das Fahrlässigkeitsdelikt, created by Katrin Hae on 20/03/2016.
Katrin Hae
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Question Answer
Begriff Fahrlässigkeit Die gesetzliche Regelung ist in § 15 StGB zu finden. Strafbar ist danach nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Dies kann zu Strafbarkeitslücken führen. Im Gesetz gibt es aber keine Legaldefinition. Laut Rspr. und h.M. im Schrifttum, wird die Fahrlässigkeit definiert als die ungewollte Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch eine pflichtwidrige Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Formen der Fahrlässigkeit Nach Rspr. und h.M. im Schrifttum wird eine Unterscheidung anhand der Willensseite getroffen. Danach gibt es die unbewusste und die bewusste Fahrlässigkeit.
Formen der Fahrlässigkeit - unbewusste Fahrlässigkeit Unbewusst fahrlässig handelt ein Täter, wenn er bei einem bestimmten Tun oder Unterlassen die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und infolgedessen den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, ohne dies zu erkenne. Der Täter sieht also den Erfolgseintritt nicht voraus.
Formen der Fahrlässigkeit - bewusste Fahrlässigkeit Bewusst fahrlässig handelt ein Täter, wenn er es für möglich hält, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, jedoch pflichtwidrig darauf vertraut, dass er ihn nicht verwirklichen werde. (Schwierige Abgrenzung zum Eventualvorsatz)
Grad der Fahrlässigkeit Insoweit ist zwischen der einfachen Fahrlässigkeit und der Leichtfertigkeit zu unterscheiden. Die bewusste wie auch die unbewusste Fahrlässigkeit können sowohl einfach als auch leichtfertig sein.
Grad der Fahrlässigkeit - Leichtfertig Leichtfertig handelt ein Täter, wenn er die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Der Täter handelt dabei entgegen den Anforderungen, die jedem ohne weiteres einsichtig sind. Bestimmte Normen des Besonderen Teils setzen ein leichtfertiges Verhalten voraus: -§138 III Nichtanzeige geplanter Straftaten -§178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge -§251Raub mit Todesfolge -§261V Geldwäsche -§264 IV Subventionsbetrug -§306c Brandstiftung mit Todesfolge -§308 III Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion
Verhältnis zum Vorsatz und Schlussfolgerung - Verhältnis Vorsatz zu Fahrlässigkeit Ebenso wie der Vorsatz besitzt die Fahrlässigkeit als Unrechts- und Schuldform eine Doppelnatur. Sie stehen im aliud-Verhältnis. Sie schließen einander bezogen auf dasselbe Delikt also gegenseitig aus.
Verhältnis zum Vorsatz und Schlussfolgerung - Schlussfolgerung Die Regeln des AT, die im Regelfall Vorsatz voraussetzen, sind nicht auf die Fahrlässigkeit anzuwenden. Daraus ergeben sich insbesondere einige wichtige Formen: -Irrtümer (-) -Versuch (-) Beteiligung (-), nur "Nebentäterschaft"
Verhältnis zum Vorsatz und Schlussfolgerung - Schlussfolgerung - §16 StGB (Irrtum über Tatumstände) Die Regelung des §16 StGB ist natürlich ausgeschlossen. Ein Tatbestandsirrtum ist i.R.d. Fahrlässigkeitsdelikts denknotwendig ausgeschlossen. Dagegen kann umgekehrt ein Tatbestandsirrtum gerade zu einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit führen, vgl. §16 I S.2 StGB.
Verhältnis zum Vorsatz und Schlussfolgerung - Schlussfolgerung - §§22 ff. StGB Auch eine Versuchsstrafbarkeit gibt es i.R.d. Fahrlässigkeit nicht. Kennzeichnend für den Versuch ist nämlich vor allem der Wille zur Verwirklichung der Tat, der im Tatentschluss zum Ausdruck kommt. Dieser Verwirklichungswille fehlt gerade beim fahrlässigen Delikt.
Verhältnis zum Vorsatz und Schlussfolgerung - Schlussfolgerung - §§25 ff. StGB Eine Mittäterschaft und Teilnahme ist ebenfalls nicht möglich. Ausweislich des Wortlauts der §§26, 27 StGB, die eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat verlangen, ist dies unumstritten im Bereich der Teilnahme. Eine Mitwirkung an einer fahrlässigen Tat ist nur in der Form der Nebentäterschaft möglich. Dabei muss jeder Täter die Merkmale des Fahrlässigkeitsdelikts selbst vollständig verwirklicht haben. Eine Zurechnung der Tatbeiträge wie i.R.d. §25 II StGB findet gerade nicht statt.
Aktives Tun und Unterlassen Beim fahrlässigen Erfolgsdelikt kann der für die Strafbarkeit vorausgesetzte erfolg sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen herbeigeführt werden. Die Abgrenzung kann jedoch schwierig sein.
Aktives Tun und Unterlassen - Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit Ein aktives Tun liegt vor, wenn der Täter den Unrechtserfolg durch eine bestimmte, in ihrem Handlungsvollzug sorgfaltswidrige Tätigkeit verursacht hat. Ein Unterlassen ist gegeben, wenn der Täter einen bestimmten Unrechtserfolg trotz Handlungspflicht nicht verhindert hat und diese Untätigkeit ihrerseits auf einer Sorgfaltswidrigkeit beruht. Die Abgrenzung wird nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit getroffen, wie auch sonst bei der Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen.
Tatbestandsmäßigkeit - Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte Fahrlässigkeitsdelikte gibt es in Form der Erfolgs- sowie der Tätigkeitsdelikte
Tatbestandsmäßigkeit - Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte - Erfolgsdelikte Voraussetzung für einen Fahrlässigkeitsvorwurf bei den Erfolgsdelikten ist - wie bei den vorsätzlichen Begehungsdelikten - der Eintritt eines sozialschädlichen Erfolges durch ein vom Willen beherrschtes oder beherrschbares Verhalten, also Tun oder Unterlassen. Bsp.: -§222 StGB Tod eines anderen Mensch -§229 StGB Verletzung von Körper/Gesundheit
Tatbestandsmäßigkeit - Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte - Tätigkeitsdelikte Bei den schlichten Tätigkeitsdelikten entfallen die Probleme i.R.d. Erfolgszurechnung. Vielmehr liegt hier der Schwerpunkt des Fahrlässigkeitsvorwurfes in der Verwirklichung des Unrechtstatbestandes durch das im Gesetz umschriebene Verhalten. Bsp.: -§161 StGB falsches Schwören -§316 II StGB Fahren im fahruntüchtigen Zustand Im Bereich der Sorgfaltspflichtverletzung tritt an die Stelle der Vorhersehbarkeit des "Erfolges" die Erkennbarkeit der Tatbestandsverwirklichung als solche.
Tatbestandsmäßigkeit - Aktives Tun und Unterlassen Auch im Rahmen eines Fahrlässigkeitsdeliktes ist eine Begehung durch aktives Tun oder durch Unterlassen möglich. Abgrenzung wieder mit der Schwerpunkttheorie.
Tatbestandsmäßigkeit - Kausalität Zwischen dem aktivem Tun und Erfolgseintritt muss eine Kausalitätsbeziehung bestehen bzw. die hypothetische Kausalität muss beim Unterlassen gegeben sein. Die Äquivalenztheorie findet Anwendung. Ihre Ausdehnung wird i.R.d. objektiven Zurechnung korrigiert.
Tatbestandsmäßigkeit - Objektive Sorgfaltspflichtverletzung i.R.d. objektiven Sorgfaltspflichtverletzung ist zu prüfen, ob der Täter in dieser Hinsicht die iM Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und ob der tatbestandliche Erfolg objektiv vorhersehbar war.
Tatbestandsmäßigkeit - Objektive Sorgfaltspflichtverletzung - Nichtbeachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Um zu beurteilen, ob die erforderliche Sorgfalt nicht gewahrt wurde, muss man zunächst Inhalt, Art und Maß der jeweiligen Sorgfaltspflicht ermitteln. Unsorgfältig und verkehrswidrig handelt ein Täter nur, wenn sein Verhalten gerade hinter den an ihn gestellten Anforderungen der Sorgfaltspflicht zurückbleibt.
Tatbestandsmäßigkeit - Objektive Sorgfaltspflichtverletzung - Nichtbeachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt - Inhalt der Sorgfaltspflicht Der abstrakte Inhalt einer Sorgfaltspflicht besteht darin, die sich aus dem konkreten Verhalten ergebenden Gefahren für ein geschütztes Rechtsgut zu erkennen und die gefährlichen Handlungen nur unter entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen vorzunehmen bzw. gänzlich zu unterlassen. Das Verhalten ist an der Gesamtrechtsordnung zu messen.
Tatbestandsmäßigkeit - Objektive Sorgfaltspflichtverletzung - Nichtbeachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt - Art und Maß der Sorgfaltspflicht Nach h.M. ergeben sich Art und Maß der jeweils anzuwendenden Sorgfalt aus den Anforderungen, die bei einer Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind. Eine Einschränkung nimmt die h.M. für die Fälle an, in denen der Täter über eigenes Sonderwissen oder Sonderkönnen verfügt.
Tatbestandsmäßigkeit - Objektive Sorgfaltspflichtverletzung - Nichtbeachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt - Art und Maß der Sorgfaltspflicht - Vertrauensgrundsatz Zur Begrenzung der Sorgfaltspflicht wendet die Rspr. den sog. Vertrauensgrundsatz (oder erlaubtes Risiko) an. Danach darf derjenige, der selbst die gebotene Sorgfalt beachtet, seinerseits darauf vertrauen, dass sich seine Mitmenschen ebenfalls sorgfaltsgerecht verhalten, sofern sich das Gegenteil nicht deutlich erkennen lässt.
Tatbestandsmäßigkeit - Objektive Sorgfaltspflichtverletzung - Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts Es geht darum, ob aus der ex ante Sicht eines besonnenen Dritten aus dem Verkehrskreis und in der Situation des Täters der Eintritt des Erfolges nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht so sehr außerhalb der Wahrscheinlichkeit gelegen hat, dass man mit ihm nicht zu rechnen brauchte. Nach der Tat gewonnene Erkenntnisse bleiben somit unberücksichtigt.
Tatbestandsmäßigkeit - Objektive Zurechnung Zur Erfüllung des Unrechtstatbestandes ist noch die Objektive Zurechnung von Nöten. Sie stellt ein normatives, also mit Wertungsaspekten verbundenes Kriterium dar, das aus zwei Elementen besteht: -Pflichtwidrigkeitszusammenhang -Schutzzweckzusammenhang
Tatbestandsmäßigkeit - Objektive Zurechnung - Pflichtwidrigkeitszusammenhang Er entfällt, wenn der Erfolg aufgrund eines Fehlverhalten des Opfers oder aufgrund von Naturereignissen auch dann eingetreten wäre, falls sich der Täter sorgfaltsgemäß verhalten hätte.
Tatbestandsmäßigkeit - Objektive Zurechnung - Pflichtwidrigkeitszusammenhang - Prüfung ZU fragen ist, wie das Geschehen verlaufen wäre, wenn der Täter sich einwandfrei verhalten und im Handlungsvollzug die Grenzen des "erlaubten Risikos" nicht überschritten hätte. Umstritten ist jedoch, welche Anforderungen an die Vermeidbarkeit zu stellen sind. (Herrschende Meinung / Risikoerhöhungslehre)
Tatbestandsmäßigkeit - Objektive Zurechnung - Pflichtwidrigkeitszusammenhang - Prüfung - Herrschende Meinung Die h.M. in Rspr. und Schrifttum lässt für die Unvermeidbarkeit bereits die ernsthafte Möglichkeit genügen, dass der Erfolg auch bei sorgfaltsgemäßen Handeln eingetreten wäre. Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass der tatbestandliche Erfolg auch bei sorgfaltsgemäßen Handeln eingetreten wäre, so entfällt nach dieser Ansicht unter Heranziehung des Grundsatzes in dubio pro reo der Pflichtwidrigkeitszusammenhang.
Tatbestandsmäßigkeit - Objektive Zurechnung - Pflichtwidrigkeitszusammenhang - Prüfung - Risikoerhöhungslehre Danach kommt es darauf an, ob das Verhalten des Täters zu einer das erlaubte Maß übersteigenden Gefahrerhöhung geführt hat. Demnach ist die obj. Zurechnung bereits dann zu bejahen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts bei sorgfaltsgerechten Verhalten geringer gewesen wäre.
Tatbestandsmäßigkeit - Objektive Zurechnung - Pflichtwidrigkeitszusammenhang - Prüfung - Argumente gg die Risikoerhöhungslehre Zum einen führt diese Lehre dazu, dass durch ein Abstellen auf die Gefahrerhöhung Verletzungsdelikte, wie etwa §§222, 229 StGB, contra legem in Gefährdungsdelikte umgewandelt werden. Zum anderen schränkt die Risikoerhöhungslehre den Grundsatz in dubio pro reo unangemessen zu Lasten des Täters ein.
Tatbestandsmäßigkeit - Objektive Zurechnung - Schutzzweck der Norm Nur wenn die verletzte Sorgfaltsnorm gerade dazu dient, Erfolge wie den eingetretenen zu verhindern, wird überhaupt ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen, welches die Grundlage dafür bildet, dass der konkrete Erfolg dem pflichtwidrig Handelnden als "sein Werk" zugerechnet werden kann.
Tatbestandsmäßigkeit - Objektive Zurechnung - Fallgruppen In verschiedenen Fallgruppen wird diskutiert, ob eine Einschränkung oder nicht sogar ein Ausschluss des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs angebracht ist: -Selbstgefährdung -Rechtmäßiges Alternativverhalten -Verhalten Dritter -Nebentäter
Tatbestandsmäßigkeit - Objektive Zurechnung - Fallgruppen -Selbstgefährdung Die freiverantwortliche Selbstgefährdung lässt die obj. Zurechnung entfallen. Dies beruht auf dem Eigenverantwortlichkeitsprinzip. Wer seine Rechtsgüter in freiverantwortlicher Weise selbst gefährdet oder gar verletzt, trägt dafür grundsätzlich auch selbst die Verantwortung.Der Rechtsinhaber soll durch den Schutzzweck davor bewahrt werden, dass Dritte und nicht er selbst in seine Rechtsgüter eingreifen.
Tatbestandsmäßigkeit - Objektive Zurechnung - Fallgruppen - Rechtmäßiges Alternativverhalten Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens ist nichts anderes als das Fehlen des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs. Wäre der konkret eingetretene Erfolg auch bei einem sorgfaltsgerechtem Verhalten eingetreten, entfällt der für die Strafbarkeit erforderliche Zusammenhang zw. Verletzung und Erfolg.
Tatbestandsmäßigkeit - Objektive Zurechnung - Fallgruppen - Verhalten Dritter Wäre der gleiche Erfolg durch das fahrlässige Verhalten eines Dritten herbeigeführt worden, sog. Reserveursache, so schließt dies nach allgemeinen Regeln weder die Ursächlichkeit des pflichtwidrigen Verhaltens des Ersttäters noch die objektive Zurechnung des tatbestandlichen Erfolges aus.
Exkurs: Vorsätzliches Dazwischentreten eines Dritten Fraglich ist, ob das Verhalten des Dritten die objektive Zurechnung des Täters entfallen lässt. Eine Ansicht vertritt, dass ein solcher vorsätzliches Verhalten tatsächlich den Zurechnungszusammenhang durchbricht. Eine andere Ansicht dagegen grenzt nach Verantwortungsbereichen ab, so dass demnach grundsätzlich jeder auf das rechtstreue Verhalten Dritter vertrauen dürfe, was nur dann nicht der Fall sei, wenn Anhaltspunkte für die geplante Straftat oder Tatgeneigtheit des Dritten vorliegen. Die wohl h.M. in der Literatur sieht in diesen Fällen keinen Anlass von den allgemeinen Grundsätzen der Fahrlässigkeitsdelikte abzuweichen. Demnach entfällt die Strafbarkeit nur dann, wenn das Dazwischentreten nach den allgemeinen Kriterien objektiv nicht vorhersehbar war. Ein Streitentscheid ist nur notwendig, wenn die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Dann ist der h.M. zu folgen.
Tatbestandsmäßigkeit - Objektive Zurechnung - Fallgruppen - Nebentäter Fahrlässig handelnde Nebentäter können ihre Verantwortlichkeit für den von ihnen herbeigeführten Taterfolg nicht mit dem Hinweis auf das pflichtwidrige Verhalten des jeweils anderen von sich abschieben (sog. Doppelkausalität), sondern es haften vielmehr beide für die Verwirklichung des jeweils in Betracht kommenden Straftatbestandes.
Rechtswidrigkeit Wie auch im Bereich der Vorsatzdelikte ist die Rechtswidrigkeit regelmäßig zu bejahen, kann aber durch Rechtfertigungsgründe ausgeschlossen sein. Grundsätzlich sind insoweit auch i.R.d. Fahrlässigkeitsdelikte die allgemeinen Rechtfertigungsgründe anzuwenden.
Rechtswidrigkeit - Subjektives Rechtfertigungselement Fraglich ist, ob bei fahrlässigen Delikten im Rahmen von Rechtfertigungsgründen ein subjektives Rechtfertigungselement (=Rechtfertigungswille) zu fordern ist. Die h.M. fordert im Bereich der Vorsatzdelikte ein solches subjektives Rechtfertigungselement. Gerade im Falle unbewusster Fahrlässigkeit aber hat der Täter typischerweise nicht an die Verwirklichung eines Verletzungserfolges gedacht. Selbst wenn eine Rechtfertigungslage objektiv gegeben ist, würde daher immer das subjektive Rechtfertigungselement fehlen und damit auch eine Rechtfertigung ausscheiden. Die überwiegende Meinung verzichtet daher im Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte auf das subjektive Rechtfertigungselement.
Schuld Hinsichtlich der Elemente Schuldunfähigkeit und Unrechtsbewusstsein gilt dasselbe wie für die Vorsatztat.
Schuld - Fahrlässigkeitsschuld Die Fahrlässigkeit als Ergänzung zur Vorsatzschuld wird durch die Feststellung begründet, dass der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten und dem Maß seines individuellen Könnens imstande war, die objektive Sorgfaltspflichtverletzung zu erkennen und die sich daraus ergebenden Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen. Bei den fahrlässigen Erfolgsdelikten müssen der tatbestandliche Erfolg und der Kausalverlauf in den wesentlichen Zügen auch subjektiv voraussehbar gewesen sein. Atypische Kausalverläufe dagegen lassen die Fahrlässigkeitsschuld entfallen.
Schuld - Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens Es existiert bei Fahrlässigkeitsdelikten im Vergleich zu den vorsätzlichen Begehungsdelikten ein besonderer Entschuldigungsgrund: Die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens. Ob dabei ein normgerechtes Verhalten zugemutet werden kann, hängt einerseits von der beim Täter gegebenen Interessenlage ab. Andererseits spielt auch die Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzung eine Rolle. Je schwerwiegender die Gefahr ist, desto eher ist dem Täter eine Preisgabe seiner eigenen Interessen zuzumuten.
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