Staatsorganisationsrecht

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Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht Flashcards on Staatsorganisationsrecht, created by Theresa Feucht on 26/04/2017.
Theresa Feucht
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Question Answer
Die fünf Verfassungsprinzipien Das GG basiert auf fünf Verfassungsprinzipien: > Republikprinzip > Demokratieprinzip > Rechtsstaatsprinzip > Bundesstaatsprinzip > Sozialstaatsprinzip Alle Prinzipien sind für alles staatliche Handeln verbindlich und haben dieselbe Gültigkeit wie eine konkrete Vorschrift. -> Verstoß mach staatl. Maßnahme verfassungswidrig -> Dürfen nach Art. 79 III GG im Kernbereich nicht verändert werden (Tipp: Von diesen fünf Prinzipien kann man vier Formulierungen aus dem Art. 20 I GG entnehmen. Nur das Rechtsstaatsprinzip ist in Art. 20 I GG nicht erwähnt.)
I. Das Republikprinzip (Art. 20, 28 I GG) (...) sagt aus, dass es kein monarchisches Staatsoberhaupt gibt und hat nur noch geschichtliche Bedeutung. (Für Klausur völlig unbedeutend.)
II. Das Demokratieprinzip (Art. 20 I GG) Demokratie bedeutet Mehrheitsherrschaft, bei der allerdings die Minderheit geschützt ist und es z.B. auch ein Recht auf Opposition gibt. Demokratie besteht aus verschiedenen Elementen: > Staatsgewalt geht allein vom Volk aus (Art. 20 II GG) und wir von diesem in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt > Mehrheitsprinzip > regelmäßige Wahlen > Schutz der politischen Minderheit vor Unterdrückung > Chancengleichheit der politischen Parteien und Recht auf Opposition > offene politische Diskussion
II. 1. Volkssouveränität Gemäß Art. 20 II 2 GG ("Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus", sog. Prinzip der Volkssouveränität) ist der Staat alleiniger Träger von Staatsgewalt. Dies bedeutet, dass sich alle staatliche Gewalt in einer "ununterbrochenen Legitimationskette" auf das Volk zurückführen muss. VS bedeutet darüber hinaus auch, dass in regelmäßigen Abständen Wahlen stattfinden müssen, um dem Volk einen Austausch seiner Repräsentanten zu ermöglichen. Die Legislaturperiode des BT beträgt nach Art. 39 I GG vier Jahre und wird daher dem Erfordernis von regelmäßigen Wahlen gerecht. Eine maßvolle Verlängerung der Legislaturperiode wäre nach der h.M. noch als verfassungsmäßig zu sehen. (Beachte: Eine solche Verlängerung kann nur für künftig zu wählende BT vorgenommen werden, nicht für die laufende LP.)
II. 2. Repräsentative Demokratie Das GG schreibt eine repräsentative Demokratie vor, d.h. die Staatsgewalt wird im Regelfall nicht direkt, sondern durch die in Art. 20 II 2 GG benannten besonderen Organe (Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtssprechung) ausgeübt. In Art. 20 II 2 GG ist davon die Rede, dass das Volk die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen ausübt. Nach der h.M. sind Abstimmungen aber nur der Ausnahmefall und im Regelfall die Repräsentanten für das Volk handeln. Mit dem Wort "Abstimmung" sind nur die vom GG selbst ausdrücklich vorgesehenen Fälle gemeint. Für Volksabstimmungen (auch in anderen Fällen) bedarf es hierfür einer GG-Änderung. Dies gilt grundsätzlich auch für unverbindliche "Volksbefragungen". Für parteiinterne Entscheidungen gilt ein Verbot der Mitgliederbefragung nicht. Durch de langjährige stabile Entwicklung der deutschen Demokratie seit Gründung der BR mehren sich Stimmen, die eine stärkere Einbindung plebiszitärer Elemente in das GG befürworten. (Landesverfassungen sehen z.T. stärkere plebiszitäre Elemente vor; zulässig; Homogenitätsklausel nicht im Weg)
II. 3. Streitbare (/wehrhafte) Demokratie Das Prinzip der "streitbaren Demokratie" möchte verhindern, dass die Freiheiten der Demokratie dazu missbraucht werden, die Demokratie zu beseitigen. Wer sich für die Abschaffung der Demokratie engagiert, kann daher seine Freiheiten verlieren, am demokratische Diskurs mitwirken zu dürfen. Die Vorschriften zum Prinzip der streitbaren Demokratie sind auf das gesamte GG verteilt. Dabei richtet sich dieses Prinzip nur gegen denjenigen, der essenzielle Grundprinzipien der Demokratie beseitigen will. Vom GG und vom BVerfG wird dieser Kernbestand auch als "freiheitlich demokratische Grundordnung" bezeichnet. Für ein Eingreifen des Staates muss, neben der inneren Haltung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, eine "aktive kämpferische Haltung" dazukommen.
II. 4. Die Rolle der Parteien Das GG nimmt eine grds. positive Haltung zu den politischen Parteien ein. Nach Art. 21 I GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit und sind eine notwendige Institution des politischen Lebens. Dabei ist die Gründung frei, wobei das BVerfG Parteien verbieten kann.
II. 4. a) Parteienbegriff Voraussetzungen, um eine Partei nach Art. 21 GG zu sein: (1) Es muss ein Einfluss auf die politische Willensbildung durch Teilnahme an Bundes- oder Landtagswahlen angestrebt sein. (2) Es bedarf einer gewissen organisatorischen Verfestigung.
II. 4. b) Verbot von Parteien Verfassungswidrige Parteien können verboten werden. Verfassungswidrig ist eine Partei, die darauf ausgeht, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen (vgl. Art. 21 I GG) > setzt aggressiv-kämpferische Haltung voraus > ist nicht nur auf das Programm der Partei, sondern auf das Gesamtverhalten der Parteimitglieder und Anhänger abzustellen Nur das BVerfG kann über die Verfassungswidrigkeit einer Partei gemäß Art. 21 I GG entscheiden. Bis dahin kann keine andere staatliche Stelle die VW der Partei geltend machen ("Parteienprivileg"). > Parteiverbotsverfahren nach §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG geregelt
II. 4. c) Gründungs- und Betätigungsfreiheit; Chancengleichheit Nach Art. 21 I 2 GG entnimmt man der Norm neben der freien Gründung von Parteien auch die Freiheit der Betätigung der Partei und ihres Programms (sog. Programm- und Betätigungsfreiheit). Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien, der aus Art. 21 GG i. V. m. Art. 3 GG abgeleitet wird, verbietet darüber hinaus jeder Beeinflussung des Wettbewerbs der Parteien untereinander durch den Staat. > §5 ParteienG: Erlaubnis einer gewissen Differenzierung nach Bedeutung der Parteien. > §§ 18 ff. ParteienG (Parteienfinanzierung im Sinne der Chancengleichheit)
II. 4. d) Innere Ordnung der Parteien Die innere Ordnung der Parteien muss demokratischen Grundsätzen entsprechen (Art. 21 I 3 GG). Zur demokr. inneren Ordnung gehören: (1) Willensbildung "von unten nach oben" (2) innerparteiliche Meinungsfreiheit (3) gleiche Mitwirkungsrechte Zudem muss auch das Ausschlussverfahren diese Grundsätze berücksichtigen (vgl. § 10 IV, V ParteienG) Gerade (2) steht in einem Spannungsverhältnis zu dem Recht, Mitglieder, die eine mit den Grundsätzen nicht mehr übereinstimmende Meinung vertreten, ausschließen zu dürfen.
II. 4. e) Prozessuale Stellung der Parteien Parteien sind zwar i. d. R. keine geschäftsfähigen Vereine i.S.d. §§ 21 ff. BGB, jedoch im Prozess gemäß § 3 ParteienG uneingeschränkt parteifähig. > Zivilrechtsweg bei Streitigkeiten innerhalb de Partei > Verwaltungsrechtsweg zw. Partei und Staat (anschl. Möglichkeit zur Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG) Soweit Parteien in ihrem verfassungsrechtlichem Status betroffen sind, können sie sofort vor dem BVerfG klagen. -> Organstreitverfahren (z.B. Parteienfinanzierung, Öffentlichkeitsarbeit der BR, die die Regierungsparteien bevorzugt.)
III. Rechtsstaatsprinzip [ Für das Verständnis des Rechtsstaatsprinzips, das wie das Demokratieprinzip nicht allgemein definiert ist, sondern aus verschiedenen Unterprinzipien (z. B. Bestimmtheitsgebot, Rückwirkungsverbot, Verhältnismäßigkeit) besteht, ist es unerlässlich, den grundsätzlichen Aufbau unserer Rechtsordnung verstanden bzw. sich in Erinnerung gerufen zu haben.]
III. 1. Aufbau der Rechtsordnung "Normpyramide" GG (oberstes Gesetz) -> formelle Parlamentsgesetze -> Rechtsverordnungen und Satzungen -> Verwaltungsvorschriften (reines Innenrecht d. Verwaltung)
III. 1. a) Verfassung Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ist das GG. (formeller Sinn: Verfassungstext, so, wie er in der Verfassungsurkunde niedergelegt ist und erhöhten Bestandsschutz genießt (Art. 79 GG) materieller Sinn: gesamtes Staatsrecht, d.h. auch die Vorschriften z.B. aus dem BundeswahlG, dem BVerfGG sowie dem ParteienG) "Vorrang der Verfassung" (Art. 20 III GG) Abweichungen und Änderungen bedürfen der ausdrücklichen Änderung des Verfassungstextes (Art. 79 I GG)
III. 1. b) Gesetze Soweit das GG von "Gesetz" spricht, meint es in der Regel das formelle Gesetz. > Formelles/ "Förmliches" Gesetz, ist ein Gesetz, das von einem Parlament in dem von der jeweiligen Verfassung vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet wurde. > Gesetz im materiellen Sinn: Hierunter werden auch Rechtsverordnungen und Satzungen gefasst, die von der Exekutive verabschiedet werden. (z.B. Art. 5 II GG "allgemeine Gesetze")
III. 1. b) Gesetze SONDERFALL: Einzelfallgesetze Neben abstrakt-generellen Gesetzen werden vom Begriff des formellen Gesetzes auch die einen Einzelfall regelnden "Maßnahmengesetze" erfasst, da sie ebenfalls durch ein Parlament im vorgegebenen Verfahren verabschiedet werden. > i.S.v. Art. 20 III GG verbindlich > am Maßstab der Verfassung überprüfbar > im mancher Hinsicht problematisch (z.B. i.B.a. Gewaltenteilungsgrundsatz) daher unterliegen Einzelfallgesetze gewissen Beschränkungen: > dürfen nicht in GR eingreifen >
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