3.1) Offenbare Unrichtigkeit §129 AO

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- Abgabenordnung (Korrekturnormen) Note on 3.1) Offenbare Unrichtigkeit §129 AO, created by H. Hertsein on 12/01/2017.
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ZweckEin Steuerbescheid entfaltet mit dem Inhalt, mit dem dieser bekannt gegeben wird nicht nur für den Steuerbürger, sondern auch für die Finanzverwaltung Bindungswirkung §124 AO. Auf den Inhalt des Steuerbescheides können beide Vertrauen.Wenn der Steuerverwaltung jedoch eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist, dann kann das Vertrauen der Betroffenen nicht geschützt werden, da die Ersichtlichkeit des Fehlers gar kein Vertrauen in diesen Verwaltungsakt entstehen konnte. Beide sollen sich nicht an etwas halten müssen, was von Beginn an nicht gewollt war. Die Finanzverwaltung kann dann im Rahmen des §129 AO berichtigen, um Schreib- Rechenfehler und ähnliche Unrichtigkeiten zu beseitigen.Voraussetzungen der Berichtigung1.) Fehler Schreibfehler: Sinn entstellender Wortgebrauch. Fehler durch (Wort- /Buchstaben-) Verwechslung oder Auslassung sowie sinnenstellendem Grammatikgebrauch Rechenfehler: Falsche Zahlenermittlung im Bereich der Grundrechenarten und beim Prozentrechnen != komplizierte Rechenoperationen ähnliche Unrichtigkeit: Rein mechanische Versehen (Wille != Erklärung) Fehler, die ebenso "mechanisch", d.h. ohne weitere rechtliche Prüfung erkannt werden können. Ausgeschlossen ist dies im Rahmen eines ernsthaft möglichen Rechtsanwendungsfehlers. Ausgeschlossen ist auch, wenn der SV falsch aufgeklärt wurde. 2.) offenbarDie Unrichtigkeit muss augenfällig, durchschaubar, zweifelsfrei und ohne großes Nachforschen Dritter erkennbar sein; sog. objektivierter Erkenntnishorizont (Vergleich von Unterlagen).Schreib und Rechenfehler sind regelmäßig offenbar.3.) bei Erlass des VerwaltungsaktesDer Fehler muss der Behörde in der Zeit von Willensbildung bis zur Bekanntgaben des VA unterlaufen sein. Fehler des Stpfl scheiden dementsprechend regelmäßig aus. (Außer "Übernahmefehler" - hätten erkannt werden können)Zeitliche BegrenzungGrundsätzlich ist eine offenbare Unrichtigkeit jederzeit abänderbar (auch in Gerichts und Einspruchsverfahren).Einzige Grenze bildet die Festsetzungsverjährung gem. §169 (1) S.2 AO. Mindestens ein Jahr nach Erlass des VA kann noch geändert werden, da eine eigene Ablaufhemmung vorliegt, §171 Abs. 2 AO.Umfang der BerichtigungNur die Unrichtigkeit selbst darf im Rahmen der Korrektur der offenbaren Unrichtigkeit geändert werden - Außnahme hiervon ist ein materieller gegenläufiger Fehler i.S.d. §177 AO.

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