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Módulo 1 de 7 · Texto

ahwaalischach- Das Stiftungswesen

Bettina Joerger

Feststellung der legitimen Abstammung, An-nasab النسب

نَسَبَ – jemanden mit etwas verbinden (Ya-a-nisba – Zuordnungs- Ya المَانِيٌّ – Deutscher)

Die familiären Verbindungen sind sehr wichtig im Islam. Viele Dinge werden aufgrund der Abstammung einer Person geregelt:

Von der Abstammung hängt z. B. ab, ob:

  • die Person im Grad der Verwandtschaft mit einer anderen Person zum Kreis der Maharim gehört, wichtig bei Ehehindernis,
  • die Person die Wilaya-Funktion bei der Eheschließung einer Frau übernehmen darf,
  • die Person Unterhalt geltend machen kann bzw. zur Unterhaltssorge verpflichtet ist,
  • die Person in der Erbfolge rechtmäßig berufen werden darf. Ob der Person bei testamentarischen Verfügungen ein Anteil gewährt werden darf. Es ist nicht erlaubt, einer erbberechtigten Person zusätzlich etwas in einem Testament zu vererben – es sei denn, alle Erben sind einverstanden. Im Testament kann ich zum Beispiel meiner besten Freundin – aber maximal ein Drittel meines Vermögens- vermachen
  •    Sorgerechtsfragen

 

Es gibt drei Arten wie Verwandtschaft entstehen kann: Blutsverwandtschaft, Verschwägerung (Schwiegermutter bzw. Vater – Ehehindernis bleibt auch nach Scheidung/ Schwager bzw Schwägerin – Ehehindernis nach Scheidung nicht mehr), Milchverwandtschaft

Verbot der Manipulation der Abstammung

„Von einer Mutter, die ihr (Zina-)Kind zu ihrem Familienmitglied erklärt, wird ALLAH sich lossagen und ER wird sie nicht in das Paradies eintreten lassen. Jeden Vater, der die Abstammung seines eigenen Kindes aberkennt, während er seine Blicke darauf richtet, wird ALLAH für diese Schandtat am Jüngsten Tag vor allen Leuten bloßstellen.“

„Jedem, der wissentlich einen anderen als den eigenen leiblichen Vater vorgibt, wird der Eintritt ins Paradies verwehrt!“

 

Manche Gelehrte leiten davon ab, dass es der Ehefrau verboten ist den Nachnamen ihres Mannes anzunehmen – aber das ist eine Einzelmeinung.

 

Ein Zina Kind hat keine islamkonforme Abstammung zum Vater. Selbst wenn dieser das Kind als seines anerkennt, ist es nicht erbberechtigt in Bezug auf seinen Vater. (um die Eltern noch mehr von der Schändlichkeit von Zina zu überzeugen da sie damit auch dem Kind großen Schaden zufügen). Der Vater muss zwar Unterhalt zahlen für das Kind aber es ist nicht erbberechtigt.

 

Verbot der Adoption

  • Adoption als Mittel zur Herstellung eines künstlichen Familienbandes ist haram.

Es gab die Praxis Kinder zu adoptieren, damit die anderen Erben weniger bekommen. Das ist verboten. Sich eines Waisenkindes anzunehmen und es aufzuziehen wie sein eigenes ist eine gute Tat. Man darf dieses Kind ebenso wie ein Zina Kind, auch bis zu einem Drittel in seinem Testament begünstigen – aber es hat nicht denselben Status beim Erben wie ein leibliches Kind. Ein Mädchen müsste sich ab der Geschlechtsreife vor der Familie bedecken könnte später auch seinen Pflegevater oder Pflegebrüder heiraten – es sei denn, es wurde so früh aufgenommen, dass eine Milchverwandtschaft entstanden ist.

  • Auch der Prophet (sal-lal-lahu 'alaihi wa sal-lam) hatte vor der Zeit seiner Berufung einen Sklaven namens Zaid Bnu-harithaah adoptiert.
  • Zur damaligen Zeit rief man das adoptierte Kind Zaid mit dem Beinamen, Sohn von Muhammad.
  • Mit der Hinabsendung der Aayah (33:5) wurden derartige Adoptionen aus frühislamischer Zeit endgültig aufgehoben.

 

 

Entstehung der legitimen Abstammung

„Das Kind gehört dem (Ehe-)Bett (firasch), und der Zina-Treibende verdient den Stein.“ (B)

1. bezogen auf die Mutter

Durch die Geburt wird die Abstammung von der Mutter festgelegt. Die biologische Abstammung garantiert ein ständiges Verwandtschaftsverhältnis zur Mutter: Ehehindernis, Unterhaltspflicht und Erbrecht. Dabei ist es unerheblich, ob die Geburt aus einer ehelichen erlaubten oder verbotenen Beziehung stammt.

 

2. bezogen auf den Vater

Sahiih- oder Faasid-Ehe, aber nicht Batil-Ehe

Fristen für Empfängnis und Schwangerschaft

  • Anerkennung der väterlichen Abstammung erfordert eine gültige Ehe und dass die Geburt innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Zeugung erfolgte.
  • Kürzeste Schwangerschaftsdauer 6 Monate: Bei den Hanafiten gilt Eheschließungsdatum als maßgeblich für die Errechnung der Frist. Die anderen sagen erst ab der Möglichkeit sich zurückzuziehen(= chalwa)
  • Längstmögliche Schwangerschaftsdauer: Nach Hanafiten 2 Jahre, nach Schafi’iten und Hanbaliten 4 Jahre, nach Malikiten 5 Jahre (Baby kam mit Backenzähnen zur Welt), nach Zahiriten und wenigen Malikiten 9 bzw. 12 Monate.

Die gültige, voll wirksame Ehe (Sahih-Ehe)

Diese Voraussetzung ist notwendig aber nicht ausreichend. Erst durch Halal-Zeugung erwirbt das Kind die tatsächliche Abstammung des Vaters, sonst gilt das Zina-Konzept.

Gültigkeitsvoraussetzungen hierin sind:

1) Geschlechtsreife des Vaters.

2) Die Geburt muss innerhalb der gültigen Ehe nach Überschreiten der kürzesten Schwangerschaftsdauer erfolgen.

3) Die Zeugungsvermutung zwischen beiden Ehepartnern wird durch die reale Begegnung beider Ehepartner erfüllt. (Kann nicht sein, wenn zwar verheiratet aber die Ehepartner haben sich noch nie gesehen und leben nicht im selben Land)

  • Nach Hanafiten kann die Vaterschaft nur infolge des Li’an aberkannt werden.
  • Erfolgt die Geburt nach Eheauflösung, jedoch vor Ablauf der längsten Schwangerschaftsdauer, erwirbt das Kind die legitime väterliche Abstammung.

Die Faasid-Ehe

  • Differenzierung zwischen Fasid nicht islamkonform aber gültig & Batil völlig ungültigEhe
  • Bei FaasidEhe: Erfüllung 3 Umstände:

         a. Geschlechtsreife des Mannes

         b. Realisierung des Ehevollzugs

         c. Geburt nach Sechsmonatsfrist.

         Zur Aberkennung der Vaterschaft lassen hier die Hanafiten Li‘aan nicht zu.

Die „gutgläubige“ Zeugung (Schubha)

Es bezeichnet eine außereheliche geschlechtl. Beziehung, die nicht als Zina deklariert wird, da beide Partner von der scheinbaren Rechtmäßigkeit ausgingen und im „guten Glauben“ bzw. „irrtümlich“ das Vorliegen einer vollgültigen Ehe angenommen haben.z.B. – Mann erwischt im Finstern die „falsche Frau“ / es stellt sich später heraus, dass die beiden Milchgeschwister sind.

Auch bei der Schubhah-Zeugung wird aus Rücksicht auf das Kind die legitime väterliche Abstammung bejaht.

Beweis der legitimen Abstammung

1. Die Sahiih- oder Faasid-Ehe

2. Die Anerkenntnis (iqraar)

Anerkennen „direkter“ Verwandtschaft (Iqrarun-nasab)

Der Vater erkennt eine Person als sein Kind anerkennt. Gegenstand der Anerkenntnis darf nur eigene „direkte“ Verwandtschaft 1. Grades unter folgenden Voraussetzungen sein: z.B. Scheidung als die Frau schwanger war – hören jahrelang nichts voneinander – später kommt der Mann drauf dass er ein Kind hat.

- Unbekannte Abstammung der zu anerkenn. Person (d.h. das Kind hat keinen offiziellen Vater)

- offensichtlicher Altersunterschied

- Zustimmung der Person im Tamyiz-Alter ab 5 unterscheidet Kuh und Esel (nach H.)

- Nicht zu Lasten Dritter – es darf keine andere Person z.B. ihr Erbe verlieren

Anerkennen „indirekter“ Verwandtschaft

Es handelt sich um eine durch eine 3. Person vermittelte Verwandtschaft ferneren Grades ( z.B. Cousin)

Bedingungen:

  • Entweder muss die 3. Person für die zu vermittelnde Verwandtschaft ihrerseits ein        ausdrückliches Zugeständnis in Form einer Anerkenntnis abgeben, oder
  • mindestens zwei erbberechtigte Personen der anzuerkennenden Person müssen die             Verwandtschaftsverhältnisse anerkennen, oder
  • das Konzept der Zeugenaussage „Bay-yinah“ greift zur Bestätigung der Anerkenntnis ein.

z.B. – zwei sagen der dritte ist unser Cousin (Eltern haben es nicht gesagt)

3. Die Bezeugung vor dem Richter „Bay-yinah“ (= Beleg)

  • Es gilt zur Anerkenntnis der unmittelbaren Verwandtschaft (z.B. Milchgeschwister) und zu Lasten Dritter.
  • Es steht bezüglich der Beweiskraft höherrangiger als der Iqraar.
  • Dabei bekunden die Zeugen die Abstammung des betreffenden Kindes als von der Person X.
  • Zeugenzahl variiert nach Fiqh-Schulen. 2, 1 Mann zwei Frauen)
  • Da die Vermittlung der Abstammung als Folge der Zeugung in einer erlaubten geschlechtlichen Beziehung eines direkten Beweises nicht zugänglich ist, trägt die Schari’a diesem Sachverhalt Rechnung, indem sie hier die Bekundung indirekten Wissens zulässt.

 

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Leihmütter sind im Islam verboten.

Erlaubt ist künstliche Befruchtung der Eizelle der Ehefrau mit der Samenzelle des Ehemanns und anschließende Einpflanzung in die Gebärmutter der Ehefrau.

Aber es dürfen keine fremden Samen oder Eizellen in irgendeine Frau – Leihmutter eingepflanzt werden.

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