Flashcards
Öff. Recht - Streitigkeiten Verwaltungsprozessrecht
Flashcards do conjunto (30)
- 1Rechtsweg bei Ansprüchen wegen enteignungsgleichem und enteignendem EingriffHerrschende Meinung: In beiden Fällen Aufopferung = Zivilrechtsweg
Andere Ansicht: § 40 II 1 1. HS. 1. Fall VwGO nur für Aufopferung von Leib und Leben - 2Welcher Rechtsweg bei Überprüfung von Vergabeent-scheidungen unterhalb des Schwellenwerts?Eine Ansicht: Anwendung der Zwei-Stufen-Theorie, Verwaltungsrechtsweg; weil Teil des Haushaltsrechts
BVerwG: Zivilrechtsweg; weil Staat handelt wie andere Marktteilnehmer - 3Subvention wird öffentlich-rechtlich bewilligt und privat-rechtlich abgewickeltEine Ansicht: Das öffentlich-rechtliche Element führt im Zweifel zu einer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Subventionsverhältnisses
Andere Ansicht: Einheitlich privatrechtliches Rechtsverhältnis, das durch die Vorschriften des öffentlichen-Rechts lediglich überlagert wird
Herrschende Meinung: Rechtsnatur nach Zwei-Stufen-Theorie zu bestimmen
• „Ob“ der Leistung ergeht eine eigenständige Entscheidung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften = Verwaltungsrechtsweg
• „Wie“ erfolgt durch einen privatrechtlichen Vertrag
• Keine Aufspaltung, wenn über die Leistungsgewährung in einem einstufigen öffent-lich-rechtlichen Verfahren entschieden wird (Hauptfall: verlorene Zuschüsse) - 4Gnadenakte: Gerichtlich überprüfbar?Herrschende Meinung: (-), ausschließlich aufgrund außerrechtlicher Erwägungen aufgehoben („Gnade vor Recht“)
Vorteil: Nicht an bestimmte normative Voraussetzungen gebunden
Andere Ansicht: Gnadenrecht ist in Verfassung eingebunden, sodass das Gnade ausübende Organ gem. Art. 1 III, 20 III GG den rechtlichen Bindungen der Verfassung unterworfen ist - 5Rechtsweg bei Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPOEine Ansicht: Präventiver Zweck und Ausnahmecharakter des § 23 EGGVG = Verwaltungs-rechtsweg, § 40 I 1 VwGO
Andere Ansicht: Repressiver Charakter = § 23 EGGVG - 6Rechtsweg auch bei nicht justiziablen Hoheitsakten zu dem der Sache nach zuständigen Gericht eröffnet?Klageart nach herrschender Lehre: Verpflichtungsklage -> Entspricht VA i.S.d. § 35 VwVfG
Andere Ansicht: allgemeine Leistungsklage -> Gnadenakt mangels rechtlicher Regelung, kein VA - 7Öffnungsklausel für Länder durch einfaches Gesetz ein-führen oder Änderung des GG erforderlich?Eine Ansicht: Art. 95 GG keine Rückschlüsse für eine Aufgliederung der Ländergerichte = zulässig auf Länderebene durch einfaches Gesetz regeln
Herrschende Meinung: Grundgesetz garantiert auch auf Länderebene fünfgliedrige Gerichts-barkeit -> Homogenitätsprinzip und Art. 95 GG „oberste“ Gerichtshöfe - 8Grundrechte als subjektiv öffentliche RechteHerrschende Meinung: Rückgriff auf Grundrechte zulässig
Andere Ansicht: Auf Verwaltungseben nicht unmittelbar subjektive Rechte begründen
Vorteil: Anwendungsvorrang des einfachen Rechts - 9Kausalität nach § 79 II 2 VwGOHerrschende Rechtsprechung: Grds. Nur bei Ermessensentscheidungen = Keine isolierte An-fechtung des Widerspruchsbescheids nach § 79 II 2 VwGO bei gebundenen VA
Literatur: Auch bei gebundenen VAs sinnvoll, denn weiteres Verfahren schneller und kosten-günstiger als Gerichtsverfahren - 10Belehrungsanforderungen bei DrittbeteiligungEine Ansicht: Inhalt richtet sich an Adressaten, das reicht für Dritten nicht aus -> eigene Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich
Andere Ansicht: Ausreichend ist eine Rechtsbehelfsbelehrung in Bescheidkopie - 11Isolierter Angriff von NebenbestimmungenEine Ansicht: Es handelt sich stets um einen anderen VA = Erweiterung der Rechtsposition Verpflichtungsklage
Andere Ansicht: Differenzierung nach Art der Nebenbestimmung
• Befristung, Bedingung und Widerrufsvorbehalt = integrierte Bestandteile, nicht iso-liert anfechtbar
• Auflage und Auflagenvorbehalt = selbstständige VAs einer Anfechtung zugelassen
Literatur: Abstellen auf Art des Haupt-VA; gebundene Entscheidung = isolierte Entscheidung möglich, also auch bei den Nebenbestimmungen; bei Ermessensentscheidungen Zusätze nicht trennbar
Herrschende Meinung: Logische Teilbarkeit vom Haupt-VA vorausgesetzt
• (-) bei Inhaltsbestimmungen VK auf Erlass einer anderen Genehmigung
• (-) bei modifizierende Auflage (=Auflage beinhaltet primär keine selbstständige Ver-pflichtung, sondern wird durch den Inhalt des Haupt-VA selbst unmittelbar bestimmt) - 12KonkurrentenverdrängungsklageDef.: Kläger will anstelle des Konkurrenten begünstigt werden
Situation: Verpflichtungsklage unbegründet (a.A.: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis), wenn Kontingent der zu vergebenden Stellen erschöpft ist und der Kläger nicht gleichzeitig die Zu-lassung eines oder mehrerer erfolgreicher Mitbewerber anficht
Eine Ansicht: Verpflichtungsklage auf eigene Begünstigung UND Anfechtungsklage gegen Begünstigung des Dritten
Andere Ansicht: Zusätzliche Anfechtungsklage nur wenn uneingeschränkter Verpflichtungs-antrag gestellt wurde; wenn nur erneute Bescheidung, Verpflichtungsklage ausreichend
Kritik: bloßer Bescheidungsanspruch verpflichtet die Behörde nicht zu einem umfassenden Wiederaufgreifen des Verfahrens, §§ 51 V, 48, 49 VwVfG - 13Feststellungsklage: Klagebefugnis, § 42 II VwGORechtsprechung: Klagebefugnis gem. § 42 II VwGO analog
Andere Ansicht: Keine Klagebefugnis erforderlich, weil Popularklage durch „konkretes“ Rechtsverhältnis ausgeschlossen sowie Feststellungsinteresse = „eigenes“ Interesse darstellt
Kritik: Für Feststellungklage gelten andere Maßstäbe als für die sonstigen verwaltungsge-richtlichen Klagen - 14Geltung der Subsidiaritätsklausel im Verhältnis zu vor-beugenden UnterlassungsklageRechtsprechung: (-), weil keine Umgehung besonderer Sachurteilsvoraussetzungen, keine Gefahr eines Doppelprozesses
Literatur: (+), Wortlaut des § 43 II VwGO - 15Allg. Leistungsklage: Klagebefugnis, § 42 II VwGOHerrschende Meinung: § 42 II VwGO analog
Vorteil: Klagebefugnis = spezielle Voraussetzung der allgemeinen Prozessführungsbefugnis
Andere Ansicht: Keine Regelungslücke = keine Analogie; unzulässig, wenn geltend gemachtes Recht dem Kläger eindeutig und offensichtlich nicht zusteht - 16Einseitige ErledigungserklärungDef.: Widerspruch des Beklagten gegenüber der Erledigungserklärung
Situation: Kläger beantragt im Wege einer allgemeinen Feststellungsklage (§ 43 I VwGO), dass das Gericht den Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt feststellt.
Eine Ansicht: Gericht prüft i.d.R. nur ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist
Andere Ansicht: Prüfung des ursprünglichen Sachantrags
Rechtsprechung: Nur erforderlich, wenn der Beklagte § 113 I 4 VwGO analog ein berechtig-tes Interesse an einer Sachprüfung hat
Literatur-Kritik: Beklagter Hoheitsträger nicht schutzwürdig - 17Erledigung eines VA durch zwangsweise Durchsetzung mittels ErsatzvornahmeHerrschende Meinung: Keine Erledigung, da GrundVA als Rechtsgrund für die Kostenpflicht des Adressaten fortwirkt
Andere Ansicht: Erledigung, da sich die Verpflichtung zur Kostenerstattung nicht aus der Grundverfügung ergibt, sondern kraft Gesetzes - 18Fortsetzungsfeststellungsklage: DogmatischeEinrodnung des § 113 I 4 VwGOEine Ansicht: Bloßer Verweis auf § 43 VwGO, FFK als Unterfall der allgemeinen Feststel-lungsklage
Andere Ansicht: Einbindung in § 113 I VwGO und daher „kupierte“ oder „amputierte“ An-fechtungsklage
Weitere Ansicht: Klageart sui generis
neue Ansicht: § 113 I 4 VwGO keine eigenständige Klageart enthalten, sondern nur Verfah-rensvorschrift des Anfechtungsprozesses, die einen Fall der privilegierten Klageänderung nach § 173 S.1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 und 3 ZPO betrifft
Rechtsprechung: Fortsetzungsfeststellungsklage = eigene Klageart - 19Fortsetzungsfeststellungsklage: Anwendbarkeit bei vor-prozessualer ErledigungHerrschende Meinung: (+) analoge Anwendung wegen vergleichbarer Interessenlage
Teil der Literatur: (-) keine Regelungslücke, da Klagen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit vorprozessualer VAs als allgemeine Feststellungsklagen nach § 43 VwGO zu behandeln sind
Kritik: VA selbst ist jedoch kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 I VwGO; solange VA Bestand hat, konkretisiert dieser und nicht die gesetzliche Regelung verbindlich die Rechtslage; zufälliger Zeitpunkt der Erledigung hätte entscheidende Bedeutung für die Verfahrensart; Durch Erledigung wird VA kraft Gesetzes unwirksam, § 43 I VwVfG, in der Feststellungsklage geht es dann allein um die Berechtigung der Behörde, den streitbefangenen VA zu erlassen - 20Fortsetzungsfeststellungsklage: Analoge Anwendung bei LeistungsklagenHerrschende Meinung: Nicht erfasst ist die Erledigung sonstiger Leistungsbegehren, FFK ist verwaltungsbezogen
Andere Ansicht: Vergleichbare Interessenlage, Rückgriff auf Analogie
Kritik: Enge Bindung an VA
Besser: Bei erledigten Realakten ist Rechtsschutz im Wege der allgemeinen Feststellungsklage zu gewähren
Rechtsprechung: In schlichtem Verwaltungshandeln liegt konkludenter VA -> Duldungs-VA könnte nach Erledigung Gegenstand einer FFK sein
Andere Ansicht: Konstruktion nicht notwendig, da VwGO gegen schlichtes Verwaltungshan-deln ausreichenden Rechtsschutz bietet - 21§ 80 II 1 Nr. 4 VwGO: Rechtsmäßigkeit des VAs allein überwiegendes Vollzugsinteresse begründend oder stets besonderes Vollzugsinteresse erforderlichEine Ansicht: Vollzugsinteresse überwiegt bereits dann, wenn der angefochtene VA rechtmä-ßig ist und der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird
Andere Ansicht: Stets besonderes Vollzugsinteresse -> voraussichtliche Rechtmäßigkeit be-gründet kein besonderes Interesse - 22§ 80 V VwGO: PrüfungsmaßstabHerrschende Meinung: Erfolg des Antrags abhängig von Abwägung zwischen dem öffentli-chen Interesse am Vollzug der getroffenen Regelung und dem Aussetzungsinteresse des An-tragsstellers
Andere Ansicht: Rechtsentscheidung - 23§ 80 V VwGO: Rechtslage bei unzulässigem RechtsbehelfEine Ansicht: Kein Suspensiveffekt
Herrschende Meinung: Uneingeschränkter Wortlaut des § 80 I VwGO - 24§ 80 V VwGO: Gesonderte Anhörung, § 28 VwVfGUnmittelbar (-), kein VA mangels bestandskraftfähiger Regelung
Analog grds. (-), keine Regelungslücke, § 80 III VwGO abschließend - 25Welche weitergehenden Folgen sind mit der aufschieben-den Wirkung verbunden?wirksam
Eingeschränkte Wirksamkeitstheorie: Vorläufige Wirksamkeitshemmung, die rückwirkend (ex tunc) entfällt
Herrschende Meinung (Vollziehbarkeitstheorie): Aufschiebende Wirkung führt lediglich zum Ausschluss der Vollziehbarkeit, berührt nicht die Wirksamkeit des VAs - 26§ 80a III 2 VwGO: Rechtsfolgenverweisung und damit die vorgesehenen Begrenzung des Anwendungsbereichs gem. § 80 VI keine Wirkung entfaltetEine Ansicht: (+), Wortlaut; Umstand, dass dies zu einer Entlastung der Verwaltungsgerichte führen würde
Herrschende Meinung: Rechtsgrundverweisung, womit die Beschränkung in § 80 VI auf Verfahren, die VA zur Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten betreffen, auch für Anträge nach § 80a III 2 gilt - 27Darf das Gerichte eine einstweilige Anordnung auch dann erlassen, wenn die in der Hauptsache begehrte Regelung im Ermessen der Behörde steht?Meinung 1: Behörde kann nur dann zu einer bestimmten Regelung verpflichtet werden, wenn alle anderen Entscheidungen ohnehin ermessenfehlerhaft sind, also eine Ermessenreduzierung auf Null vorliegt; andernfalls nur Verpflichtung ermessensfehlerfrei zu entscheiden.
Meinung 2: Wortlaut des § 123 III VwGO i.V.m. § 938 I ZPO: Gericht bestimmt erforderli-chen Anordnungen nach freiem Ermessen: Gestaltungsbefugnis. - 28Zulässigkeit der Reformatio in peius: WiderspruchEine Ansicht: Nicht zulässig; würde gegen das rechtliche Gehör verstoßen, wenn der Betrof-fene bei der Überprüfung eines ihn belastenden VAs stets das Risiko eingehe, dass dieser ver-schlechtert werde; außerdem Verstoß gegen in § 88 VwGO verankerten Grundsatz „ne ultra petita“
Herrschende Meinung: Grds. zulässig; Widerspruchsführer ist nicht schutzwürdig, weil er selbst durch die Anfechtung die Bestandskraft des VA verhindere; Vorschriften der §§ 71, 79 II zeigen, dass Gesetzgeber von der grds. Zulässigkeit der reformatio in peius ausgeht; außer-dem lassen §§ 48, 49 eine belastende Aufhebung nach der Bestandskraft zu, muss also auch vor Bestandskraft gehen - 29Sachentscheidung trotz Verfristung des Widerspruchsver-fahrensHerrschende Meinung: Widerspruchsbehörde darf über einen solchen VA grds. entscheiden und damit den Klageweg wieder eröffnen
Andere Ansicht: Vorschrift des § 70 VwGO stehe den Behörden nicht zur Disposition, da die Frist auch Interessen der Ausgangsbehörde und beteiligter Dritter dient - 30Fristberechnung beim WiderspruchMeinung 1: § 57 II VwGO i.V.m. 222 ZPO i.V.m. §§ 187 ff. BGB: Annahme der Erstreckung des § 57 auf alle in der VwGO geregelten Fristen
Meinung 2: §§ 79, 31 VwVfG i.V.m. §§ 187 ff. BGB: § 70 II VwGO ordnet die Anwendung anderer Vorschriften aus dem 7. Abschnitt eigens an, spart aber § 57 VwGO aus
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