Flashcards
Öff. Recht - Streitigkeiten Verwaltungsrecht AT
Flashcards do conjunto (52)
- 1STR., ob und inweiweit sich der Vorbehalt des Gesetzes auch auf Art und Weise des Vorgehens der Verwaltung, insbes. Gebrauch der Handlungsform des VA erstrecktEine Ansicht: Verwaltung grds. befugt, die öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten des Bürgers durch VA zu konkretisieren und festzustellen; spezifische Ermächtigung nicht erforderlich
Herrschende Meinung: Zwei Voraussetzungen an die EGL gestellt: Sie muss materielle Regeln des Verwaltungshandeln regeln (Tatbestand) UND die Befugnis zum Erlass eines VA vorsehen (Rechtsfolge) - 2STR. ob und inwieweit sich der Vorbehalt des Gesetzes auch auf Art und Weise des Vorgehens der Verwaltung, insbes. Gebrauch der Handlungsform des VA erstrecktEine Ansicht: Verwaltung grds. befugt, die öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten des Bürgers durch VA zu konkretisieren und festzustellen; spezifische Ermächtigung nicht erforderlich
Herrschende Meinung: Zwei Voraussetzungen an die EGL gestellt: Sie muss materielle Regeln des Verwaltungshandeln regeln (Tatbestand) UND die Befugnis zum Erlass eines VA vorsehen (Rechtsfolge) - 3Weitergehender Anwendungsbereich des Vorbehalts des GesetzesLehre vom Totalvorbehalt: Jede Tätigkeit des Staates bedürfe einer gesetzliche Grundlage
Herrschende Meinung: Nicht für jede Verwaltungsmaßnahme, wegen Vielfalt kaum möglich
Literatur: Haushaltsplan nicht ausreichend -> Legitimation im Innenverhältnis; hM wegen Flexibilität der Leistungsverwaltung, ausreichende Legitimation
->Grds. Tatsächliche Verwaltungspraxis maßgebend - 4VerwaltungshelferidR Rechtssätze, aber nicht als Rechtsnormen mit Außenwirkung, aufgrund ihrer primären Zielrichtung (staatlicher Innenraum)
Meinung 1: Verwaltungsinterne Regelungen , die für den Bürger keine Rechte und Pflichten begründen
Meinung 2: Verwaltungsvorschriften, die den materiellen Gehalt der Gesetze weiterentwickeln, vervollständigen, verfeinern und ergänzen sind auch auf den einzelnen bezogen; jedenfalls bei über Organisationsvorschriften hinausgehenden Verwaltungsvorschriften - 5In welchen Fällen und in welchem Umfang ist ein Beurteilungsspielraum anzuerkennen?Eine Ansicht: Bei unbestimmte Rechtsbegriffen = genereller Beurteilungsspielraum
Kritik: Vollständige Überprüfung zu starke Einengung
Andere Ansicht: Art. 19 IV GG unbestimmte Rechtsbegriffe müssen gerichtlich unbeschränkt überprüfbar sein
Ausnahmen: Eindeutige Auslegung und normative Ermächtigungslehre
Fallgruppen: Prüfungsentscheidungen, Beurteilungen, Prognoseentscheidungen, Gesetz nach einem weisungsfreien, pluralistisch besetztem Gremium übertragen - 6NormverwerfungskompetenzDef.: Kein selbstständiges Handeln, sondern nimmt nur Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der ihn betrauenden Behörde wahr; Handeln wird unmittelbar der Behörde zugerechnet, für die er tätig wird
-> Keine gesetzliche Grundlage, da er ohne eigene Entscheidungsmacht tätig wird
Rechtsprechung: (+), wenn die Behörde aufgrund öffentlichen Rechts in einem solchen Ausmaß auf die Durchführung der Maßnahme Einfluss nehmen kann, dass der Bürger lediglich als „Werkzeug“ der Behörde bei der Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgabe tätig wird (Werkzeugtheorie)
Literatur: Keine Flucht ins Privatrecht, kommt allein auf die Funktion des Handelnden an, nicht auf seine interne Rechtsstellung
BGH: Außenverhältnis zum Geschädigten maßgebend, wesentlich hoheitlicher Charakter einer Maßnahme
Kritik: nicht sachgerecht; Zurechnung nur dann, wenn Unternehmer keinen oder nur einen begrenzten Entscheidungsspielraum hat - 7Auswechseln von Gründen in der Begründung zumindest teilweise zulässig?Meinung 1: VA, dessen Regelungswirkung die verbindliche Selbstverpflichtungserklärung der Behörde ist; Verweise in § 38 II VwVfG bloß deklaratorischer Natur
Meinung 2: kein VA, mangels Regelungswirkung; es wird lediglich eine Rechtsfolge in Aussicht gestellt, aber nicht bereits herbeigeführt - 8Rechtsnatur von VerwaltungsvorschriftenFrüher: im Prozess unzulässig
Herrschende Meinung: Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatz des § 86 I VwGO -> Prozessual kein Unterschied zwischen allgemeiner Begründung und Ermessenserwägungen, § 114 S. 2 VwGO
nicht uneingeschränkt zulässig:
Verfahrensrechtlich -> Nicht zur Umgehung von § 45 VwVfG
Materiellrechtlich -> Darf nicht zu einer Wesensänderung des VA führen
Prozessual Kläger darf nicht in Rechtsverteidigung beeinträchtigt sein
Literatur: Ermessensentscheidungen stets unzulässige Wesensänderung, § 114 S. 2 VwGO Ergänzung zulässig
Grds. Unzulässig erstmalige Begründung und vollständiges Auswechseln der Gründe - 9Rechtsnatur der ZusicherungMeinung 1: VA, dessen Regelungswirkung die verbindliche Selbstverpflichtungserklärung der Behörde ist; Verweise in § 38 II VwVfG bloß deklaratorischer Natur
Meinung 2: Kein VA, mangels Regelungswirkung; es wird lediglich eine Rechtsfolge in Aussicht gestellt, aber nicht bereits herbeigeführt - 10Wer hat die Befugnis zur Umdeutung?Herrschende Meinung: Nicht nur Behörde, sondern auch Verwaltungsgericht befugt, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass der angefochtene VA rechtwidrig ist
Andere Ansicht: Umdeutung entspricht Erlass eines neuen VA
Kritik: Umdeutung = ipso iure bedarf nur der Feststellung - 11Rechtswidriger RestVA bei materieller TeilbarkeitRechtsprechung: Ablehnung der materiellen Teilbarkeit, wenn RestVA ohne Änderung seines Inhalts nicht rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann
Arg.: Rechtsbindung der Gerichte gem. Art. 20 III GG; Verbot einen rechtswidrigen Gesamtzustand herbeizuführen
ABER Rechtmäßigkeit des HauptVA gehört nicht zum Streitgegenstand
Andere Ansicht: Sache der Behörde eine neue Nebenbestimmung bzw. Rücknahme des RestVA zu erlassen - 12Materielle Teilbarkeit bei ErmessensaktenLiteratur: (-), wenn Behörde durch Aufhebung der Nebenbestimmung ein ungewollter Restakt aufgedrängt wird
Andere Ansicht: Genereller Ausschluss, wenn Behörde sich gerade für Teilbarkeit entschlossen hat; Behörde kann nachträglich eine neue Auflage erlassen, soweit gesetzlich vorgesehen oder Behörde sich im VA vorbehalten hat - 13Hausrecht bei Verwaltungsgebäuden = öffentlich-rechtlichHerrschende Meinung: Öffentlich-rechtlich, wenn Sachzusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit besteht (früher)
Herrschende Meinung: Öffentlich-rechtlich, wenn es der Sicherung des öffentlich-rechtlichen Widmungszwecks des Gebäudes dient (heute) - 14Einordnung des vorläufigen VAEine Ansicht: VA sui generis
Andere Ansicht: Besondere, in § 36 VwVfG nicht vorgesehene, Nebenbestimmung
Weitere Ansicht: Inhaltsbestimmung des VA - 15Selbstständige Bedeutung des Zusatzes „hoheitlich“ neben „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“Eine Ansicht: Beide Merkmale inhaltsgleich
Andere Ansicht: Hoheitlich = einseitiges Gebrauchmachen von den Befugnissen des öffentlichen Rechts - 16Finaler Aspekt bei polizeilichen Standardmaßnahmenund Zwangsmaßnahmen, insbesondere in der VerwaltungsvollstreckungStandardmaßnahmen stellen eigenständige VA dar
Eine Ansicht: Andere Maßnahmen enthalten reale Eigenhandlung der Behörde, Anwendung von Zwangsmitteln mittels Realakt -> konkludentes Duldungsgebot = VA
Andere Ansicht: Auch gegen schlichtes Verwaltungshandeln ausreichender Rechtsschutz gewährleistet, keine Konstruktion notwendig - 17Bewirken des VAs durch unvollständige oder unrichtige AngabenSTR. Begriff „Erwirken“
Meinung 1: Kausalität der Angaben oder des Unterlassens für Fehlerhaftigkeit des VAs + ziel- und zweckgerichtetes Handeln des Begünstigten sowie Entscheidungserheblichkeit der Angaben
Meinung 2 (hM): Kausalität der fehlerhaften Angaben für die Rechtswidrigkeit des VAs - 18STR. ob Verwaltung auch ohne ausdrückliche oder konkludente VA-Befugnis eigene Leistungsansprüche durch VA durchsetzen darfHerrschende Rechtsprechung: Behörde ist im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses gewohnheitsrechtlich auch ohne besondere Ermächtigung befugt, Regelungen durch VA zu treffen -> VA = typische Handlungsform und der Hoheitsverwaltung immanent
Arg.: Effektivität sonst zu weit eingeschränkt; Gewohnheitsrechtliche Ermächtigung gerechtfertigt
Andere Ansicht: Leistungsbescheide nur dann zulässig, wenn das Gesetz die Handlungsform des VA vorsieht, sonst Wiederspruch rechtsstaatlicher Erwägungen, wenn Verwaltungsbehörde Streit zwischen sich und Bürger einseitige durch VA entscheiden dürfe
Arg.: Vorteil des VA = Anhörung - 19STR. wie kann Vollstreckungsschuldner solche Einwendungen geltend machen, die nach Erlass des VA entstanden sindMeinung 1: Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO iVm § 172 VwGO
Meinung 2: Klagearten der VwGO; STR, welche konkrete Klageart
Herrschende Meinung: Feststellungsklage, mit dem Ziel der Feststellung, dass der titulierte Anspruch nicht mehr besteht - 20Beurteilung nur eine der getroffenen Regelungen betrifft das öffentliche Recht und im Übrigen privatrechtlichEine Ansicht: Bei gemischten Verträgen ist die Rechtsnatur für jeden Vertragsteil gesondert zu beurteilen
Andere Ansicht: Durch Vertrag kann nur ein einheitlichen Rechtsverhältnis begründet werden -> Schwerpunkt maßgeblich - 21Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch - RechtsgrundlageMeinung 1: Analogie zu den zivilrechtlichen Bereicherungsvorschriften, §§ 812 ff.
Meinung 2 (hM): Eigengeartetes, originäres Institut des allgemeinen Verwaltungsrechts - 22Personenbezogene Allgemeinverfügung = Zeitpunkt des Feststehens des AdressatenkreisesTeil der Literatur: Im Zeitpunkt der Erlasses
Herrschende Meinung: Bei Erlass im Wesentlichen bestimmt ist ausreichend - 23Anfechtungsfrist bei benutzungsbezogener Allgemeinverfügung (Verkehrsschild)Herrschende Meinung: Ein Jahr, §§ 58 II, 70, 74 VwGO -> danach unanfechtbar
Andere Ansicht: Beginn erst, wenn der Verkehrsteilnehmer erstmals mit der Regelung des Verkehrszeichens konfrontiert ist - 24Ablehnung eines begünstigenden VA = Anhörung erforderlichRechtsprechung: (-), kein Eingriff in ein bestehendes Recht des Antragsstellers, lediglich ein Mehr an Rechten verweigert
Überwiegende Literatur: (+), Unterbleiben einer Begünstigung für den Bürger ebenso schwerwiegend sein kann wie ein Eingriff
Andere Ansicht: Pflicht zur Anhörung nur, wenn geltend gemachter Anspruch grundrechtlich fundiert ist, Ablehnung einer freiwilligen Leistung des Staates kein Eingriff - 25Anhörung bei ablehnendem Bescheid iRd LeistungsverwaltungBVerwG + herrschende Meinung: Voraussetzung für die Anwendung des § 28 I VwVfG NRW ist die Beeinträchtigung einer vorhandenen Rechtsposition durch Verwaltungsentscheidung -> Anhörungspflicht vor Ablehnung eines VA, der erst eine Rechtsposition gewähren soll (-)
Andere Ansicht: Anwendung (+); Hinweis auf Sinn und Zweck der Vorschrift als Sicherung rechtlichen Gehörs gegen alle belastenden VAs
Kein unmittelbares Unterliegen des Begründungszwangs, da bloße verfahrensleitende Entscheidung
Überwiegende Ansicht: Behörde muss im Hinblick auf Art. 19 IV GG Gründe offenlegen, daher (+) Bürger muss einsehen können, ob Absehen von Anhörung ermessensfehlerfrei erfolgte
Andere Ansicht: Begründungspflicht nur bzgl. materiellem Recht nicht bzgl. Verfahrensrecht - 26Nachholung der AnhörungEine Ansicht: Besonderes behördliches Verfahren
Andere Ansicht: ausreichend Anhörung im Widerspruchsverfahren, sofern Betroffener Möglichkeit zur Stellungnahme hat und Widerspruchsbehörde die Stellungnahme zur Kenntnis nimmt - 27(P) Ermessensakte -> Heilung durch Widerspruchsbehörde möglich?Eine Ansicht: (+) Anhörung durch Ausgangsbehörde nicht erforderlich, weil Widerspruchsbehörde eine umfassende Kontroll- und Entscheidungsbefugnis auch bzgl. Zweckmäßigkeit hat
Andere Ansicht: (-) immer Ausgangsbehörde, nie ausgeschlossen, dass diese möglicherweise eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung zukommen ließe Ermessenskontrolle ist etwas anderes als Ermessensausübung
Kritik: § 72 VwGO - 28Heilung der Anhörung im gerichtlichen VerfahrenAblehnung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken, Grundrechte Geltung auch im Verfahrensrecht (BVerfG), Verwaltungsgericht würde in rechtsstaatswidrigerweise zu einem Reparaturbetrieb der Verwaltung
Kritik: Bürger wird in seiner Rechtsverteidigung durch Heilung im gerichtlichen Verfahren nicht unzumutbar beschränkt - 29„Wie“ der Heilung der Anhörung während des verwaltungsgerichtlichen VerfahrensEine Ansicht: Ausreichend schriftsätzliche Stellungnahme
Andere Ansicht: Behördliches Verfahren außerhalb des gerichtlichen Verfahrens; Betroffner muss so gestellt werden, wie er bei fehlerfreiem Verfahren gestanden hätte (Grundsatz der realen Fehlerbeseitigung) - 30Einordnung (begünstigend/belastend) bei der Änderung von LeistungsbescheidenEine Ansicht: Ursprüngliche VA belastend, aber dieser enthalte auch die begünstigende Regelung, dass nur diese und keine weitergehende Belastung auferlegt wird
Andere Ansicht: Anknüpfung an belastende Wirkung, sodass grds. Nur die Vorschriften über die Aufhebung eines belastenden VA anzuwenden sind, Ausnahme: erkennbarer Verzicht auf weitergehende Ansprüche - 31Rücknahmebeschränkungen des § 48 I 2 VwVfG gelten nicht für Aufhebung während Widerspruchsverfahren oder gerichtlichem VerfahrenRechtsbehelf des Dritten muss zulässig sein § 50 VwVfG anwendbar
STR. ob Begründetheit bei Rechtsbehelf erforderlich ist
Eine Ansicht (h.Rspr.): Abhilfe iSd § 50 VwVfG im technischen Sinne zu verstehen, Begründetheit daher nicht erforderlich
Andere Ansicht: Zumindest nicht offensichtlich unbegründet
Weitere Ansicht: Begründetheit erforderlich nur dann Ausschluss des Vertrauensschutzes gerechtfertigt, da Betroffener mit unbegründetem Rechtsbehelf eines Dritten nicht zu rechnen braucht - 32Schutzwürdigkeit des Vertrauens bei § 48 I 2, II – IV VwVfGEine Ansicht (früher): Abstellen auf tatsächlichen Verbrauch der Mittel
Herrschende Meinung: bereicherungsrechtliche Grundsätze des „Verbrauchs“
verbraucht = eine Geldleistung dann, wenn der zur Unrecht gezahlte Betrag für eine verhältnismäßig geringfügige Verbesserung der Lebensführung ausgegeben wird, nicht aber, wenn er ganz oder teilweise zur Schuldentilgung oder für Anschaffungen verwendet wird, die wertmäßig noch im Vermögen des Begünstigten vorhanden sind. - 33Widerrufsfrist bei § 48 IV 1 VwVfGSTR. positive Kenntnis der Behörde
Herrschende Meinung: Die für die Rücknahme zuständige Stelle innerhalb der Behörde
Andere Ansicht: Abstrakte Kenntnis irgendeiner Stelle der Behörde maßgeblich
Kritik: „Behörde“ keiner Kenntnis fähig
Anwendung bei Rechtsirrtümern, bei Erlass entscheidungserheblicher Sachverhalt bereits bekannt, aber falsch gewertet
Herrschende Meinung: § 48 IV VwVfG erfasst auch Erkenntnis der Rechtswidrigkeit
Kritik: Zeitlich unbegrenzte Rücknahmemöglichkeit, obwohl Risikosphäre der Behörde
Arg.: Keine Unterscheidung zwischen tatsächlicher und rechtlicher Rechtswidrigkeit
Andere Ansicht: § 48 IV VwVfG streng auszulegende Ausnahmevorschrift, nur Fälle erfasst, n denen Behörde nachträglich durch tatsächliche Ereignisse auf Rechtswidrigkeit hingewiesen wird
Anschluss: Beginn der Jahresfrist
Früher: Mit Erlass des VA, da der Behörde bereits alle Tatsachen bekannt sind
Teil der Literatur: § 48 IV 1 VwVfG Entscheidungsfrist, die beginnt mit Zeitpunkt der Entscheidungsreife
Arg.: Anknüpfung Tatsachen die Rücknahme rechtfertigen - 34§ 48 VwVfG (EGL) durch EU-Recht überlagertEine Ansicht: Regelwertung des § 48 II 2 VwVfG durch Unionsrecht dort ausgeschlossen, wo Rückforderungsentscheidungen der Kommission bestandkräftig geworden sind; Vertrauensschutz mittels Nichtigkeitsklage direkt gegen Kommission
Rechtsprechung: § 48 II 2 VwVfG grds. Anwendbar auch bei europarechtswidriger Förderung; Geltung nationaler Vertrauensschutzregelungen vom EuGH ausdrücklich anerkannt - 35Innerhalb des Ermessen Vertrauen zu berücksichtigen, § 48 III VwVfGEine Ansicht: Vertrauensschutz nicht Bestandsschutz
Andere Ansicht: Sämtliche Interessen, auch Vertrauensschutz, zu berücksichtigen
Arg.: Rechtsstaatliche Bedeutung des Vertrauensschutzes - 36Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils kann Annahme der Rechtswidrigkeit eines VA entgegenstehen, wenn VG von Rechtmäßigkeit ausgeht à § 48 I 1 VwVfG?Literatur: Behörde nicht an Rücknahme nach § 48 I 1 VwVfG gehindert durch Rechtskraft eines klageabweisenden Anfechtungsurteils -> Rechtskraft wirkt nur zugunsten der obsiegenden Partei
Kritik: Rechtskraft soll verhindern, dass mit Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse erneut entschieden wird
EU-Recht begründet bzgl. Grundsatz der Rechtssicherheit keine generelle Verpflichtung, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung aufzuheben, nur weil diese unionsrechtswidrig ist
ABER Verpflichtung besteht nach EuGH bzgl. unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz dann, wenn:
VA infolge eines letztinstanzlichen Urteils bestandskräftig geworden ist
Beruhend auf einer unrichtigen Auslegung des Unionsrechts
Unter Verstoß gegen die Vorlagepflicht, Art. 267 III AEUV - 37Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 49 auf rechtswidrige VAErst-Recht-Schluss: Adressat eines rechtswidrigen begünstigenden VA dürfe nicht besser gestellt werden als der Adressat eines rechtmäßigen
Kritik: Wortlaut steht dem entgegen; außerdem Regelungen, die bei einer Übertragung der Widerrufsgründe des § 49 auf rechtswidrige VA verwischt werden würden - 38EU: Nicht auf Vertrauen berufen, wenn einer der Fälle des § 48 II 2 VwVfG vorliegtEine Ansicht: Extensive Interpretation bzgl. EU-Recht
BVerwG: Abwägung im Einzelfall zusätzlich gem. § 48 II 1 VwVfG
EU: Anwendung der Jahresfrist
Frühere Rspr.: § 48 IV VwVfG generell auch bei der Rücknahme europarechtswidriger VA
Heute: Grds. (+), anders nur wenn Rechtswidrigkeit der nationalen Beihilfe aufgrund eines bestandskräftigen Beschlusses der Kommission festgestellt worden ist, nach einem Jahr dann jede praktische Wirksamkeit genommen, entspricht nicht Effektivität des EU-Rechts - 39STR. ob Rückforderung einer durch privatrechtlichen Vertrag gewährten europarechtswidrigen Subvention möglichEine Ansicht: Nur eine Rückforderung durch sofort vollziehbaren VA kann die vom Unionsrecht vorgeschriebene unverzügliche Durchsetzung gewährleisten; die an die BRD gerichtete Kommissionsentscheidung, eine unionsrechtswidrige Beihilfe zurückzufordern, ist öffentlich-rechtlicher Natur und führt dazu, dass auch das Rückforderungsverhältnis zu dem Beihilfeempfänger öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, selbst wenn die Beihilfe privatrechtlich gewährt wurde
Andere Ansicht: Es fehlt eine EGL für einen entsprechenden Rückforderungsbescheid, Unionsrecht überlässt rechtliche Umsetzung der Subventionsrückforderung dem nationalen Recht, sofern effektive Durchsetzung des Unionsrecht nicht praktisch unmöglich wird; vorläufiger Rechtsschutz nach ZPO - 40Anspruch des Bürgers auf Wiederaufgreifen aus § 48 I 1 VwVfG herleitenEine Ansicht: (+), da Rücknahme im Ermessen der Behörde steht, so dass ein von der Rücknahme betroffener Bürger zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung habe
Andere Ansicht: (-) Anspruch nur im Rahmen des Wideraufgreifens des Verfahrens; Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nur interne Vorfrage
Kritik: Wortlaut des § 51 V VwVfG - 41Beide Entscheidungen selbstständige VA beim WiederaufgreifenEine Ansicht: Entscheidung über Wiederaufgreifen im weiteren Sinne kein eigener materieller Regelungsgehalt, früheres Verfahren nicht aufgegriffen, sondern neues Verfahren einheitliche Ermessensentscheidung über Aufhebung
Herrschende Meinung: Entscheidung über Wiederaufgreifen im weiteren Sinne = VA
Arg.: regelnde Entscheidung über Anspruch des Bürgers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung - 42Welche Vorschriften maßgeblich für Rechtmäßigkeit des ZweitbescheidsEine Ansicht: Ermessen der Behörde
Andere Ansicht: Einschlägiges materielles Recht, nach dem sich Rechtmäßigkeit des Erstbescheids bestimmt
Arg.: In den Zustand vor Erlass des Erstbescheids zurückversetzt; § 51 neben §§ 48, 49 VwVfG - 43Verbindung der Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen mit Verpflichtungsklage auf Aufhebung des Erstbescheids möglich?Literatur: Bei Ablehnung noch keine Entscheidung in der Sache, daher nur VK auf Wiederaufgreifen
Rechtsprechung: zwischen beiden Entscheidungen besteht untrennbarer Zusammenhang, deshalb ausreichend VK auf Wiederaufgreifen und Aufhebung (Durchgriff)
Weitere Ansicht: Differenzierung-> Klage unmittelbar auf erstrebte Sachentscheidung dann (+), wenn der Behörde bzgl. der Sachentscheidung kein Ermessen zusteht; wenn im Ermessen, darf dieses nicht übergangen werden - 44Dogmatische Einordnung offensichtlicher Europarechtswidrigkeit in § 51 VwVfGTeil der Literatur: Europarechtskonforme Auslegung, sodass nachträgliche Entscheidung des EuGH analog § 51 I Nr. 1 VwVfG als Änderung der Rechtslage einzuordnen ist
Andere Ansicht: Anknüpfung an § 51 V VwVfG und Reduzierung des Ermessens bei Entscheidungen über Wiederaufgreifen angenommen - 45Muss Vollstreckbarkeit des VA bereits vorliegen bei Androhung?Eine Ansicht: VA muss noch nicht vollstreckbar sein im Zeitpunkt der Androhung, aber dann für den Zeitpunkt zu dem Vollstreckung angedroht wird
Andere Ansicht: Bei der Androhung kommt es auf Vollstreckbarkeit generell nicht an, weil noch nicht Bestandteil der Durchsetzung - 46Rechtmäßigkeit des GrundVA bei Vollstreckung erforderlich?Eine Ansicht: Regelung iSd § 35 S: 1 VwVfG liegt in der Ankündigung, dass das Zwangsmittel nunmehr angewendet werden kann und vom Pflichtigen geduldet werden muss
Andere Ansicht: Bei Ersatzvornahme Beauftragung eines Dritten ausschließlich verwaltungsintern = keine Außenwirkung
Kritik: Festsetzung hat Beugecharakter und wirkt auf Rechtsstellung des Betroffenen - 47Festsetzung und Beitreibung eines angedrohten Zwangsgelds, trotzdessen das Gefahr einer weiteren Zuwiderhandlung nicht (mehr) besteht möglich?Eine Ansicht: Bereits erlassener GrundVA macht Prüfung, ob Behörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt überflüssig
Herrschende Meinung: Bei Übergang auf Sofortvollzug Beurteilung nur noch allein nach dem Gesetz - 48Festsetzung = selbstständiger VA?Eine Ansicht: Eigenes Risiko, besonders wenn noch anfechtbar
Kritik: Darf eben nicht mehr anfechtbar sein
Andere Ansicht: Rechtmäßigkeit des GrundVA generell nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im gestreckten Verfahren; strikte Trennung
Arg.: Tatbestandswirkung - 49Eingreifen des Sofortvollzugs wenn GrundVA vorliegt, abstellen auf vorhandenen VA oder auf gesetzliche Rechtslage?Eine Ansicht: Ablehnung, denn es wird etwas Unmögliches verlangt
Arg.: Keine strafähnliche Sanktion für begangenes Unrecht
Andere Ansicht: Nichtbeachtung eines VA wäre dann risikolos möglich, Zwangsgeld verliere seinen Effekt
Arg.: Einstellung nur wenn Zweck erreicht nach § 15 III VwVG - 50Anwendung des Zwangsmittels hat VA-Qualität?Eine Ansicht: Realakt ohne Regelungswirkung
Andere Ansicht: Zwangsanwendung = eigenständige Konkretisierung der Belastung, die sich aus der Pflicht zur Duldung ergibt
Arg.: historisch
Kritik: Rechtsschutz auch für schlichtes Verwaltungshandeln - 51Welches Rechtsmittel zur Geltendmachung für Vollstreckungshindernisse verwenden?Eine Möglichkeit: Widerspruch/AK gegen jeweiligen Vollstreckungsakt
Andere Möglichkeit: Vollstreckungsabwehrklage, § 167 I VwGO iVm § 767 ZPO
§ 767 ZPO analog auch bei VA?
Eine Ansicht: (+) wegen Titelfunktion des VA (vergleichbare Interessenlage)
Herrschende Meinung: (-), Klagearten der VwGO vorrangig - 52Kostenbescheid -> Rechtsfolge - i.d.R. gebundene EntscheidungHerrschende Meinung: (+)
Andere Ansicht: Ermessen, da ggf. aus Billigkeitsgründen von Kostenerstattung teilweise oder ganz abgesehen werden kann
Kostenbescheid -> Rechtsfolge - VA-Befugnis?
Erstattungsanspruch geltend machen durch VA oder nur im Wege der Leistungsklage
Selten ausdrückliche EGL = VA-Befugnis aus zwangsweiser Beitreibung
Informações
- Descrição
- Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten nun auch als Karteikarten immer und überall abrufbar!
- Criado por
- myJurazone
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