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Flashcards

Zivilrecht - Handelsrecht Streitigkeiten

myJurazone Alemão 17 flashcards 2.299 visualizações

Flashcards do conjunto (17)

  1. 1Definition des Gewerbes: GewinnerzielungsabsichtMeinung 1 (Rspr.): (+) Absicht, Überschuss an Einnahmen zu erzielen; tatsächlicher Gewinn unerheblich; bei Privatunternehmen vermutete Gewinnerzielungsabsicht
    Meinung 2 (Lit): (-) Entbehrlichkeit; evtl. anstelle der Gewinnerzielungsabsicht: anbietende, entgeltliche Tätigkeit
  2. 2Definition des Gewerbes: „Erlaubt sein“ der Tätigkeit iSd Gesetzes o. SittenwidrigkeitMeinung 1 (wohl h.M.): (+) Gegenstand der gewerblichen Tätigkeit = Abschluss rechtlich wirksamer Verträge
    Meinung 2: (-) Prüfung, ob ein nach § 134 BGB nichtiger Kaufvertag würde bei Handelskauf keinen Sinn ergeben
  3. 3Betreiben des HandelsgewerbesMeinung 1: Betreiber = derjenige, in dessen Namen das Handelsgewerbe ausgeübt wird
    Meinung 2 (h.M.): Betreiber = derjenige, der aus den im Unternehmen geschlossenen Geschäften berechtigt oder verpflichtet wird
  4. 4Kaufmannseigenschaft von Gesellschaftern einer PersonenhandellsgesellschaftMeinung 1 (Rspr.): Soweit die Gesellschafter nach § 128 HGB unbeschränkt persönlich haften, sind sie selbst auch Kaufleute, da sie in diesem Fall auch das unternehmerische Risiko tragen. Aufgrund der Regelung des § 128 HGB treffen die Wirkungen der von der Gesellschaft eingegangenen Geschäfte grundsätzlich auch die Gesellschafter. Daher nehmen sie wie ein Unternehmer am Handelsverkehr teil. Kommanditisten sind keine Kaufleute
    Meinung 2 (MüKo): Aufgrund der Verselbstständigkeit der OHG und der KG gem. § 124 HGB sind nur die Personenhandelsgesellschaften selbst Kaufleute. Weder die organschaftliche Geschäftsführungsbefugnis noch die Haftung nach § 128 HGB können die Kaufmannseigenschaft der Gesellschafter begründen, denn allein die Gesellschaft ist Trägerin des Unternehmens.
  5. 5GmbH & Co. KG als FormkaufleuteMeinung 1 (h.M.): keine Formkaufmannseigenschaft
    Meinung 2: Jede GmbH & Co. KG ist eintragbar und, sobald sie als Kommanditgesellschaft eingetragen ist, Handelsgesellschaft, ohne dass es auf die Voraussetzungen der Eintragung noch ankäme. In diesem Sinne ist also auch die GmbH & Co. KG Formkaufmann.
  6. 6Anwendungsbereich § 5 HGB neben § 2 HGBMeinung 1: Bedeutungslosigkeit des § 5 HGB
    Meinung 2 (h.M.): eigenständiger Anwendungsbereich; bei Eintragung aufgrund irriger Annahme der Erforderlichkeit eines kaufmännischen Geschäftsbetriebes, oder, wenn Voraussetzungen für ursprüngliche Notwendigkeit entfallen; § 2 HGB setzt voraus, dass Eintragung im Bewusstsein vorgenommen wurde, dass Kleingewerbe vorliegt
  7. 7Dogmatik: Inhaberwechsel und FirmenfortführungErklärungstheorie: Fortführung ist sozialtypische Erklärung, das Handelsgeschäft mit allen Aktiva und Passiva übernommen zu haben (BGH NJW 2001, 1352)
    Kritik: §28 HGB erfordert gerade keine Fortführung, zudem bedenkliche Willensfiktion
    Rechtsscheintheorie: Altgläubiger und Altschuldner vertrauen auf Kontinuität des Handelsgeschäfts
    Kritik: §§25 I, 27 I HGB setzen keinen Rechtsschein voraus
    Kontinuitätstheorie: Mangels Rechtsfähigkeit des Unternehmens müssen die Rechtsverhältnisse dem Unternehmensträger zugeordnet werden
    Kritik: Kontinuitätsgedanke wird in §§25 II, 28 II HGB durchbrochen
  8. 8Bloße nachträgliche Firmenänderung durch Erben nach Weiterführung eine Einstellung iSd § 27 HGBMeinung 1: Fortführung nur dann, wenn auch die Firma fortgeführt wird
    Sinn & Zweck § 27 II: Möglichkeit 3 Monate prüfen und bedenken zu können, ob der Vorteil der Firma den Nachteil der Haftung aufwiege
    Einstellung (+) bei nachträglicher Firmenänderung
    Meinung 2 (h.M.): keine freiwillige Einstellung
    Erforderlichkeit der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit selbst, also die Aufgabe des Geschäftes für § 27 II
  9. 9Erreichen des Haftungsausschlusses entsprechend § 25 II HGB auch durch eine Eintragung in das HandelsregisterMeinung 1: entsprechende Anwendung unzulässig, weil Weiterhaftung des Vorinhabers fehlt; außerdem Leerlaufen der verschärften Haftung des § 27
    Meinung 2 (h.M.): uneingeschränkte Anwendbarkeit
    nicht einzusehen, wieso Erbe schlechter stehen soll, als der rechtsgeschäftliche Erwerber und ohne die Haftungsausschlussmöglichkeit allein auf das radikale Mittel der Geschäftseinstellung nach § 27 II beschränkt sei soll
    Sinn & Zweck: Klarstellung der Haftungsfrage im Interesse der Gläubiger -> kann aber ohne weiteres auch durch die Verlautbarung des Haftungsausschlusses herbeigeführt werden
    Schutz des Gläubigers -> Haftung der Erben mit Nachlass
  10. 10Analoge Anwendung des § 28 HGB bei Gründung einer GbRMeinung 1(BGH): Analogie (-), wenn es sich um Forderungen aus einem anwaltlichen Mandatsverhältnis handelt (aufgrund besonderer Ausgestaltung bestehender Rechtsverhältnisse)
    Meinung 2: Analogie (+), Rechtsfähigkeit der GbR mittlerweile anerkannt
    Keine Rechtfertigung (unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen), danach zu differenzieren, ob sich zwei Angehörige eines freien Berufs oder zwei Gewerbetreibende zur gemeinsamen Berufsausbildung zusammenschließen
    Meinung 3 (h.M.): Analogie (-), vor dem Eintritt wird kein Handelsgewerbe betrieben  besonderes Vertrauen der Altgläubiger wird nicht geweckt; entscheidend ist aber, dass den Gesellschaftern einer GbR nicht wie den Gesellschaftern einer OHG die Möglichkeit offensteht, eine abweichende Vereinbarung iSd § 28 II HGB in das Handelsregister einzutragen -> analoge Anwendung stellt Nichtkaufleute schlechter als Kaufleute
  11. 11Analoge Anwendung des § 28 HGB bei Einbringen des Handelsgeschäfts in eine bestehende GesellschaftMeinung 1 (Lit.): Analogie teilweise befürwortet, es bestünden nur formal-zeitliche Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen könnten
    Meinung 2 (BGH): Analogie (-), §28 I HGB ordnet eine Haftung der Gesellschafter für Altschulden des aufnehmenden Geschäftsinhabers an -> Norm ergänzt die Regelung in § 130 HGB
  12. 12Meinungsstreitigkeiten zu § 15 HGBKonstitutiv wirkende Eintragungen
    Teil der Lit.: Keine Anwendung des § 15 I auf konstitutv wirkende Eintragung; Gesetz fordert nur die Eintragung und nicht die Bekanntmachung
    h.M.: Geltung des § 15 I auch für konstitutiv wirkende Eintragungen, keine Einschränkung im Gesetzeswortlaut
    Sekundärtatsachen
    Teilweise (+) einer Beschränkung auf Sekundärtatsachen (= Tatsachen, die eine Änderung der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich vorgegeben Rechtslage bewirken); Anwendung auf Primärtatsachen würde Unterschied zwischen konstitutiv wirkenden und deklaratorisch wirkenden Eintragungen verwischen
    h.M.: Ablehnung der Einschränkung
    Sekundäre Unrichtigkeit
    Teil der Lit.: Keine Anwendung des § 15 I , da bei dieser eine eintragungspflichtige Tatsache die Beseitigung einer anderen darstellt, deren Voreintragung aber fehlt
    Teil der Lit.: Keine Anwendung des § 15 I , weil durch Fehlen der Voreintragung (Unterbleiben der Sekundäreintragung) kein Rechtsschein erzeugt wird
    h.M.: Dritte kann auch anderweitig Kenntnis von der die Voreintragung begründenden Tatsachen erlangt haben
  13. 13Berufung des Dritten auch teils auf § 15 I HGB und teils auf die wahre RechtslageMeinung 1: Dritten wir auch eine solche teilweise Ausübung des Wahlrechts zugestanden; § 15 I wirkt nur zum Vorteil des Dritten und nicht zu seinen Lasten, sog. Rosinentheorie
    Meinung 2: Handelsregisterinhalt kann nur in seiner Gesamtheit gewürdigt werden; derjenige, der sich hinsichtlich einer Tatsache auf das Handelsregister beruft, muss sich entsprechend dem Gesamtinhalt des Registers behandeln lassen
  14. 14Entsprechende Anwendung des § 15 III HGB bei reinen EintragungsfehlernMeinung 1: Analogie (+), Im Verhältnis zur Bekanntmachung bildet das Handelsregister den primären und verlässlichen Informationsträger und genießt größtes Vertrauen
    Meinung 2 (h.M.): Analogie (-), ausdrückliche Abstellung auf Bekanntmachung; Regelungslücke nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte nicht ersichtlich
    Meinung 3: Anwendbarkeit des § 15 III nur zulasten von Kaufleuten, aber nicht zulasten von Privatpersonen
  15. 15Anwendbarkeit des gesamten HGB auf „Scheinkaufmann“Meinung 1: Anwendbarkeit nur im eingeschränkten Umfang; Rechtsfolgen, die sich aus zwingendem Recht ergeben, könnten nicht durch einen bloßen Rechtsschein zulasten desjenigen eintreten, den das zwingende Recht schützen wollte
    Meinung 2 (h.M.): Anwendbarkeit in vollem Umfang -> Interesse des Rechtsverkehrs (Achtung: Vorschriften (z.B. § 366 HGB), die in Rechtspositionen unbeteiligter Dritter eingreifen sollen aber nach h.M. nicht anwendbar sein
  16. 16Gemischte Prokura von Prokurist und EinzelkaufmannMeinung 1: (-), da keine Gesamtvertretung, denn der Geschäftsinhaber kann nicht sein eigener Vertreter sein;
    Sinnwidrigkeit der Rechtsfigur: In Wahrheit findet keine Kompetenzübertragung statt;
    darüber hinaus: Umgehung des § 50 II HGB
    Meinung 2: (+), da es sich um die Bindung des Prokuristen an die Mitwirkung des Prinzipals handelt
    § 50 II HGB untersagt lediglich inhaltliche Beschränkungen der Prokura
  17. 17Analoge Anwendbarkeit des § 366 HGB, wenn Erwerber nicht an die Verfügungsbefugnis, aber an die Vertretungsmacht des Veräußerers glaubtMeinung 1 (h.M.): (+), Rücksicht auf Schutzzweck der Norm (Gewährleistung der Sicherheit des Handelsverkehrs); jedoch nur im Hinblick auf Eigentumserwerb, nicht m Schuldrecht (hier Regelung des § 177 BGB)
    Meinung 2: (-), keine Schutzwürdigkeit des Dritten, da sich schon aus der Berufsstellung des Verfügenden ohne weiteres ergibt, ob dieser im eigenen Name oder im fremden Namen handelt
    Stellungnahme: Für eine analoge Anwendung spricht, dass das HGB auch sonst nicht scharf zwischen Ermächtigung und Vollmacht trennt

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