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Flashcards

Entschuldigungsgründe - entschuldigender Notstand / Notwehrexzess

Katrin Hae Strafrecht AT Examen Alemão 36 flashcards

Flashcards do conjunto (36)

  1. 1Abgrenzung Entschuldigungsgründe zu RechtfertigungsgründenAusschluss durch einen Rechtfertigungsgrund = Handlung durch einen Erlaubnissatz gerechtfertig.
    Entschuldigungsgrund = Tat wird als rechtswidrig missbilligt, es wird jedoch aufgrund einer bestimmten außergewöhnlichen Konflikt- und Motivationslage Nachsicht geübt, so dass der Täter trotz Rechtswidrigkeit straflos bleibt.
  2. 2Abgrenzung Entschuldigungsgründe zu SchuldausschließungsgründeLassen beide den Schuldvorwurf entfallen. Bei den Schuldausschließungsgründen fehlt es an einer Schuldvoraussetzung bzw. an einem schuldbegründenden Merkmal (z.B. Schuldunfähigkeit oder Verbotsirrtum, vgl. § 17 StGB). Die Entschuldigungsgründe bewirken dagegen nur eine so starke Herabsetzung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, dass die untere Grenze der Strafwürdigkeit nicht mehr erreicht wird.
  3. 3EntschuldigungsgründeI. Anerkannte Entschuldigungsgründe
    1. Entschuldigender Notstand, § 35 I StGB
    2. Notwehrexzess, § 33 StGB
    3. Übergesetzlicher, entschuldigender Notstand
    II. Diskutierte Entschuldigungsgründe
    1. Handeln auf Anordnung oder Befehl
    2. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
    3. Glaubens- und Gewissensfreiheit, Art. 4 I GG
  4. 4Der entschuldigende Notstand, gem. § 35 I StGB§ 35 I StGB regelt den entschuldigenden Notstand. Dieser stellt einen Entschuldigungsgrund dar und scheidet aus, wenn bereits § 34 StGB eingreift.
    In § 35 II StGB findet sich eine Regelung des Irrtums über das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes.
  5. 5Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen1. Notstandslage
    2. Grenze: Zumutbarkeit, § 35 I S.2 StGB
    3. Notstandswille
  6. 6Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - NotstandslageEine Notstandslage besteht in einer nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Täters selbst, eines Angehörigen i.S.d. § 11 I Nr.1 StGB oder einer anderen ihm nahe stehenden Person.
  7. 7Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Notstandslage - Notstandsfähiges GutDie notstandsfähigen Güter Leib, Leben und Freiheit stellen bei § 35 I StGB eine abschließende Aufzählung dar. Eine analoge Ausweitung wird ganz überwiegend abgelehnt.
  8. 8Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Notstandslage - Notstandsfähiges Gut - LebenUnter dem Rechtsgut Leben ist die physische Existenz zu verstehen, so dass der Begriff des Lebens i.S.d. §§ 211 ff. StGB gemeint ist. Umstritten ist, ob das ungeborene Leben unter den Schutz des § 35 I StGB fällt. Nach inzwischen wohl h.M. fällt das ungeborene Leben nicht in diesen Schutzbereich.
  9. 9Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Notstandslage - Notstandsfähiges Gut - LeibUnter dem Rechtsgut Leib ist grundsätzlich dasselbe zu verstehe wie bei den §§ 223 ff. StGB, so dass hier die körperliche Unversehrtheit geschützt ist. Hierunter fällt jedoch keine seelische Unversehrtheit.
  10. 10Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Notstandslage - Notstandsfähiges Gut - FreiheitUnter dem Rechtsgut Freiheit i.S.d. § 35 I StGB ist nur die körperliche Fortbewegungsfreiheit geschützt. Dagegen ist nicht die Freiheit der Willensbetätigung geschützt.
  11. 11Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Notstandslage - Gegenwärtige GefahrDer Gefahrenbegriff des § 35 I StGB entspricht dem des § 34 StGB. Gefahr ist ein Zustand, der den Eintritt eines Schadens als sicher oder höchstwahrscheinlich erscheinen lässt, wenn nicht alsbald Abhilfe geschaffen wird. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sich die Wahrscheinlichkeit einer Rechtsgutsverletzung so verdichtet hat, dass die zum Schaden des bedrohten Rechtsguts notwendigen Maßnahmen sofort einzuleiten sind.
  12. 12Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Notstandslage - Gegenwärtige Gefahr - nicht anders abwendbarDieses Merkmal entspricht der Erforderlichkeit. Die Notstandshandlung muss somit ultima ratio, also das letzte zumutbare Mittel, aber auch das geeignete und relativ mildeste Mittel zur Gefahrenabwehr sein.
  13. 13Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Notstandslage - Gegenwärtige Gefahr - Geschützter PersonenkreisErfasst sind der Täter selbst, ein Angehöriger i.S.d. § 11 I Nr.1 StGB oder eine dem Täter nahe stehende Person (Die Person muss dem Täter so verbunden sein, dass er eine Gefahr für jenen auch für sich selbst als Drucksituation empfinden kann. Z.B: eheähnliche Lebensgemeinschaft, enge Freundschaften oder langjährige Hausgemeinschaften.)
  14. 14Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Grenze: UnzumutbarkeitEin Täter ist dann nicht gem. § 35 I StGB entschuldigt, soweit es ihm zuzumuten war, die Gefahr hinzunehmen. (Bsp. Wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hat oder wenn der Täter in einem besonderen Rechtsverhältnis steht.)
  15. 15Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Grenze: Unzumutbarkeit - Selbst verursachtUmstritten ist was unter dem Begriff "verursacht" zu verstehen ist.
    Grundsätzlich muss man ein pflichtwidriges Verhalten des Täters fordern müssen, wobei es bei der Frage der Zumutbarkeit auf die Umstände ankommt, die im Wege einer Gesamtbewertung zu ermitteln sind.
  16. 16Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Grenze: Unzumutbarkeit - Besonderes RechtsverhältnisDa das Gesetz ein besonderes Rechtsverhältnis fordert, scheiden bloße moralische Pflichten aus. Gemeint sind vielmehr solche Personen, die eine berufliche oder berufsähnliche Schutzfunktion für andere wahrnehmen, so dass aufgrund dieser Sonderpflichten die Opfergrenze erhöht ist (z.B. Arzt, Feuerwehrmann, Polizist).
    Es muss sich dabei um Gefahren handeln, die der Täter typischerweise tragen muss. Dabei muss diese Gefahr dem Täter selbst drohen, eine Gefahrtragungspflicht für Dritte kann aus dessen Rechtsstellung nicht abgeleitet werden.
  17. 17Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Grenze: Unzumutbarkeit - Schutzpflicht ggü der AllgemeinheitUmstritten. E.A. verneint dies, da die Erwartungen, welche an das Durchstehen einer berufstypischen Gefahr gestellt werden unabhängig von Art und Umfang des geschützten Personenkreises seien, so dass bspw. auch der Bergführer in einem besonderen Rechtsverhältnis im oben genannten Sinne steht.
  18. 18Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - NotstandswilleIn subjektiver Hinsicht ist die Kenntnis der entschuldigenden Umstände sowie ein Rettungswille erforderlich. Ein entsprechender Rettungswille liegt vor, wenn der Täter handelt, um die Gefahr von sich oder einer der anderen geschützten Personen abzuwenden. Der Täter muss also die Gefahrenabwendung bezwecken.
  19. 19Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - Sonderfall: NötigungsnotstandEin Nötigungsnotstand liegt vor, wenn der Täter von einem Dritten durch Gewalt oder Drohung zu einem strafbaren Verhalten genötigt wird.
  20. 20Der entschuldigende Notstand - Voraussetzungen - § 35 II StGB§ 35 II StGB regelt den Irrtum des Täters über Umstände, die ihn nach § 35 I StGB entschuldigen würden. Es handelt sich dabei um einen Sachverhaltsirrtum wie bei § 16 StGB, nur dass sich der Irrtum nun auf die Voraussetzungen des § 35 I StGB bezieht.
  21. 21Der Notwehrexzess, gem. § 33 StGBEine Rechtfertigung nach § 32 StGB setzt voraus, dass die Verteidigungshandlung erforderlich war. Überschreitet der Täter diese Grenzen der Erforderlichkeit, so liegt eine rechtswidrige Tat vor. Möglicherweise ist der Täter aber bei § 33 StGB entschuldigt.
  22. 22Der Notwehrexzess - Voraussetzungen1. Überschreitung der Grenzen der Notwehr
    2. "aus"
    3. Verwirrung, Furcht, Schrecken
    4. Subjektive Merkmale
  23. 23Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - ÜberschreitungUmstritten ist, wie weit diese Grenzen zu ziehen sind. Unterschieden wird insoweit zwischen den Konstellationen des sog. intensiven Notwehrexzesses sowie des extensiven Notwehrexzesses.
  24. 24Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - Überschreitung - Intensiver NotwehrexzessEin sog. Notwehrexzess ist dann gegeben, wenn der Angegriffene in einer zum Tatzeitpunkt objektiv gegebenen Notwehrlage die Grenzen der Notwehr bewusst überschreitet, also über das aus § 32 II StGB erforderliche Maß oder die gebotene Abwehr hinausgeht. Fällt unstreitig unter § 33 StGB.
  25. 25Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - Überschreitung - Intensiver Notwehrexzess - Krasses Missverhältnis str.Es ist fraglich, ob § 33 StGB auch dann zu einer Entschuldigung des Täters führt, wenn ein besonders krasses Missverhältnis zwischen verteidigtem und beim Angreifer verletzten Rechtsgut besteht. Der Wortlaut stellt lediglich auf ein Überschreiten der Grenzen ab, so dass eine Ausdehnung letztlich eine Analogie zu Lasten des Täters darstellen würde, so dass auch diese Konstellation von § 33 StGB gedeckt ist.
  26. 26Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - Überschreitung - Extensiver NotwehrexzessEin extensiver Notwehrexzess liegt dann vor, wenn es an der Gegenwärtigkeit fehlt, d.h. die zeitliche Grenze der Notwehr überschritten wird.
  27. 27Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - Überschreitung - Extensiver Notwehrexzess - 2 FormenNachzeitig-extensiv: T versetzt O aus Furcht einen Messerstich, obwohl der Angriff des O bereits beendet ist.
    Vorzeitig-extensiv: T versetzt O aus Furcht einen Messerstich, obwohl ein Angriff des O noch nicht vorliegt, wohl aber in engem zeitlichem Zusammenhang erfolgen wird.
  28. 28Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - Überschreitung - Extensiver Notwehrexzess - 2 Formen - Meinungsstreit Rspr.Fraglich ist, ob auch der Extensive Notwehrexzess unter § §§ StGB fällt. Nach der Rspr. ist dies bei beiden Konstellationen nicht der Fall, was sich aus dem Wortlaut begründet, welcher das bestehen eine Notwehrlage voraussetzt, um diese und ihre Grenzen überhaupt überschreiten zu können. Ferner wird gesagt, dass ohne einen gegenwärtigen Angriff die erforderliche Unrechtsminderung fehle.
  29. 29Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - Überschreitung - Extensiver Notwehrexzess - 2 Formen - Meinungsstreit a.A.Die extreme Gegenmeinung will § 33 StGB sowohl auf den vorzeitigen als auch auf den nachzeitigen extensiven Notwehrexzess anwenden. Diese verdient hinsichtlich des vorzeitigen Exzesses keinen Beifall. Insoweit überzeugt der Wortlauteinwand. Die in der Lit. mittlerweile h.M. setzt den nachzeitigen Exzess unter § 33 StGB, da noch durch die vorhergegangene Notwehrlage ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Nach dem Wortlaut des § 33 StGB kann ein "Überschreiten" auch darin gesehen werden, wenn sich das angegriffene Opfer gg den Angreifer erst unmittelbar nach dem beendeten Angriff verteidigt.
  30. 30Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - "aus"Der Wortlaut des § 33 StGB gibt durch die Formulierung "aus" zu erkennen, dass zwischen dem Affekt und der Notwehrüberschreitung ein innerer Zusammenhang bestehen muss.
  31. 31Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - "asthenische Affekte"Eine Entschuldigung nach § 33 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Notwehrüberschreitung auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken beruht. Asthenische Affekte sind regelmäßig Folge eines überraschenden Angriffs und beruhen auf einem Gefühl der Bedrohtheit. Dieser psychischen Ausnahmesituation will der Gesetzgeber gerecht werden, so dass sich hierauf die Entschuldigung nach § 33 StGB erstreckt.
  32. 32Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - "sthenische Affekte"Eine Ausweitung des § 33 StGB auf die sog. sthenischen Affekte, wie etwas Wut, Zorn, Kampfeseifer etc. kommt nicht in Betracht.
  33. 33Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - "asthenische & sthenische Affekte"Liegen beide Affekte vor, so steht dies einer Anwendung von § 33 StGB grds. nicht entgegen. Dies gilt aber nur dann, wenn die asthenischen Affekte für eine über das Maß der Erforderlichkeit hinausgehende Notwehrhandlung mitursächlich waren. Somit ist es nicht erforderlich, dass die § 33 StGB genannten asthenischen Affekte die alleinige oder auch nur überwiegende Ursache für die Überschreitung der Notwehrgrenzen gewesen sind.
  34. 34Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - Subjektive Merkmale - VerteidigungsabsichtAuch im Rahmen des § 33 StGB ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass der Täter trotz seines Exzesses in Verteidigungsabsicht handelt.
  35. 35Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - Subjektive Merkmale - Maß des AffektesDer Wortlaut unterscheidet nicht zwischen bewusster oder unbewusster Überschreitung, so dass auch keine Differenzierung bei der Anwendung des § 33 StGB nach h.M. in Betracht kommt. Dagegen gilt § 33 StGB nicht, wenn sich der rechtswidrig Angegriffene planmäßig in eine tätliche Auseinandersetzung mit seinem Gegner eingelassen hat, um ihn mit eigenen Mitteln abzuwehren.
  36. 36Der Notwehrexzess - Voraussetzungen - Analoge Anwendung des § 33 StGBIn der Lit. ist umstritten, ob man die Affekte des § 33 StGB auch auf Rechtfertigungsgründe analog anwenden kann, namentlich § 34 StGB. Die wohl h.M. lehnt dies ab, da der Gesetzgeber den Anwendungsbereich auf die Überschreitung des § 32 StGB begrenzen wollte.

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Descrição
Examen Strafrecht AT (Schuld) FlashCards sobre Entschuldigungsgründe - entschuldigender Notstand / Notwehrexzess, criado por Katrin Hae em 09-03-2016.
Criado por
Katrin Hae
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