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Zivilrecht - Gesellschaftsrecht Streitigkeiten

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Flashcards do conjunto (32)

  1. 1Grundlage und Umfang der Wissenszurechnung innerhalb der PersonengesellschaftMeinung 1: Zurechnung analog § 31 BGB; Gesellschaft sind die Kenntnisse aller organschaftlicher Vertreter zuzurechnen, unabhängig, ob am konkreten RG beteiligt oder nicht und ob das Organ im fraglichen Zeitpunkt noch in der Gesellschaft war
    Meinung 2 (Rspr.): Zurechnung beruht auf dem Gedanken der Verkehrsschutzes und der daran geknüpften Pflicht zur ordnungsgemäßen Organisation der gesellschaftsinternen Kommunikation  Zurechnung jeweils dann, wenn die unterlassene Weitergabe dieses Wissens an den handelnden Gesellschafter eine Verletzung der Organisationspflichten darstellt
    Meinung 3: Wissenszurechnung kann keine Arglist begründen; Kennenmüssen begründet lediglich einen Fahrlässigkeitsvorwurf, nicht aber den Vorwurf arglistigen Verschweigens
  2. 2Grundlage und Umfang der Wissenszurechnung innerhalb der PersonengesellschaftMeinung 1: Zurechnung analog § 31 BGB; Gesellschaft sind die Kenntnisse aller organschaftlicher Vertreter zuzurechnen, unabhängig, ob am konkreten RG beteiligt oder nicht und ob das Organ im fraglichen Zeitpunkt noch in der Gesellschaft war
    Meinung 2 (Rspr.): Zurechnung beruht auf dem Gedanken der Verkehrsschutzes und der daran geknüpften Pflicht zur ordnungsgemäßen Organisation der gesellschaftsinternen Kommunikation Zurechnung jeweils dann, wenn die unterlassene Weitergabe dieses Wissens an den handelnden Gesellschafter eine Verletzung der Organisationspflichten darstellt
    Meinung 3: Wissenszurechnung kann keine Arglist begründen; Kennenmüssen begründet lediglich einen Fahrlässigkeitsvorwurf, nicht aber den Vorwurf arglistigen Verschweigens
  3. 3Actio pro SocioFrage, ob bei Weigerung des vertretungsberechtigten Gesellschafters, die nicht zur Vertretung befugten Gesellschafter diesen Anspruch im eigenen Namen gerichtlich verfolgen können
    Meinung 1: Ablehnung einer Anwendung des § 744 II BGB für Gesellschaften (Unvereinbarkeit mit bestehenden Regeln)
    Meinung 2: (h.M.) Anwendbarkeit des § 744 II BGB, Ausnahmefälle einer Notgeschäftsführung sind nicht berücksichtigt: Erforderlichkeit eine Maßnahme, die zur Erhaltung eines zur Gemeinschaft gehörenden Gegenstandes notwendig ist
    Meinung 3: (Rspr.) Prozessführungsbefugnis einzelner Gesellschafter auch dann zu bejahen, wenn der klagende Gesellschafter ein berechtigtes Interesse an der Geltendmachung der Forderung in eigenem Namen hat, eine Klage im Namen der Gesellschaft aus gesellschaftswidrigen Gründen unterblieben ist und der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten des die Gesellschaftsklage ablehnenden Mitgesellschafters beteiligt ist
  4. 4Anwendung § 320 BGB auf BeitragsleistungMeinung 1: insgesamt abgelehnt
    Meinung 2 (hM): Nur bei einer zweigliedrigen Gesellschaft anwendbar, keine hindernder Interessenlage
    Meinung 3: Auch bei mehrgliederiger Gesellschaft, im Gegenseitigkeitsverhältnis aber nur die Ansprüche zwischen der Gesellschaft und des Gesellschaftern = Anspruch auf Beitragsleistung und Gewinnausschüttung
  5. 5Geht die Forderung des Dritten gegen die Gesellschaft kraft Gesetzes auf den Gesellschafter über, wenn dieser die Forderung begleichtMeinung 1 (früher hM): (-) cessio legis gem. § 426 II BGB, weil kein Gesamtschuldverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, keine Regelungslücke
    Meinung 2: (+) in § 774 BGB analoger Weise, Akzessorietät
  6. 6Die GbR als RechtssubjektTraditionelle individualistische Theorie – früher h.M.
    • Verselbstständigung der GbR nur in vermögensrechtlicher Hinsicht
    • Gesellschaftsvermögen = Sondervermögen
    • Gesellschafter = Gläubiger und Schuldner
    • Argumente:
    o Alle gesetzlichen Regelungen, die die Gesamthand inhaltlich ausgestalten, enthielten ausschließlich vermögensrechtliche Bestimmungen
    o Rechtssubjekte nur natürlich oder juristische Personen
    Heute h.M.: (Teil-)Rechtsfähigkeit der GbR
    • Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts, soweit durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet
    • jede Rechtsposition einnehmen, wenn nicht spezielle rechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen
    • GbR = Gläubiger und Schuldner; selbst berechtigt und selbst verpflichtet
    • Argumente:
    o Konzeptionelle Schwächen der traditionellen Auffassung: Differenzierung zwischen Gesellschaftsschuld und Gesellschafterschuld
    o Rechtsfähigkeit der GbR hat als Vorteil, dass ein Wechsel im Mitgliederbestand kein Einfluss auf Fortbestand
  7. 7Vertretung GbR - Handeln in fremden NamenDoppelverpflichtungstheorie: Es wird von den Vertretern sowohl im Namen der Gesellschaft als auch im Namen der Gesellschafter gehandelt -> Gesellschaft haftet mit Gesellschaftsvermögen, die Gesellschafter mit Privatvermögen
    hM: Akzessorietätstheorie: Die Vertreter handeln ausschließlich im Namen der Gesellschaft -> Gesellschaft haftet mit Gesellschaftsvermögen; Gesellschafter haften für die Schuld der Gesellschaft gem. § 128 HGB analog -> akzessorische Haftung mit Privatvermögen für die Schuld der Gesellschaft
    STR Konsequenzen für die Vertretung von Sozietäten mit unterschiedlichen Berufsangehörigen
    H.M: Vertrag mit gesamten Gesellschaft; Haftung zwar grds. Erfüllungshaftung; Ausnahme: Wenn Gesellschafter die Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist, dann Haftung mit Vermögen
  8. 8GbR: Verletzung vertraglicher Pflichten durch eine für die Gesellschaft handelnde Person: Zurechnung des Verhaltens analog § 31 BGB bzw. nach § 278 BGBVerhaltens analog § 31 BGB bzw. nach § 278 BGB
    Meinung 1 (h.M.): Zurechnung der Verletzung vertraglicher Pflichten durch „verfassungsmäßig berufene Vertreter“ der Gesellschaft analog § 31 BGB
    Begründung: Haftung der GbR derjenigen der OHG angeglichen; Regelungslücke kann man mit Argument bejahen, dass § 278 BGB die Situation betrifft, dass der Geschäftsherr selbst tätig werden kann, aber die Erfüllung der ihn treffenden vertraglichen Verpflichtungen delegiert
    Meinung 2: Zurechnung über § 278 BGB
    Begründung: Gesellschafter = Erfüllungsgehilfe der Gesellschaft, wenn er zur Erfüllung der Schuld der Gesellschaft tätig wird
  9. 9GbR: Zustimmungspflicht bei Ausschluss nach § 737 BGBMeinung 1 (hM): (-), nur Schadensersatzpflicht gem. § 280 I BGB bei Verstoß gegen Treuepflicht; Weigerung = wichtiger Grund zu eigenem Ausschluss
    Meinung 2 (a.A.): (+) soweit Verstoß gegen Treuepflicht
  10. 10Die GbR im ImmobiliarsachenrechtWie weit gilt die Vermutung gem. § 899a S.1 BGB, dass die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter auch tatsächlich Gesellschafter sind und keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind?
    Meinung 1: Vermutung gilt auch für Kaufvertrag  Gutglaubensschutz darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Erwerber das erlangte Eigentum nach dem Bereicherungsrecht zurückübertragen muss
    Meinung 2: Eindeutig sachenrechtliche Regelung, die nicht auf das schuldrechtliche Grundgeschäft anwendbar ist
  11. 11Greift § 899aBGB auch dann ein, wenn aus einer zweigliedrigen GbR ein Gesellschafter ausgeschieden ist und damit die Gesellschaft erloschen istMeinung 1 (Lit.): Gutglaubensvermutung bezieht sich nur darauf, dass die eingetragenen Gesellschafter die tatsächlichen sind -> weitergehender Schluss auf die Existenz der Gesellschaft sei nicht gerechtfertigt, Wortlaut der Norm setzt eine bestehend Gesellschaft voraus
    Meinung 2: (Rspr., Lit.): Vermutung erstreckt sich auch auf Existenz der Gesellschaft, die denknotwendige Voraussetzung für das Vorhandensein von Gesellschaftern ist
  12. 12OHG/KG: Gesellschafter-Gläubiger gegen Gesellschaft aus § 128 HGBMeinung 1: Gesellschafter kann nicht auf vorrangige Inanspruchnahme des Gesellschaftsvermögens verwiesen werden
    Meinung 2: Subsidiarität der Gesellschafterhaftung
  13. 13§ 128 HGB: Unvertretbare HandlungenKann geschäftsführungsbefugter Gesellschafter gem. § 128 HGB persönlich auf Erfüllung in Anspruch genommen werden, wenn dieser die Handlung vornehmen kann?
    BGH: (+), Erfüllung ist diesem weder unmöglich noch unzumutbar, da er der Gesellschaft ggü. zur Geschäftsführung verpflichtet
    aA: (-), es sei nicht einzusehen, warum der geschäftsführungsbefugte Gesellschafter weitergehend haften soll als der nicht geschäftsführungsbefugte; für Gläubiger ist Erfüllungsanspruch gegen Gesellschaft ausreichend
  14. 14§ 128 HGB: UnterlassungsverpflichtungenKönnen sich diese ihrem Inhalt nach auf Gesellschafter erstrecken?
    BGH: (+), wenn Erbringung dieser Leistung zu den gesellschaftlichen Pflichten des Gesellschafter gehört (im Streitfall: Pflicht zur Einhaltung)
    aA: (-), eine solche Pflicht lässt sich nur aus anderen Rechtsgründen herleiten
  15. 15Haftung der Gesellschaft für eine unerlaubte Handlung analog § 128 HGBMeinung 1: Haftung der Mitgesellschafter für deliktisches Verhalten eines Gesellschafters analog § 128 HGB (-); Gesetzgeber hat an eine Deliktshaftung der Gesellschafter nach § 128 HGB nicht gedacht; Rechtsgrundsatz: Niemand haftet für ein fremdes Delikt
    Meinung 2 (h.M.): (+); Gedanke des Gläubigerschutzes, außerdem Haftung zumutbar, weil er in aller Regel auf die Auswahl und Tätigkeit der Organmitglieder entscheidenden Einfluss hat
  16. 16Gesellschafter gegen Mitgesellschafter aus kraft Gesetzes übergegangenen Anspruch des Dritten gem. § 128 HGBMeinung 1 (Teil der Lit.): Anspruch des Dritten geht gem. § 426 II BGB auf Gesellschafter über, aber nur in dem Umfang, in dem der tilgende Gesellschafter von seinen Mitgesellschaftern Ausgleich verlangen kann (Anteilig)
    Meinung 2 (a.A.): Die gem. § 774 I BGB analog geschützte cessio legis führt dazu, dass gem. §§ 412, 401 BGB die akzessorischen Sicherungsrechte auf den leistenden Gesellschafter übergehen = Erwerb auch der Forderungen des Gläubigers aus § 128 HGB gegen Mitgesellschafter; auch analoge Anwendung des § 774 II HGB = Anteiliger Forderungsübergang gem. §§ 774 II, 426 II BGB
  17. 17OHG/KG: Mitwirkungspflicht aus Treuepflicht bei einer Ausschlussklage?Meinung 1: (Rspr. + hM): Auch ohne besondere Regelungen im Gesellschaftsvertrag Zustimmungspflicht möglich, Ausnahmefälle z.B. wenn Interesse es dringend erforderlich macht und Fortsetzung der Gesellschaft mit übrigen Gesellschaftern zumutbar ist
    Meinung 2 (Lit.): Vereinbarung dazu im Gesellschaftsvertrag, ABER Weigerung kann Ausschlussgrund für wiedersprechenden Gesellschafter sein
  18. 18OHG/KG: Begründet jeder wichtige Grund gem. § 133 HGB gleichzeitig auch eine Ausschlussklage gem. § 140 HGBMeinung 1 (hL): Auflösungs- und Ausschlussklage stehen gleichberechtigt nebeneinander
    Meinung 2 (Rspr.): Rangverhältnis; Ausschlussklage nur bei besonders schweren gründen in der Person des beklagten Gesellschafters, im Übrigen § 133 HGB
  19. 19§ 160 HGB: Wann ist ein Anspruch begründet?Meinung 1: (+), wenn er nicht mehr von einer zukünftigen ungewissen Entwicklung abhängig ist; Nachhaftung nicht gerechtfertigt
    Meinung 2 (hM): (+), wenn Rechtsgrundlage zu diesem Zeitpunkt bereits gelegt worden ist, auch wenn sie erst später vollständig erfüllt oder fällig wird; Auch für Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen besteht Nachhaftung
  20. 20Haftungsbeschränkung bei gemeinnützigem Zweck und bei Freiberufler-SozietätenMeinung 1: Ausnahme von der akzessorischen, persönlichen und unbeschränkten Haftung analog § 128 HGB
    Meinung 2: Uneingeschränkte Haftung analog § 128 HGB der in einer Sozietät verbundenen Angehörigen freier Berufe
  21. 21Schein-KG nicht eingetragen: Haftung des „Kommanditisten“ in dem in § 176 HGB bestimmten Umfang?Meinung 1: Analoge Anwendung (+), Auch auf Kleingewerbe anzuwenden, sofern das Eintragungsverfahren betrieben wird; ist dem Gläubiger die Stellung als Kommanditist bekannt, dann Haftung nur in Höhe der Einlage
    Meinung 2: Analoge Anwendung (-), Analogie würde die Regelung leerlaufen lassen
  22. 22Haftungsgrundsätze für Vorrats- und MantelgesellschaftM1 (BGH): Unterbilanz- und Handelndenhaftung
    Kritik (Lit.): nur eine wirtschaftliche und keine rechtliche Neugründung; Annahme, dass bei einer wirtschaftlichen Neugründung die Kapitalaufbringung nicht auf das gesetzliche Mindestkapital beschränkt sei, sondern am satzungsmäßig festgelegten Stammkapital auszurichten ist, zweifelhaft; Abgrenzungskriterien nicht aufgestellt = Rechtsunsicherheit
  23. 23Weite der Vertretungsmacht des Geschäftsführers bei der Vor-GmbHM1(h.M.):Die Vor-GmbH ist rechtsfähig und wird durch ihren Geschäftsführer vertreten. Dessen Vertretungsmacht ist grds. Auf die notwendigen Gründungsgeschäfte beschränkt, aber mit Zustimmung aller Gesellschafter erweiterbar
    M2 (a.A.): unbeschränkte Vertretungsmacht
  24. 24Haftung der Vor-GmbH (Schulden aus der Vor-Gesellschaft)M1 (Rspr.): Die Gesellschafter der Vor-GmbH haften unbeschränkt, aber grds. Nur der Gesellschaft gegenüber (Verlustdeckungshaftung).
    Ausnahmen: vermögenslose Vor-GmbH; Einmanngesellschaft; unechte Vor-GmbH
    M2 (Lit.): Haftung ist durch die Eintragung der Gesellschaft auflösend bedingt
  25. 25Haftung des Handelnden in wessen Namen erforderlich für § 11 II GmbHG?M1 (Rspr.): Der Handelnde haftet gem. § 11 II GmbHG nur, wenn er im Namen der künftigen GmbH (.d.h. eines nicht existierenden Rechtsträgers)
    M2 (Lit.): Handeln im Namen der Vor-GmbH reicht aus
  26. 26Bestellung eines Geschäftsführers mit einer auflösenden Bedingung verbundenM1 (Lit.): unzulässig, weil es für jeden klar erkennbar sein muss, welche Peon die im öffentlichen Interesse stehenden Pflichten aus §§ 41, 43 III GmbHG zu erfüllen hat, ABER auflösende Bedingung nicht eintragungsfähig ist
    M2 (hM): zulässig, § 159 BGB sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von einer auflösenden Bedingung abhängig zu machen, Schwebezustand nimmt Gesetzgeber grds. In Kauf. -> ausreichend Schutz § 15 HGB
  27. 27Anwendbarkeit der Grundsätze über den Missbrauch der VertretungsmachtM1 (Frühere Rspr).: Erforderlichkeit, dass der Geschäftsführer bewusst zum Nachteil der Gesellschaft handelt und dem Dritten (Vertragspartner) die Überschreitung der Befugnisse sowie die Absicht des Gesellschafters bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt ist
    M2 (BGH): Es kommt allein auf die Evidenz der Kompetenzüberschreitung an (allerdings wird man bei einem nachteiligen Geschäft eher auf die Erkennbarkeit für den Vertragspartner schließen können) -> Rechtsprechung steht im Konflikt mit § 37 II 2 GmbHG (Erkennbarkeit für den Vertragspartner sollte daher nicht vorschnell bejaht werden)
  28. 28Einschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis = Auswirkungen ggü. GesellschafternM1 (hM): als Beschränkungen der Vertretungsmacht wirken sich auch ggü. Gesellschaftern M2 (a.A.): gelten auch ggü. Gesellschaftern nur als Einschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis -> Auswirkungen nur über Missbrauch der Vertretungsmacht auf Außenverhältnis
  29. 29Abhängigkeit der Beschränkung der Vertretungsmacht von Kenntnis oder KennenmüssensM1:Unabhängigkeit, ABER entgegenhalten lassen, dass er Gesellschaftsvertrag kennen und um Kenntnis von Weisungen bemühen müsste
    M2: Einschränkungen aus Gesellschaftsvertrag = uneingeschränkte Geltung; Aus Beschluss = unbeachtlich, wenn Gesellschafter die Beschränkung nicht kennen musste
  30. 30Zulassungsbeschluss (Zulassung bisheriger Gesellschafter oder anderer Personen zum bezug von Geschäftsanteilen) erforderlichM1 (hM): Beschluss erforderlich
    M2 (im Vordringen): nur dann erforderlich, wenn das Bezugsrecht der bisherigen Gesellschafter ganz oder teilweise ausgeschlossen werden soll
  31. 31Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB - § 43 GmbHGhM (-), Schutz nur ggü. Gesellschaft
  32. 32Sind Forderungen sacheinlagefähig?M1 (Lit.): (+) -> besondere Regelung des Hin- und Herzahlens überflüssig
    M2 (hM): Forderungen können nicht Gegenstand einer Sacheinlage sein, Widerspruch zum Grundsatz der realen Kapitalaufbringung -> gerade daher Gesetzgeber § 19 V GmbHG geschaffen

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myJurazone
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