1. Maßnahmen zur Vorbeugung + Bekämpfung von Tierseuchen gem. TierGesG

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Tierseuchenbekämpfung (Allgemeine Tierseuchenbekämpfung) FlashCards sobre 1. Maßnahmen zur Vorbeugung + Bekämpfung von Tierseuchen gem. TierGesG, criado por Lisa R. em 17-07-2019.
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Resumo de Recurso

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Allgemeines zum TierGesG - vom 27.03.2013 - erlöst seit 1.05.2014 das Tierseuchengesetz - neu bekannt gemacht am 21.11. nach verschiedenen Änderungen
Aufbau des TierGesG -> 10 Abschnitte, 45 Paragraphen 1. Allgemeines - §§1-3 2. Maßnahmen zur Vorbeugung/Bekämpfung - §§4-7 3. Besondere Schutzmaßnahmen- §§8-10 4. Immunolog. Tierarzneimittel und Diagnostik - §§11-12 5. Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr - §§13 - 14 6. Entschädigung für Tierverluste - §§15-22 7. Datenerhebung - §23 8. Überwachung - §§24-30 9. Straf- und Bußgeld - §31-33) 10. Weitere Befugnisse - §§34-45
§1 Anwendungsbereich Vorbeugung + Bekämpfung von Tierseuchen Ziel: Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Vieh und Fischen
§2 Begriffsbestimmungen Tierseuche und Tierseuchenerreger Tierseuche: Krankheit/Infektion mit Tierseuchenerreger, die bei Tieren auftreten auftreten und auf Tiere/Menschen übertragen werden können Tierseuchenerreger: Krankheitserreger oder Teil eines Krankheitserregers
Seuchenmedizinische Definition von Tierseuche und Tierseuchenerreger Tierseuche: Krankheit die auf natürlichem Weg mittelbar/unmittelbar durch ein Agens übertragen wird und vermehrt am selben Ort zur selben Zeit auftreten kann Tierseuchenerreger: spezifischer, lebender Krankheitserreger mit Ausbreitungstendez
§2 Begriffsbestimmungen Definition Haustiere, Vieh, Fisch Haustiere: alle von Menschen gehaltene Tiere (inkl. Bienen + Hummeln, exkl. Fische) + wildlebende Klauentiere (Gehegewild zur Gewinnung von Fleisch) Vieh: Haustiere folgender Arten Pfd, Rd, Sf, Zg, Sw, Hasen, Enten, Gänse, Hühner, Tauben etc. Fische: Fische, Krebstiere, Weichtiere
§2 Begriffsbestimmungen Definition verdächtige Tiere Verdächtige Tiere: seuchenverdächtige + ansteckungsverdächtige Tiere seuchenverdächtig: zeigen Anzeichen einer Tierseuche ansteckungsverdächtig: zeigen selbst keine Anzeichen, ist aber nicht auszuschließen, dass sie den Erreger aufgenommen haben
§3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters - Sorge tragen, dass Tierseuchen weder eingeschleppt noch verschleppt werden - Sachkundig machen in Bezug auf Übertragbarkeit anzeigepflichtiger Tierseuchen - Vorbereitungen zur Umsetzung von Maßnahmen im Falle eines Ausbruchs
Die drei Eckpfeiler der Tierseuchenbekämpfung
§6 TierGesG Ermächtigung des Bundesministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen
§7 TierGesG Möglichkeit des Bundesministeriums durch Rechtsverordnungen Mittel + Verfahren für tierseuchenrechtliche Desinfektion und Schadnagerbekämpfung zu bestimmen
§8 TierGesG Ermächtigung der Behörde zur Einrichtung von Schutzgebieten für den Fall dass min. 2/3 der Betriebe frei von einer bestimmten Tierseuche sind
§9 TierGesG Möglichkeit des BMEL durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen festzulegen, unter denen ein Tier/Bestand/Gebiet frei von einer Tierseuche anzusehen ist
§10 TierGesG - Möglichkeit ein Monitoring durchzuführen -> kontinuierliche Sammlung von Daten zur frühzeitigen Erkennung von Gefahren für die Tiergesundheit - Tierbestände, Verarbeitungsbetriebe, Schlachtstätten - evt. Einbeziehung von Vektoren --> 2016 VO zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Geflügelpest bei Wildvögeln
Grundlagen einer erfolgreichen Tierseuchenbekämpfung - exaktes Informations- und Meldesystem - klare strategische Konzeption zur Verhütung + Bekämpfung von Seuchenausbrüchen - Taktische Lösungsvarianten - ständige Kontrolle angewiesener + verfügter Maßnahmen - ständige Information über die Wirksamkeit (= feed back)
Staatliche Tierseuchenbekämpfung - Verhütung + Bekämpfung übertragbarer Tierseuchen im Inland + Einschleppung von Krankheiten aus dem Ausland - BVerfG: Maßnahmen zur Bekämpfung müssen geeignet + erforderlich sein und dürfen nicht "außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen" - geeignet: gewünschter Erfolg kann gefördert werden - erforderlich: es steht kein gleich wirksames/weniger fühlbar einschränkendes Mittel zur Verfügung

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